Hilfen zur Erziehung
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Kurzinformation
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz wurde 1995 um den Aufgabenbereich der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche erweitert. Dies sollte ein erster Schritt sein, der Aufsplitterung von Zuständigkeiten für behinderte junge Menschen in unterschiedlichen Hilfesystemen zu begegnen. Vorher hatten Leistungen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach dem Bundessozialhilfegesetz Vorrang. Im Unterschied zur Hilfe zur Erziehung haben nach § 35a SGB VIII Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, selbst Anspruch auf Eingliederungshilfe. Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, sollen nach Möglichkeit Hilfeformen in Anspruch genommen werden, die dem Bedarf im Einzelfall sowohl in erzieherischer als auch in integrativer Hinsicht gerecht werden können.
Was eine seelische Behinderung ist und wie diese sich von einer vorübergehenden Störung des Erlebens und Handelns oder von einer geistigen Behinderung abgrenzen lässt, ist umso schwieriger zu beantworten, desto jünger das Kind ist. Vor allem auch deshalb hat Bayern im Artikel 64, Abs. 2 AGSG bestimmt, dass bis zum individuellen Schuleintritt und bei Vorliegen einer mehrfachen Behinderung grundsätzlich der Sozialhilfeträger (SGB XII) zuständig bleibt. In der Regel stellt eine seelische Behinderung die Folge einer seelischen Erkrankung dar, die droht oder eintritt, wenn trotz intensiver Behandlung eine Besserung nicht soweit erzielt werden kann, dass eine Eingliederung des jungen Menschen in die Gesellschaft gelingen kann. Im Wesentlichen sind es
- körperlich nicht begründbare Psychosen,
- seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen,
- Suchtkrankheiten,
- Neurosen und Persönlichkeitsstörungen,
die eine seelische Behinderung zur Folgen haben können. Tiefgreifende Störungen können die Entwicklung des Kindes von Geburt an beeinträchtigen, meistens wirken jedoch Anlage- und Umweltfaktoren zusammen. Gerade deshalb ist die frühzeitige Erkennung und Förderung gehandicapter Kinder von großer Bedeutung.
Nach den Bestimmungen gemäß § 35a Abs. 2 SGB VIII wird die Hilfe "nach dem Bedarf im Einzelfall
- in ambulanter Form,
- in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
- durch geeignete Pflegepersonen und
- in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet."
Im Einzelfall können bedarfsweise u. a. auch noch Hilfen zu einer angemessenen Schul- oder Berufsausbildung oder auch Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes hinzukommen. Bedeutsam bleibt, dass Eingliederungshilfen nach Möglichkeit im Kontext von Einrichtungen, Diensten und Arrangements geleistet werden, die in den normalen Alltag der Betreuung, Förderung und Erziehung integriert und nahe an der Lebenswelt orientiert sind. Die gemeinsame Betreuung behinderter und nichtbehinderter Kinder hat deshalb Vorrang vor speziellen § 35a-Einrichtungen (§ 35a Abs. 4 SGB VIII).
Daran hat auch die Verabschiedung des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen nichts geändert, das am 1. Juli 2001 in Kraft getreten ist. In diesem Rehabilitationsgesetz wurden das Rehabilitations- und Schwerbehindertenrecht zwar zusammengefasst, die in Frage kommenden Rehabilitationsleistungen bleiben aber Bestandteil der einzelnen Sozialleistungsbereiche.
In Artikel 8 Nr. 1 SGB IX wurde der § 35a SGB VIII neu gefasst bzw. dem vereinheitlichten Behinderungsbegriff angepasst. Die Anspruchsvoraussetzungen wurden systematisch in zwei Teile zerlegt, wodurch die Aufgabenverteilung zwischen dem Arzt bzw. Psychotherapeuten einerseits und den Jugendamtsfachkräften andererseits nochmals deutlicher wird. Absatz 1 des § 35a SGB VIII lautet nunmehr:
"Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
- daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht ... sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. ..."
