AMS VI 5/0221/11/01 vom 13.8.2001
Auswirkungen des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX)
auf die Jugendhilfe; Änderung des § 35a SGB VIII
Der Bundestag hat am 6. April 2001 das "Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen" verabschiedet, der Bundesrat hat dem Gesetz am 11. Mai 2001 zugestimmt. Das SGB IX vom 19.6.2001 wurde im BGBl I Seite 1045 ff. veröffentlicht . Es ist - soweit sich aus Art. 68 Abs. 2 SGB IX nichts anderes ergibt - seit 1. Juli 2001 in Kraft.
Im Gesetzgebungsverfahren hat die Bayerische Staatsregierung wegen der fachlichen und finanziellen Auswirkungen des SGB IX auf die Jugendhilfe Bedenken geltend gemacht und zahlreiche konkrete Änderungsanträge im Bundesrat gestellt. Im Ergebnis scheiterten diese Forderungen jedoch an den derzeitigen Mehrheitsverhältnissen bzw. wurden von der Bundesregierung nicht aufgegriffen. Der Bundesrat hat in einer Entschließung die Bundesregierung aufgefordert, in dem nach § 66 SGB IX zu erstattenden "Bericht über die Lage behinderter Menschen und die Entwicklung der Teilhabe" die tatsächlichen und finanziellen Folgewirkungen für die Träger der Sozialhilfe und Jugendhilfe, unter besonderer Berücksichtigung der erst im Laufe der Beratungsverfahren aufgenommenen Teilhaberegelungen, aufzunehmen.
Nachstehend werden erste Hinweise zu den Auswirkungen des SGB IX auf die Jugendhilfe, insbesondere zu Zuständigkeiten, Verfahren und Vollzug ab 1.7.2001 sowie Empfehlungen zur Auslegung des neuen Gesetzes gegeben. Während sich der erste Teil der Ausführungen auf zentrale Regelungen des SGB IX bezieht, erfolgt in einem zweiten Teil ein Überblick über die für die Jugendhilfe relevanten Gesetzesänderungen in den Art. 2 ff. SGB IX. Zu erwähnen ist hier insbesondere Art. 8 SGB IX, der eine Änderung des § 35a SGB VIII im Wortlaut enthält...
I. SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
1. Allgemeines
Mit der Schaffung des SGB IX wurde das Ziel verfolgt, das Recht der Rehabilitation behinderter Menschen weiterzuentwickeln und zusammenzufassen. Laut Begründung zum Gesetzentwurf sollen anstelle von Divergenz und Unübersichtlichkeit im bestehenden Rehabilitationsrecht Bürgernähe und verbesserte Effizienz auf der Basis eines gemeinsamen Rechts und einer einheitlichen Praxis der Rehabilitation und der Behindertenpolitik gesetzt werden.
2. Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX)
Das SGB IX bezieht neben den gesetzlichen Krankenkassen, der Bundesanstalt für Arbeit, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der Alterssicherung der Landwirte, den Trägern der Kriegsopferversorgung bzw. der Kriegsopferfürsorge nunmehr auch ausdrücklich die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Sozialhilfe in den Kreis der Rehabilitationsträger (=Träger der Leistungen zur Teilhabe gem. § 6 SGB IX) ein. Zu den Leistungen zur Teilhabe zählt aus dem Aufgabenbereich der Kinder- und Jugendhilfe (nur) die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Die Jugendhilfeträger kommen also nur als Rehabilitationsträger in Betracht, soweit Leistungen für seelisch Behinderte oder von solcher Behinderung bedrohte junge Menschen zu gewähren sind (nicht etwa für alle anderen Leistungen und Maßnahmen der Jugendhilfe). In diesem Kontext können Jugendämter nach § 6 Abs.1 Nr. 6 SGB IX Rehabilitationsträger für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 5 Nr. 1, §§ 26 ff. SGB IX), für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Nr. 2, §§ 33 ff. SGB IX) sowie für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 5 Nr. 4, §§ 55 ff. SGS IX) sein.
Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich wahr. Die Entscheidung über die Leistung und ihre Ausführung obliegt dem jeweiligen Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 2 SGB IX).
