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Hilfen zur Erziehung
FamFG und Pflegekinderhilfe


Lydia Schönecker*

1. Einleitung


Die Änderungen des familiengerichtlichen Verfahrens durch das FamFG fokussieren insbesondere Verfahren nach § 1666 BGB und Sorge- und Umgangsrechtskonflikte in Trennungs- und Scheidungsverfahren. Streitigkeiten im Kontext der Pflegekinderhilfe genossen dabei weniger Aufmerksamkeit.1 Ein Blick auf die verschiedenen Spannungsfelder in diesem Bereich verdeutlicht gleichwohl, dass diese sich thematisch in aller Regel genau in diesem Feld bewegen und daher auch hier die gesetzlichen Änderungen durch das FamFG - einschließlich der im Rahmen des Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen im Sommer 2008 bereits vorgezogenen Gesetzesänderungen2 - eine entscheidende Rolle spielen werden.
So kann eine Entscheidung des Familiengerichts und damit auch die Auseinandersetzung mit den neuen verfahrensrechtlichen Regelungen im Rahmen der Pflegekinderhilfe insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn

  • aufgrund einer von den Eltern selbst nicht abwendbaren Kindeswohlgefährdung die Initiierung eines Pflegeverhältnisses gegen den Willen der Eltern für erforderlich gehalten wird (§ 1666 BGB),
  • im Rahmen eines bestehenden Pflegeverhältnisses wegen sorgerechtlicher Befugnisse der Eltern eine umfassende Erziehung und Versorgung des Kindes nicht möglich erscheint und daher eine (teilweise) Sorgerechtsübertragung auf einen Ergänzungspfleger/Vormund bzw die Pflegeeltern beabsichtigt ist (§ 1666, § 1630 Abs. 3, § 1688 Abs. 3 BGB),
  • die Eltern das Kind aus einem bestehenden Pflegeverhältnis herausnehmen wollen (§ 1632 Abs. 4, § 1666 BGB),
  • in einem bestehenden Pflegeverhältnis eine gerichtliche Umgangsregelung notwendig wird (§ 1684 BGB) oder
  • nach Beendigung des Pflegeverhältnisses die Pflegeeltern eine gerichtliche Umgangsregelung wünschen (§ 1685 BGB).

Bei Streitigkeiten in der Pflegekinderhilfe können somit eine Vielzahl von Beteiligten involviert sein, die alle einen Anspruch darauf haben, dass sie im Verfahren mit ihren Interessen Gehör finden und auf den Gang des Verfahrens Einfluss nehmen können.3 Gleichzeitig gibt es in diesen Verfahren jedoch einen zentralen Fokus, auf den das Gericht und alle Beteiligten gemeinsam verpflichtet sind: die Sicherung des Wohls des Pflegekindes sowohl im Laufe des Verfahrens als auch im Rahmen der zu treffenden Entscheidungen.

Der folgende Beitrag nähert sich daher dem FamFG aus dem besonderen Blickwinkel der Pflegekinderhilfe. Durch diese Brille betrachtet er die Mitwirkungsrechte der einzelnen Beteiligten und Akteure, nimmt die grundlegenden Verfahrensprinzipien ins Visier und zusätzlichen Instrumentarien zur Sicherung des Kindeswohls unter die Lupe.

II. Die unterschiedlichen Beteiligten und ihre Mitwirkungsrechte

Die Absicherung der Verfahrensrechte versucht das FamFG ua mit der ausdrücklichen Festlegung des Beteiligtenstatus zu erreichen (§ 7 FamFG). In Antragsverfahren ist der Antragsteller kraft Gesetzes Beteiligter (§ 7 Abs. 1 FamFG). Außerdem sind diejenigen als Beteiligte hinzuzuziehen, deren Recht unmittelbar durch das Verfahren betroffen wird (§ 7 Abs. 2 Nr 1 FamFG), sowie diejenigen, die aufgrund des FamFG oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind (§ 7 Abs. 2 Nr 2 FamFG).

Dieser formelle Beteiligtenstatus sichert einem Beteiligten das Recht, über allen Schriftverkehr und alle Verfahrenshandlungen Kenntnis zu erlangen, zu den Terminen geladen zu werden, Akteneinsicht zu beantragen, Beweisanträge zu stellen und zu den Ergebnissen einer förmlichen Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Andererseits treffen ihn Mitwirkungspflichten, das Gericht kann sein persönliches Erscheinen erzwingen und ihm Verfahrenskosten auferlegen.4

Als Beteiligte in diesem Sinne kommen in familiengerichtlichen Verfahren im Kontext der Pflegekinderhilfe die folgenden Personen in Betracht:

1. Die Herkunftseltern
 

Sofern die Herkunftseltern nicht bereits als Antragsteller als Beteiligte kraft Gesetz gelten (§ 7 Abs. 1 FamFG), werden sie durch die gerichtliche Entscheidung in aller Regel in eigenen Rechten betroffen (z. B Umgangsrecht, elterliche Sorge, Namensgebung) und daher vom Familiengericht als Beteiligte nach § 7 Abs. 2 Nr 1 FamFG hinzuzuziehen sein.

