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Datenschutz


Kurzinformation

Der Schutz persönlicher Daten ist ein Grundrecht. So ist in § 35 SGB I auch das Sozialgeheimnis als grundlegende Norm für das soziale Recht niedergelegt. Das Bundesverfassungsgericht formulierte in seinem Urteil zum Volkszählungsgesetz 1983 wichtige Grundpositionen zum Datenschutz. Es leitete aus den Artikeln 2 Absatz 1 (Freiheit der Person) und 1 Absatz 1 (Schutz der Menschenwürde) des Grundgesetzes ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ab. Das Bundesverfassungsgericht forderte für den hoheitlichen Umgang mit personenbezogenen Daten folgende Grundsätze, die in ihrer Umsetzung auch in der Jugendhilfe beachtet werden müssen:

Erforderlichkeitsgrundsatz: Personenbezogene Daten dürfen nur dann erhoben werden, wenn sie zur Erfüllung der jeweiligen hoheitlichen Aufgabe erforderlich sind.

Transparenzgebot: Die erhebende Stelle hat den Klienten/Kunden darüber aufzuklären, was mit seinen Daten geschieht und zu welchem Zweck sie verwendet werden bzw. offenbart werden können.

Zweckbindungsprinzip: Erhobene Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie auch erhoben wurden. Das Zweckbindungsprinzip kann durchbrochen werden durch die Einwilligung des Betroffenen oder eine ausdrückliche gesetzliche Regelung.

Gesetzmäßigkeit der Verwaltung: Die Verwendung von Daten zu einem anderen Zweck als dem erhobenen stellt einen Eingriff in das Recht des Betroffenen auf den Schutz seiner Daten dar.
Soweit keine Einwilligung des Betroffenen vorliegt, darf in dieses Recht nur eingegriffen werden, wenn eine gesetzliche Regelung vorliegt. Diese gesetzliche Regelung muss dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Prinzip der Normenklarheit entsprechen.

Erfahrungen des Landesjugendamts mit Streitfällen aus der Praxis zeigen, dass der Datenschutz in der Regel immer dann zu einem schwerwiegenderen Problem für die Arbeit führt, wenn nicht klar ist, welche gesetzliche Aufgabe genau erfüllt wird. Der Zusammenarbeit innerhalb der Jugendhilfe und der Träger der Jugendhilfe mit anderen Institutionen steht der Datenschutz in der Regel nicht entgegen, wenn die jeweiligen Aufträge und Zwecke klar definiert sind.

Systematik des Datenschutzes in der Jugendhilfe  

Gesetz

Inhalt

Sozialgesetzbuch I
§ 35
Grundsatz des
Sozialdatenschutzes
Sozialgesetzbuch VIII
§§ 61 - 68
Spezialgesetzliche Regelung
(lex specialis)
Sozialgesetzbuch X
§§ 67 - 85a
Generalnorm
(lex generalis)
Bundesdatenschutzgesetz
Bayerisches
Landesdatenschutzgesetz
allgemeine
Datenschutzbestimmungen
Strafgesetzbuch
§§ 203, 353b 
Verschwiegenheitspflicht
über anvertraute Geheimnisse
für bestimmte Berufsgruppen

Jugendhilfe ist gemäß § 27 Abs.1 SGB I eine Aufgabe nach dem Sozialgesetzbuch und somit Teil des Sozialleistungsrechts. Daten über natürliche Personen (im Gegensatz zu juristischen), mit denen bei der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz gearbeitet wird, sind somit immer Sozialdaten im Sinne des § 35 SGB I und unterliegen dem Sozialgeheimnis. Diese Zuordnung betont auch § 61 Abs. 1 SGB VIII: "Für den Schutz personenbezogener Daten bei ihrer Erhebung, Verarbeitung und Verwendung in der Jugendhilfe gelten § 35 des Ersten Buches, §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches sowie die nachfolgenden Vorschriften...". Das Verhältnis der in § 61 Abs.1 SGB VIII genannten Datenschutzregeln zueinander bestimmt § 37 SGB I. Danach gelten die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches des SGB für den gesamten Sozialleistungsbereich (also auch für das Kinder- und Jugendhilfegesetz, SGB VIII), soweit sich aus diesen keine abweichende Regelung ergibt. Bieten die Regelungen des SGB VIII ("lex specialis") also in einer bestimmten Fallkonstellation keine Problemlösung an, so müssen SGB I und X ("leges generales") herangezogen werden. Sind all diese speziellen Datenschutzregeln nicht anwendbar, so muss nach Lösungen im Bayerischen bzw. im Bundesdatenschutzrecht gesucht werden. Dies kommt in der Regel allerdings kaum vor. In der Jugendhilfe gibt es zu dieser generellen Systematik zwei Ausnahmen, die § 61 SGB VIII explizit anspricht:

  • Amtspflegschaft/ Beistandschaft; hier ist der Datenschutz in § 68 SGB VIII abschließend geregelt.
  • Mitwirkung im Jugendstrafverfahren; hier wird auf die Vorschriften des JGG verwiesen.

