Hilfen zur Erziehung
Leistungen zum Unterhalt.
Krankenhilfe
Kurzinformation
Erhält ein Kind oder ein Jugendlicher Hilfe zur Erziehung nach § 27 i.V. mit §§ 32 bis 35a SGB VIII, so zählt hierzu auch die Sicherstellung des Lebensunterhalts. Bei dieser "wirtschaftlichen Hilfe" des Jugendamts handelt es sich also um einen sogenannten Annex-Anspruch, der die erzieherische Leistung (in der Regel die Erziehung in einer Pflegefamilie als Vollzeitpflege bzw. die Heimerziehung) finanziell ergänzt. "Maßgeblich für den Erhalt von Leistungen für den Lebensunterhalt ist ... weiterhin, ob das Jugendamt bei der Unterbringung des Kindes tätig geworden ist, weil die Voraussetzungen des § 27 Abs.1 vorlagen, und deshalb eine über die unmittelbare Erziehungsleistung der Pflegeeltern oder der Erziehungsperson im Heim hinausgehende längerfristig angelegte pädagogische Unterstützung des Kindes oder Jugendlichen und der Herkunftseltern durch Fachkräfte des Jugendamts oder eines Trägers der freien Jugendhilfe notwendig ist ... In der Praxis übernimmt das Jugendamt in den meisten Fällen die Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes oder Jugendlichen in vollem Umfang und zieht die Eltern anschließend zum Kostenersatz heran ... " (aus der Regierungsbegründung zum KJHG).
Über die finanziellen Auswirkungen einer Hilfe zur Erziehung außerhalb der Familie wird in der Regel im Hilfeplanverfahren beraten und entschieden. Die Personensorgeberechtigten haben das Recht, über alle Konsequenzen einer solchen Hilfe aufgeklärt zu werden. Sie sind im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aber auch verpflichtet, zu den Kosten dieser Hilfe beizutragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich in § 39 SGB VIII - Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen und § 40 SGB VIII - Krankenhilfe.
Zur vertiefenden Information
Die finanziellen Leistungen zum Unterhalt im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen führen in die umfänglichen Kostenregelungen des Kinder- und Jugendhilferechts.
Weiterführende und vertiefende Informationen hierzu siehe Zuständigkeiten. Kosten. Förderung.