Das Familiengericht hat die Herkunftseltern grundsätzlich anzuhören. Dabei nimmt § 160 FamFG je nach Verfahrensart eine Abstufung im Verpflichtungsgrad vor:

  •  Während in Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung (§§ 1666, 1666a BGB) eine Muss-Verpflichtung zur persönlichen Anhörung besteht (§ 160 Abs. 1 S. 2 FamFG),
  • sind Eltern in den sonstigen og Kindschaftssachen im Rahmen einer Soll-Verpflichtung persönlich anzuhören (§ 160 Abs. 1 S. 1 FamFG), dh, von einer Anhörung darf - in besonders gelagerten Ausnahmefällen (z. B. im Fall ihrer Nichterreichbarkeit6) - abgesehen werden .

Dabei gilt für alle hier einbezogenen Verfahren, dass die persönliche Anhörungspflicht nicht an die elterliche Sorge gekoppelt, sondern auch für nicht sorgeberechtigte Elternteile sicherzustellen ist.8

2. Der Vormund/Ergänzungspfleger

Auch der Vormund bzw Ergänzungspfleger ist gem. § 7 Abs. 2 Nr 1 FamFG als Beteiligter hinzuzuziehen, wenn er durch die Entscheidung unmittelbar in seinen Rechten betroffen wird. Bei einem Vormund ist dies in den og Fallkonstellationen stets der Fall, bei einem Ergänzungspfleger, wenn er durch die gerichtliche Entscheidung in seinem Wirkungskreis betroffen wird.

Zwar sieht das FamFG keine ausdrückliche Regelung zu ihrer Anhörung vor. Werden sie jedoch durch die Entscheidung in ihrem Wirkungskreis betroffen, ist eine persönliche Anhörung zur Gewährleistung ihres rechtlichen Gehörs geboten (§ 34 Abs. 1 Nr 1 FamFG).

3. Die Pflegepersonen

Zwar gab es auch nach bisherigem Recht gem. § 50c FGG eine Pflicht zur Anhörung von Pflegepersonen, wenn das Kind seit längerem in Familienpflege lebte. Gleichwohl hatten Pflegeeltern nach der Rechtsprechung9 in Verfahren, die die elterliche Sorge für ihr Pflegekind betrafen, sowie in Umgangsverfahren grundsätzlich nur dann eine Beteiligtenstellung inne, wenn die Pflegeeltern durch die Entscheidung unmittelbar selbst in ihren Rechten betroffen wurden.10

Mit dem FamFG wurde die Rechtsposition von Pflegeeltern nunmehr durch eine ausdrückliche Regelung zu ihrer Mitwirkung gestärkt (§ 161 FamFG). Danach kann das Gericht in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, die Pflegepersonen im Interesse des Kindes als Beteiligte hinzuziehen, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt (§ 161 Abs. 1 S. 1 FamFG). Dabei entspricht der Zeitrahmen der „längeren Zeit“ der Auslegung desselben Begriffs in § 1632 Abs. 4 und § 1688 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach der bereits verstrichene Zeitraum unter Berücksichtigung des kindlichen Zeitempfindens ins Verhältnis zu setzen ist mit dem Lebensalter des Kindes, dh, die „längere Zeit“ ist umso kürzer, je jünger das Kind ist.11

Das bestehende Ermessen des Gerichts bei der Entscheidung über die Hinzuziehung wird durch das Interesse des Kindes begrenzt, welches immer dann zu bejahen ist, wenn eine Hinzuziehung dem Kindeswohl dienen kann.12 Davon wird idR auszugehen sein, wenn es um Angelegenheiten geht, durch die das Pflegeverhältnis oder die kindliche Entwicklung berührt wird.13 Diese formelle Beteiligtenstellung soll sicherstellen, dass die Pflegepersonen über den Fortgang des Verfahrens und über die Beweisergebnisse informiert werden und aktiv auf den Verlauf des Verfahrens Einfluss nehmen können.14

Sieht das Gericht gleichwohl von einer Hinzuziehung der Pflegepersonen als Beteiligte ab, kann diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde innerhalb von zwei Wochen angegriffen werden (§ 7 Abs. 5 FamFG). Außerdem besteht die Verpflichtung, die Pflegeeltern zumindest anzuhören, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt (§ 161 Abs. 2 FamFG).

4. Das Pflegekind
 

Kinder sind als Minderjährige entweder geschäftsunfähig (bis zum 7. Lebensjahr, § 104 Nr. 1 BGB) oder in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt (7. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs, § 106 BGB) und damit gem. § 9 FamFG grundsätzlich nicht verfahrensfähig. Eine Ausnahme gilt für ein Kind ab dem 14. Lebensjahr, das in einem Verfahren, das seine Person betrifft, ein ihm nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht (z. B. sein Umgangsrecht nach § 1684 Abs. 1 BGB) geltend machen will (§ 9 Abs. 1 Nr 3 FamFG).

Die Rechte des Pflegekindes werden durch die og Verfahren stets unmittelbar betroffen sein, sodass das Kind bzw der/die Jugendliche gem. § 7 Abs. 2 Nr 1 FamFG grundsätzlich selbst als Beteiligter anzusehen ist.15 Mangelt es ihm/ihr allerdings an der Verfahrensfähigkeit, ist das Kind oder der/die Jugendliche bei der Wahrnehmung seiner Beteiligtenrechte und -pflichten grundsätzlich durch seinen gesetzlichen Vertreter zu vertreten, dh entweder durch die/den sorgeberechtigten Eltern/teil oder den Vormund bzw Ergänzungspfleger.

