Träger der Jugendhilfe
Kurzinformation
Das Kinder- und Jugendhilferecht unterscheidet grundsätzlich in
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe (kurz "öffentliche Träger"), und
- Träger der freien Jugendhilfe (kurz "freie Träger").
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden unterschieden nach
- örtlichen Trägern und
- überörtlichen Trägern.
Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Bayern ist entsprechend den landesrechtlichen Bestimmungen der Freistaat. Nach dem bayerischen Kinder- und Jugendhilfegesetz werden Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aus dem Bereich der Jugendarbeit und der Kindertagesbetreuung von den kreisangehörigen Gemeinden wahrgenommen. Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Bayerischen Landesjugendamt durchgeführt, ausgenommen Aufgaben der Jugendarbeit (Bayerischer Jugendring und Bezirke) sowie die sog. Heimaufsicht (Regierungen).
Nähere Informationen im Überblick über Behördenzuständigkeiten in der Jugendhilfe in Bayern nach SGB VIII in Verbindung mit BayKJHG
Die Letztverantwortung für die Bereitstellung und Erfüllung der Jugendhilfeaufgaben trägt die öffentliche Jugendhilfe (§ 79 SGB VIII; siehe hierzu aber auch unten zum Stichwort "Subsidiarität").
Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen oder Personenvereinigungen unbeschadet ihrer Rechtsform sein (siehe hierzu auch unten zu "öffentlicher Anerkennung"). Freie Träger sind insbesondere
- die Jugendverbände (nähere Informationen über
Bayerischer Jugendring), - die Verbände der freien Wohlfahrtspflege (Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt, Paritätischer Wohlfahrtsverband, Bayerisches Rotes Kreuz, Israelitische Kultusgemeinden (weitere Verbindungen über Startseite Adressen.Kontakte),
- die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts.
Träger einer Einrichtung (z. B. Kinderheim) oder einer bestimmten Aufgabe (z. B. Durchführung einer Veranstaltung) kann auch ein gewerbliches Unternehmen bzw. eine Privatperson sein, soweit keine weiteren gesetzlichen Einschränkungen bestehen.
Das Verhältnis zwischen öffentlichen und freien Trägern richtet sich nach dem Subsidiaritätsprinzip.
Subsidiaritätsprinzip
Subsidiarität ist "ein gesellschaftlicher Gestaltungsgrundsatz, der in seiner allgemeinsten Version besagt, dass die jeweils größere bzw. übergeordnete soziale Einheit der kleineren bzw. untergeordneten zu Hilfe kommt, statt sie zu lähmen oder aufzusaugen. Subsidiarität betont das Recht der kleineren Lebenskreise auf den unteren Ebenen des Alltagslebens und verteidigt ihre Selbstverantwortlichkeit und Handlungskompetenz gegen die Herrschaftsansprüche der umfassenderen gesellschaftlichen Organisationsgebilde" (aus: Schober, Th. et al. (Hg.): Evangelisches Soziallexikon, Stuttgart/Berlin 1980, S. 1298).
Unter den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe ist das Subsidiaritätsprinzip durch die Aufgabenbeschreibung der örtlichen und überörtlichen Ebene umgesetzt: Die Leistungen der Jugendhilfe werden im Wesentlichen auf der örtlichen, bürgernahen Ebene erbracht, der überörtlichen Ebene fällt die Aufgabe der Unterstützung, Beratung und des regionalen Ausgleichs zu. Das Bundesverfassungsgericht hat das Subsidiaritätsprinzip in der Jugendhilfe mit Urteil vom 18.7.1967 ausdrücklich verankert (vgl. Jugendhilferecht in Bayern, Ord.Nr. 91-1).
Noch bedeutsamer ist das Subsidiaritätsprinzip für das Verhältnis zwischen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe:
"(1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.
(2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.
(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die verschiedenen Formen der Selbsthilfe stärken" (§ 4 SGB VIII).
Das Subsidiaritätsprinzip, welches im Übrigen auf eine lange geschichtliche Tradition verweisen kann und ausdrücklich in der Katholischen Soziallehre verwurzelt ist, findet seine deutliche Ausprägung in der Praxis der Jugendhilfe: So befindet sich zum Beispiel der weit überwiegende Teil der (stationären und teilstationären) Einrichtungen zur Erziehung von Kindern und Jugendlichen, der Erziehungsberatungsstellen, der Kindertageseinrichtungen oder der Einrichtungen der Jugendarbeit in freier Trägerschaft.
Öffentliche Ankerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
"(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sind,
2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, daß sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.
(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe" (§ 75 SGB VIII).
Die Förderung von einzelnen Maßnahmen, Diensten und Einrichtungen freier Träger (§ 74 SGB VIII) sowie der Abschluss von Entgeltvereinbarungen (§§ 78a ff. SGB VIII) setzen die öffentliche Anerkennung nicht voraus. Allerdings sind folgende Rechte freier Träger an die öffentliche Anerkennung gebunden:
- Einbeziehung in die Geltung des Subsidiaritätsprinzips (§ 4 Abs.2 SGB VIII),
- Vorschläge für die Berufung von Frauen und Männern in den Jugendhilfeausschuss und in den Landesjugendhilfeausschuss (§ 71 SGB VIII),
- eine auf Dauer angelegte öffentliche Förderung der Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe (§ 74 Abs.1 SGB VIII),
- Übertragung von Aufgaben der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§§ 42, 43 SGB VIII), der Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und Familiengerichten, in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz und die sog. Beistandschaft (§§ 50 - 52a SGB VIII),
- Beteiligung an der Jugendhilfeplanung (§ 80 Abs.3 SGB VIII).
Zur vertiefenden Information
Grundsätze für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII



