Beschluss des Bayerischen Landtags (LT-Drucksache 13/11927)
Integrative schulische Förderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder und Jugendlicher in Bayern
Der Landtag hält zur integrativen schulischen Förderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder und Jugendlicher in Bayern folgende Zielsetzungen und Maßnahmen für unverzichtbar:
1. Zielsetzung
Die schulische Förderung behinderter bzw. von Behinderung bedrohter Kinder und Jugendlicher muss sich an deren Förderbedarf ausrichten. Der vom individuellen Förderbedarf bestimmte Förderumfang und -weg soll in enger Abstimmung aller Beteiligten - insbesondere auch mit den Eltern - im Rahmen der fachlichen, personellen und organisatorischen Möglichkeiten gesucht und verwirklicht werden. Dabei soll jeder denkbare Förderweg bei den Überlegungen mit einbezogen werden.
Der Landtag ist der Überzeugung, dass es den für alle gleich angemessenen Weg zur integrativen Förderung Behinderter oder von Behinderung Bedrohter nicht gibt. So unterschiedlich die Behinderungsformen und der individuelle Förderbedarf sowie die jeweiligen Förderschwerpunkte, so vielfältig sind auch die Möglichkeiten, den Bedürfnissen gerecht zu werden.
Für Qualität und Erfolg der pädagogischen Förderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder und Jugendlicher ist eine konstruktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schule, Fachdiensten und Eltern von entscheidender Bedeutung. Alle Partner sollen sich mit Respekt und Akzeptanz für die jeweiligen Erfahrungen, Einstellungen und Vorstellungen begegnen.
2. Frühförderung
Frühzeitiges Erkennen und Behandeln von Behinderungen und drohenden Behinderungen sind die beste Prävention. Dies setzt genaue Beobachtung, gezielte Diagnostik, eingehende Beratung und entsprechend fachgerechte Förderung voraus.
In den Frühförderstellen wirken Fachkräfte unterschiedlichster Disziplinen zusammen. Um eine kindgerechte Förderung zu ermöglichen, ist es daher notwendig. dass die als Mobile Sonderpädagogische Hilfen tätigen Lehrkräfte in das Wirken der Frühförderstellen einbezogen werden. Die dort stattfindende interdisziplinäre Zusammenarbeit fördert die Integrationsbemühungen. Sie dient auch wesentlich dem Ziel, den Übergang von den Frühfördereinrichtungen zur Schule möglichst reibungslos zu gestalten. Ein weiterer Ausbau der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfen ist daher notwendig.
3. Schullaufbahnentscheidung
Die Entscheidung über die individuell richtige schulische Laufbahn setzt auf der Basis fachgerechter Diagnostik eine umfangreiche Beratung voraus. Alle an dieser Entscheidung Beteiligten, wie z.B. Fachärzte, Schulpsychologischer Dienst, Schulbehörden, aufnehmende Schulen und insbesondere die Eltern, sollen im Rahmen eines intensiven Beratungsprozesses den für alle tragfähigen Bildungsweg suchen. Den Rahmen setzen dabei die jeweils örtlich gegebenen Möglichkeiten.
Der Beratungs- und Entscheidungsprozess ist mit Beginn des Schulbesuchs nicht abgeschlossen. Die jeweilige schulische Laufbahnentscheidung soll dann korrigiert werden, wenn der individuelle Förderbedarf des Kindes bzw. Jugendlichen dies erfordert oder ermöglicht.
4. Schule und Eltern (Erziehungsberechtigte)
Dem Prinzip der Partnerschaft von Schule und Eltern entspricht, dass sich Schule und Schulverwaltung in höchstmöglichem Maße um einvernehmliche Lösungen mit den Eltern bei den Entscheidungen zur schulischen Förderung der Kinder bemühen ("sich gemeinsam beraten").
Zu der für den sonderpädagogischen Bereich wesentlichen "Kultur der Unterstützung und Begleitung von Eltern" gehört auch, dass die Eltern in die Ausgestaltung und eigenverantwortliche Ergänzung schulischer Angebote einbezogen werden.
In Einzelfällen können den Bemühungen der Schule um eine einvernehmliche Entscheidung Grenzen gesetzt sein. Die Verantwortlichkeit des Staates für die schulische Erziehung und Bildung der Schüler verlangt es, von den Eltern ggf. auch eine andere, pädagogisch verantwortlichere Lösung einzufordern.