Unabhängig von ihrer Beteiligtenstellung sind Kinder ab dem 14. Lebensjahr grundsätzlich persönlich anzuhören (§ 159 Abs. 1 S. 1 FamFG). Unter dieser Altersgrenze sind Kinder immer dann persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen (z. B. vermögensrechtliche Angelegenheiten16) angezeigt ist (§ 159 Abs. 2 FamFG). Bei den hier infrage stehenden Entscheidungen zur elterlichen Sorge, seinem Umgang und Verbleib sind die Neigungen und persönlichen Bindungen des Kindes, aber auch sein Wille stets für die familiengerichtliche Entscheidung notwendig zu beachtende Kriterien.17 Da nach entwicklungspsychologischen Erkenntnissen ein Kind erst ab einem Alter von etwa drei Jahren dazu in der Lage ist, entsprechende Neigungen und Bindungen entwickeln und zum Ausdruck bringen zu können,18 hat sich allerdings eine entsprechende Mindestaltersgrenze herausgebildet.19

Von einer persönlichen Anhörung des Kindes darf dann abgesehen werden, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen (§ 159 Abs. 3 FamFG). Ein solcher ist allerdings grundsätzlich erst dann gegeben, wenn eine ernsthafte Gefahr für die physische oder psychische Gesundheit des Kindes zu befürchten ist,20 die mit den normalen Belastungen eines Kindes aufgrund einer richterlichen Anhörung noch nicht als erreicht gilt.21 Vielmehr versucht der Gesetzgeber diese Belastungen durch Vorgaben zur - grundsätzlich ins Ermessen des Familiengerichts gestellten - Ausgestaltung der Anhörung des Kindes aufzufangen So soll das Kind altersgerecht über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind (§ 159 Abs. 4 S. 1, 2 FamFG). Außerdem ist ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben und im Fall eines bestellten Verfahrensbeistands soll auch dieser bei der Anhörung anwesend sein ( 159 Abs. 4 5. 2 und 3 FamFG).

5. Der Verfahrensbeistand

Aus psychologischer Sicht wird es als für Kinder in (familien)gerichtlichen Verfahren hilfreich angesehen, wenn sich eine Person ausschließlich auf ihre Bedürfnisse konzentrieren kann.22 Eine solche Beistands-Rolle kommt - nunmehr auch ausdrücklich - dem Verfahrensbeistand (bisher: Verfahrenspfleger, § 50 FGG) zu. Er soll die Interessen des Kindes ermitteln und im Verfahren zur Geltung bringen (§ 158 Abs. 4 S. 1 FamFG) und damit der Gefahr, dass das Kind im Verfahren nur als Objekt vorkommt, durch das Einbringen der subjektiven Kindesinteressen entgegenwirken.23 Dieser Funktion entspricht auch seine Aufgabe, das Kind sowohl vor und während der gerichtlichen Verhandlung altersgemäß über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens zu informieren (§ 158 Abs. 4 S. 2 FamFG) als auch zeitnah nach der Verhandlung das Ergebnis zu erklären und mit ihm die wichtigsten Konsequenzen zu besprechen.24

In Verfahren im Kontext der Pflegekinderhilfe dürfte stets ein Regelfall der erforderlichen Bestellung nach § 158 Abs. 2 FamFG vorliegen. Sieht das Gericht dennoch von seiner Bestellung ab, hat es dies in seiner Endentscheidung zu begründen (§ 158 Abs. 3 S. 3 FamFG).

Durch seine Bestellung wird er allerdings nicht zum gesetzlichen Vertreter des Kindes (§ 158 Abs. 4 S. 6 FamFG), sondern handelt vielmehr aufgrund einer eigenen Beteiligtenstellung (§ 158 Abs. 3 S. 2 FamFG).

Auf seine Fürsprecher-Rolle für die Interessen des Kindes muss der Verfahrensbeistand in den - häufig stark von den gegensätzlichen Interessen von Herkunfts- und Pflegeeltern sowie durch mehrere professionelle Verantwortliche geprägten - Verfahren in der Pflegekinderhilfe besonders Acht geben. Er begleitet in oft langjährigen Hilfeprozessen und Entwicklungen meist nur einen sehr kleinen Ausschnitt und kann sich im Rähmen des zur Verfügung stehenden Zeitumfangs nicht über alle Zusammenhänge informieren, um eine valide Beurteilung abgeben zu können, welche Entscheidung am besten geeignet ist, dem Kindeswohl zu dienen. Von der nunmehr bestehenden Möglichkeit, Verfahrensbeistände für das Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung zwischen den Beteiligten einzusetzen (§ 158 Abs. 4 S. 3 FamFG), sollten Familiengerichte daher nur sehr vorsichtig Gebrauch machen und für die Dauer des familiengerichtlichen Verfahrens in Bezug auf diese Aufgabe keine Konkurrenz zu den Beratungsprozessen durch die Fachkräfte im Jugendamt, in einer involvierten Beratungsstelle oder in einem Pflegekinderdienst eines freien Trägers kreieren.