Zur Entscheidungsfindung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Eingliederungshilfe vorliegen, bedarf es also auch künftig über die ärztliche bzw. psychotherapeutische Stellungnahme zur Abweichung der seelischen Gesundheit hinaus einer fachlichen Beurteilung durch die Fachkräfte des Jugendamtes unter Beteiligung der betroffenen Kinder und Jugendlichen bzw. deren Eltern insbesondere hinsichtlich einer zu erwartenden Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Diese Entscheidung, ob ein Teilhaberisiko droht oder bereits eingetreten ist, obliegt in jedem Fall dem Jugendamt, das dieses Ermessen dann auch fachlich, in der Regel im Rahmen des Hilfeplanverfahrens (§ 36 SGB VIII) ausüben und begründen muss.
Gesetzliche Grundlagen
Neben den einschlägigen Bestimmungen im Kinder- und Jugendhilfegesetz (vgl. hier insbesondere die §§ 10, 35a, 36 und 36a SGB VIII) sind im Falle seelischer Störungsbilder grundsätzlich mit zu betrachten
- die einschlägigen Bestimmungen der Sozialhilfe, insbesondere § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 SGB XII;
- Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), insbesondere Art. 1, 2, 19, 21, 22, 23, 24, 31;
- Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (PsychThG), insbesondere §§ 1, 2;
- SGB V Gesetzliche Krankenversicherung;
- SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung;
- SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
- SGB XI Gesetzliche Pflegeversicherung.
Verfahren
Anders als bei der Hilfe zur Erziehung hat nach § 35a SGB VIII das Kind oder der Jugendliche einen eigenständigen Anspruch, nicht der Personensorgeberechtigte. Gleichwohl wird dieser das Kind in der Regel gegenüber dem Leistungsträger vertreten. Auch junge Volljährige können im Rahmen des § 41 SGB VIII Eingliederungshilfe erhalten, wobei in diesem Fall zusätzlich zu denen des § 35a auch die Leistungsvoraussetzungen des § 41 SGB VIII erfüllt werden müssen.
Da die Entscheidung über die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen ausschließlich in der Verantwortung des zuständigen Jugendamts liegt, empfiehlt es sich dringend, rechtzeitig beim Jugendamt Hilfebedarf anzumelden bzw. einen förmlichen Antrag zu stellen, um zu vermeiden, dass von dort die Übernahme der Kosten einer "selbstbeschafften" Leistung gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII abgelehnt wird.
Je nach Fallgestaltung muss das zuständige Jugendamt Informationen, Berichte oder gutachtliche Stellungnahmen einholen. Hinsichtlich der Beurteilung einer Abweichung der seelischen Gesundheit in Form einer Stellungnahme muss das Jugendamt entweder einen Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, einen Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder einen Arzt bzw. psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen hinsichtlich seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen (z. B. in Erziehungsberatungsstellen) verfügt, beauftragen (§ 35a Abs. 1a SGB VIII) Diese muss auf der einheitlich-anerkannten Grundlage, der so genannten Internationalen Klassifikation der Krankheiten, erstellt sein (§ 35a Abs. 1a Satz 2 SGB VIII).
Darüber hinaus können Stellungnahmen von schulischer und schulpsychologischer Seite oder der Arbeitsverwaltung nötig sein, um zu einer abschließenden Beurteilung zu gelangen, ob die Leistungstatbestandsvoraussetzungen gegeben und welche Hilfeformen notwendig und geeigent sind. Die Kosten für ein Gutachten trägt (...) grundsätzlich derjenige, der den Auftrag für eine Erstellung gegeben hat. (...)
Wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit, das heißt in der Regel länger als sechs Monate zu leisten ist, muss in Zusammenarbeit mit den Leistungsadressaten ein Hilfeplan aufgestellt und fortlaufend überprüft werden. Dabei und bei der Durchführung der Hilfen soll nach § 36 Abs. 3 SGB VIII die Person, die das Gutachten zur seelischen Behinderung erstellt hat, beteiligt werden (...), wobei zu beachten ist, dass sie diese Hilfe nicht selbst erbringen darf (§ 35a Abs. 1a Satz 4 SGB VIII). Erscheinen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung erforderlich, so sollen auch die Stellen der Bundesanstalt für Arbeit beteiligt werden.
Ausführliche Verfahrens- und Vollzugshinweise gibt das Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen in seiner neuesten Fassung vom 31.01.2007 sowie das Rundschreiben vom 13. August 2001 zu den Auswirkungen des SGB IX auf die Jugendhilfe.