3. Vorbehalt abweichender Regelungen (§ 7 SGB IX)
Ob bei Vorliegen einer Behinderung auch die für den Rehabilitationsträger jeweils geltenden Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, richtet sich entsprechend § 7 SGB IX nach dem für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetz. Nach § 7 Satz 1 SGB IX sind die Vorschriften des SGB IX unmittelbar anzuwenden, soweit in den besonderen Regelungen für die einzelnen Leistungsgesetze nichts Abweichendes bestimmt ist. Es ist im SGB IX nicht vorgesehen, dass alle Leistungen zur Rehabilitation künftig nur noch ein Leistungsträger zu erbringen hat, vielmehr verbleibt es beim bisherigen, gegliederten Leistungssystem.
§ 7 Satz 2 SGB IX stellt klar, dass die Zuständigkeit und die Voraussetzungen der Leistungen sich nach den besonderen Regelungen für die einzelnen Rehabilitationsträger richten (hier v. a. §§ 35a, 36 SGB VIII). Bei der Prüfung, ob bzw. in welcher Form von den Jugendämtern Hilfe zu gewähren ist, sind somit weiterhin die spezialgesetzlichen Regelungen des SGB VIII zu Grunde zu legen; hierbei ist insbesondere auch § 10 SGB VIII zu beachten. Das bedeutet, dass alle Leistungen zur Teilhabe grundsätzlich von vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträgern zu erbringen sind (insbesondere Vorrang der Leistungen nach dem SGB III und SGB V). Der grundsätzliche Nachrang der Jugendhilfe wird aber durch die Regelungen über die Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX durchbrochen, das Jugendamt kann dann aber ggf. Kostenerstattungsansprüche geltend machen (vgl. Nr. 4 dieses Rundschreibens).
4. Verfahren der Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX
4.1 Allgemeines
§ 14 SGB IX führt ein neues Verfahren zur Zuständigkeitsklärung ein, wenn Leistungen zur Teilhabe beantragt werden oder von Amts wegen zu erbringen sind. Durch eine rasche Zuständigkeitsklärung soll das Verwaltungsverfahren möglichst beschleunigt werden, damit die Berechtigten die erforderlichen Leistungen schnellstmöglich erhalten.
Nach § 14 Abs.1 SGB IX wird der zuerst angegangene Rehabilitationsträger verpflichtet, kurzfristig festzustellen, ob er für die Leistung unter Berücksichtigung evtl. vorrangiger Leistungszuständigkeiten anderer Rehabilitationsträger zuständig ist.
§ 14 SGB IX geht den allgemeinen Regelungen zur vorläufigen Zuständigkeit oder Leistungserbringung des SGB I vor. § 14 SGB IX beinhaltet eine § 43 SGB I ähnliche Vorleistungspflicht mit dem Unterschied, dass nun immer der zweitangegangene Sozialleistungsträger zur Erbringung der vorläufigen Leistung verpflichtet ist. § 14 SGB IX verdrängt als spezielle Regelung die allgemeine Norm des § 43 SGB 1 (vgl. § 37 SGB I).
Die Einzelheiten der Vorleistungspflicht können mangels ausdrücklicher Regelung in § 14 SGB IX allerdings nur einer analogen Anwendung von § 43 SGB I entnommen werden. Danach kann der zweitangegangene Träger der Rehabilitation die Leistung mit der Begründung ablehnen, dass überhaupt kein Rehabilitationsträger die beantragten Leistungen zu erbringen habe (z. B. weil die Voraussetzungen für Rehabilitationsleistungen nach keinem Leistungsgesetz vorliegen). Er darf jedoch die Leistung dann nicht ablehnen, wenn feststeht, dass jedenfalls gegen einen Rehabilitationsträger ein Anspruch besteht. Der - ggf. unzuständige - zweitangegangene Träger hat die Vorleistung zu erbringen und anschließend ggf. Erstattung gegenüber dem zuständigen Rehabilitationsträger zu beantragen (§ 14 Abs. 4 SGB IX).
§ 14 Abs. 3 SGB IX stellt sicher, dass das in den Absätzen 1 und 2 beschriebene Verfahren auch dann gilt, wenn Leistungen zur Teilhabe nicht auf Antrag, sondern von Amts wegen erbracht werden.
