Organisationsstrukturelle Rahmenbedingungen für Jugendämter
- Anforderungen -
Auf der 6. Gesamtbayerischen Jugendamtsleitungstagung vom 24. - 26.05.2000 in Nürnberg wurden auf der Grundlage eines Positionspapiers der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter vom November 1997 Rahmenbedingungen einer sinnvollen Organisationsstruktur der Jugendämter als Fachbehörden für Jugendhilfe diskutiert und Anforderungen formuliert.
Im Vordergrund der Bearbeitung standen dabei die Gesichtspunkte "Dienstleistungsorientierung und Bürgernähe", "Fachlichkeit" sowie "Wirtschaftlichkeit und Effektivität".
In zahlreichen Städten und Kreisen werden derzeit Verwaltungsreformen durchgeführt. Sie sollen eine größere Bürgernähe herstellen und die Wirksamkeit sowie die Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns verbessern.
Solche Neuorganisationsprozesse bieten der Jugendhilfe die Möglichkeit zu überprüfen, ob ihre Organisationsstrukturen den aktuellen jugendhilfefachlichen Erfordernissen sowie den Kriterien der Effizienz und Effektivität entsprechen. Sie beinhalten die Chance, die Organisationsstrukturen des Jugendamtes entsprechend weiterzuentwickeln. Jugendämter haben deshalb ein genuines Interesse, sich an der Debatte um die Neuorganisation der Verwaltung zu beteiligen und sich ihr zu öffnen.
Um ihren Auftrag erfüllen zu können, braucht die Verwaltung des Jugendamtes Strukturen,
- die der präventiven Zielorientierung der Jugendhilfe entsprechen,
- die es erlauben, die Interessen von jungen Menschen und ihren Familien wirksam wahrzunehmen,
- die eine zielgerichtete und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung ermöglichen.
Vor diesem Hintergrund ergeben sich einige grundlegende organisatorische Anforderungen an das Jugendamt, die unter den folgenden Ziffern 1-7 aufgeführt sind.
Sie tragen dazu bei, die Fachlichkeit der Aufgabenwahrnehmung in der Jugendhilfe sicherzustellen. Zum größeren Teil sind sie durch das SGB VIII explizit vorgegeben, zum Teil gehen sie mittelbar aus dem Gesetz hervor.
Alle Überlegungen zu organisatorischen Reformen in der Verwaltung des Jugendamtes müssen diese Anforderungen berücksichtigen. Sie sind für eine fachgerechte Wahrnehmung der Jugendhilfeaufgaben notwendig und unverzichtbar.
1. Zweigliedrigkeit des Jugendamtes
Die Zweigliedrigkeit des Jugendamtes bildet die Grundlage für die partnerschaftliche Zusammenarbeit von öffentlichen und freien Trägern in der Jugendhilfe. Die gesetzlich verankerten Rechte des Jugendhilfeausschusses zur Gestaltung der Jugendhilfe bedürfen einer Entsprechung in der Verwaltung, d. h. einer klar erkennbaren Organisationseinheit und eines deutlich identifizierbaren verantwortlichen Ansprechpartners in Gestalt der Verwaltung des Jugendamtes. § 70 Abs.1 SGB VIII gibt u. a. deshalb zwingend vor, dass das ‚Jugendamt' aus Verwaltung und Jugendhilfeausschuss besteht.
Die Zweigliedrigkeit war schon im Reichsjugendwohlfahrtsgesetz bzw. im Jugendwohlfahrtsgesetz vorgegeben. Weil sich diese Rechtsnorm offensichtlich bewährte, hat der Gesetzgeber sie in den Grundaussagen auch in das SGB VIII übernommen
Je besser die Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und Jugendhilfeausschuss gelingt, umso größer ist die Transparenz für die Bürger, umso eher gelingt der Transport in andere politische Entscheidungsebenen und desto wirkungsvoller ist die Lobbyarbeit für Kinder und Jugendliche.