5. Schuleingang
Der Schulbesuch muss sich am individuellen Förderbedarf der behinderten und von Behinderung bedrohten Kinder und Jugendlichen orientieren. Für diese sollen im Rahmen der vor Ort gegebenen Möglichkeiten folgende Alternativen zum Schulbesuch offenstehen:
- erste Klasse der Grundschule ggf. jahrgangsstufenübergreifend
- Außenklasse der Förderschule an Grundschulen
- Sonderpädagogische Diagnose- und Förderklassen an Förderschulen, auch als Außenklassen an allgemeinbildenden Schulen
- Klassen der Förderschulen einschließlich der Sonderpädagogischen Förderzentren
6. Sonderpädagogische Diagnose- und Förderklassen
Sonderpädagogische Diagnose- und Förderklassen sollen aus pädagogischen Gründen nach Möglichkeit als Außenklassen an Grundschulen angesiedelt werden. Sie sollen einzelnen oder mehreren geeigneten Förderschwerpunkten entsprechen.
7. Außenklassen
Förderschul- und Volksschulklassen sollen an der jeweils anderen Schulart eingerichtet werden können. Die Zuordnung der Lehrer an ihre jeweilige Stammschule soll dabei erhalten bleiben.
8. Mobile Sonderpädagogische Dienste
Viele Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf können mit sonderpädagogischer Unterstützung an allgemeinen Schulen verbleiben Der weitere Ausbau der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste ist ein wesentlicher Teil der Prävention und der Integration. Zur Differenzierung des Angebots der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste können auch Heilpädagogen im Sonderschuldienst eingesetzt werden.
9. Lernzielgleichheit
Die Lernzielgleichheit ist vielfach zum entscheidenden Kriterium der Schullaufbahnentscheidung erhoben worden und hat damit einen Rang erhalten, der ihr nicht zukommt. Im Vordergrund der Schullaufbahnentscheidung soll stehen, ob, wann und wie lange der jeweilige Lernort für das Kind geeignet ist.
In der schulischen Praxis erfolgt lernzielgleiches Unterrichten nicht in jeder Situation und für jedes Kind. Die pädagogisch verantwortliche Lehrkraft zeichnet sich dadurch aus, dass sie in der Lage ist, zu individualisieren und innere Differenzierung durchzuführen. Durch das Zurückdrängen der Bedeutung der Lernzielgleichheit wird der Leistungsanspruch der jeweiligen Schulart nicht aufgehoben.
10. Lehrerbildung
Lehrer müssen im Rahmen ihrer Aus-, Fort- und Weiterbildung dazu in die Lage versetzt werden, Auffälligkeiten der Lern- und Leistungsentwicklung sowie des Erlebens und Verhaltens zu erkennen, die auf eine Behinderung oder drohende Behinderung hinweisen.
In diesem Zusammenhang muss die Lehrerbildung in Studium. Vorbereitungsdienst und Fortbildung den Bedürfnissen der schulischen Praxis angepasst werden.
11. Hauptschule
Trotz zum Teil hoher Übertrittsquoten von den Förderschulen in die allgemeinen Schulen verbleiben Schülerinnen und Schüler an den Förderschulen.
Es bedarf deshalb der verstärkten Kooperation der Hauptschule mit den entsprechenden Klassen der Förderschule in Unterricht und Schulleben.
12. Soziale und berufliche Integration
In enger Kooperation dazu sind heilpädagogische Tagesstätten, Horte, Nachmittagsbetreuung für Schüler der Hauptschule und der Förderschule, integrative Konzepte für die berufliche Bildung zu unterstützen bzw. zu ermöglichen, um die Berufsfindung und die soziale Eingliederung zu erleichtern.
13. Therapeutische Dienste
Schulärztliche, therapeutische und psychologische Betreuung sollen für alle Ratsuchenden als nutzbares Angebot zur Verfügung stehen.
14. Kooperationsangebote
Vielfältige Formen von schulischer Kooperation behinderter mit nichtbehinderten Schülern haben sich herausgebildet und vor Ort bewährt. All diese Formen sollen die Chance zur Weiterentwicklung erhalten und daran gemessen werden, inwieweit sie vor Ort erfolgreich sind. Grundsätzlich muss Kooperation mit allen Schularten möglich sein. Im Rahmen einer Experimentierklausel soll den Schulen die Möglichkeit gegeben werden, mit den ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen weitere Möglichkeiten kooperativer Formen aus ihrer und der Eltern Sicht zu suchen.
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