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Hilfen zur Erziehung
Voraussetzungen Hilfeplan


Kurzinformation

Wer mit der Erziehung der Kinder nicht mehr allein zurechtkommt, braucht sich nicht zu scheuen, eine Beratungsstelle aufzusuchen, sich an die Fachkräfte in den Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder direkt an das Jugendamt zu wenden. Personensorgeberechtigte (also in aller Regel die Eltern, ausnahmsweise Vormund oder Pfleger) haben einen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung. Die Entscheidung darüber, ob eine Hilfeleistung notwendig und geeignet ist und wenn ja, welche Hilfe es sein soll und durch wen sie in welcher Ausgestaltung (Ort, Häufigkeit, methodische Ausrichtung usw.) erbracht werden soll, liegt zwar grundsätzlich bei der zuständigen Jugendbehörde. Sie darf aber nicht über die Köpfe der Personensorgeberechtigten und der Kinder oder Jugendlichen hinweg gefällt werden. Außerdem können sich Kinder und Jugendliche an das Jugendamt wenden, ohne dass die Eltern davon erfahren müssen. Ab fünfzehn Jahren können junge Menschen selbst einen Antrag auf Sozialleistungen stellen. An der Hilfeplanung sind sie immer altersgemäß zu beteiligen.

Voraussetzung für eine Hilfe zur Erziehung ist, dass eine Jugendhilfefachkraft einen Erziehungsmangel feststellt, der aber nicht mit einem Mangel der Erziehungspersonen gleichzusetzen ist. Ein erzieherischer Bedarf im Sinne des § 27 SGB VIII liegt immer dann vor, wenn die Familie ihre Erziehungsaufgaben nicht erfüllen kann, sei es, weil sie in Krisen oder Konflikte geraten ist, deren Bewältigung ihre eigenen Kräfte übersteigt, sei es, weil sie von außergewöhnlichen Belastungen betroffen ist, denen ihre ökonomischen und personellen Möglichkeiten nicht gewachsen sind.

Darüber, was ein Erziehungsdefizit ist, lässt sich so trefflich streiten wie über das grundsätzliche Für und Wider von Diagnostik in der Jugendhilfe. Unbestritten ist, dass es bestimmte Kriterien geben muss, an denen sich die sozialpädagogische Fachkraft im Gespräch mit der hilfesuchenden Familie bei der Entscheidung für eine bestimmte Erziehungshilfe orientieren kann. Je genauer der Bedarf festgestellt wird, desto größer ist die Erfolgswahrscheinlichkeit einer Hilfeleistung. Die Feststellung des erzieherischen Bedarfs soll nicht (nur) auf Verhaltensauffälligkeiten des betroffenen Kindes abgestellt werden. Vielmehr ist die gesamte Familiensituation (Familienstruktur, wirtschaftliche Verhältnisse, berufliche Situation der Eltern, Wohnverhältnisse, soziales Umfeld, belastende Lebensereignisse) in den Blick zu nehmen. Sodann sind die Erziehungs- und Entwicklungsbedingungen auf Risiken und Ressourcen in Bereichen wie Aufsicht, Hygiene, Ernährung, Partnerschaft der Eltern, familiäre Beziehungen, Schule, Ausbildungsstelle, Kontakte zu Gleichaltrigen und vieles mehr zu befragen, wobei die Ergebnisse natürlich für einen Säugling anders aussehen werden als für eine Grundschülerin oder einen Teenager. Einen ausführlichen Überblick über Risiken und Ressourcen in den Erziehungsbedingungen und im Hinblick aus das Erleben und Handeln des jungen Menschen gibt die Arbeitshilfe "Sozialpädagogische Diagnose".