6. Das Jugendamt

Die og Verfahren berühren regelmäßig Hilfekontexte und Verantwortlichkeiten des Jugendamts: von der Wahrnehmung des Schutzauftrags (§§ 8a, 42 SGB VIII) über die Hilfegewährung und -planung der Vollzeitpflege (§§ 33, 36 und 37 SGB VW) sowie zusätzlichen Hilfeleistungen im Verhältnis zu den Herkunfts- und ggf auch Pflegeeltern (§§ 17, 18,27 ff. SGB VIII) bis hin zur besonderen Aufgabe der Vermittlung bei Konflikten zwischen Herkunfts- und Pflegeeltern (§ 37 Abs. 1 S. 1, § 38 SGB VIII).

Kommt es zum - ggf von ihm selbst angeregten - familiengerichtlichen Verfahren, erhält auch das Jugendamt in jedem Fall eine aktive Rolle: Das Gericht hat es anzuhören (§ 162 Abs. 1 FamFG) und ihm alle Entscheidungen bekannt zu machen (§ 162 Abs. 3 FamFG). Umgekehrt trifft es die Pflicht zur Mitwirkung am gerichtlichen Verfahren, wonach es insbesondere über die angebotenen und erbrachten Leistungen zu berichten, die erzieherischen und sozialen Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes einzubringen und auf weitere Hilfemöglichkeiten hinzuweisen hat (§ 50 Abs. 2 S. 1 SGB VIII).

Über diese „normale“ Beteiligung hinaus hat das Jugendamt seit dem FamFG zudem die Wahl, mit einem Antrag25 ebenfalls als formell Beteiligter mitzuwirken (§ 162 Abs. 2 FamFG), würde dann allerdings auch wie andere Beteiligte mit den Verfahrenskosten belastet werden (§ 81 Abs. 1 FamFG). Derzeit wird in der Kinder- und Jugendhilfe noch darüber diskutiert, ob überhaupt und ggf in welchen Verfahrenskonstellationen die Beantragung der formellen Beteiligtenstellung sinnvoll erscheint.26

Zu bedenken ist jedoch, dass die Rolle des Jugendamts im Verhältnis zu den anderen (formell) Beteiligten grundsätzlich eine bewusst andere ist. Seine Mitwirkung gilt im gerichtlichen Verfahren weniger der Durchsetzung von Interessen bzw Rechten, sondern hat vielmehr im Verhältnis sowohl zu den Hilfeadressat/inn/en in den Familien als auch zum Gericht eine bewusst verfahrensbegleitende und -unterstützende Funktion (Einbringen der Informationen über die bisher angebotenen und erbrachten Leistungen, der erzieherischen und sozialen Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes, Einschätzungen zu den Möglichkeiten der Hilfe, § 50 Abs. 2 S. 1 SGB VIII).27 Gleichzeitig ist das gerichtliche Verfahren in aller Regel ein Bestandteil seines Hilfeprozesses, dh, das Jugendamt hat sowohl die Wirkungen des Verfahrens als auch der gerichtlichen Entscheidungen auf seine Hilfebeziehungen zu reflektieren und in die Hilfeprozesse - im Idealfall gezielt - zu integrieren. In Verfahren der Pflegekinderhilfe gilt es dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass ihm auch und gerade nach dem Gerichtsverfahren die Aufgabe einer möglichst vertrauensvollen Zusammenarbeit sowohl mit Herkunfts- als auch Pflegeeltern obliegt, die möglicherweise über die Beantragung des formellen Beteiligtenstatus erschwert wird.

Der Gesetzgeber fordert jedenfalls ein aktives Jugendamt gerade auch außerhalb seines formellen Beteiligtenstatus. Die Praxis wird daher zeigen müssen, in welchen Fallkonstellationen das Eintreten in diese besondere Verfahrensrolle tatsächlich für die Erfüllung der eigenen Aufgaben von Vorteil ist.

III. ... gesteuert durch das Familiengericht

Familiengerichtliche Verfahren in Kindschaftssachen sind grundsätzlich vom Familiengericht selbst zu steuern, dh, von Amts wegen einzuleiten sowie selbst und verfahrensleitend zu entscheiden, welche Sachverhaltsermittlungen auf welche Art und Weise erforderlich und - vorrangig orientiert am Kindeswohl - sachdienlich sind (Grundsatz des Amtsverfahrens, § 26 FamFG).

Dies bedeutet, dass zur Verfahrenseinleitung grundsätzlich jeder formlose Hinweis an das Gericht im Sinne einer Anregung ausreichend ist (§ 24 FamFG). Diese Anregungen können somit von jedermann, insbesondere allen og Beteiligten, an das Gericht herangetragen werden. Eine Ausnahme vom Grundsatz des Amtsverfahrens gilt dann, wenn ein verfahrenseinleitender Antrag ausdrücklich vorgeschrieben ist (§ 23 FamFG), was in Verfahren im Zusammenhang mit Familienpflege etwa in Betracht kommt für die einverständliche Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeeltern nach § 1630 Abs. 3 BGB oder eine Namensänderung nach NamÄndG. Ein Verfahren zum Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB kann sowohl auf Antrag der Pflegeperson als auch von Amts wegen initiiert werden.