4.2 Jugendamt ist der zuerst angegangene Rehabilitationsträger
4.2.1 Fristen
Die Jugendämter müssen als zuerst angegangene Rehabilitationsträger gemäß § 14 Abs.1 Satz 1 SGB IX nunmehr innerhalb von zwei Wochen nach Eintragseingang feststellen, ob sie für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe (§ 35a SGB VIII) zuständig sind oder nicht.
4.2.2 Jugendamt bejaht Zuständigkeit
Wird die Zuständigkeit nach dem SGB VIII bejaht, hat das Jugendamt unverzüglich den Rehabilitationsbedarf festzustellen (§ 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX).
Wenn für diese Feststellung kein Gutachten erforderlich ist, hat das Jugendamt innerhalb von 3 Wochen nach Antragseingang zu entscheiden (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Ist dagegen für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, ist die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens zu treffen (§ 14 Abs. 2 Satz 4 SGB IX). Im Hinblick auf den Normzweck gilt § 14 Abs. 2 Satz 4 SGB IX entsprechend für ärztliche Stellungnahmen im Rahmen des Entscheidungsverfahrens nach § 35a SGB VIII.
Verzögerungen über die im SGB IX genannten Fristen hinaus sind möglichst zu vermeiden. In diesem Zusammenhang ist aber der Hinweis, dass gleichzeitig die Verfahrensvorschriften der Jugendhilfe, insbesondere §§ 36 ff. SGB VIII (Hilfeplanverfahren) einzuhalten sind, von Bedeutung. Der Gedanke des "gemeinsam gestalteten Hilfeprozesses", der im Regelfall eine umfassende Beratung und Beteiligung der Leistungsadressaten voraussetzt und neben einer qualifizierten Diagnose auch eine sorgfältige Anamnese zur Bedingung hat, hat gegenüber den Zeitvorgaben des § 14 SGB IX den Vorrang.
4.2.3 Jugendamt verneint Zuständigkeit
Wird innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang festgestellt, dass keine Zuständigkeit nach dem SGB VIII gegeben ist, muss der Antrag unverzüglich dem nach Auffassung des Jugendamtes zuständigen Rehabilitationsträger zugeleitet werden (§ 14 Abs.1 S. 2 SGB IX). Der zweitangegangene Rehabilitationsträger ist an die in dem Zuständigkeitsklärungsverfahren vom Jugendamt getroffene Entscheidung zunächst gebunden und kann sich grundsätzlich nicht darauf berufen, dass er eine andere Entscheidung getroffen hätte. Er hat den Rehabilitationsbedarf unverzüglich festzustellen und innerhalb der vorgegebenen Fristen Leistungen zur Teilhabe zu erbringen. Stellt der zweitangegangene Sozialleistungsträger nach Bewilligung der Leistung fest, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften (§ 14 Abs. 4 SGB IX) - vgl. auch Nr. 4.5.
4.3. Jugendamt ist der zweitangegangene Rehabilitationsträger
Stellt ein zuerst angegangener Rehabilitationsträger (z. B. Krankenkasse ) fest, dass er für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe (§§ 4 ff. SGB IX) nicht zuständig ist und übermittelt er den Antrag auf Leistungen einem Jugendamt, ist das angegangene Jugendamt grundsätzlich zur vorläufigen Leistung verpflichtet, wenn es nach den Regelungen des SGB VIII örtlich zuständig ist (§§ 86 ff. SGB VIII). Wenn es örtlich unzuständig ist, hat es den Antrag unverzüglich an das örtlich zuständige Jugendamt weiterzuleiten. Das angegangene örtlich zuständige Jugendamt kann sich hier nicht auf den Nachrang der Jugendhilfe berufen. Lediglich in den Fällen, in denen das Jugendamt feststellt, dass überhaupt keine Leistungen zur Teilhabe zu gewähren sind, kann es die vorläufige Leistung ablehnen (vgl. Nr. 4.1 dieses Rundschreibens).
Das Jugendamt hat Leistungen nur in dem Umfang, der nach den Regelungen des SGB VIII möglich ist, zu erbringen; darüber hinaus gehende Leistungen zur Teilhabe sind im Rahmen der Jugendhilfe nicht möglich.