Daran knüpft sich die Verpflichtung für Jugendhilfeausschussmitglieder, die gleichen Standpunkte auch in anderen Entscheidungsgremien konsequent weiter zu vertreten.
Voraussetzung für eine effektive Wahrnehmung der Aufgabe ist eine ausreichende Anzahl von Sitzungen im Jahr. Ebenso muss der gesetzliche Auftrag des Jugendhilfeausschusses als ein beschließender Ausschuss der Gebietskörperschaft (§ 71 Abs.3 SGB VIII und Art. 5 Abs.1 BayKJHG) ernst genommen werden.
2. Organisatorische Eigenständigkeit des Jugendamtes
Die organisatorische Eigenständigkeit des Jugendamtes ist substantiell sicherzustellen. § 69 Abs.3 SGB VIII verpflichtet die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, ein Jugendamt einzurichten. Wesentliche qualitätssichernde Vorschriften des SGB VIII sind an die Organisation ‚Jugendamt' gebunden. Das Jugendamt muss als Amt für Kinder, Jugendliche und ihre Eltern erkennbar und ansprechbar sein.
Das bedeutet aus Sicht der bayerischen Jugendamtsleitungen ein ungeteiltes Amt, das für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Eltern sowie für kooperierende Stellen als eindeutiger Ansprechpartner erkennbar sein muss. Voraussetzung dafür ist ein einheitliches öffentliches Erscheinungsbild - vor allem auch die Erkennbarkeit in der Bezeichnung als "Jugendamt" mit einheitlicher Telefonnummer - und räumliche Eigenständigkeit. Bürgerfreundliche Öffnungszeiten spiegeln den sozialen Dienstleistungscharakter der bayerischen Jugendämter wider.
Sowohl unter wirtschaftlichen als auch unter fachlichen Gesichtspunkten müssen Budget- und Fachverantwortung in einem Amt liegen.
Die zunehmend an Bedeutung gewinnenden betriebswirtschaftlichen Steuerungsfunktionen dürfen nicht aus der Hand gegeben werden. Nur im Jugendamt kann beurteilt und entschieden werden, wie Jugendhilfe wirtschaftlich und effektiv geleistet werden kann.
In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob - vor allem in Landkreisen - eine Hierarchie-Ebene zwischen Jugendamt und kommunaler Verwaltungsspitze zielführend ist.
3. Zusammenfassung aller Aufgaben der Jugendhilfe im Jugendamt
In der Organisationseinheit ‚Jugendamt' sind sämtliche Aufgaben der Jugendhilfe zusammenzufassen. Dem Jugendamt muss Raum gegeben werden für die fach- und adressatengerechte Erbringung der Leistungen und Dienste. Erforderliche spezielle Angebote unterschiedlicher Dienste im Jugendamt müssen planvoll aufeinander abgestimmt werden können.
Die Jugendhilfeaufgaben müssen von anderen Aufgaben der kommunalen Verwaltung deutlich abgegrenzt sein. Sie sind als eigenständige Aufgaben in ihrem Zusammenhang zu erhalten, damit die Wahrnehmung der Jugendhilfeaufgaben nicht durch konkurrierende Ziele und Aufgaben beeinträchtigt wird.
Die bayerischen Jugendamtsleitungen halten mehrheitlich die organisatorische Integration des sozialen Dienstes im Jugendamt sowie dessen ausschließliche Zuständigkeit für die Erfüllung sämtlicher gesetzlich definierter Jugendhilfeaufgaben für erforderlich.
Die Organisation muss das Prinzip "Hilfe aus einer Hand" unterstützen.
Dies kann dadurch erreicht werden, dass die Fachkräfte im Amt nicht mehr als notwendig spezialisiert werden. Es gilt der Grundsatz: "So wenig Fachdienste wie möglich."