Nach der Verfahrenseinleitung gilt - auch im Verfahren nach § 1630 Abs. 3 BGB - uneingeschränkt der Grundsatz der Amtsermittlung (§ 26 FamFG), dh, das Familiengericht ist an das Vorbringen und die Beweisangebote der Beteiligten nicht gebunden, sondern kann ebenso darüber hinausgehen und weitere Tatsachen aufklären und Beweismittel heranziehen, wie es von diesen nach eigenem Ermessen absehen kann.28

Wenngleich das Jugendamt grundsätzlich die Verantwortung für die Planung und Steuerung des Hilfeprozesses hat, soll das Familiengericht für die Zeit des gerichtlichen Verfahrens daher entscheidende Steuerungskompetenzen übernehmen. Sollen diese im Sinne des Jugendhilfeprozesses tatsächlich nutzbar gemacht werden, wird dies jedoch in aller Regel nur dann gelingen, wenn das Familiengericht durch entsprechende Einschätzungen, Anregungen und Rückmeldungen des Jugendamts fachlich unterstützt wird, den richtigen „Kurs“ zu finden und zu halten.

IV. ... in grundsätzlich vorrangig und beschleunigt durchzuführenden Verfahren

Das FamFG nimmt sowohl die Verfahrensbeteiligten als auch das Familiengericht in die Pflicht, Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls grundsätzlich vorrangig und beschleunigt durchzuführen (§ 155 FamFG).

Dies bedeutet nicht nur, dass das Familiengericht diese Verfahren - von der Terminsfestsetzung bis hin zur Abfassung und Bekanntgabe seiner Entscheidung - gegenüber anderen Familien- und Familienstreitsachen vorzuziehen hat,29 sondern es ist grundsätzlich verpflichtet, spätestens einen Monat nach Verfahrensbeginn einen frühen Erörterungstermin durchzuführen (§ 155 Abs. 2 FamFG), um durch einen möglichst frühzeitigen Einblick in die bestehende Konfliktsituation die Gelegenheit zum „Sondieren und Sortieren“ zu erhalten und wahrzunehmen.30 Bei dieser anspruchsvollen Aufgabe erhält es Unterstützung durch das mitwirkende Jugendamt, das verpflichtend anzuhören ist (§ 155 Abs. 2 S. 3 FamFG).

Aber auch die Verfahrensbeteiligten sind auf diesen Grundsatz verpflichtet. So kann eine Verlegung des frühen Termins nur aus zwingenden Gründen stattfinden (§ 155 Abs. 2 S. 4 FamFG, z. B. Erkrankung) und eine Terminkollision begründet nur dann einen Verlegungsgrund, wenn es sich dabei ebenfalls um eine diesem Grundsatz unterfallende Kindschaftssache handelt.31 Das Jugendamt muss daher gleichfalls organisatorische Vorkehrungen (z. B. Vertretungsregelungen) treffen, um die Teilnahme eines fall- und sachkompetenten Mitarbeiters im Termin zu ermöglichen.32

In der Anwendung dieses Grundsatzes ist allerdings stets das Kindeswohl die maßgebliche Leitlinie.33 Wird daher nach dem frühen Termin deutlich, dass im Einzelfall aus Kindeswohlgründen eher ein Abwarten der weiteren Entwicklung notwendig erscheint (z. B. ob sich eine im Termin erklärte Bereitschaft zur Inanspruchnahme von Hilfe tatsächlich als tragfähig erweist), modifiziert sich der Vorrang und Beschleunigungsgrundsatz in Form eines bevorzugten und (sachlich angemessenen) zeitnahen Annehmens.34 Ziel ist daher stets eine qualitätsvolle Beschleunigung, die vor allem eine zügige gemeinsame Prozessplanung und das Erzielen nachhaltig tragfähiger Entscheidungen vor Augen hat.35

V. ... verpflichtet auf eine möglichst einvernehmllche Lösungsfindung

Das FamFG hat zudem den Grundgedanken aufgenommen, dass in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge, den Aufenthalt, das Umgangsrecht und die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einverständliche Lösung bei allen Beteiligten auf regelmäßig deutlich stärkere Akzeptanz trifft als eine durch das Gericht getroffene Entscheidung und damit regelmäßig auch für das betroffene Kind die am wenigsten belastende Lösung darstellt.36 Das Gericht soll daher in diesen Verfahren zu jeder Zeit auf ein Einvernehmen hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 156 Abs. 1 S. 1 FamFG). Wird deutlich dass dies nicht gelingt, ist das Familiengericht gehalten, für den Schwebezeitraum bis zur Entscheidung und mit Blick auf die Erhöhung der Kompromissbereitschaft mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Vor dem Erlass einer solchen ist grundsätzlich auch das Kind persönlich anzuhören (§ 156 Abs. 3 FamFG).

