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Gemeinsames Positionspapier der Jugendministerkonferenz und Gesundheitsministerkonferenz vom 13. August 1990
Jugendhilfe und Kinder- und Jugendpsychiatrie


1. Das Verhältnis zwischen Jugendhilfe und Jugendpsychiatrie

Zwischen den Bereichen Jugendhilfe und Kinder- und Jugendpsychiatrie (zur Vereinfachung wird im folgenden Text stets der Begriff "Jugendpsychiatrie" verwandt) gibt es vielschichtige, historisch gewachsene und aktuell diskutierte Berührungspunkte und Überschneidungen. Anliegen der verschiedenen Ansätze sollte es sein, im Interesse einer bestmöglichen Hilfe für die betroffenen Kinder und Jugendlichen, eines qualifizierten Umgangs mit den jeweiligen Problemen und im Bewusstsein der Leistungsfähigkeit der jeweiligen Angebote und ihrer Auswirkungen sich über geeignete Kooperationsformen und sinnvolle Abgrenzungen zu verständigen.

1.1 Nach ihrem gesetzlichen Auftrag soll die Jugendhilfe zur Verwirklichung der Rechte von jungen Menschen auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beitragen (§ 1 Abs. 1 und 3 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes -KJHG-). Diesem Ziel dient ein breitgefächertes System von beratenden und unterstützenden Leistungen für unterschiedlichste Lebenslagen. Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.
Die Zuständigkeit und Verantwortung von Jugendhilfe nach § 1 KJHG besteht auch dann, wenn Minderjährige in einer spezifischen Krisen- oder Krankheitssituation andere spezielle Hilfen brauchen; Jugendhilfe hat den Auftrag, einen ganzheitlichen Hilfeansatz zu garantieren. Diesem Gedanken entspricht auch die gesetzliche Regelung in § 10 und § 27 Abs. 4 des KJHG, nach der Hilfen zur Erziehung auch die Maßnahmen der Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte gemäß § 40 BSHG umfasst. Längerfristig sollte dies auch für die geistig und körperlich Behinderten gelten.
Dem Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte - auch verschiedener Fachrichtungen - und der Einbeziehung des engeren sozialen Umfeldes kommt in dem vielfältigen Leistungsangebot der Jugendhilfe eine besondere Bedeutung zu.

1.2 Die Aufgabe der Jugendpsychiatrie besteht in der Erkennung, Behandlung, Prävention und Rehabilitation von seelischen Krankheiten und Störungen mit Krankheitswert während akuter Krankheitsphasen und Krisen, die die Entwicklungsprozesse eines Kindes oder Jugendlichen gefährden.
Die Tätigkeit der Jugendpsychiatrie geschieht im ambulanten Bereich durch niedergelassene Kinder- und Jugendpsychiater, durch die Mitwirkung in jugendpsychiatrischen Diensten, in Erziehungsberatungsstellen, in Polikliniken und Institutsambulanzen.
Kinder- und Jugendpsychiatrische Kliniken und Abteilungen stellen die vollstationäre und teilstationäre Versorgung sicher. Die Vielfalt an Erscheinungs- und Verlaufsformen dieser Störungen bis hin zu Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter erfordern die Klärung und Würdigung körperlicher, entwicklungspsychologischer und sozialer Entstehungs- und Ausprägungszusammenhänge.
Dies gilt nicht nur für die Diagnostik und Behandlung manifester jugendpsychiatrischer Erkrankungen, sondern auch für die Abklärung des Krankheitswertes sozialer und emotionaler Verhaltensauffälligkeiten. Auch Erziehungsberatungsstellen diagnostizieren, beraten und erbringen im Rahmen ihres unterstützenden Auftrages pädagogisch-therapeutische Leistung. Hier gibt es keine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den ambulanten Beratungsdiensten. Die Auswahl, Gestaltung und Koordination der differenzierten Hilfen sollten eine größtmögliche Nähe zum bestehenden Lebensbereich des Kindes garantieren und ganzheitlich angelegt sein.
Die vollstationäre Krankenhausbehandlung hat grundsätzlich nur nach Ausschöpfung aller anderen Behandlungsmaßnahmen zu geschehen und so kurz wie möglich zu erfolgen. Hier ist nach Lage des Einzelfalles intensive Kooperation, insbesondere bei langfristig erforderlicher medizinisch-rehabilitativer Hilfe für schwererkrankte Kinder und Jugendliche geboten.
Um eine kontinuierliche Begleitung und Behandlung erkrankter Kinder und Jugendlicher auch ambulant zu gewährleisten, sollten Kinder- und Jugendpsychiater mit den Einrichtungen der Jugendhilfe und anderen Diensten kooperieren oder in sie integriert sein. Die Inanspruchnahme der fachlichen Kompetenz der Jugendpsychiatrie kann für die Jugendhilfe eine entlastende Funktion haben. Wie jugendpsychiatrisches Handeln nicht ohne Einbeziehung psychosozialer Behandlungskonzepte denkbar ist, so ist die Jugendhilfe bei der Abklärung seelischer Krankheiten auf die fachliche Zusammenarbeit mit der Jugendpsychiatrie angewiesen.

