Berufsordnung für die Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und für die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Bayerns
vom 28. Oktober 2004
Die Delegiertenversammlung der Bayerischen Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten hat auf Grund des Art. 65 in Verbindung mit Art. 290 des Heilberufe-Kammergesetzes in der Fassung vom 6. Februar 2002 (GVBl S. 42 folgende Berufordnung beschlossen.
Das Bayerische Staatministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat die Berufsordnung mit Schreiben vom 16. November 2004, Aktenzeichen 321/8536/100/04 genehmigt.
A. Präambel
Diese Berufsordnung regelt die Berufsausübung der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten [im Folgenden Psychotherapeut (PP/KJP) genannt] (*) in Bayern. Die Bestimmungen gelten für alle Angehörigen dieser Berufe, sofern nichts andres vermerkt ist.
Die im Rahmen des Heilberufe-Kammergesetzes beschlossene Berufsordnung stellt die Überzeugung der bayerischen Psychotherapeuten (PP/PJP) zu ihrem Verhalten gegenüber den Patienten, den Kollegen, den anderen Partnern im Gesundheitswesen sowie zum Verhalten in der Öffentlichkeit dar. Ziel der Berufsordnung ist es,
- das Vertrauen zwischen Patient und den Psychotherapeuten (PP/KJP) zu erhalten und zu fördern
- den Schutz der Patienten zu sichern
- die freie Berufsausübung für die beiden Berufsgruppen zu schützen
- das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und zu fördern
- den Standesfrieden zu erhalten
- die Qualität der psychotherapeutischen Tätigkeit sicherzustellen und zu fördern
- berufswürdiges Verhalten zu fördern, gewissenhafte Ausübung der psychotherapeutischen Tätigkeit sicherzustellen und berufsunwürdiges Verhalten zu verhindern.
B. Regeln zur Berufsausübung
I. Grundsätze
§ 1 Berufsaufgaben
(1) Die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sind ihrer Natur nach freie Berufe und kein Gewerbe.
(2) Berufsaufgabe ist es, Psychotherapie im Rahmen der Gesetze und nach den Regeln der Psychotherapie in den Bereichen Prävention, Diagnostik, Therapie und Rehabilitation auszuüben.
§ 2 Allgemeine Berufspflichten
(1) Der Psychotherapeut (PP/KJP) ist bei der Ausübung seiner Tätigkeit verpflichtet, die Würde des Patienten zu achten, unabhängig insbesondere von Religion, Nati8onalität, Geschlecht, sexueller Orientierung, Parteizugehörigkeit oder sozialer Stellung. Er darf weder sein eigenen noch das Interesse Dritter über das Wohl des Patienten stellen.
(2) Bei der Planung und Durchführung von Psychotherapiestunden sind die international anerkannten ethischen Prinzipien einzuhalten, insbesondere
- die Autonomie der Patienten zu respektieren,
- Schaden zu vermeiden und
- Nutzen zu vermehren.
(3) Der Psychotherapeut (PP/KJP) hat bei seinen öffentlichen Auftritten alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schadet. Er hat darauf zu achten, dass sein öffentliches Auftreten unter Verwendung der Berufsbezeichnung nicht mit der Ausübung von Psychotherapie gleichgesetzt wird. Wird er unter Verwendung der Berufsbezeichnung in der Öffentlichkeit tätig, müssen die fachlichen Äußerungen sachlich informierend und wissenschaftlich fundiert sein. Sowohl irreführende Heilungsversprechen als auch unsachliche Vergleiche von Methoden sind untersagt. Im Übrigen gilt § 15.
(4) Psychotherapie muss persönlich und eigenverantwortlich erbracht werden und kann grundsätzlich nicht delegiert werden. Werden diagnostische Teilaufgaben delegiert, so bleibt die Gesamtverantwortung beim delegierenden Psychotherapeuten (PP/KJP). Der Psychotherapeut (PP/KJP) darf individuelle psychotherapeutische Behandlungen nicht ausschließlich brieflich, in Zeitungen oder Zeitschriften und auch nicht ausschließlich über Kommunikationsmedien oder Computerkommunikationsnetze durchführen.
(5) Der Psychotherapeut (PP/KJP) hat Kollegen, Ärzte oder Angehörige für die Psychotherapie in Betracht kommender Fachberufe im Gesundheitswesen hinzuziehen, wenn weitere diagnostische und therapeutische Fähigkeiten erforderlich sind.
