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Beistandschaft. Pflegschaft. Vormundschaft


Kurzinformation

In bestimmten familiären Konstellationen übernimmt das Jugendamt direkt oder indirekt (Mit-)Verantwortung für die elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind und übernimmt damit ganz oder teilweise Rechte und Pflichten, die im Regelfall den leiblichen Eltern zustehen.
Die elterliche Sorge beinhaltet "das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht" zur Pflege und Erziehung der Kinder (Art. 6 GG, § 1 Abs.2 SGB VIII).
Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge) (§ 1626 Abs.1 BGB).
Im Falle der Trennung oder Scheidung der Eltern besteht das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder fort, es sei denn, dass das Familiengericht eine andere Entscheidung trifft und das Sorgerecht nur einem Elternteil zuspricht. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil erhält dann in der Regel ein besonderes Umgangsrecht mit den eigenen Kindern.
Für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, fällt das Sorgerecht in der Regel der Mutter zu. Es kann durch familiengerichtliche Entscheidung zusätzlich oder alternativ dem Vater zugesprochen werden. Zudem besteht die Möglichkeit einer gemeinsamen Sorgeerklärung der Eltern (§§ 1626a - 1626e BGB). Wird eine derartige Erklärung beurkundet (z. B. beim Jugendamt gemäß § 59 Abs.1 Nr. 8 SGB VIII), so haben beide Elternteile das Sorgerecht inne.
"Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen" (§ 1666 Abs.1 BGB).
Das Jugendamt muss bei Kenntnis einer solchen Situation eine sorgerechtliche Entscheidung beantragen. Es wirkt bei diesen familiengerichtlichen Entscheidungen mit (§ 50 SGB VIII).
Fallen die Eltern als Personensorgeberechtigte aus, so wird häufig das Jugendamt als Vormund oder als Pfleger für einzelne Teile oder für die gesamte elterliche Sorge bestimmt. Das Familiengericht kann diese Aufgaben jedoch auch anderen natürlichen Personen oder auf die Übernahme von Vormundschaften spezialisierte "Vormundschaftsvereine" übertragen.
Eine Mutter, die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet ist, kann beim Jugendamt eine sog. Beistandschaft beantragen und dem Jugendamt damit in stets widerruflicher Weise die Aufgabe übertragen, die Vaterschaft festzustellen und den Kindesunterhalt zu sichern.

Die Wahrnehmung von Vormundschaften von Amts wegen zählt zu den traditionellen Kernaufgaben der Jugendämter, die sich in den vergangenen Jahrzehnten aber - der gesellschaftlichen Entwicklung und einer veränderten  Rechtsstellung sog. nichtehelicher Kinder folgend - in ihrem Verständnis stark verändert hat, zuletzt durch die Kindschaftsrechtsreform von 1997.

Zur vertieften Information

Verwaltungsvorschriften zur Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften nach Art. 60 AGSG

Arbeits- und Orientierungshilfe für den Bereich der Amtsvormundschaften und -pflegschaften

 

 


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