4.4 Kostenerstattung nach § 14 Abs. 4 SGB IX
§ 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX hat einen weiteren besonderen Kostenerstattungstatbestand geschaffen, der neben die Kostenerstattungstatbestände nach §§ 102 bis 106 SGB X tritt. Da das SGB IX keine formalen Regelungen über die Geltendmachung der Kostenerstattung nach § 14 SGB IX enthält, gelten die Regelungen nach §§ 108 bis 114 SGB X auch bei der Kostenerstattung nach § 14 SGB IX (vgl. § 37 SGB I). Die Kostenerstattungsregelungen im SGB VIII (§§ 89 ff. SGB VIII) bleiben davon unberührt.
Ist ein Jugendamt zur Vorleistung verpflichtet, hat es nach erfolgter Bewilligung der Leistungen einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Rehabilitationsträger, der entsprechend dem Nachrang der Jugendhilfe nach § 10 SGB VIII vorrangig verpflichtet wäre, die Leistungen zu erbringen. Der Umfang der Kostenerstattung richtet sich dabei nach den vom Jugendamt erbrachten Leistungen, nicht jedoch nach den Leistungsvorschriften des eigentlich Leistungsverpflichteten (vgl. § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX).
5. Wunsch- und Wahlrechte der Leistungsberechtigten (§ 9 SGB IX), persönliches Budget (§ 17 SGB IX), selbstbeschaffte Leistungen (§ 14 SGB IX)
Gemäß § 9 Abs.1 SGB IX soll bei der Auswahl und Ausführung der Leistungen zur Teilhabe berechtigten Vorstellungen entsprochen sowie auf persönliche und familiäre Bedürfnisse und Gegebenheiten Rücksicht genommen werden. Aus der Sicht der Jugendhilfe kann von berechtigten Wünschen allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn sie sich im Rahmen des Leistungsrechts, der verfolgten Zielsetzungen und sonstiger Vorgaben des SGB VIII halten. Mit Blick auf die Tatsache, dass es sich bei der Kinder- und Jugendhilfe vor allem um personale, erzieherische oder pädagogisch-therapeutische Hilfen handelt, die grundsätzlich als Dienstleistungen zu erbringen sind, ist davon auszugehen, dass § 9 Abs. 2 SGB IX im Rahmen der Jugendhilfe nur in seltenen Ausnahmefällen von Bedeutung ist. Mit dem jugendhilferechtlichen Ziel partnerschaftlicher Hilfe unter Achtung familialer Autonomie und dem kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozess bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit von Jugendhilfeangeboten wäre es unvereinbar, wenn sich die Funktion des Jugendamtes auf die eines bloßen Kostenträgers reduzieren würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.2000, Az. 5 C 29.99, veröffentlicht u. a. in der Zeitschrift "Jugendhilfe" 2001, S. 157 ff.). Der Leitsatz des Bundesverwaltungsgerichts zu diesem Urteil lautet: "Leistungen der Jugendhilfe setzen grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraus; eine Selbstbeschaffung ohne seine Zustimmung verpflichtet ihn grundsätzlich nicht zur Übernahme der Kosten."
In diesem Zusammenhang ist auch die durch das SGB IX geschaffene Möglichkeit, die Leistungen zur Teilhabe durch ein persönliches Budget (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX) auszuführen, zu erwähnen. Die Einführung eines solchen Budgets ist nach § 17 Abs. 3 SGB IX von den Rehabilitationsträgern durch Modellvorhaben zunächst zu erproben. Sinn und Zweck eines solchen Budgets ist insbesondere, Menschen mit Behinderungen zu einer weitgehend autonomen Lebensführung zu befähigen. Die Möglichkeit, Leistungen zur Teilhabe über ein solches Budget zu finanzieren, wird deshalb vor allem für Menschen mit körperlichen Behinderungen relevant sein. Für die Zielgruppe der Kinder- und Jugendhilfe sind - wie bereits dargestellt - in erster Linie persönliche und erzieherische Hilfen erforderlich, so dass für die Jugendhilfe ein persönliches Budget aus den bereits genannten Gründen in erster Linie nicht in Betracht kommt.