(6) Der Psychotherapeut (PP/KJP) ist verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften unterrichtet zu halten.
(7) Der Psychotherapeut (PP/KJP) hat auf Anfragen der Kammer, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, insbesondere bei der Berufsaufsicht an ihn stellt, in angemessener Frist zu antworten.
(8) Der Psychotherapeut (PP/KJP) ist verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu versichern.
§ 3 Notfalldienst
(1) Der niedergelassen Psychotherapeut (PP/KJP) ist verpflichtet, an einem eingerichteten Notfalldienst teilzunehmen. Auf Antrag eines Psychotherapeuten (PP/KJP) kann aus schwerwiegenden Gründen eine Befreiung vom Notfalldienst ganz, teilweise oder vorübergehend erteilt werden. Dies gilt insbesondere:
- wenn er wegen körperlicher Behinderung hierzu nicht in der Lage ist,
- wenn ihm auf Grund besonders belastender familiärer Pflichten die Teilnahme nicht zuzumuten ist,
- wenn er an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung teilnimmt,
- für Psychotherapeuten (PP/KJP) über 65 Jahren,
- für Psychotherapeutinnen (PP/KJP) ab Bekanntgabe der Schwangerschaft bis 24 Monate nach der Entbindung; darüber hinaus für einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten, soweit nicht die Versorgung des Kindes anderweitig sichergestellt ist. Letzteres gilt auch für männliche Psychotherapeuten (PP/KJP) vom Tag der Geburt des Kindes an.
(2) Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 Satz 2 ist die Bayerische Landeskammer der psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (im Folgenden Kammer genannt) zuständig, soweit sie selbst einen Notfalldienst eingerichtet hat. Satz 1 gilt auch, wenn der Notfalldienst von einem anderen träger eingerichtet wurde, der Antragsteller aber mit diesem träger selbst in keinerlei mittelbarer oder unmittelbarer Rechtsbeziehung steht.
(3) Die Einrichtung eines Notfalldienstes entbindet den behandelnden Psychotherapeuten (PP/KJP) nicht von seiner Verpflichtung, für die Betreuung seiner Patienten in dem Umfange Sorge zu tragen, wie es deren Krankheitszustand erfordert.
(4) Der Psychotherapeut (PP/KJP) hat sich auch für den Notfalldienst fortzubilden, wenn er nicht auf Dauer von der Teilnahme am Notfalldienst befreit ist.
§ 4 Abstinenz
(1) Der Psychotherapeut (PP/KJP) darf die Vertrauensbeziehung zu seinen Patienten nicht zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder Interessen ausnutzen oder versuchen, aus den Kontakten (Persönliche oder wirtschaftliche) Vorteile zu ziehen. Er darf keine Geschenke annehmen, deren Wert den einer kleinen Aufmerksamkeit übersteigen. Er darf nicht direkt oder indirekt Nutznießer größerer Schenkungen, Erbschaften, Erbverträge oder Vermächtnisse von Patienten oder diesen nahe stehenden Personen werden und hat diese Zuwendungen abzulehnen.
(2) Eine Berufausübung nach den regeln der Psychotherapie verbietet insbesondere sexuelle Kontakte zwischen Psychotherapeut (PP/KJP) und ihren Patienten.
(3) Der Psychotherapeut (PP/KJP) darf im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes keine Waren verkaufen oder gewerbliche Dienstleistungen erbringen. Ebenso darf er vom Patienten keine Dienstleistungen fordern oder annehmen.
(4) Das Abstinenzgebot gilt auch gegenüber Personen, die dem Patienten nahe stehen.
(5) Die Abstinenzverpflichtung gilt auch für die zeit nach der Therapie, solange noch eine Behandlungsnotwendigkeit oder eine Abhängigkeitsbeziehung des Patienten zum Psychotherapeuten (PP/KJP) gegeben ist.
§ 5 Fortbildung
(1) Der Psychotherapeut (PP/KJP) ist verpflichtet, sich in dem Umfang beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung seiner zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.
(2) Die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen nach Absatz 1 ist gegenüber der Kammer auf Verlangen in geeigneter Form nachzuweisen.
