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Hilfen zur Erziehung
Hilfe für junge Volljährige


Kurzinformation

Gesetzestext:
§ 41 SGB VIII - Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung
"(1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs.3 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden."


Als "junger Volljähriger" gilt im Kinder- und Jugendhilferecht, wer 18 aber noch nicht 27 Jahre alt ist. Die Jugendhilfeleistung "Hilfe für junge Volljährige" setzt nicht voraus, dass Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung voll ausgeglichen werden können. Jugendhilfe für junge Volljährige kann auch dann angezeigt sein, wenn bei einer realistischen, sorgfältigen Einschätzung zu erwarten ist, dass die Persönlichkeitsentwicklung und die eigenverantwortliche Lebensführung in einem absehbaren Zeitraum zumindest erkennbar gefördert werden können. Die absolute Obergrenze, über die hinaus Jugendhilfe keinesfalls weiter gewährt werden kann, ist das Ende des 27. Lebensjahres.

"Hilfen für junge Volljährige" orientieren sich hinsichtlich ihrer Ausgestaltung an den "Hilfen zur Erziehung", soweit sie für junge Erwachsene angemessen sind, wobei als Zielsetzung die Sicherstellung einer "eigenverantwortlichen Lebensführung" im Vordergrund steht. Es kommen also insbesondere in Frage:

  • Beratung im Sinne der Jugend-, Familien- und Erziehungsberatung (vgl. § 28 SGB VIII),
  • soziale Gruppenarbeit (vgl. § 29 SGB VIII),
  • Erziehungsbeistandschaft oder Betreuungshilfe (vgl. § 30 SGB VIII),
  • eine zeitlich begrenzte Fortsetzung (Abschluss, Nachbetreuung) einer außerfamiliären Unterbringung (vgl. § 33 Vollzeitpflege, § 34 Heimerziehung und sonstiges betreutes Wohnen)
  • Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (vgl. § 35 SGB VIII),
  • Eingliederungshilfe (im wesentlichen Abschluss, Nachbetreuung) bei seelischer Behinderung (vgl. § 35a SGB VIII).

Aufgaben des Landesjugendamts

Das Landesjugendamt unterstützt die Jugendämter und die freien Träger durch Beratung in schwierigen Einzelfällen, durch Hilfen bei der konzeptionellen Weiterentwicklung der Jugendhilfeangebote sowie durch Fortbildungsangebote.


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