Fachliche Empfehlungen
Hilfe zur Erziehung in Pflegefamilien und in familienähnlichen Formen
Beschluss der 93. Arbeitstagung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter vom 13. - 15.11.2002 in Würzburg
Inhaltsverzeichnis:
Vorbemerkung
1. Aufwachsen in der Familie - Strukturmerkmale
2. Darstellung und Erörterung der Erziehungshilfeformen
2.1 Erziehung in Vollzeitpflege
2.1.1 Die Pflegefamilie
2.1.2 Die Pflegestelle für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche und solche mit besonderen familiären Problemlagen
2.1.3 Fachdienst Vollzeitpflege
2.2 Familienähnliche Formen nach § 34 SGB VIII
2.2.1 Der familienbezogene Heimplatz/Die Familiengruppe
2.2.2 Das Kleinstheim
2.2.3 An Gemeinschaften orientiert: Die Wohngruppe, die Wohngemeinschaft
3. Die Beziehung zwischen Herkunfts- und Pflegefamilie bzw. Familiengruppe, Kleinstheim
3.1 Strukturelle Ausgangsbedingungen
3.2 Voraussetzungen für tragfähige Beziehungen zwischen Eltern und Pflegeeltern bzw. sozialpädagogischen Fachkräften in Familiengruppen und Kleinstheimen
4. Exkurs: Grundsätzliche Anmerkungen zum Verhältnis zwischen Herkunftsfamilie, Pflegefamilie/Heimträger und Jugendamt aus rechtlicher Sicht
5. Zur Abgrenzung zwischen § 33 i. V. m. § 44 und § 34 i. V. m. § 45 SGB VIII
5.1 Heim und sonstige betreute Wohnformen (§ 34 i. V. m. § 45 SGB VIII)
5.2 Pflegestelle (§ 33 i. V. m. § 44 SGB VIII)
6. Finanzierungsfragen
6.1. Finanzierung von Pflegestellen gemäß § 33 SGB VIII
6.2 Finanzierung der familienähnlichen Formen nach § 34 SGB VIII
7. Verfahren beim Wechsel der örtlichen Zuständigkeit bei Hilfen nach § 33 SGB VIII
8. Zusammenfassung
Vorbemerkung:
Seit geraumer Zeit hat bei den Hilfen zur Erziehung außerhalb der Familie ein Entwicklungsprozess eingesetzt, der nur noch schwer überschaubar ist. Es bestehen Schwierigkeiten, die Hilfeangebote jenseits rein formaler Kriterien sinnvoll voneinander zu unterscheiden.
Die Differenzierung von Angeboten der Jugendhilfe allgemein und natürlich auch der Erziehungshilfen außerhalb des Elternhauses wird in der Fachwelt überwiegend positiv gesehen. Sie erweitert das Spektrum der Handlungsmöglichkeiten aller in der Erziehungshilfe Verantwortlichen und erhöht dadurch die Chance, den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen gerecht zu werden. Darüber gerät evtl. aus dem Blick, dass diese Entwicklungen mit einer Dynamik stattfinden, die nicht mehr allen davon Betroffenen in gleicher Weise eine fachliche Beurteilung, Kostentransparenz, angemessenen administrativen Umgang und schließlich reflektierte Beeinflussung dieser Dynamik ermöglichen.