4. Gesamtverantwortung für die Leitung des Jugendamtes
Die Fachaufsicht über die Durchführung der Jugendhilfeaufgaben ist durch das Gesetz zwingend an die Jugendamtsleitung gebunden. Die Entscheidungs- und Verantwortungsebene ‚Jugendamtsleitung' ist organisatorisch deutlich auszuweisen. Die Jugendhilfeaufgaben müssen das Übergewicht behalten, auch wenn der Jugendamtsleitung zusätzlich andere Aufgaben zugeordnet werden.
Für die Funktionsfähigkeit der Jugendhilfe ist es unerlässlich, dass die Gesamt- und Planungsverantwortung sowie zentrale Managementaufgaben, insbesondere auch im Hinblick auf die an freie Träger übertragenen Aufgaben, bei der Jugendamtsleitung liegen.
Fach- und Dienstaufsicht gehören in die Hand der Jugendamtsleitung.
Leitungsverantwortung erfordert die notwendige Entscheidungsbefugnis sowie Fach- und Führungskompetenz.
Die Gesamtverantwortung der Jugendamtsleitung stellt die Kontinuität bezüglich der Personalführung, des Leistungsangebots, der Gleichbehandlung bei der Hilfegewährung und der Öffentlichkeitsarbeit sicher. Zwischenhierarchien sollen vermieden werden. In diesem Sinne ist auch eine Änderung des Art. 4 Abs.3 BayKJHG angezeigt, da diese Vorschrift dem Sinn und Zweck des § 70 Abs.2 SGB VIII widerspricht.
5. Budgetverantwortung
Das Budget für die Jugendhilfe muss spezifisch als solches von der Vertretungskörperschaft ausgewiesen werden, damit der Jugendhilfeausschuss seinem Gestaltungsauftrag nachkommen kann. Die eigenständige Budgetverantwortung setzt eine sachlich fundierte Budgetentwicklung voraus.
Für die Erfüllung der gesetzlich definierten Aufgaben ist die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Budgets unerlässlich, verbunden mit einer umfassenden Budgetverantwortung über Sach- und Personalmittel bei der Jugendamtsleitung. Voraussetzung dazu ist ein leistungsorientierter Haushalt und ein aussagekräftiges Berichtswesen. Erforderliche Kennzahlen können und müssen im Jugendamt selbst entwickelt werden.
6. Sach- und fachgerechte organisatorische Strukturen
Die Aufbau- und Ablauforganisation des Jugendamtes muss sich an den Aufgabeninhalten ausrichten und den spezifischen Zielsetzungen entsprechen. Auch hinsichtlich der Personalstruktur muss den besonderen fachlichen Anforderungen, in diesem Fall an die Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Rechnung getragen werden. Das ist für das Jugendamt gesetzlich vorgeschrieben.
Für die fach- und bedarfsgerechte Wahrnehmung der Jugendhilfeaufgaben ist es wichtig, die fachlichen Standards und Verfahrensabläufe im Jugendamt einheitlich und klar zu definieren und stetig weiter zu entwickeln. Die fachliche Entscheidungsfindung muss im Zusammenwirken der Fachkräfte mit pädagogischer und wirtschaftlicher Zuständigkeit erfolgen.
Dazu ist es notwendig, bedarfsgerecht eigenes Personal im Jugendamt zu beschäftigen, das - entsprechend fortgebildet und beraten - sämtliche Jugendhilfeaufgaben im Jugendamt abdecken kann. Auf den Aufbau betriebswirtschaftlicher Kenntnisse im Jugendamt ist dabei besonderer Wert zu legen.
7. Wahrung des Sozialgeheimnisses
Junge Menschen und ihre Eltern erwarten, dass ihre persönlichen Angelegenheiten vertraulich behandelt werden. Dieser Erwartung muss die Jugendhilfe entsprechen, damit ihre Angebote von den Adressaten angenommen werden. Deshalb ist auch organisatorisch sicherzustellen, dass der spezielle Vertrauensschutz und die Verpflichtung zum Schutz der personenbezogenen Daten von den Fachkräften gewährleistet werden können.
(Vgl. auch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Bayerischen Landesjugendamts Nr. 5/2000)
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