Unabhängig von diesen Datenschutzvorschriften gelten für besondere Berufsgruppen (z.B. Psychologen, Sozialpädagogen) zusätzlich die Regelungen der §§ 203 und 353b StGB, die eine Verletzung des Datenschutzes strafrechtlich sanktionieren.

Aufgaben des Landesjugendamts

Das Landesjugendamt berät die örtlichen Jugendämter sowie Dienststellen der freien Träger in Fragen des Datenschutzes. In Einzelfällen nimmt das Landesjugendamt zu Datenschutzfragen gutachterlich Stellung. Wesentliche Entwicklungen im Datenschutz werden im MITTEILUNGSBLATT für die Praxis der Jugendhilfe aufbereitet. Fragen des Datenschutzes sind je nach Dringlichkeit auch Inhalt der Fortbildungskurse zu den einzelnen Praxisfeldern der Jugendhilfe.

Publikationen des Landesjugendamts

Mitteilungsblatt - MittBl

  • Nr. 4/1994, S. 28/29: "Identitätsfindung vs. Adoptivelternrecht - ein unvereinbarer Widerspruch?" (Teil I)
  • Nr. 5/1994, S. 28/29: "Identitätsfindung vs. Adoptivelternrecht - ein unvereinbarer Widerspruch?" (Teil II)
  • Nr. 2/1996, S. 6/7: "Supervision und Datenschutz"
  • Nr. 2/1996, S. 8/9: "Datenschutzfragen bei Jugendhilfe mit Kindern"
  • Nr. 1/1997, S. 20: "Für Sie gelesen - Sozialdatenschutz in der Jugendhilfe"
  • Nr. 6/1998, S. 21: "Auswirkungen des Verwertungsverbots nach § 51 Abs.1 BZRG"
  • Nr. 6/1999, S. 19/21: "Vollzug der §§ 17 und 50 SGB VIII"
  • Nr. 6/2000, S. 13: "20 Jahre Datenschutz im SGB X"
  • Nr. 6/2000, S. 17: "Schweigepflicht und Datenschutz in Beratungsstellen" 

INFO-Dienst

  • Nr. 6/1 vom 21.1.1992, S. 1/2: "Datenschutz in der Telekommunikation"
  • Nr. 67/3 vom 5.9.1994, S. 1/2: "Einsicht in Adoptions- und Pflegekinderakten"
  • Nr. 63/1 vom 5.9.1994, S. 1/2: "Zweites Gesetz zur Änderung des SGB - Auswirkungen auf die Jugendhilfe"
  • Nr. 70/1 vom 11.11.1994, S. 3: "Pflegeversicherungsgesetz - Auswirkungen auf die Jugendhilfe"

Das "Adoptionsgeheimnis" des § 1758 BGB. Dokumentation der Fachtagung am 8.11.95 in München
Hg. Bayerisches Landesjugendamt, Redaktion: Melanie Lichtinger, München 1996

Weitere empfohlene Veröffentlichungen

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, Datenschutzrecht, Bayreuth 1994

Fieseler/Schleicher (Hg.), Kinder- und Jugendhilferecht, GK-SGB VIII, Gemeinschaftskommentar zum SGB VIII, Luchterhand Verlag, Neuwied 1998

Klinger/Kunkel, Sozialdatenschutz in der Praxis, Fälle und Lösungen, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart , München, Hannover 1990

Werner Obenhaus, Datenschutz erfolgreich organisieren und umsetzen, Walhalla Verlag, Berlin, Bonn, Regensburg 1994

Hager, J. A./Sehrig, J., Vertrauensschutz in der sozialen Arbeit, Eine Darstellung der rechtlichen Grundlagen und ihrer Handhabung in der Praxis, Hühtig Verlagsgemeinschaft Decker & Müller, Heidelberg 1992

Institut für soziale Arbeit (Hg.), Soziale Praxis, Roland Proksch, Sozialdatenschutz in der Jugendhilfe, Votum Verlag, Münster 1996

Peter-Christian Kunkel (Hg.), Lehr- und Praxiskommentar LPK- SGB VIII, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 1998

Wiesner/Kaufmann/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe (Kommentar), Verlag C. H. Beck, München 1995

 


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