Organisationsfragen. Datenschutz
In der nunmehr über 75-jährigen Geschichte der Gesetzgebung zur Kinder- und Jugendhilfe hat sich eine Vielfalt an freien und öffentlichen Trägern entwickelt, die ihrerseits auf eine längere Tradition als bürgerschaftliche oder städtische Einrichtungen, als Fürsorgevereine und -verbände bzw. als kirchliche Einrichtungen zurückblicken können. Der Gesetzgeber hat auch in der letzten Jugendhilferechtsreform von 1990 die bewährte Tätigkeit der freien Träger ausdrücklich anerkannt und auf die Bedeutung einer pluralen, weltanschaulich differenzierten und vielfältigen Jugendhilfelandschaft hingewiesen. Gleichzeitig wurde die Gewährleistungsverpflichtung und die Gesamtverantwortung der öffentlichen Träger für ein angemessenes und flächendeckendes Angebot an Jugendhilfeleistungen normiert. Die Zuständigkeit für die Leistungen der Jugendhilfe wurde nahezu vollständig den kreisfreien Städten und den Landkreisen übertragen, verbunden mit der Verpflichtung, in ihrem Bereich jeweils ein Jugendamt zu errichten.
Überwiegend aus historischen Gründen haben sich die Behördenzuständigkeiten in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich entwickelt. In Bayern sind die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Wesentlichen auf die obersten Landesjugendbehörden (Sozial- und Kultusministerium), das Landesjugendamt, die Regierungen, die örtlichen Jugendämter und die Kreisverwaltungsbehörden sowie auf den Bayerischen Jugendring (Körperschaft des öffentlichen Rechts) verteilt.
In Weiterentwicklung der Rechtssprechung zu den Grundrechten des Grundgesetzes hat das Bundesverfassungsgericht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in den Verfassungsrang erhoben und damit wesentliche Eckpunkte für den Datenschutz insbesondere im Verhältnis zwischen Staat und Bürger neu bestimmt.



