Organisation der Jugendhilfebehörden
Kurzinformation
In den Landkreisen und kreisfreien Städten bestehen nach den bundesgesetzlichen Vorschriften die Jugendämter, die für ihren Bereich die Aufgaben des örtlichen öffentlichen Trägers der Jugendhilfe durchführen; auf der überörtlichen Ebene sind die Landesjugendämter eingerichtet (Näheres über Träger der Jugendhilfe und über die Behördenzuständigkeiten auf den entsprechenden Seiten). Im Hinblick auf die Organisation der Jugendämter sind insbesondere die folgenden Gesichtspunkte zu beachten:
- Das Jugendamt ist eine "zweigliedrige Behörde": Sie besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und aus der Verwaltung des Jugendamts.
Dem Jugendhilfeausschuss gehören stimmberechtigt Mitglieder des Kreistags bzw. des Stadtrats sowie Mitglieder, die auf Vorschlag der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe berufen wurden, an.
Die Verwaltung des Jugendamts ist Teil der Landkreisverwaltung bzw. der Stadtverwaltung. - Der Jugendhilfeausschuss berät und entscheidet in grundlegenden Fragen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel; die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamts führt die "Geschäfte der laufenden Verwaltung" (Näheres zur Zusammensetzung und zu den Aufgaben der Jugendhilfeausschüsse siehe unten).
- Die Jugendhilfe zählt zu den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Landkreise und kreisfreien Städte. Die Organisationshoheit liegt bei der kommunalen Gebietskörperschaft und damit im Verantwortungsbereich der Landrätin/des Landrats bzw. der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters. Der Gestaltungsrahmen wird durch die bundesgesetzlichen Vorschriften, durch das Landesrecht (insbesondere die Landkreis- bzw. Gemeindeordnung sowie das BayKJHG) sowie durch die Satzungen der Gebietskörperschaft begrenzt.
- Die interne Organisation der Jugendamtsverwaltungen variiert von Landkreis zu Landkreis und von Stadt zu Stadt. Dementsprechend haben sich auch unterschiedliche Bezeichnungen entwickelt: Stadtjugendamt, Kreisjugendamt, Amt für Jugend, für Jugend und Sport, für Jugend und Familie und ähnliches. In kleineren Jugendämtern sind in der Regel alle Aufgaben ohne weitergehende räumliche Gliederung zusammengefasst, in größeren Kommunen besteht teilweise eine dezentrale Struktur, meist durch eine dezentrale Organisation der Bezirkssozialarbeit.
- Die Finanzierung der Aufgaben der Jugendhilfe erfolgt durch den Haushalt der Gebietskörperschaft. Eine direkte staatliche Mitfinanzierung der Jugendhilfeaufgaben der Kommunen erfolgt derzeit nur für den Bereich der Hilfe zur Erziehung in stationären Einrichtungen (Art. 39 BayKJHG). Allerdings besteht in einem erheblichen Umfang eine indirekte Mitfinanzierung der kommunalen Jugendhilfeaufgaben durch die staatliche Förderung von örtlichen Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der Träger der freien Jugendhilfe, insbesondere durch das Kinder- und Jugendprogramm der bayerischen Staatsregierung und durch die Leistungen nach dem Kindergartengesetz.
Nähere Informationen zu den Kosten der Jugendhilfeleistungen
Zu den Kosten einzelner Jugendhilfeleistungen siehe auch unter "Jugendhilfestatistik"
Jugendhilfeausschuss
Bundesrecht bestimmt, dass dem Jugendhilfeausschuss als stimmberechtigte Mitglieder angehören
- "mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,
- mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Männer und Frauen, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen" (§ 71 Abs. 1 SGB VIII).
Die Zusammensetzung wird in den landesrechtlichen Bestimmungen näher konkretisiert: Die Höchstzahl der stimmberechtigten Mitglieder beträgt 15 Personen, bei Jugendamtsbezirken mit mehr als 150 000 Einwohnern kann die Zahl auf höchstens 20, bei mehr als 1 000 000 Einwohnern auf höchstens 30 Personen festgelegt werden (Art. 6 Abs. 1 BayKJHG). Bei der Besetzung soll auf eine ausgewogene Berücksichtigung von Frauen und Männern hingewirkt, die Vorschläge der freien Träger sollen entsprechend dem Umfang und der Bedeutung ihres Wirkens im Jugendamtsbezirk berücksichtigt werden (Art. 6 Abs. 2 BayKJHG).
"Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuß an:
- der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung des Jugendamts,
- ein Mitglied, das als Jugend- oder Familien- oder Vormundschaftsrichter bzw. -richterin tätig ist,
- ein Mitglied aus dem Bereich der Schulen oder der Schulverwaltung,
- ein Bediensteter des zuständigen Arbeitsamts,
- eine Fachkraft, die in der Beratung im Sinn des § 28 SGB VIII tätig ist,
- die für den Jugendamtsbezirk zuständige kommunale Gleichstellungsbeauftragte, sofern eine solche bestellt ist,
- ein Arzt oder eine Ärztin des Gesundheitsamts,
- ein Polizeibeamter oder eine Polizeibeamtin,
- der bzw. die Vorsitzende des Stadt- oder Kreisjugendrings oder eine vom ihm bzw. ihr beauftragte Person, sofern der oder die Vorsitzende des Stadt- oder Kreisjugendrings dem Jugendhilfeausschuß nicht bereits als stimmberechtigtes Mitglied angehört,
- Mitglieder aus dem Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts. Ihre Zahl und Zusammensetzung wird entsprechend ihrer Bedeutung im Jugendamtsbezirk in der Satzung festgelegt" (Art. 7 Abs. 1 BayKJHG).
"Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit
- der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
- der Jugendhilfeplanung,
- der Förderung der freien Jugendhilfe" (§ 71 Abs.2 SGB VIII).
Der Jugendhilfeausschuss hat "Beschlußrecht in allen Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefaßten Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlußfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des Jugendamts gehört werden und hat das Recht, Anträge an die Vertretungskörperschaft zu stellen" (§ 71 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VIII).
Zur vertiefenden Information
Mustersatzung für die Jugendämter
Exemplarische Darstellung der Verwaltungsstruktur eines Stadtjugendamts
Verzeichnis der Jugendämter in Bayern
Verantwortung der Jugendämter (Pressemitteilung vom 21.8.2003)
Empfehlungen über die Aufbewahrung von Akten der Jugendämter
Zur Geschichte der Jugendämter
Sauter, Robert: 70 Jahre Jugendamt. Eine Jugendbehörde im Wandel der Zeit.
BLJA Mitteilungsblatt 1/1997