Gleiches gilt für die Erstattung selbstbeschaffter Leistungen (§ 15 SGB IX). § 15 Abs. 1 S. 5 SGB IX nimmt deshalb die Jugendhilfe bei der Erstattung selbstbeschaffter Leistungen grundsätzlich aus. Eine Erstattungspflicht kommt allerdings dann in Betracht, wenn unaufschiebbare Leistungen nicht rechtzeitig erbracht werden können (z. B. bei Gefährdung des Kindeswohls) oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt worden ist.
6. Gemeinsame Servicestellen der Rehabilitationsträger (§§ 22 ff. SGB IX)
Durch Errichtung gemeinsamer Servicestellen (§§ 22 ff. SGB IX) soll eine umfassende Beratung über die Leistungen aller Rehabilitationsträger und Unterstützung der Leistungsberechtigten bei deren Inanspruchnahme sichergestellt werden. Die Aufgaben der Servicestellen ergeben sich im Einzelnen aus § 22 SGB IX. Durch die gemeinsamen Servicestellen erfolgt allerdings keine gemeinsame Aufgabenwahrnehmung nach den jeweiligen Leistungsgesetzen. Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben vielmehr auch weiterhin selbstständig und eigenverantwortlich wahr (§ 6 Abs. 2 SGB IX, s. a. Nr. 1).
Die Verantwortung für die Errichtung dieser Servicestellen liegt bei den Rehabilitationsträgern. Sie haben unter Nutzung der vorhandenen Strukturen sicherzustellen, dass in allen Landkreisen und kreisfreien Städten gemeinsame Servicestellen bestehen (§ 23 Abs. 1 SGB IX). Welche Organisationseinheiten bzw. Stellen in Bayern künftig die Trägerschaft für die Servicestellen übernehmen sollen, wird derzeit durch eine landesweite Arbeitsgruppe, in der neben den Kommunalen Spitzenverbänden auch das Bayerische Landesjugendamt sowie das Sozialministerium vertreten sind, geklärt. In Betracht kommt eine Ansiedelung bei den Landesversicherungsanstalten bzw. bei den Arbeitsämtern, soweit geeignete Stellen für die Aufgabenwahrnehmung vor Ort vorhanden sind. Abzuklären ist, wie die Jugendämter einzubeziehen sind, insbesondere wie ihre Beteiligung als öffentliche Jugendhilfeträger in ihrer Fachlichkeit und ihrer Finanzverantwortung sichergestellt werden kann. Unbeschadet der Vertretung durch die Kommunalen Spitzenverbände werden hierbei auch seitens des Sozialministeriums und des Landesjugendamtes Aufgabe und Rolle der Jugendämter bei den zu errichtenden Servicestellen thematisiert werden. Zu beachten ist vor allem, dass im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe mit dem Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII bereits eine interdisziplinäre Verfahrensstruktur kodifiziert ist. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die umfassende Zuständigkeit des Jugendamtes für Leistungen auf der Grundlage des SGB VIII organisationsrechtlich seine Ausprägung erfährt.
Sobald konkrete Ergebnisse hinsichtlich der Servicestellen in Bayern vorliegen, werden die Jugendämter entsprechend informiert.
II. Überblick über die weiteren für die Jugendhilfe relevanten Änderungen
In den Artikeln 2 ff. des SGB IX wurden Änderungen in einzelnen Spezialgesetzen vorgenommen. Nachfolgend werden die für die Jugendhilfe relevanten Änderungen dargestellt:
1. Änderung des SGB VIII (Art. 8 SGB IX)
1.1 Neuformulierung des § 35a SGB VIII
Durch Art. 8 Nr. 1 SGB IX wurde § 35a SGB VIII neu gefasst. Mit einer zweigliedrigen Beschreibung der Leistungstatbestandsvoraussetzungen wird nunmehr der Versuch unternommen, den Tatbestand des § 35a SGB VIII a. F. zu konkretisieren. Im Bundesrat hat das Sozialministerium darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Neuformulierung um einen untauglichen Versuch handelt. Insbesondere hat das Sozialministerium betont, dass mit dem neuen Gesetzeswortlaut eine nicht sachgerechte Ausweitung des Personenkreises zu befürchten steht.