§ 6 Berufsbezeichnungsführung
(1) Psychotherapeuten (PP/KJP) führen die gesetzlichen Berufsbezeichnungen.
(2) Akademische Grade dürfen im Zusammenhang mit der Berufsausübung nur geführt werden, soweit diese mit dem ausgeübten Beruf in unmittelbarem Zusammenhand stehen. Andere akademische Grade, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf stehen, dürfen nur mit einem Zusatz geführt werden, der die Fakultät, in welcher der Grad oder Titel erworben wurde, erkennen lässt.
(3) Titelführungen sowie Führungen ausländischer Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.
II. Pflichten gegenüber Patienten
§ 7 Behandlungsgrundsätze und Sorgfaltspflicht
(1) Jede psychotherapeutische Behandlung hat unter Wahrung der Rechte der Patienten, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts, zu erfolgen. Der Psychotherapeut (PP/KJP) darf weder das Vertrauen, die Unwissenheit, Leichtgläubigkeit, wirtschaftliche Notlage oder Hilflosigkeit von Patienten ausnutzen, noch unangemessene Versprechungen oder Ermutigungen in Bezug auf das Behandlungsergebnis machen.
(2) Patienten sind vor einer aktiven Teilnahme an Psychotherapiestunden sorgfältig über deren Inhalte, Rahmenbedingungen, mögliche Belastungen und Risiken aufzuklären. Diese Informationen und die Zustimmung zur Teilnahme an der Studie müssen vor Beginn der Durchführung schriftlich niedergelegt werden.
(3) Fehlt das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Patient und dem Psychotherapeuten (PP/KJP), darf ein Behandlungsvertrag nicht eingegangen werden. Wenn das Vertrauensverhältnis erheblich gestört ist oder verloren geht, muss das Behandlungsverhältnis beendet werden.
§ 8 Aufklärungspflicht
Die erforderliche Aufklärung des Tatienten vor Beginn der Behandlung hat im persönlichen Gespräch individuell und im erforderlichen Umfang zu erfolgen. Die Behandlung setzt seine nachfolgende Einwilligung voraus.
§ 9 Schweigepflicht
(1) Der Psychotherapeut (PP/KJP) hat über das, was ihm in seiner Eigenschaft als Psychotherapeut (PP/KJP) anvertraut oder in Bezug auf den Patienten bekannt geworden ist, zu schweigen. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung der Psychotherapie und über den Tod des Patienten hinaus. Sie umfasst zudem schriftliche Mitteilungen des Patienten, Untersuchungsbefunde und Mitteilungen von Dritten.
(2) Der Psychotherapeut (PP/KJP) ist zur Offenbarung befugt, soweit er von der Schweigepflicht entbunden worden ist oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigpflichten bleiben davon unberührt. Gefährdet ein Patient sich selbst oder andere, so hat der Psychotherapeut (PP/KJP) unter Abwägung zwischen Schweigepflicht und Fürsorgepflicht angemessen auf die Abwehr der Gefahr hinzuwirken.
(3) Der Psychotherapeut (PP/KJP) hat seine Mitarbeiter und auch die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der psychotherapeutischen Tätigkeit teilnehmen, über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.
(4) Im Rahmen fachlicher Beratung, Intervision und Supervision dürfen Informationen übe4r Patientinnen und Patienten sowie Dritte nur in hinreichend anonymisierter Form verwendet werden, soweit nicht eine Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt.
§ 10 Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
(1) Der Psychotherapeut (PP/KJP) hat Psychodiagnostik, Psychotherapie, Beratung und weiterführende Empfehlungen in erforderlichem Umfang und in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren.
(2) Der Psychotherapeut (PP/KJP) hat dem Patienten auf dessen Verlangen grundsätzlich in die ihn betreffenden Behandlungsunterlagen Einsicht zu gewähren; ausgenommen sind diejenigen Teile, welche subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen des Psychotherapeuten (PP/KJP) enthalten. Auf Verlanden sind dem Patienten Kopien der Unteralgen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.
(3) Aufzeichnungen sind für die Dauer von Zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften die Pflicht zu einer längeren Aufbewahrung besteht.