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat eine Reihe von Erleichterungen für Kinder mit Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten beschlossen. Sogenannte Legastheniker sind künftig vom Diktat befreit und erfahren eine Reihe besonderer schulischer Förderungen. Die hierzu ergangene Bekanntmachung vom 16. November 1999 (geändert am 11. August 2000 bzgl. Gutachter, Diagnostik u. Datenschutz in Abschnitt IV 2. Abs.) entspricht auch der Zielsetzung einer integrativen schulischen Förderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder und Jugendlicher in Bayern, wie sie der Bayerische Landtag am 8. Juli 1998 beschlossen hat. Insgesamt zeichnet sich durch die kultusministerielle Neuregelung eine spürbare Entlastung im Vollzug des § 35a SGB VIII ab.
Aufgaben des Landesjugendamts
Das Landesjugendamt berät und qualifiziert die örtlichen Träger und Fachkräfte der Jugendhilfe bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Hilfeangebots sowie im Hinblick auf etwaige Modellvorhaben. Die Entwicklung von Vollzugshinweisen grundsätzlich und im Einzelfall kommt hinzu. Gerade in diesem Leistungsbereich spielt auch die Förderung interinstitutioneller und interdisziplinärer Zusammenarbeit an den Schnittstellen etwa zur Gesundheitshilfe sowie zur Schulverwaltung eine wichtige Rolle.
Publikationen des Landesjugendamts
Hilfe für seelisch behinderte junge Menschen als Aufgabe der Jugendhilfe gemäß § 35a SGB VIII.
Redaktion: Hans Hillmeier. München 1996, 2. Auflage.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Menschen als Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe. Hinweise zum Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen nach § 35a SGB VIII.
Redaktion: Hans Hillmeier, Gisela Eschenbach. München 2005, 2. Auflage.
Eignung sogenannter Legasthenikertherapeuten
(red. Beitrag). BLJA Mitteilungsblatt 2/1999
Wunsch- und Wahlrecht bei "Legasthenietherapie" nach § 35a SGB VIII
Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16.2.1998, 12 CE 96.3246, W 3 E 96.921 (red. Beitrag). BLJA Mitteilungsblatt 4/1998 .
Weitere empfohlene Veröffentlichungen
Fegert, J. / Schrapper, Ch. (Hrsg.): Handbuch Jugendhilfe - Jugendpsychiatrie. Interdisziplinäre Kooperation. Weinheim 2004.
Lempp, R.: Die seelische Behinderung als Aufgabe der Jugendhilfe, Stuttgart 2005, 5. überarbeitete Auflage.
Remschmidt, H./Poustka, F./Schmidt, M. H.: Multiaxiales Klassifikationsschema für psychische Störungen des Kindes- und Jugendalters nach ICD-10 der WHO, Bern, 5. vollständig überarb. u. erw. Auflage 2006.
Verein für Kommunalwissenschaften (Hg.): Eingliederung seelisch behinderter Kinder und Jugendlicher in die Jugendhilfe, Erfahrungen - Probleme - Entwicklungen, Berlin 2006, 5. Auflage.
Zur vertiefenden Information
Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (EUG)
Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV)
BGBl 2003, Teil I Nr. 28 vom 30.6.2003
Landesärzte für geistig und seelisch Behinderte
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz vom 25. Februar 2002 (Auszug)
Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte nach § 35a SGB VIII
AMS VI 5/7225/3/07 vom 31.01.2007
Auswirkungen des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) auf die Jugendhilfe;
Änderung des SGB VIII
AMS VI 5/0221/11/01 vom 13.8.2001
Integrative schulische Förderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder und Jugendlicher in Bayern (Beschluss des Bayerischen Landtags vom 8. Juli 1998, LT-Drucksache 13/11927)
Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. November 1999
Jugendhilfe und Kinder- und Jugendpsychiatrie
Gemeinsames Positionspapier der Jugendministerkonferenz und Gesundheitsministerkonferenz vom 13. August 1990
Verzeichnis der Frühförderstellen in Bayern
Internet-Seiten der Staatlichen Schulberatung
www.schulberatung.bayern.de


