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Hilfen zur Erziehung
Erziehungsbeistand.
Betreuungshelfer


Kurzinformation

Gesetzestext:
§ 30 SGB VIII - Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
"Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern."


Sozialpädagogisch ausgebildete Fachkräfte begleiten über eine längere Zeit junge Menschen, die ohne diese individuelle persönliche Unterstützung mit ihrer familiären oder sozialen Lebenssituation nicht mehr zurecht kommen würden. Die Erziehungsbeistandschaft zählt zu den "klassischen" ambulanten Hilfen zur Erziehung, ergänzt und unterstützt die familiäre Erziehung und bezieht das soziale Umfeld soweit als möglich in die Arbeit mit ein. Die unterschiedlichen sozialpädagogischen Methoden und Arbeitsformen wie soziale Einzelhilfe, soziale Gruppenarbeit, Elternarbeit, Familienarbeit können sich also sowohl auf den einzelnen jungen Menschen wie auch auf die Familie oder - je nach Problematik und Gegebenheiten - auf sonstige, für den jungen Menschen wichtige Lebensbereiche beziehen. Die Hilfe wird sowohl von den örtlichen Jugendämtern als auch von freien Trägern der Jugendhilfe durchgeführt.

Die Betreuungshilfe war aufgrund der positiven Erfahrungen mit der Erziehungsbeistandschaft auch mit jenen jungen Menschen, die strafrechtlich aufgefallen waren und stützender und korrigierender Begleitung bedurften, in der Jugendstrafrechtspflege entwickelt worden, weil Erziehungsbeistandschaft aufgrund jugendrichterlicher Anordnung nur bis Abschluss des 18. Lebensjahres möglich war. Die positiven Erfahrungen mit den Betreuungshelfern im Jugendstrafrecht sollen nun auch für nicht strafrechtlich aufgefallene junge Menschen genutzt werden können. Wesentliche inhaltliche Unterschiede zwischen Erziehungsbeistandschaft und Betreuungshilfe sind nicht zu erkennen. Es lässt sich allenfalls feststellen, dass "Betreuungshelfer" eher für ältere Jugendliche und Heranwachsende gewählt werden. Dies hängt zusammen mit der mit dem Alter zunehmenden Abneigung, noch "erzogen" zu werden, und entspricht der Aufgabe der Jugendhilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung der jungen Volljährigen. Auch der Gesetzgeber sprach bei der Neufassung des Kinder- und Jugendhilferechts die Erwartung aus, dass die praktischen Erfahrungen zeigen würden, ob Erziehungsbeistandschaft und Betreuungshilfe langfristig in einem Rechtsinstitut zusammengefasst werden sollten.

Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart ist unter aktiver Einbeziehung der Sorgeberechtigten und des betroffenen jungen Menschen im Zusammenwirken der betroffenen Fachkräfte vom Jugendamt zu treffen. Da es sich bei Erziehungsbeistandschaft und Betreuungshilfe um eine für voraussichtlich längere Zeit zu leistende Hilfe handelt, ist gem. § 36 Abs.2 SGB VIII ein Hilfeplanverfahren durch das Jugendamt erforderlich.

Nähere Informationen zum Hilfeplanverfahren

Wenn Jugendliche (14- bis 17-Jährige, wobei das Alter zum Zeitpunkt der Tat zählt) sich wegen eines Delikts vor dem Jugendgericht zu verantworten haben, kann das Gericht - nach Anhörung des Jugendamts - dem Jugendlichen auferlegen, Erziehungsbeistandschaft nach dem Sozialgesetzbuch "in Anspruch zu nehmen" (§ 12 - JGG). Ähnlich kann das Jugendgericht Jugendlichen und Heranwachsenden (zum Zeitpunkt der Tat 18- bis 20-Jährige) gemäß § 10 JGG auferlegen, sich der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers zu unterstellen (vgl. hierzu auch die Ausführungen zu § 36a SGB VIII).

Aufgaben des Landesjugendamts

Das Landesjugendamt unterstützt die Jugendämter und die diese Aufgaben wahrnehmenden freien Träger durch Beratung in schwierigen Einzelfällen, durch Hilfen bei der konzeptionellen Weiterentwicklung der Jugendhilfeangebote sowie durch Fortbildungsangebote.

Zur vertiefenden Information

Gebert, Andreas/Schone, Reinhold: "Erziehungsbeistände im Umbruch - Eine ambulante Erziehungshilfe profiliert sich neu". Institut für soziale Arbeit (Hg), Heft 14 der Reihe Soziale Praxis, Votum-Verlag Münster, 1993, 121 Seiten, ISBN 3-926 549-74-2.

 


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