Zur Neufassung des § 35 a SGB VIII werden nachfolgende Hinweise gegeben:
Die Tatbestandsvoraussetzungen in Nr. 1 und 2 müssen beide nebeneinander erfüllt sein. Während aus § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII n. F. ein Schwerpunkt medizinisch-psychiatrischer Sachverhalte erkennbar ist, überwiegen in Nr. 2 eindeutig sozialpädagogische Gesichtspunkte bzw. die Beurteilung psychosozialer Belastungsfaktoren und daraus resultierende Anpassungsrisiken und Eingliederungsschwierigkeiten. Angesichts der Zeitvorgabe von mehr als 6 Monaten ist weiterhin davon auszugehen, dass trotz des Verzichts des Gesetzgebers auf den negativen Terminus "Störungen" auch mit der neuen Beschreibung der Abweichung des seelischen Gesundheitszustandes ein chronifizierter Krankheitszustand gemeint ist, d. h. trotz veränderter Terminologie die Leistungsvoraussetzungen insoweit unverändert bleiben. Wie nach der alten Definition die seelische Störung für sich genommen noch nicht die Behinderung darstellt, sondern lediglich die unverzichtbare Voraussetzung dafür, so stellt auch die Funktionsbeeinträchtigung nach § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII noch nicht die (drohende) seelische Behinderung dar. Diese liegt vielmehr in der Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung im Hinblick auf die Teilhabe des Kindes oder Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft (§ 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII).
Die abschließende Beurteilung, ob infolge eines nach Nr. 1 festgestellten Abweichens des seelischen Gesundheitszustandes des betroffenen jungen Menschen seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt bzw. eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist, hat nach wie vor federführend das hierfür verantwortliche Jugendamt in Zusammenarbeit mit den beteiligten Fachdisziplinen, insbesondere der Kinder- und Jugendpsychiatrie, zu treffen. Das Jugendamt hat zu entscheiden, welche Befunde erstellt und welche Berichte und ggf. Gutachten einzuholen sind, um im Einzelfall eine abschließende Entscheidung über das Vorliegen der gesetzlichen Leistungstatbestandsvoraussetzungen nach § 35a SGB VIII zu treffen. Etwaige Gutachten sollen auch weiterhin unter Berücksichtigung sämtlicher 6 Achsen des multiaxialen Klassifikations-Schemas für psychische Störungen des Kindes- und Jugendalters nach ICD-10 der WHO erstellt werden (s. dazu auch AMS vom 30.07.1997), dessen Anwendung unter Federführung der zuständigen Jugendhilfebehörde die Berücksichtigung medizinischer, psychologischer und sozialpädagogischer Gesichtspunkte ermöglicht. Die bisherigen Rundschreiben zum Vollzug des § 35a SGB VIII gelten insoweit weiter.
Art und Umfang der Leistungen nach § 35a SGB VIII richten sich nach der Neufassung von § 35a Abs. 3 SGB VIII nun nach §§ 40, 41 BSHG n. F., soweit - wie bisher - diese Bestimmungen auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.
Der bisher in § 40 BSHG a. F. dargestellte Leistungsrahmen für die Hilfe nach § 35a SGB VIII wurde durch die Neufassung von § 40 BSHG umgestaltet, zum Teil wird auf Leistungen im Rahmen des SGB IX verwiesen.
Die nachstehende Synopse zeigt die bisherige Regelung in § 40 BSHG a. F., die Veränderungen ab 01.07.2001 und die nun geltenden Regelungen, soweit diese für die Hilfe nach § 35a SGB VIII von Bedeutung sind.