Zwar zielt der Gedanke dieser Vorschrift insbesondere auf Verfahren im Kontext von Trennung und Scheidung.37 Doch auch in Verfahren der Pflegekinderhilfe - sofern nicht die Abwendung einer nicht dispositiven Kindeswohlgefährdung im Raum steht - ist eine möglichst einvernehmliche Lösungsfindung anzustreben. Sind bspw die sozialpädagogischen Bemühungen des Jugendamts zur Vermittlung in Streitigkeiten zwischen Herkunfts- und Pflegeeltern (z. B. um Umgangskontakte oder sorgerechtliche Entscheidungen) gescheitert, gilt es auch in der gerichtlichen Auseinandersetzung weiterhin um eine einvernehmliche Lösung zu ringen.


Mit dem Hinwirken auf die Herstellung von Einvernehmen kann das Gericht seit dem FamFG zudem den Sachverständigen im Rahmen seiner Gutachtenerstellung beauftragen (§ 163 Abs. 2 FamFG). In welchen Konstellationen dieses Instrument im Kontext der Pflegekinderverfahren neben bzw in Ergänzung der weitreichenden Vermittlungsaufgaben des Jugendamts sinnvoll eingesetzt werden kann, wird sich in der Praxis zeigen. Erfolg versprechend erscheint eine solche Intervention, wenn der/die Sachverständige mit den Ergebnissen seiner Diagnostik mit den Beteiligten in dem erweiterten Familiensystem ins Gespräch geht und auslotet, ob sich hieraus Einsicht und Veränderung entwickeln lässt und davon ausgehend einvernehmliche Perspektiven erarbeitet werden können.

VI. ... mit zusätzlichen lnstrumentarien38

1. Erörterung der Kindeswohlgefährdung


Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung des Jugendamts nach § 8a Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 SGB VIII, das Familiengericht anzurufen, wenn Eltern im Fall einer vermuteten Kindeswohlgefährdung nicht bereit oder in der Lage sind, an der Gefährdungseinschätzung mitzuwirken, soll das Familiengericht nunmehr in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB mit den Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere durch öffentliche Hilfen, begegnet werden und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann (§ 157 Abs. 1 FamFG).

Im Kontext der Pflegekinderhilfe erscheint dieses Instrument - neben des allgemeinen Fokus der Abklärung einer Kindeswohlgefährdung - insbesondere hilfreich, um

  • die Geeignetheit und Notwendigkeit der Vollzeitpflege im Hinblick auf die Abwendung der Kindeswohlgefährdung besser einschätzen zu können,
  • den Eltern zu verdeutlichen, dass eine Verweigerung der Hilfe zu sorgerechtlichen Einschränkungen führen kann und wird, um die für notwendig erachtete Hilfe ggf auch gegen ihren Willen initiieren zu können,
  • in einem bestehenden Pflegeverhältnis Sorgerechtsstreitigkeiten zwischen Herkunfts- und Pflegeeltern zu erörtern und die Bereitschaft zur einvernehmlichen Lösung zu klären und zu fördern,
  • bei Herausgabeverlangen der Herkunftseltern mit allen Beteiligten auf die Situation des Kindes zu schauen und die durch seine Herausnahme oder seinen Verbleib zu er wartenden Folgen für sein Wohl gemeinsam zu reflektieren, um dadurch das Verständnis für die gerichtliche Entscheidung zu erhöhen.
2. Umgangspfleger

Seit dem FamFG besteht nunmehr auch ausdrücklich die Möglichkeit zur Bestellung eines Umgangspflegers, der als Ergänzungspfleger mit dem Aufgabenkreis der Durchführung des Umgangs sowohl die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs verlangen als auch für die Dauer des Umgangs den Aufenthalt des Kindes bestimmen kann (§ 1684 Abs. 3 S. 3, 4 BGB nF).39 In familiengerichtlichen Verfahren betreffend Pflegekinderverhältnisse gilt es vor allem hinsichtlich der Voraussetzungen seiner Bestellung je nach Umgangsberechtigtem zu differenzieren:

  • Begehren die Herkunftseltern während eines bestehenden Pflegeverhältnisses Umgangskontakte mit ihrem Kind, bedarf es für die gerichtliche Einsetzung eines Umgangspflegers lediglich einer dauerhaften oder wiederholten Verletzung der Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 Abs. 2 BGB (§ 1684 Abs. 3 S. 3 BGB nF), dh, die hohe Schwelle der Kindeswohlgefährdung des § 1666 Abs. 1 BGB muss in diesen Fällen nicht mehr erreicht werden. Die bislang erforderliche Prüfung, ob das Wohl des Kindes dadurch gefährdet wird, dass die Eltern eigenverantwortlich ihr Umgangsrecht mit ihrem Kind. ausüben bzw über Besuche von und mit ihrem Kind entscheiden,40 findet daher in diesem Kontext nicht mehr statt.
  • Entstehen hingegen Umgangsstreitigkeiten, wenn Pflegeeltern nach einem beendeten Pflegeverhältnis Kontakte mit ihrem (ehemaligen) Pflegekind wünschen, unterliegt die Bestellung eines Umgangspflegers den Voraussetzungen des § 1685 Abs. 3 S. 2 BGB  nF Dies erfordert - mit Blick auf das im Verhältnis zum Elterngrundrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG grundsätzlich schwächer geschützte und damit auch stärkeren Einschränkungen unterliegende allgemeine Grundrecht auf Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG - ausdrücklich weiterhin das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB.