(4) Nach Aufgabe der Praxis und für den Fall eigenen gesundheitlichen Unvermögens hat der Psychotherapeut (PP/KJP) seine Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde gemäß Absatz 3 aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden. Der Psychotherapeut (PP/KJP), dem bei einer Praxisaufgabe oder Praxisübergabe Aufzeichnungen über Patienten in Obhut gegeben werden, muss diese Aufzeichnungen unter Verschluss halten und darf sie nur mit Einwilligung des Patienten einsehen oder weitergeben.
(5) Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträger oder anderen Speichermeiden bedürfen besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, um deren Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern.
§ 11 Honorar und Vergütungsabsprachen
(1) Die Honorarforderung muss angemessen sein. Soweit nicht andere öffentlich-rechtliche Vergütungsregelungen maßgeblich sind, ist die Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) anzuwenden. Der Psychotherapeut (PP/KJP) darf die Sätze der GOP nicht in unlauterer Weise unterschreiten oder sittenwidrig überhöhte Honorarvereinbarungen treffen.
(2) Bei Abschluss einer Honorarvereinbarung hat der Psychotherapeut (PP/KJP) auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen Rücksicht zu nehmen. In Fällen wirtschaftlicher Härte darf der Psychotherapeut (PP/KJP) ganz oder teilweise auf seinen Honoraranspruch verzichten.
(3) Der Psychotherapeut (PP/KJP) darf ein Entgelt für Zuweisungen von Patienten weder zahlen noch annehmen.
C. Ausübung des Berufs in unterschiedlichen Berufsfeldern
I. Ausübung in eigener Praxis
§ 12 Niederlassung und Bezeichnung für Praxis
(1) Die selbständige Ausübung des Berufs in eigener Praxis ist an den Ort der Niederlassung gebunden. Die Niederlassung ist der Kammer nach den Vorschriften der Meldeordnung anzuzeigen. Die Durchführung bestimmter Therapiemaßnahmen kann auch außerhalb der Praxisräumlichkeiten oder in besonderen Behandlungsräumen stattfinden, soweit dies indiziert ist. Die besonderen Behandlungsräume sind der Kammer anzuzeigen und können durch ein Hinweisschild mit Angabe der erbrachten Leistung, Praxisbezeichnung samt Anschrift und Telefonnummer gekennzeichnet werden.
(2) Die Praxis ist durch ein Praxisschild zu kennzeichnen. Dabei ist der Name, die Berufsbezeichnung und ein Hinweis auf Erreichbarkeit (Sprechzeiten oder Telefonnummer) anzugeben. Weitere angaben sind nach Maßgabe des § 15 möglich. Aus wichtigem Grund kann die Kammer auf Antrag Ausnahmen von Satz 1 und Satz 2 zulassen.
(3) Die Kammer kann zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung die Führung einer Zweitpraxis genehmeigen. Soweit bei In-Kraft-Treten eine solche Zweitpraxis eingerichtet ist, wird diese von dieser Regelung nicht erfasst.
§ 13 Zusammenschlüsse zur gemeinsamen Berufsausübung
(1) Angstelle der Niederlassung nach § 12 darf sich der Psychotherapeut (PP/KJP) zur selbständigen Ausübung seines Berufes mit Kollegen, Ärzten oder Angehörigen für die Psychotherapie in Betracht kommender Fachberufe im Gesundheitswesen zusammenschließen. Die Kammer kann aus wichtigem Grund Ausnahmen von den Beschränkungen nach Satz 1 zulassen.
(2) Für die Berufsausübungsgemeinschaft dürfen die Psychotherapeuten (PP/KJP) nur Gesellschaftsformen wählen, welche die eigenverantwortliche, selbstständige und freiberufliche Ausübung seines Berufsausübung wahren. Solche Gesellschaftsformen sind die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) für die Gemeinschaftspraxis und die Partnerschaftsgesellschaft für die Partnerschaft von Psychotherapeuten (PP/KJP). Es dürfen sich nur Psychotherapeuten (PP/KJP) zusammenschließen, welche ihren Beruf ausüben. Sie dürfen nur einer Berufsausübungsgemeinschaft angehören; dies gilt nicht für die Kooperation mit einem Krankenhaus, einer Beratungsstelle oder vergleichbaren Einrichtungen.
(3) Die Berufsausübungsgemeinschaft ist nur zulässig an einem gemeinsamen Praxissitz.
(4) Bei allen Formen gemeinsamer Berufsausübung muss die freie Wahl des Psychotherapeuten (PP/KJP) gewährleistet bleiben.
