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Hilfen zur Erziehung
Heimerziehung. Sonstige betreute Wohnform


Kurzinformation

Die Heimerziehung ist die älteste und bekannteste Form der Erziehungshilfe, die in ihren Wurzeln weit zurückgeht. Die heutige Heimerziehung ist nicht vergleichbar mit einstigen Waisenhäusern und Erziehungsanstalten staatlicher oder konfessioneller Prägung. Seit der grundsätzlichen Kritik in den 60er-Jahren haben neue Entwicklungen für eine vielfältige und differenzierte Landschaft stationärer Jugendhilfeformen gesorgt. Ein Übriges tat die Reform der Jugendhilfe Anfang der 90er-Jahre, sodass es heute keine staatliche Fürsorgeerziehung mehr gibt.
Moderne Jugendhilfe versucht ganz bewusst, mit den betroffenen jungen Menschen selbst und ihren Sorgeberechtigten gemeinsame Lösungen zu finden in Situationen, in denen der Verbleib im Elternhaus auf Zeit oder auf Dauer nicht (mehr) möglich ist. Das Angebot der Heimerziehung (§ 34) ist den übrigen Hilfen zur Erziehung gleichgestellt. Im Hilfeplan (§ 36) sind Notwendigkeit und Eignung sowie Zielsetzung dokumentiert.

Als Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII soll Heimerziehung Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Diese Hilfe wird heute in der Regel zeitlich befristet geleistet mit dem Ziel, eine Rückkehr in die Herkunftsfamilie nach Verbesserung der dortigen Erziehungsbedingungen zu ermöglichen. Auch der Wechsel in eine andere (Pflege-, in Ausnahmefällen vielleicht sogar Adoptiv-)Familie oder die Verselbstständigung des Jugendlichen kann infrage kommen.

Neben der materiellen (Wohnung, Kleidung, Nahrung, Taschengeld) und pädagogischen Grundversorgung werden natürlich auch Leistungen der Krankenhilfe sichergestellt, und vor allem wird - gemessen an den Möglichkeiten des jungen Menschen - die Schul- oder Berufsausbildung gewährleistet. Die über 300 Heime der Kinder- und Jugendhilfe in Bayern, in denen derzeit ca. 8.000 junge Menschen leben, werden in weit überwiegendem Maß von Trägern der freien Jugendhilfe betrieben, in wachsender Zahl auch von privatgewerblichen Trägern. Jugendwohngemeinschaften und das so genannte pädagogisch betreute Einzelwohnen finden zunehmend Zuspruch. Jugendliche werden hier gezielt auf ein eigenständiges Leben hingeführt.

Nach den Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes kann der Jugendrichter nach Anhörung des Jugendamts einen Jugendlichen auch verpflichten, Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne des § 34 in Anspruch zu nehmen (§ 12 JGG). Als Alternative zur Untersuchungshaft gibt das Jugendgerichtsgesetz mit den §§ 71 und 72 JGG dem Jugendrichter die Möglichkeit, als vorläufige Maßnahme die Unterbringung eines Jugendlichen in einem geeigneten Heim anzuordnen.

Aufgaben des Landesjugendamts

Das Landesjugendamt hat zunächst die Aufgabe, die örtlichen Jugendämter bei der Unterbringung von Kindern oder Jugendlichen in besonders schwierigen Fällen zu unterstützen.
Im Rahmen der Fortbildung werden regelmäßig Kurse zu Fragen der Heimerziehung angeboten.

Der Landesjugendwohlfahrtsausschuss (das Vorläufergremium des heutigen Landesjugendhilfeausschusses) hatte mit dem Differenzierungsprogramm für Heime bereits 1976 wesentliche Grundlagen der heutigen Heimerziehung geschaffen. Dieses Programm wurde 1993 durch einen Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses über "Betreutes Wohnen im Rahmen der Hilfe zur Erziehung und Hilfen für junge Volljährige" ergänzt.
Am 8. April 2003 wurden vom Bayerischen Landesjugendhilfeausschuss neue fachliche Empfehlungen zur Heimerziehung verabschiedet, die sich an Jugendämter und stationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe gleichermaßen richten. Ausgehend von den Rechten von Kindern und Jugendlichen beschreiben die Empfehlungen entlang des Entwicklungsverlaufs einer Heimerziehung Qualitätsmerkmale nicht nur auf der strukturellen Ebene, sondern auch im Hinblick auf die Prozess- und Ergebnisqualität. Als Orientierungsgrundlage dienen sie auch für den Vollzug der Bestimmungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen nach §§ 45 ff. SGB VIII.

Die Aufgaben der gesamten Heimaufsicht sind in Bayern an die Regierungen übertragen worden.

Bei der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen ausländischer Gerichte (außer Dänemark) führt nach geltendem europäischen Verfahrensrecht das Landesjugendamt das Konsultationsverfahren durch, das die sogenannte Brüssel-IIa-Verordnung zwingend vorschreibt, wenn zum Beispiel ein Kind oder Jugendlicher aus Österreich in Bayern untergebracht werden soll. Ein solches Verfahren ist übrigens auch durchzuführen, wenn ein Kind aus Bayern etwa in Österreich in einem Heim untergebracht werden soll. Siehe Europäisches Familienrecht.

Näheres zur Heimaufsicht im Rahmen des "Staatlichen Wächteramts"

Zur vertiefenden Information

Fachliche Empfehlungen zur Heimerziehung gemäß § 34 SGB VIII
Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 8.4.2003

Betreutes Wohnen im Rahmen der Hilfe zur Erziehung und Hilfen für junge Volljährige
Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 17. Februar 1993

Vereinbarungen über Leistungsentgelte, Entgelte und Qualitätsentwicklung:
Vereinbarung nach § 78e Abs.3 SGB VIII über die Bildung von Kommissionen vom 17.6.1999

Vereinbarungen über Leistungsentgelte, Entgelte und Qualitätsentwicklung:
Rahmenvertrag nach § 78f SGB VIII

Rahmenhygieneplan gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe

Weitere empfohlene Veröffentlichungen

Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung (Hg.): Verzeichnis der Heime für Minderjährige und junge Volljährige in Bayern (Ausgabe 2006, Stand 15. Juli, 14,40 €)
Bezug: Bayer. Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung, Verkaufsstelle für Veröffentlichungen, 80331 München, Tel. 089/2119-205; Fax: 089/2119-457, E-Mail: vertrieb@statistik.bayern.de  

Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (Hg.): Hilfe zur Erziehung in Pflegefamilien und familienähnlichen Formen (2002) - beschlossen in der 93. Arbeitstagung vom 13. - 15.11.2002 in Würzburg.

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hg.): Leistungen und Grenzen von Heimerziehung, Stuttgart 1998.

Colla, H. E./Gabriel, Th./Millham S./Müller-Teusler, St./Winter M.: Handbuch Heimerziehung und Pflegekinderwesen in Europa, Neuwied 1999.

Esser, K.: Jugendhilfe morgen, Qualitätsmanagement in der Heimerziehung. Verband katholischer Einrichtungen der Heim- und Heilpädagogik (Hg.). Freiburg im Breisgau 1998.

Flosdorf, P./Patzelt, H. (Hg.): Therapeutische Heimerziehung. Entwicklungen, Konzepte, Methoden und ihre Evaluation. Europäische Studien zur Jugendhilfe (Schriftenreihe des Instituts für Kinder- und Jugendhilfe, Würzburg 2003.

Simmen, R.: Heimerziehung im Aufbruch, Bern, Stuttgart 1990.

Wolf, K. (Hg.): Entwicklungen in der Heimerziehung, Münster 1993.

 


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