| Hilfe | Veränderung zum 01.07.2001 | § 40 Abs.1 BSHG a.F. Nr. | § 55 Abs.2 SGB IX Nr. | § 40 Abs.1 BSHG n.F. Nr. |
| Medizinische Hilfen | Verändert; ersetzt durch Verweis auf § 26 Abs. 2 und 3 SGB IX | 1 | - | 1 |
| Heilpädagogische Maßnahmen für Kinder im Vorschulalter | Statt auf schulpflichtiges Alter wird jetzt auf die tatsächliche Einschulung abgestellt | 2a | 2 | - |
| Angemessene Schulbildung | Unverändert | 3 | - | 4 |
| Berufsausbildung | Verändert; nur schulische Berufsausbildung | 4 | - | 5 |
| Ausbildung für sonstige Tätigkeit | Unverändert | 4 | - | 6 |
| Fortbildung, Umschulung (Berufsausbildung) | Gesonderte Nr. fehlt nun; Wird jedoch erfasst von der neuen Nr. 3 | 5 | - | 3 |
| Arbeitsplatzbeschaffung | Verändert; nun Verweisung auf § 33 SGB IX | 6 | - | 3 |
| Werkstatt, sonstige Beschäftigungsstätte | Verändert | 6 | - | 7 |
| Beschaffung, Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung | Nun auch Ausstattung der Wohnung eingeschlossen | 6a | 5 | - |
| Nachgehende medizinische Hilfe für Arbeitsfähigkeit | Unverändert | 7 | - | 9 |
| Leben in der Gemeinschaft | Verändert; Generalklausel ersetzt durch Verweis auf § 55 SGB IX | 8 | - | 8 |
| Weitere Hilfsmittel | Neu | - | 1 | - |
| Praktische Fertigkeiten | Neu | - | 3 | - |
| Verständigung mit der Umwelt | Neu | - | 4 | - |
| Betreutes Wohnen | Neu | - | 6 | - |
| Gemeinschaftliches und kulturelles Leben | Neu | - | 7 | - |
In Kapitel 5 und 7 (§§ 33 ff. SGB IX, §§ 55 ff. SGB IX) werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft näher dargestellt. Umstritten ist hier vor allem, ob dadurch neue Leistungen geschaffen oder lediglich die in der bisherigen Praxis herausgebildeten Maßnahmen gesetzlich festgeschrieben worden sind. Nach unserer Auffassung trifft für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe mit Blick auf das differenzierte Leistungsspektrum wohl eher Letzteres zu.
Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechen den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesanstalt für Arbeit (§ 40 Abs. 1 Satz 2 BSHG n. F.).
Werden von anderen Rehabilitationsträgern, insbesondere Krankenkassen oder Arbeitsämtern, bereits Leistungen zur Teilhabe gewährt, kann eine Verschiebung der Hilfefälle zur Jugendhilfe nicht erfolgen; dies wäre nur dann möglich, wenn eine Zuständigkeitsklärung im Sinne von § 14 SGB IX ansteht.
1.2 Kinderbetreuungskosten
Auf die Übernahme der Haushalts- oder Betriebskosten sowie der Kinderbetreuungskosten wird hingewiesen (vgl. § 33 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz, § 54 SGB IX). Die Vorschrift dient der Harmonisierung der von den Rehabilitationsträgern zu erbringenden ergänzenden Leistungen in den Fällen, in denen den Betroffenen aufgrund der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Weiterführung des Unternehmens bzw. des Haushalts oder die Betreuung der Kinder nicht möglich ist. Ob daraus vorrangige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers zu gewähren sind, kann insbesondere auch bei der Prüfung des § 20 SGB VIII relevant sein. Wegen des Nachranges der Jugendhilfe müssen zunächst vorrangige Leistungen ausgeschöpft werden. In Betracht kommen hier insbesondere § 38 SGB V, aber auch § 112 SGB III, § 29 SGB VI sowie § 42 SGB VII.
1.3 Bei den übrigen Änderungen im SGB VIII (vgl. Art. 8 Nr. 2 und 3 SGB IX) handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.
2. Änderung des BSHG (Art. 15 SGB IX)
2.1 Krankenhilfe
In § 40 SGB VIII n. F. wird auf die Regelungen der Krankenhilfe nach dem BSHG (nun §§ 36, 36a, 36b und 37 BSHG) verwiesen. Die Änderungen gelten somit auch in der Jugendhilfe entsprechend. Durch die Neufassung von 36 ff. BSHG wurden keine wesentlichen Veränderungen der Leistungstatbestände vorgenommen; die Reihenfolge der Leistungen wurde umgestellt. Aus nicht erklärbaren Gründen wurde durch die Neufassung der Verweisungen auf Paragrafen des BSHG in § 40 SGB VIII nicht auf § 38 BSHG verwiesen, der die Leistungshöhe und die zu zahlenden Kosten regelt. Es muss davon ausgegangen werden, dass es sich hier um ein gesetzgeberisches Versehen handelt. Den Jugendämtern wird empfohlen, § 38 BSHG analog anzuwenden, da sonst keine Regelung über die Höhe der zu übernehmenden Kosten besteht.