(5) Der Zusammenschluss zu einer Berufsausübungsgemeinschaft ist der Kammer anzuzeigen.
§ 14 Anforderungen an Praxen
Psychotherapeutische Praxen müssen bedarfsgerecht ausgestattet sein, Räumlichkeiten müssen den Regeln der psychotherapeutischen Behandlung genügen und vom privaten Lebensbereich getrennt sein.
§ 15 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung
(1) Werbung hat sich auf sachgerecht und angemessene Information zu beschränken. Eine dem beruflichen Selbstverständnis der beiden Berufe zuwiderlaufende Werbung ist unzulässig.
(2) Berufswidrige Werbung ist untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine nach Inhalt oder Form anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Der Psychotherapeut (PP/KJP) darf eine solche Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden.
II. Andere Formen der Berufsausübung
§ 16
(1) Der Psychotherapeut (PP/KJP) als vorgesetzte Person darf nachgeordneten Kollegen keine Weisungen erteilen, die mit der Berufsordnung nicht vereinbar sind.
(2) Der Psychotherapeut (PP/KJP) in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis darf berufsbezogene fachliche Weisungen von vorgesetzten Kollegen, die mit dieser Berufsordnung nicht vereinbar sind, oder deren Befolgung der Psychotherapeut (PP/KJP) selbst nicht verantworten kann, nicht befolgen. Weisungen für das Vergehen bei einer psychotherapeutischen Behandlung darf er nur von Kollegen oder ärztlichen Psychotherapeuten als Vorgesetzen annehmen, die selbst die Berechtigung zur eigenverantwortlichen Durchführung von Psychotherapeuten haben.
(3) Sofern Weisungsbefugnis besteht, ist der Empfänger dieser Weisungen dadurch nicht von seiner psychotherapeutischen Verantwortung entbunden.
(4) Übt der Psychotherapeut (PP/KJP) seinen Beruf in einem Beschäftigungs- oder Dienstverhältnis und daneben in eigener Praxis aus, os hat im Fall auftretender Konflikte das wohl des Patienten Vorrang.
III. Weitere Beruffelder
§ 17 Ausbildung, Lehre und Supervision
(1) Der in der Ausbildung tätige Psychotherapeut (PP/KJP) soll darauf hinwirken, dass unter Beachtung der Grundsätze der Berufsordnung die wesentlichen Bedingungen des Ausbildungsverhältnisses zu dessen Beginn schriftlich festgelegt werden.
(2) Zeugnisse und Teilnahmebescheinigungen für Psychotherapeuten (PP/KJP) und in Ausbildung befindliche Personen sollen innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung, bei Ausscheiden unverzüglich, ausgestellt werden.
§ 18 Gutachtenerstellung und Bescheinigungen
(1) Bei der Ausstellung psychotherapeutische Gutachten und Bescheinigungen hat der Psychotherapeut (PP/KJP) mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach besten Wissen seine psychotherapeutische Überzeugung auszudrücken. Gutachten und Bescheinigungen, zu deren Ausstellung der Psychotherapeut (PP/KJP) verpflichtet ist oder die auszustellen er übernommen hat, sind innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben.
(2) Ein Auftrag zur Begutachtung eigener Patienten im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ist grundsätzlich abzulehnen. Eine gutachterliche Stellungnahme ist nur dann möglich, wenn der Psychotherapeut (PP/KJP) den Patienten auf mögliche Risiken einer sachverständigen Äußerung als sachverständiger Zeuge hingewiesen hat und der Patient auf dieser Grundalge den Psychotherapeuten (PP/KJP) von der Schweigpflicht entbunden hat.
D. Schlussvorschriften
§ 19 Berufsrechtsvorbehalt
Vorschriften dieser Berufsordnung, die das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (PartGG) vom 25. Juli 1994 — BGBl I S. 1744) einschränken, sind vorrangig auf Grund von § 1 Abs. 3 PartGG.
§ 20 In-Kraft-Treten
Diese Berufsordnung tritt nach der Veröffentlichung im Bayerischen Staatsanzeigern am 1. Januar 2005 in Kraft.
München, den 28. Oktober 2004
Bayerische Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Dr. Niklaus Melcop, Präsident
* mit der männlichen Form ist auch die weibliche Form umfasst.