Projekt "Evaluation der Sozialpädagogischen Diagnose-Tabellen"

Bei der Hilfeplanung geht es dann weniger um die womöglich weiter zurückliegenden Ursachen der Schwierigkeiten als vielmehr um die kurz- und mittelfristigen Handlungsperspektiven, wie die Erziehungsbedingungen zeit- und zielgerichtet verbessert werden können. Aus § 36 SGB VIII ergibt sich die Pflicht, Kinder, Jugendliche und Eltern vor der Inanspruchnahme von Hilfen zu beraten und sie auf die Folgen hinzuweisen, sie bei der Auswahl der Hilfeart und bei der in der Regel auch schriftlichen Aufstellung des Hilfeplans zu beteiligen immer dann, wenn die Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist. Dieser Hilfeplan enthält Feststellungen über den Hilfebedarf, über die geeignete Art der Hilfe und den notwendigen Leistungsumfang. Er wird von den Beteiligten gemeinsam regelmäßig überprüft und auf den neuesten Stand gebracht. Die Zuständigkeit für die Feststellung der Leistungsvoraussetzungen und die Hilfeplanung liegt grundsätzlich beim Jugendamt.

Hilfeplanverfahren

Das Hilfeplanverfahren besteht chronologisch in Anlehnung an das Casemanagement im Wesentlichen aus fünf Schritten:

1. Information und Beratung (Intake)
Hierunter fallen in erster Linie der Erstkontakt und die Vorabklärung des Anliegens und der Zuständigkeit. Dem Hilfeplanverfahren geht grundsätzlich ein Beratungsprozess voraus, in dessen Rahmen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hinsichtlich möglicher Folgen für die Entwicklung des jungen Menschen Personensorgeberechtigte, Kinder oder Jugendliche aufzuklären sind, und zwar vor ihrer Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe. Sofern die Familie die Probleme aus eigener Kraft oder mit Hilfe ihres sozialen Umfelds nicht lösen kann und die zuständige Jugendbehörde das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen feststellt, ist ein Leistungsanspruch im rechtlichen Sinn gegeben. Die Personensorgeberechtigten stellen, unter Umständen auch auf Anregung eines Dritten, einen Antrag, der aber nicht zwingend der Schriftform bedarf.

2. Soziapädagogische Diagnose (Assessment)
In dieser Phase geht es um die Einschätzung der Lebenssituation und um die Bedarfsklärung, insbesondere im Hinblick auf den Beratungs-, Leistungs- oder Interventionsbedarf. Kommt die fallzuständige Fachkraft im Jugendamt zu der Einschätzung, dass längerfristige Hilfe notwendig werden könnte, so obliegt es ihr, im Zusammenwirken mit anderen betroffenen Fachkräften zu beraten, welches Leistungsangebot der Familie bzw. dem Leistungsberechtigten unterbreitet werden kann. Für die Bedarfsklärung wurde das Instrument der Sozialpädagogischen Diagnose im Bayerischen Landesjugendamt entwickelt, anhand derer die Erörterung der Notwendigkeit, Möglichkeit und Eignung von Hilfen unter Einschluss der Vorstellungen (und Befürchtungen) des Kindes oder Jugendlichen und seiner Angehörigen vorgenommen werden kann. Die Problemanalyse im Fachkräfteteam, an deren Ende ein Entscheidungsvorschlag im Hinblick auf die notwendige und geeignete Hilfeart in Form einer knappen „Zusammenfassenden Feststellung des erzieherischen Bedarfs“ steht, soll nicht nur defizitäre oder problematische Entwicklungen berücksichtigen sondern gleichermaßen Ressourcen und perspektivische Potenziale wie z. B. tragfähige und verlässliche Beziehungen im sozialen Nahraum, die negative Erfahrungen und Handlungsmuster ausgleichen könnten. Stimmen die Leistungsadressaten und die angefragten Leistungserbringer zu, entfaltet der Vorschlag Wirkungskraft und die Hilfeplanung im engen Sinn kann beginnen.