VII. ... und ihre Beschwerdemöglichkeiten
 

Gem. § 58 Abs. 1 FamFG findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen die Beschwerde statt, einzulegen innerhalb eines Monats beim Ausgangsgericht (§§ 63, 64 FamFG). Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung sind grundsätzlich nicht anfechtbar (§ 57 S. 1 FamFG). Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn das erstinstanzliche Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung über die elterliche Sorge für ein Kind, über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson entschieden oder einen Ausschluss des Umgangs mit einem Elternteil angeordnet hat (§ 57 S. 2 FamFG). In diesem Fall gilt die verkürzte Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 63 Abs. 2 Nr 1 FamFG).

Die Beschwerdeberechtigung ist grundsätzlich unabhängig von der jeweiligen Beteiligtenstellung zu beurteilen.41 Vielmehr steht grundsätzlich demjenigen die Beschwerde zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist (§ 59 Abs. 1 FamFG). Die Beschwerdeberechtigung des Jugendamts in allen Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, ergibt sich unabhängig von einer Beeinträchtigung in eigenen Rechten unmittelbar aus § 59 Abs. 3, § 162 Abs. 3 FamFG.

Kinder können ab Vollendung des 14. Lebensjahrs ihr Beschwerderecht selbst und ohne Mitwirkung ihres gesetzlichen Vertreters ausüben (§ 60 S. 1 FamFG). Im Übrigen kann der Verfahrensbeistand im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen (§ 158 Abs. 4 S. 5 FamFG).

VIII. ... ergänzt durch eigenständige familiengerichtliche Abänderungs- und Überprüfungspflicht

Auch das Familiengericht ist von Gesetzes wegen angehalten, seine Entscheidungen infrage zu stellen:

  • So hat es eine Entscheidung abzuändern, sofern dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist, z. B. weil eine Gefahr für das Kindeswohl nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist (§ 166 Abs. 1 FamFG iVm § 1696 Abs. 1 und 2 BGB).
  • Das Familiengericht trifft jedoch auch Pflichten zur Überprüfung seiner Entscheidungen, zum einen bei länger andauernden kindesschutzrechtlichen Maßnahmen (§ 166 Abs. 2 FamFG), zum anderen bei Entscheidungen, in denen es die Anordnung einer Schutzmaßnahme nach §§ 1667 bis 1667 BGB abgelehnt hat. Beide Überprüfungspflichten sollen nach der gesetzgeberischen Vorgabe „in angemessenen Zeitabständen“ durchgeführt werden. Die konkrete Auslegung zur Dauer hat sich stets an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren.42

Das Familiengericht ist daher gesetzlich ausdrücklich auch nach vermeintlichem Verfahrensabschluss zu einem prozesshaften Begleiten des weiteren Geschehens aufgefordert.43

IX. Fazit
 

Das FamFG versucht, die Bedürfnisse von Kindern zum zentralen Fixpunkt in familiengerichtlichen Verfahren in Kindschaftssachen zu machen: Ihr jeweiliges Zeitempfinden, ihre Bedürfnisse nach Mitbestimmung und insbesondere ihre konkreten Hilfebedarfe sollen den „Takt“ für die Verfahrensgestaltung vorgeben. Dabei ist grundsätzlich eine zügige, qualitätsvolle und möglichst einvernehmliche Lösungsfindung anzustreben, wobei das Gesetz bewusst Raum für die Berücksichtigung der Prozesshaftigkeit von familiären Konflikten und Hilfen lässt.

Gerade Hilfeprozesse im Kontext der Pflegekinderhilfe sind oftmals langwierig und berühren wohl mit die schwierigsten, zT auch schmerzlichsten Fragen, mit denen ein Kind konfrontiert sein kann.44 Sie bedürfen daher einer besonders gezielten und sensiblen Steuerung, die den Pflegekindern zum einen so viel Stabilität wie möglich vermittelt, zum anderen aber auch zugänglich bleibt für Hilfegestaltungen, die ggf auch Rückführungen in die Herkunftsfamilie ermöglichen (z. B. mit stufenweiser Intensivierung der Umgangskontakte).

Diese Steuerung obliegt primär dem Jugendamt. Stößt dieses jedoch an seine Grenzen und kommt es zum gerichtlichen Verfahren, hat zwar das Familiengericht für diesen Abschnitt das Kommando. Das Jugendamt ist jedoch aufgefordert, sich aktiv in das Verfahren einzumischen und mit Blick auf den eigenen Hilfeprozess an einer kindeswohlbestimmten Prozessplanung mitzuwirken.

Familiengerichtliche Verfahren im Kontext der Pflegekinderhilfe dürften daher für die Umsetzung der allseits geforderten Verantwortungsgemeinschaft zwischen Jugendamt, Familiengericht und den anderen am familiengerichtlichen Verfahren mitwirkenden Akteuren ganz besondere Bewährungsproben sein.