2 .2 Änderung von §§ 39 ff. BSHG
In § 35a Abs. 3 SGB VIII n. F. wird auch auf die Regelungen von § 39 Abs. 3 und 4 Satz 1, §§ 40 und 41 BSHG n. F. verwiesen; die entsprechenden Neufassungen sind zu beachten. Die Beschreibung der Aufgabe der Eingliederung in § 39 Abs. 3 BSHG wurde dabei an den Sprachgebrauch des SGB IX angepasst. Bezüglich der Leistungen der Eingliederungshilfe wird nun auf die Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB IX verwiesen (§ 39 Abs. 4 Satz 1 BSHG).
2.3 Änderungen der Eingliederungshilfeverordnung (Artikel 16 SGB IX)
Auch hier erfolgte eine Anpassung des Textes an den Sprachgebrauch des SGB IX. Außerdem wurden die Verweisungen auf Paragrafen des BSHG jeweils aktualisiert. Von Bedeutung ist die Änderung von § 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung, der eine seelische Störung neu definiert. Auch wird der Sprachgebrauch des SBG IX zugrunde gelegt.
3. Künftige Zuständigkeit für Früherkennung und Frühförderung behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder (§§ 26 Abs. 2 Nr. 2, 30 SGB IX)
Aufgrund der §§ 26, 30 SGB IX ergibt sich eine wesentliche Verlagerung der Zuständigkeit im Bereich der Früherkennung und Frühförderung hin zu den Krankenkassen, wenn es sich um die Tätigkeit der interdisziplinären Frühförderstellen handelt. Bei den übrigen Frühfördermaßnahmen verbleibt es bei der grundsätzlichen Zuständigkeit der Sozialhilfe. Eine Reihe in diesem Zusammenhang auftretender Rechtsfragen sind noch zu klären; u. a. laufen derzeit Verhandlungen zwischen den Kommunalen Spitzenverbänden und den Krankenkassen mit dem Ziel, eine Vereinbarung dahingehend abzuschließen, dass die Sozialhilfeträger - gegen Kostenerstattung - die Leistungen der Frühförderung für einen begrenzten Zeitraum (längstens bis 30.06.2002) weiter erbringen.
Hinsichtlich der grundsätzlichen Abgrenzung der Zuständigkeit der Jugendhilfe und der Sozialhilfe im Bereich der Frühförderung bleibt es bei dem Vorrang der Sozialhilfe (§ 10 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII, Art. 53 BayKJHG).
III. Inkrafttreten, Übergangsregelung (Art. 67, 68 SGB IX)
Artikel 68 SGB IX regelt in Abs. 1 das allgemeine In-Kraft-Treten zum 1. Juli 2001. Ausnahmen hiervon sind in den Absätzen 2 bis 7 enthalten.
Nach Art. 67 Abs. 1 SGB IX sind auf Leistungen zur Teilhabe bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahmen die Vorschriften in der vor dem Tag des In-Kraft-Tretens des SGB IX geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag
- der Anspruch entstanden ist,
- die Leistung zuerkannt worden ist oder
- die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.
Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung dieser Leistungen nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften (Art. 67 Abs. 2 SGB IX).
IV. Fachtagung, Interdisziplinär besetzte Arbeitsgruppe
1. ...
2. ...
3. In der Besprechung am 14.2.2001 zur Gewährleistung eines landeseinheitlichen Vollzugs des § 35a SGB VIII wurde die Errichtung einer interdisziplinär besetzten Arbeitsgruppe zur Klärung aktueller Fragestellungen von grundsätzlicher Bedeutung beschlossen (s. a. AMS vom 17.5.2001, Nr. VI 5/7225/28/00). Mit In-Kraft-Treten des SGB IX ergeben sich nun auch neue Aspekte für die Aufgaben der geplanten Arbeitsgruppe. Hier sollten zunächst die Umsetzung des SGB IX in die Praxis und damit evtl. weitere auftretende Probleme abgewartet werden. Geplant ist eine erste Sitzung der Arbeitsgruppe im 1. Quartal 2002. Die Bekanntgabe der Zusammensetzung der Arbeitsgruppe sowie die Terminfestlegung für die erste Sitzung erfolgt gesondert zu einem späteren Zeitpunkt. ...
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