In den 70er Jahren erhielt die Familienpflege als Alternative zur damals wegen ihrer autoritär-hierarchischen Struktur fundamental kritisierten Heimerziehung in den alten Bundesländern neue Aufmerksamkeit. Verschiedene Kommissionen, der erste deutsche Kongress zur Pflegekindschaft in Berlin (1975), der Forschungsbericht "Pflegekinder in der BRD" (1978), das Manifest zum Pflegekinderwesen (1978) und das vom BMJFG geförderte Projekt des DJI "Beratung im Pflegekinderbereich", dessen Ergebnisse 1987 veröffentlicht wurden, leisteten aus unterschiedlichen Blickwinkeln Beiträge zur Weiterentwicklung des Pflegekinderbereichs. Vor allen Dingen wurden die Grenzen seiner bis dahin sehr traditionellen Strukturen offenbar. Es wurde auf die Notwendigkeit der Entwicklung "professioneller" oder "semiprofessioneller" Formen von Pflegestellen in Verbindung mit angemessener Honorierung und qualifizierter fachlicher Beratung hingewiesen. Seit etwa Mitte der 70er Jahre entwickelten sich Sonderformen der Kurzzeitpflege (insbesondere Bereitschaftspflegestellen), Erziehungsstellen und verschiedene Formen heilpädagogischer oder sozialpädagogischer Pflegestellen für Kinder und Jugendliche mit besonderem Betreuungsbedarf. Der Ausbau- und Entwicklungsbedarf für Sonderformen familien-orientierter Betreuungsarrangements ist bundesweit flächendeckend nicht abgeschlossen und besteht weiterhin.
Das SGB VIII verpflichtet die Jugendämter dazu, den Pflegekinderbereich zu differenzieren und gem. § 33 Satz 2 SGB VIII "für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche geeignete Formen der Familienpflege" zu schaffen und auszubauen. Dies wird von den Jugendämtern unterschiedlich umgesetzt, u. a. auch wegen fehlender landesrechtlicher Vorgaben zur Finanzierung.
Wurde noch im Zwischenbericht der Kommission Heimerziehung 1977 die Situation der Heimerziehung ausführlich mit allen Mängeln beschrieben, so stellte der 1990 erschienene 8. Jugendbericht dar, dass sich das Spektrum der erzieherischen Hilfen verändert hat und ausdifferenzierter sowie durchlässiger geworden ist. Mit seinem Konzept der Lebensweltorientierung lieferte der 8. Jugendbericht das theoretische Fundament - vor allem für die Heimerziehung - bereits bestehende Entwicklungslinien aufzugreifen und für eine Ausdifferenzierung in erheblicher Größenordung zu sorgen.
Für das gesamte Bundesgebiet kann man sagen, dass Träger erzieherischer Hilfen Verbundsysteme anbieten, die eine vernetzte Angebotspalette für Kinder und Jugendliche unterschiedlichen Alters und unterschiedlicher Bedürfnisse bzw. Probleme vorsehen. Daneben gibt es kleine selbständige Träger, die sich auf intensive, ganzheitliche Betreuungsformen für wenige Kinder/Jugendliche spezialisiert haben.
Die bevorzugten organisatorischen Formen - zumindest soweit Unterbringungen für Kinder vorgehalten werden - haben die Familie zum Vorbild. Seit langem gilt eine fachliche Grundregel (Ausnahmen vorgesehen): Je jünger das unterzubringende Kind ist und je länger die Zeitdauer der Unterbringung einzuschätzen ist, um so eher ist eine Familienerziehung oder zumindest eine familienähnliche Erziehung angezeigt.
Die traditionell gegeneinander abgeschotteten Bereiche Familienpflege und Heimerziehung haben sich auf diese Weise angenähert. Es haben sich Betreuungsformen entwickelt, die unterschiedliche Elemente aus Familienpflege und Heimerziehung miteinander verbinden. Mit immer neuen fachlichen Bezeichnungen für die Angebote wird versucht, das jeweils Besondere der Betreuungsform darzustellen. Das hat dazu beigetragen, dass kaum noch ein Überblick über die unter verschiedenen Bezeichnungen firmierenden aber oft gleichen oder ähnlichen Hilfen besteht.
Das vorliegende Papier möchte Orientierungshilfen geben zur Einschätzung der Möglichkeiten einer Hilfeform, zu Fragen der inhaltlichen Abgrenzung, zur Bedeutung des Beziehungsgefüges Pflegefamilie/Familiengruppe - Herkunftsfamilie, zu rechtlichen Aspekten und Finanzierungsfragen. Schließlich werden einige Rahmenbedingungen genannt für ein zukunftsorientiertes System erzieherischer Hilfen. Ausgeklammert werden Unterbringungen nach § 42 SGB VIII sowie solche auf der Grundlage des BSHG, obgleich auch hier die Unterbringung in Familien oder in familienähnlichen Formen eine Rolle spielt.