1.3 Im Interesse der Kinder- und Jugendlichen ist es von daher geboten, Kooperation und Zuweisung zu den verschiedenen Institutionen der Jugendhilfe und der Jugendpsychiatrie sensibel zu gestalten und zu entwickeln. Dies ist nur durch regelmäßigen fachlichen, wechselseitig sich respektierenden Austausch möglich. Die beteiligten Fachdisziplinen sollten auf einen möglichst frühzeitigen, klar strukturierten und entscheidungsrelevanten Informationsaustausch achten.
Um im Einzelfall adäquat über die notwendige Maßnahme oder Behandlung entscheiden zu können, erscheint ein gegenseitiges Verständnis und Wissen um Grundlinien der unterschiedlichen Beurteilungskriterien und Entscheidungsprinzipien unverzichtbar. Bei der Diagnosestellung sollte berücksichtigt werden, dass gerade im Kinder- und Jugendlichen-Bereich prozesshafte Entwicklungen vorliegen und die Gefahr besteht, durch dauerhafte Festlegungen Chancen für Veränderungen zu verstellen.
Die vielschichtigen Ursachenzusammenhänge, die zu seelischen und psychosozialen Krisen und Krankheiten führen können, dürfen nicht auf ein einseitiges Interpretationsmodell eingeengt werden, vielmehr müssen Hilfsangebote jeweils auf die vielfältigen sozialen, familiären und ökonomischen Ursachen eingehen. Die Angebote müssen so strukturiert und die praktische Kooperation so angelegt sein, dass ein Abschieben und Verweisen von Kindern und Jugendlichen in die unterschiedlichsten Einrichtungen, was durch sog. "differenzierte, spezialisierte Versorgungsketten" zu befürchten ist, vermieden wird.

1.4 Im Überschneidungsbereich der Tätigkeitsfelder Jugendhilfe und Jugendpsychiatrie ist eine präzise, fachlich beidseitig akzeptierte und zugleich praktikable Abgrenzung der Klientel nicht möglich. Die Problemlagen in krisenhaft zugespitzten Situationen werden sowohl im Bereich der "Erziehungsbedürftigkeit" angesiedelt wie auch als "krankhaft" bezeichnet. Bei einer Anhäufung "besonders schwieriger" Kinder und Jugendlicher sind Mitarbeiter der Einrichtungen und Dienste häufig überfordert. Verlegungen erfolgen in jeweils andere Institutionen, auch wegen der vermuteten "besseren Problembewältigungskompetenz". Das so verursachte Zerstören elementarer Beziehungsnetze verstärkt jedoch häufig die Problematik. Dies gilt insbesondere für jene Jugendlichen, die ohnehin aus belasteten, unvollständigen Familien stammen, wie sie sehr oft in der Jugendpsychiatrie und in (stationären) Einrichtungen der Jugendhilfe anzutreffen sind.