                                                                                

* Die Verf. ist Referentin für Kinder- und Jugendhilferecht und Sozialrecht im Deutchen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e. V. Heidelberg.
1 Feldhoff Forum Erziehungshilfen 2009, 185.
2 Näher dazu Meysen JAmt 2008, 233.
3 BverfG FamRZ 2007, 1625.
4 Jacoby FamRZ 2007, 1703, 1704.
5 So ausdr. Meysen, in: ders., FamFG 2009, 160 Rn 1.
6 Stößer, in: Prütting/Helms, FamFG, 2009, § 160 Rn. 9.
7 BT-Drucks. 16/6308,240; daneben erlaubt § 160 Abs. 3 FamFG ein Absehen von der Anhörung der Eltern nur aus schwerwiegenden Gründen, z. B. die Eilbedürftigkeit der Entscheidung (§ 160 Abs. 4 FamFG), was allerdings mit einer unverzüglichen Nachholung verbunden ist.
8 Anders in sonstigen Kindschaftssachen. die nicht die Person des Kindes, sondern z. B. die Vermögenssorge betreffen ($160 Abs. 2 S. 2 FamFG).
9 vgl BGH FamRZ 2000,219; 2004. 102; OLG Köln FamRZ 2000, 1241; OLG Frankfurt aM FamRZ 1983, 1164.
10 ZB bei verfahren nach § 1632 Abs. 4, § 1688 Abs. 3 und 4 BGB oder nach § 1630 Abs. 3 BGB.
11 Meysen (Pn 5), §161 Rn 2 mit verw. auf Salgo, in: Staudinger, BGB, §1632 Rn 66ff, § 1688 Rn 15 ff.; Stößer (Fn 6), § 161 Rn 2.
12 BT-Drucks. 16/6308, 241; Siefert Paten 2009, 17.
13 Ziegler, in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamF 2009, §161 Rn 4; Mey.sen (Fn 5), § 161 Rn 3.
14 BT-Drucks. 16/6308, 241.
15 Meyer-Seitz/Kröger/Heiter FamRZ 2005, 1430, 1435.
16 BT-Drucks. 16/6308, 240.
17 Engelhardt, in: Keidel, FamFG 16. Aufl. 2009, § 159 Rn 8.
18 Dettenborn, Kindeswohl und Kindeswille, 2007, 70 ff.
19 BVerfG FamRZ 2007, 1078; KG Berlin FamRZ 1983. 1159, 1161; OLG Frankfurt aM FamRz 1997, 571; Stötzel/Meysen, in: Meysen (Fn 5), § 159 Rn7.
20 Engelhardt (Fn 17), § 159 Rn 12; Horndasch, in: ders./Viefhues, FamFG § 159 Rn 5.
21 Ziegler(Fn13), § l59 Rn 8.
22 Zitelmann, in: Salgo u. a, Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche. Ein Handbuch für die Praxis, 2002, Rn 747, 749.
23 Musielak/Borth, FamFG, 2009, § 158 Rn 12.
24 Bundesarbeitsgemeinschaft verfahrenspflegschaft, Standards für VerfahrenspflegerInnen, 2001, 24.
25 Um nicht versehentlich in diesen Verfahrensstatus zu gelangen, sind Jugendämter. wenn sie bisher Anträge in der Sache gestellt haben, daher künftig gehalten, ihre bisherige Verfahrenspraxis zu überdenken und sollten, um Missverständnissen vorzubeugen, hinsichtlich der „Sachanträge“ ausdrücklich von „Anregungen“ oder „Empfehlungen“ sprechen, Meysen (Fn 5), § 162 Rn 7.
26 Das „Aktive“ der Mitwirkung des Jugendamts stark mit der formellen Beteiligtenstellung verbindend und daher für deren Beamragung eintretend z. B. Müller-Magdeburg ZKJ 2009, 319; skeptisch hingegen hinsichtlich des Nutzens Trunk JAmt 2009, 197, 201.
27 Engelhardt (Fn 17), § 162 Rn 2.
28 Bumiller/Harders, FamFG 9. Aufl. 2009, § 26 Rn 6.
29 Horndasch, in: ders/Viefhues, FamFG 2009, §155 Rn 2.
30 Meysen (Fn 5), § 155 Rn 8.
31 BT-Drucks. 16/6308, 236.
32 Mit ersten Überlegungen z. B. Mülkr-Magdeburg ZKJ 2009, 184, 185 ff; Flemming ZKJ 2009, 315, 318.
33 BT-Drucks. 16/6308, 235 f.
34 Meysen (Fn 5), § 155 Rn 1.
35 Stöfler (Fn 6), § 155 Rn 6.
36 Horndasch (Fn 29), § 156 Rn 1.
37 Meysen (Fn 5), § 156 Rn 1.
38 Dabei sind die beiden folgenden nur exemplarisch - die Erorterung der Kindeswohlgefährdung insbesondere aufgrund ihrer besonderen Bedeutung - aus der Vielzahl der zusatzlichen Regelungen herausgegriffen.
39 Näher zum Umgangspfleger auch Hoffmann JAmt 2009, 413, 418.
40 Vgl OLG Frankfurt aM DAVorm 2000, 1016.
41 BT-Drucks. 16/6308, 1704.
42 Ziegler(Fn 13), § 166 Rn 4, 6;Meysen (Fn 5), §166 Rn 7; Engelhardt (Fn 17), §166 Rn 5.
43 Zu den sich damit für Familiengerichte verbindenden Herausforderungen Meysen JAmt 2008, 233, 241.
44 Zitelmann (Fn 22). Rn 747.
 


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