3. Hilfeplanung (Planning)
Jetzt erfolgt die Entscheidung über die erforderlichen Hilfeleistungen, die eigentliche Hilfeplanung und deren Vermittlung. Nach der Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart wird den Leistungsbetroffenen ein Angebot unterbreitet, wobei neben der Sachgerechtigkeit auch das Kriterium der Kostengerechtigkeit und insbesondere das der tatsächlich örtlichen, regionalen oder auch überregionalen Verfügbarkeit eine Rolle spielen werden. Der Hilfeplan im engeren verfahrensrechtlichen Sinne beginnt sodann mit der Antragstellung durch den oder die Leistungsberechtigten auf der Grundlage des unterbreiteten Leistungsangebots. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind es die Hilfesuchenden, die ihre Entscheidung treffen. Diese müssen darüber aufgeklärt werden, was ihr Antrag bewirkt. Kinder und Jugendliche haben zwar das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden (§ 8 Abs. 2 SGB VIII), ein eigenes Antragsrecht auf Sozialleistungen hat aber nur, wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat (§ 36 Abs. 1 SGB I). Nun erfolgt die Aufstellung des Hilfeplans, wobei die Komponenten „Situation“, „Bedarf“ und „Hilfeart“ bereits weitgehend festgelegt sind, aber nochmals im Sinne eines Kontrakts festgehalten, bestätigt und weiter ausdifferenziert werden. Die Aufstellung des Hilfeplans einschließlich der Festlegungen zur Ausgestaltung der Hilfe geschieht in Kooperation mit den Hilfesuchenden und mit den zuständigen Fachkräften derjenigen Hilfeart, die infrage kommt. Spätestens an dieser Stelle sind auch Vereinbarungen bzw. Feststellungen bezüglich der „perspektivischen Optionen“ des betroffenen Kindes oder Jugendlichen zu treffen: Verbleib in der Familie, Rückkehr innerhalb eines vertretbaren Zeitraums, außerfamiliäre Lebensperspektive einschließlich Adoption. Dazu sind verbindliche Vereinbarungen über Art, Ort, Zeitpunkt, Dauer und andere Festlegungen der Hilfeleistung sowie die gebotene Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten unentbehrlich. Auf der Grundlage des vereinbarten Hilfeplans erlässt das Jugendamt einen rechtsmittelfähigen Leistungsbescheid und ggf. einen Kostenbescheid, der dem Antragsteller bzw. den Antragstellern in einem angemessenen Zeitraum zugestellt wird.

4. Erbringung der Hilfe (Monitoring)
Hierbei handelt es sich um die Phase der Leistungserbringung und um die Steuerung der Hilfe, insbesondere im Hinblick auf ihre Überprüfung von Fortgang und Wirkung. Zur erfolgreichen Realisierung der Hilfe müssen der junge Mensch, seine Personensorgeberechtigten, die Fachkräfte der notwendigen und geeigneten Hilfeart sowie das letztverantwortliche Jugendamt gemeinsam beitragen. Dabei ist der notwendige Informationsfluss zwischen allen Beteiligten zu gewährleisten. Zur Umsetzung des Hilfeplans gehört die Realisierung der Vereinbarungen und Festlegungen bezüglich der Ausgestaltung in zeitlicher, örtlicher, personeller und pädagogischer Hinsicht. Neben dem Hilfeplan gibt es zumindest in Diensten und Einrichtungen spezielle Erziehungs-, Entwicklungs-, Behandlungs- und Therapiepläne, an deren Aufstellung und Vollzug die Leistungsbetroffenen ebenso mitwirken sollen. Es gilt sicherzustellen, dass Besuchskontakte, getroffene Vereinbarungen zur Ausübung der Personensorge, ergänzende, flankierende oder zusätzliche Leistungen im Rahmen vereinbarter Fristen erbracht und von der Wirkung her zu Bedarf und Zielsetzungen in Beziehung gesetzt werden. Zuständig für dieses Monitoring während des Hilfeverlaufs ist die fallführende Fachkraft des Jugendamts auf der Grundlage der Vereinbarungen und Festlegungen im Hilfeplan. Darauf muss sich auch die turnusmäßige Berichterstattung des Leistungserbringers beziehen.