1.5 Um unklare Zuständigkeiten verschiedener Ressorts und Träger zu überwinden, sollten vorrangig inhaltliche und strukturelle Elemente entwickelt werden, die die Kooperation und Verzahnung bereits vorhandener Dienste und Einrichtungen verbessern helfen.
Die Empfehlungen der Expertenkommission zur Reform der Versorgung im psychiatrischen, psychotherapeutischen und psychosomatischen Bereich (Teil D. "Kinder- und Jugendpsychiatrie") enthalten wenig konkrete Vorschläge in Richtung einer dringend erforderlichen, wechselseitigen Kooperation mit den angrenzenden Hilfesystemen, da dieser Bericht zu sehr auf den Aus- und Aufbau medizinisch-psychiatrischer Spezialdienste und einer kinder- und jugendpsychiatrischen Versorgungskette ausgerichtet ist.

2. Grundzüge für die Weiterentwicklung im Überschneidungsbereich von Jugendhilfe und Jugendpsychiatrie

Die Angebote und Einrichtungen der Jugendhilfe und -psychiatrie haben sich in der Bundesrepublik Deutschland regional außerordentlich unterschiedlich entwickelt.
Sie verfolgen weder in der Jugendpsychiatrie noch in der Jugendhilfe (einschl. öffentlicher Erziehung) einheitliche Betreuungs-, Versorgungs- und Theoriekonzepte. Unterschiede existieren auch in personeller, baulicher und sonstiger ressourcenmäßiger Ausstattung. Die Größe traditioneller, stationärer Einrichtungen variiert erheblich. Differenzen gibt es auch in der Bewertung der geschlossenen Unterbringung in beiden Bereichen. Der Ausbau regionalisierter Versorgungseinrichtungen ist insgesamt sehr unterschiedlich.

2.1 Im Sinne der interdisziplinären Arbeit sollte im Bereich der Jugendhilfe jugendpsychiatrische Kompetenz besonders in Anspruch genommen werden bei
- der Mitwirkung an Krisengesprächen mit Fachkräften von Einrichtungen der Jugendhilfe;
- der differentialdiagnostischen Abklärung und Behandlung von seelischen und körperlichen Erkrankungen.

2.2 Zur Verbesserung der ambulanten Versorgungssituation sollte der Auf- und Ausbau ambulanter Hilfen sowie die Kooperation der vorhandenen Einrichtungen von Jugendhilfe und Jugendpsychiatrie vorangetrieben werden. Von beiden Versorgungsbereichen getragene ambulante Dienste sollten ein breites Beratungs- und Behandlungsspektrum entwickeln. Wichtige Elemente eines solchen Arbeitsansatzes, der sowohl die Aufgaben der Erziehungsberatung als auch jugendpsychiatrische Tätigkeiten integriert, wurden im Rahmen des Modellprogramms Psychiatrie erprobt. Kennzeichen der Strukturen und Arbeitsweisen derartig integrierter Dienste sollten sein:
- multiprofessionelle Teams,
- Kooperation oder Integration von Ärzten mit den/in die Teams,
- regionale Zuständigkeit,
- enge Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Regelversorgung und Sozialen Diensten,
- Aufhebung der Trennung von "Komm- und Gehstrukturen",
- Einrichtung niedrigschwelliger Angebote.

2.3 Stationäre Versorgungsangebote der Jugendpsychiatrie sind vorrangig zur Durchführung akuter und mittelfristiger Behandlung ausgestattet. Leistungsfähige Angebote im Jugendhilfebereich verbunden mit qualifizierter Unterstützung durch den ambulanten Sektor sollen längerfristige klinische Aufenthalte weitgehend vermeiden helfen. Eine geschlossene Unterbringung ist nur in Ausnahmefällen, nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen, gerechtfertigt.
Vorhandene klinische Großinstitutionen sollten zugunsten kleinerer, an der Region orientierter Einheiten ab- bzw. umgebaut werden. Dem Ausbau tagesklinischer Plätze sollte hierbei Priorität zukommen.
Jugendpsychiatrische stationäre Angebote sollten unter Berücksichtigung regionaler Erfordernisse möglichst gemeindenah strukturiert sein.
Die Kooperationsbezüge sind während der stationären Aufenthalte von seiten der Kliniken wie der betreuenden Jugendhilfeeinrichtung zu gewährleisten. Gleiches gilt für die Anbahnung erzieherischer Hilfen im Anschluss an stationär-klinische Aufenthalte.

