Adoption
Anerkennung von
Adoptionsvermittlungsstellen
Kurzinformation
Adoptionsvermittlungsstellen, die im Bereich der internationalen Adoption tätig sein wollen, bedürfen hierfür einer besonderen Zulassung. Die Zulassung ist grundsätzlich länderbezogen und an besonders strenge Kriterien geknüpft (§ 4 Abs.2 AdVermiG):
- Alle Adoptionsvermittlungsstellen müssen über mindestens zwei Vollzeitfachkräfte oder die entsprechende Zahl von Teilzeitfachkräften verfügen, die nicht überwiegend mit Aufgaben außerhalb der Adoptionsvermittlung betraut sein dürfen.
- Die Fachkräfte müssen aufgrund ihrer Ausbildung, beruflichen Erfahrung und Persönlichkeit besonders für die Aufgabe der Adoptionsvermittlung geeignet sein. Das gilt auch für weisungsbefugte Personen wie z. B. Vereinsvorstände. Verfügen diese nicht über eine entsprechende fachliche und persönliche Qualifikation, muss die fachliche Unabhängigkeit der Vermittlungsfachkräfte gewährleistet sein.
- Das internationale Verfahren muss umfassend und einschließlich sämtlicher Kooperationspartner, entstehender Kosten etc. dargestellt und belegt werden. Der Träger der Vermittlungsstelle muss nachweisen, dass er vom Partnerland als Kooperationspartner für die internationale Adoptionsvermittlung akzeptiert wird.
- Ein dezidierter Wirtschaftsplan ist vorzulegen.
- Weitere Nachweise betreffen z.B. die Gemeinnützigkeit oder andere Einzelfragen.
Die Details regelt eine Rechtsverordnung des Bundes.
Anerkennungsverfahren
Anerkennungsbehörde ist die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts, in dessen Zuständigkeitsbereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat. Will eine Vermittlungsstelle (z. B. im Bereich von Auslandsadoptionen) deutschlandweit tätig werden, erfolgt eine bundesweite Abstimmung mit allen zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter und der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption.
Der Anerkennungsbescheid kann detaillierte Nebenbestimmungen zur Sicherstellung fachlicher Standards enthalten, z.B. für die Eignungsprüfung von Bewerbern, die Vermittlung von Kindern, die Verfahrenswege, sowie zur Zusammenarbeit mit den Adoptionsvermittlungsstellen der örtlichen Jugendämter (§ 4 Abs.3 AdVermiG).
Aufgaben des Landesjugendamts
Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts ist zuständig für die Anerkennung von Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft in Bayern. Hierfür prüft sie die personelle Ausstattung der anzuerkennenden Vermittlungsstelle sowie das Vorliegen der sonstigen Anerkennungsvoraussetzungen (z. B. fachliche und wirtschaftliche Anforderungen, Gemeinnützigkeit des Trägers). Auch wird die Tätigkeit im Rahmen der laufenden Meldungen von Einzelfällen, der Vorlage von Kinderberichten aus dem Ausland sowie bei regelmäßigen Arbeitstreffen und durch eine jährliche Berichtspflicht der Vermittlungsstellen ständig überprüft.
Ist die gesetzlich vorgesehene personelle Mindestausstattung, die Beachtung fachlicher Standards bei der Adoptionsvermittlung oder die Einhaltung von Anerkennungsvoraussetzungen oder Nebenbestimmungen nicht mehr gewährleistet, hat das Landesjugendamt die Anerkennung der Adoptionsvermittlungsstelle zurück zu nehmen (§ 4 Abs. 3 AdVermiG).
In Bayern gibt es derzeit zwei anerkannte Vermittlungsstellen in freier Trägerschaft, die im Bereich der Inlandsadoption tätig sind. Für die Vermittlung von Kindern aus dem Ausland wurden bundesweit eine Reihe von Auslandsvermittlungsstellen in freier, gemeinnütziger Trägerschaft anerkannt, die sich jeweils auf bestimmte Länder spezialisiert haben. Das Bayerische Landesjugendamt ist dabei Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde über die Vereine AdA Adoptionsberatung e.V. (Vermittlung von Kindern aus Brasilien, Chile, Kolumbien, der Tschechischen Republik und Vietnam) sowie Eltern für Afrika e.V. (Vermittlung von Kindern aus Äthiopien).
Adoptionsvermittlungsstellen der örtlichen Jugendämter
Die Adoptionsvermittlung ist nach § 9a AdVermiG Pflichtaufgabe aller Jugendämter. Auch die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter unterliegen dabei den fachlichen Anforderungen des Adoptionsvermittlungsgesetzes, egal ob diese im Bereich der Inlands- oder der Auslandsadoption tätig werden.
Um die entsprechenden Standards sicherzustellen haben sich die meisten Jugendämter mit Zustimmung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamts auf die Einrichtung gemeinsamer Adoptionsvermittlungsstellen verständigt. Trotz des Zusammenschlusses ist sichergestellt, dass im örtlichen Jugendamt stets mindestens eine Person als Ansprechpartner vor Ort zur Verfügung steht.