5. Hilfeplanfortschreibung (Evaluation)
In dieser Phase steht die Beurteilung und Dokumentation von Wirkung und Erfolg der Hilfeleistung, auch im Hinblick auf prognosewirksame Erfahrungsbildung, an. Die Form der Überprüfung eines Hilfeplans ist im SGB VIII nicht näher beschrieben. Im günstigen Fall wird ein Hilfeplangespräch zwischen der Familie, den verantwortlichen pädagogischen Bezugspersonen (eines Dienstes, einer Einrichtung, der Pflegefamilie) und der fallführenden Fachkraft des Jugendamts stattfinden. Die Ergebnisse der Überprüfung müssen gut protokolliert und als Fortschreibung des Hilfeplans verarbeitet werden. Wichtig ist, dass je nach Organisationsstruktur die Wirtschaftliche Hilfe vom Ergebnis verständigt wird; günstigenfalls ist sie auch daran beteiligt. Die Überprüfung laufender Hilfen, die im Regelfall alle sechs Monate stattfinden soll, umfasst auch die schriftlichen Entwicklungsberichte, die dem Jugendamt die Feststellung ermöglicht, ob die Voraussetzungen der Hilfe zur Erziehung (noch) vorliegen. Immer mit Bezug auf die ursprünglich vereinbarten Zielstellungen und Festlegungen wird die Hilfe gegebenenfalls modifiziert und auf der neuen Grundlage fortgesetzt. Auch eine Änderung der Hilfeart kann in Betracht gezogen werden. Die Beendigung der Hilfe soll als bewusstes Ereignis für alle Beteiligten dokumentiert werden. Wenn Hilfen eingestellt oder abgebrochen werden (müssen), so ist es von Bedeutung, möglichst mit den Beteiligten zusammen auch über die Beendigungsgründe eine Bilanz zu ziehen.  

Aufgaben des Landesjugendamts

Das Landesjugendamt berät und qualifiziert die Fachkräfte der Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe in Bayern grundsätzlich und fallbezogen in rechtlichen, sozialpädagogischen und administrativen Fragen. Zur Ausführung der §§ 36 und 37 SGB VIII wurden seit Anfang der 90er Jahre detaillierte Arbeitskonzepte entwickelt und fortlaufend aktualisiert.

Publikationen des Landesjugendamtes

Bayerisches Landesjugendamt (Hg.):
Sozialpädagogische Diagnose. Arbeitshilfe zur Feststellung des erzieherischen Bedarfs
München 2008.

Bayerisches Landesjugendamt (Hg.):
Hilfeplan. Aufstellung, Mitwirkung, Zusammenarbeit
München 2008.

ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt (Hg.):
Schützen - Helfen - Begleiten. Handreichung zur Wahrnehmung des Schutzauftrags der Jugendhilfe bei Kindeswohlgefährdung
Redaktion: Dr. Robert Sauter, Hans Hillmeier, Getraud Huber, München, 3. aktualisierte Auflage 2008.

Näheres zu den Publikationen des Bayerischen Landesjugendamts siehe Schriften.Service


Weitere empfohlene Veröffentlichungen

Becker, P.: Welche Qualität haben Hilfepläne? Bundesweite Strukturanalyse und Konzeption eines Handlungsleitfadens, Frankfurt am Main 1999.

Fröhlich-Gildhoff, K.(Hg.): Indikation in der Jugendhilfe. Grundlagen für die Entscheidungsfindung in Hilfeplanung und Hilfeprozess, Weinheim 2002

Harnach, V.: Psychosoziale Diagnostik in der Jugendhilfe, Weinheim, 5. überarbeitete Auflage 2007.

Institut für soziale Arbeit (Hg.) Hilfeplanung und Betroffenenbeteiligung, Münster 1994.

Merchel, J.: Hilfeplanung bei den Hilfen zur Erziehung: § 36 SGB VIII, Stuttgart, 2., neu bearbeitete u. erg. Auflage 2006.  

Schmid, H.: Die Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII, Frankfurt a. Main 2004

Urban, U.: Professionelles Handeln zwischen Hilfe und Kontrolle. Sozialpädagogische Entscheidungsfindung in der Hilfeplanung, Weinheim 2004

Leistungsarten im Rahmen der Hilfen zur Erziehung

Die im Kinder- und Jugendhilfegesetz namentlich vorgesehenen Hilfearten können direkt über die linke Randleiste ausgewählt werden.


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