3. Entwicklungsnotwendigkeiten in den Bereichen Fort- und Weiterbildung

Die verschiedenen beteiligten Berufsgruppen sollen dazu befähigt werden, mit den vielfältigen, komplexen psychosozialen und emotionalen Schwierigkeiten umzugehen. Mitarbeiter der verschiedenen Professionen benötigen ein übergreifendes Fachwissen, um über eine fachgerecht indizierte Inanspruchnahme der Dienste entscheiden zu können. Gemeinsame Fort- und Weiterbildung kann u.a. bestehen aus:
- fachübergreifenden Curricula (mit institutioneller Anbindung an Fach-/oder Hochschulen), Tagungen, Seminaren, berufsbegleitenden Weiterbildungsangeboten (Fachberatung multiprofessioneller Teams in den Institutionen);
- Hospitationsmöglichkeiten in den jeweiligen Institutionen;
- Unterstützung und Förderung der eigenen Kompetenz und der eingesetzten Fachkräfte durch Austausch, Beratung und Supervision.

4. Entwicklung integrativer und kooperativer Arbeitsformen zwischen Jugendhilfe und Jugendpsychiatrie

Die Organisation von Hilfsangeboten für Kinder und Jugendliche ist auf verschiedenen Handlungsebenen in starkem Maße immer wieder von Zersplitterung, Zuständigkeitsproblemen und auch kontraproduktiver Konkurrenz geprägt. Zwischen den bereits beschriebenen, unterschiedlich ausdifferenzierten, spezialisierten und meistens an Institutionen orientierten Versorgungssystemen bzw. -ketten in beiden Bereichen (Jugendhilfe/Jugendpsychiatrie) fehlt es nach wie vor an einer häufig auch organisatorischen Sicherung und Intensivierung der vielfach im Ansatz - besonders an der Basis - bereits vorhandenen guten Kooperation. Wegen der Schwierigkeiten einer Abgrenzung bleibt auch eine immer wieder entstehende Konkurrenz mit dem dabei entwickelten Verdrängungswettbewerb nicht aus. Wo bereits an einzelnen Orten engere organisatorisch-fachliche Verbindungen entwickelt worden sind, sollten diese intensiviert und die gewonnenen Erfahrungen anderen zugänglich gemacht werden. Insoweit kommt den in Ziff. 2.2 geforderten ambulanten Diensten, die von beiden Versorgungsbereichen getragen sind, besondere Bedeutung zu.
Koordinations- und Kooperationsbedarf besteht im übrigen zwischen dem Gesundheitswesen und der Jugendhilfe u.a. auf der Ebene von Bund, Ländern, Kreisen, Städten und Gemeinden.
Auf kommunaler und regionaler Ebene sollten neben den Jugendhilfeausschüssen und den von der Expertenkommission empfohlenen Psychiatrie-Beiräten
- psychosoziale Arbeitsgemeinschaften
- Arbeitskreise/Stadtteilkonferenzen
- Fall- oder Erziehungskonferenzen
eingerichtet, gefördert und unterstützt werden. Psychosoziale Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise zum Thema "Kinder und Jugendliche" sollten zu Fragen kommunaler Jugendhilfe-, Sozial- und Gesundheitsplanung angehört werden. Mitglieder der vorgenannten Gremien sollten Mitarbeiter aus den psychosozialen Tätigkeitsfeldern für Kinder und Jugendliche sein. Auf der Ebene der Praxis und institutionellen Arbeit sind Gruppensupervision, Fallbesprechungen, Teamgespräche fach- und institutionsübergreifend nötig.

