Direkt zum Textbeginn
Bayerisches Staatswappen; hier gelangen Sie zu den Seiten der Bayerischen Staatskanzlei
Zentrum Bayern Familie und Soziales
Bayerisches Landesjugendamt


Home Themen Aufgaben Hilfen zur Erziehung Seelisch behinderte junge Menschen

Ende der Servicenavigation
Themen/Aufgaben Ende der Navigation

Externer Link: Eltern im Netz

Externer Link: Das Jugendamt Unterstützung, die ankommt.






Externer Link: Valid CSS!

Externer Link: Valid XHTML 1.0!

aus: BLJA Mitteilungsblatt 4/1998
Wunsch- und Wahlrecht bei Legasthenietherapie
nach § 35a SGB VIII


Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 16.2.1998, 12 CE 96.3246, W 3 E 96.921

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am 16. Februar 1998 entschieden, dass sich Antragsteller dann nicht auf ihr Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 Satz 2 SGB VIII berufen können, wenn damit unverhältnismäßige Mehrkosten verbunden sind.

Eine Fachärztin für Neurologie und Psychotherapie hatte aufgrund einer festgestellten Lese- und Rechtschreibschwäche die Gefahr einer seelischen Störung bejaht und zugleich die Durchführung einer ambulanten Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII bei einem bestimmten Institut befürwortet. Die Antragsteller wollten im Wege einer einstweiligen Anordnung eine Kostenübernahme ab dem in Kürze beginnenden Schuljahr erzwingen.

Mit Verweis auf die Möglichkeit einer Leistungserbringung durch die kommunale Erziehungsberatungsstelle hatte der Träger der Jugendhilfe zwar nicht die Hilfegewährung an sich, aber die geforderte Erbringung durch das genannte Institut verneint. Die Beschwerden der Antragsteller wurden u. a. damit begründet, dass auch die Erziehungsberatungsstelle geeignet sei, die Leistung zu erbringen, ohne dass unverhältnismäßige Mehrkosten entstehen. würden. Eine Therapiestunde des Instituts koste das Jugendamt - je nachdem, ob Gruppen- oder Einzeltherapie durchgeführt werde - zwischen 75,- DM und 120,- DM. Die Erziehungsberatungsstelle hingegen sei eine jedermann unentgeltlich zugängliche, aus öffentlichen Mitteln betriebene Einrichtung, deren "fiktive" Kosten den für die Therapie an der anderen leistungserbringenden Stelle anfallenden Kosten im Vergleich nicht gegenübergestellt werden dürften (vgl. BVerwG vom 22. Januar 1997, BVerwGE 75,343/350).

Abgesehen von der prinzipiellen Zuständigkeit der Schule für die Vermittlung der primären Kulturtechniken des Lesens, Schreibens und Rechnens verweist das VGH-Urteil einmal mehr auf die Möglichkeit und Notwendigkeit, die flächendeckend ausgebaute Infrastruktur der Beratungsstellen für Eltern, Kinder und Jugendliche im Kontext des § 35a SGB VIII in Anspruch zu nehmen.

zurück zur Startseite Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

zurück zur Startseite Fachbeiträge Mitteilungsblatt


verantwortlich
für diese Seite:


Stil wechseln: [ Standard ] [ blau-gelb ] [ Großschrift ] [ Druckansicht ]

top