5. Finanzierungsprobleme

Nicht zuletzt die starren Finanzierungsstrukturen mit z.T. unklaren Zuständigkeiten der einzelnen Kostenträgerschaften erschweren die Entwicklung integrativer und kooperativer Arbeitsformen in vielen der genannten Bereiche, so auch speziell im Überschneidungsbereich von Jugendhilfe und Jugendpsychiatrie. Das gegenwärtige Finanzierungssystem behindert einen ganzheitlichen Hilfeansatz für Kinder, Jugendliche und ihre Familien. Insoweit stellt die Einbeziehung von seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen in das Kinder- und Jugendhilfegesetz einen wichtigen Schritt dar. Die Einrichtung eines Finanzierungspools unter Beteiligung der Kranken- und Rentenversicherungsträger sowie der Jugend- und Sozialhilfeträger, der aufgrund der gesetzlichen Festlegungen zur Zeit nicht möglich ist, könnte eine von einzelnen Kostenträgerschaften unabhängige Sachentscheidung im Sinne der betroffenen Kinder und Jugendlichen erleichtern und eine bessere Voraussetzung für fachübergreifendes Denken und Handeln bieten.

6. Forschungsbedarf

Eine interdisziplinär angelegte Aufarbeitung des derzeitigen Wissensstandes mit unterschiedlichen theoretischen Erklärungsansätzen und Begründungen für die Entstehung devianter Verhaltensmuster und psychischer Erkrankungen, fehlt weitgehend. Forschungsbedarf besteht im wesentlichen in folgenden Bereichen:
- Grundlagenforschung;
- Verbundforschung, die auch die komplexen Betreuungsformen untersucht (sowohl In der Jugendpsychiatrie als auch der Jugendhilfe);
- Langzeituntersuchungen betroffener Kinder und Jugendlicher aus beiden Hilfesystemen;
- Effizienz-Untersuchungen der verschiedenen Methoden-Ansätze (Vergleichs-Analysen organisatorischer Effizienz von Verwaltung und Institution);
- Prozessforschung (Analyse von Entscheidungs- und Behandlungsprozessen in Jugendhilfe und Jugendpsychiatrie).

7. Prävention und Öffentlichkeitsarbeit

Prävention seelischer Erkrankungen und Störungen im Kindes- und Jugendalter ist eine gemeinsame Aufgabe von Kinder- und Jugendpsychiatrie und Jugendhilfe. Dabei geht es um die Vorbeugung von Entwicklungsstörungen und psychischen Erkrankungen. Durch Früherkennung und Verbesserung der Informationen können gefährdete Entwicklungen rechtzeitig erkannt und Beratung und Behandlung adäquater in Anspruch genommen werden. Durch rechtzeitige Hilfe kann die Verfestigung individueller Fehlentwicklungen verhindert werden. Dafür nützlich sind Informationen und Fortbildung von Schlüsselpersonen wie Eltern, Erzieher und Lehrer. Öffentlichkeitsarbeit soll sich darauf beziehen, dass nicht einzelne Entscheidungen (Diagnosen, Berichte, Unterbringung) im Bereich der Jugendhilfe und Jugendpsychiatrie stigmatisierend wirken. Durch Öffentlichkeitsarbeit sollte zudem die Akzeptanz für eine gemeindenahe Betreuung von Kindern und Jugendlichen verbessert werden.
Neben der Vermittlung von Aufklärung und Information sollte der Schwerpunkt präventiver Anstrengungen auf Hilfen für Eltern, Kinder und Jugendliche gerichtet sein, damit diese angemessen und selbstverantwortlich persönliche und soziale Anforderungen, Konflikte und Problemsituationen bewältigen können. Das bedeutet insbesondere positive Lebensbedingungen für Kinder, Jugendliche und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche/ gesundheitsfördernde Umwelt zu erhalten oder zu schaffen (siehe hierzu auch § 1 Abs. 3 Ziff. 3 KJHG). Präventive Aktivitäten in diesem Sinne sollen darauf gerichtet sein, auf Entscheidungen im Bereich der Stadtentwicklung, der Arbeitsmarktpolitik, der Wohnungspolitik und der sozialen Sicherung im Interesse von Kindern und ihren Eltern Einfluss zu nehmen sowie bei der bedarfsgerechten Einrichtung von Spielplätzen, Kindergärten und Kindertagesheimen im Wohnumfeld mitzuwirken.

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