1. Aufwachsen in der Familie - Strukturmerkmale
Unter Familie wird im Folgenden das Zusammenleben von Eltern, Elternteilen, Stiefeltern mit ihren Kindern verstanden.
Das Zusammenleben ist gekennzeichnet durch die Absicht der Erwachsenen, dies auf Dauer zu tun bzw. diese Bindungen lebenslang einzugehen. Dazu gehört die Gewissheit und Akzeptanz, nunmehr umfassende Verantwortung für die Kinder übernommen zu haben und persönlich für die Kinder - und umgekehrt die Kinder für die Eltern - unersetzbar zu sein sowie alle Alltagsprobleme primär selbst (in gegenseitiger Unterstützung) zu lösen.
Die für unser Thema relevanten Merkmale des Erziehungskontextes der Familie lassen sich wie folgt beschreiben:
1. Einmaligkeit:
Da ein Familienmitglied keinen Platz einnimmt, der wieder aufgefüllt werden kann, sondern hier ein Lebenszyklus der Elternschaft abläuft, vermittelt sich für alle Mitglieder das Bewusstsein und das Selbstbild der Einmaligkeit der Person und der Einmaligkeit des familialen Beziehungsgefüges (als identitätsstiftende Abgrenzung zum übrigen sozialen Umfeld). Dies gilt sinngemäß auch für "zusammengesetzte" Familien.
2. Dauerhaftigkeit:
Da eine Familie sich nicht leicht der "Schicksalsverbundenheit" ihrer Mitglieder entledigt (ist sie erst mal etabliert), erweist sie sich (noch) als die dauerhafteste Primärgruppe in unserer Gesellschaft. Für Kinder bedeutet dies ein vergleichsweise stabiles emotionales und kognitives Lernfeld, das die elementaren Bedürfnisse nach Sicherheit und Geborgenheit befriedigen kann.
3. Alltagsbezug:
Da eine Familie eine Haushaltsgemeinschaft darstellt, die komplexe Versorgungs- und Betreuungsaufgaben zu bewältigen hat, die darüber hinaus in der Praxis nur bedingt planbar sind, geschieht Erziehung weniger als expliziter denn als impliziter Vorgang.
Kinder und Jugendliche lernen durch Zuschauen, Mittun, Aufgabenübernahme, Anpassung an situative Gegebenheiten etc.
Viele Fertigkeiten zum Leben lassen sich auf diese Weise effektiver erlernen als in Institutionen. Erziehung bedarf weniger eigens dafür geschaffener Inszenierungen. Kinder und Jugendliche wollen Mitglieder einer sozialen Gemeinschaft sein, sie wollen i. d. R. nicht "erzogen werden".
4. Körperlichkeit des Zusammenlebens:
Bei Entwicklung und Versorgung der Kinder spielt Körperlichkeit eine zentrale Rolle. Die Aktivitäten der Familie zentrieren sich in der Anfangsphase geradezu um diesen Bereich. Alle Familienmitglieder werden in ihrer Körperlichkeit und in ihrer körperlichen Entwicklung erfahren und prinzipiell darin angenommen. In diesem Zusammenhang spielen auch die Zubereitung des Essens, die gemeinsamen Mahlzeiten, Krankheit, Missempfindungen u. ä. eine große Rolle.
5. Normalität als "Modell":
Nach wie vor wächst die Mehrzahl aller Kinder mit ihren Eltern in der Familie auf. Trotz der zu beobachtenden Vielfalt von Lebensformen hat die statistische Normalität orientierende Bedeutung für Kinder in Bezug auf das von ihnen angestrebte Erwachsenendasein (sowie die Kenntnisse darüber) und in Bezug auf das Gefühl, gesellschaftlich integriert und anerkannt zu sein.
Mit diesen fünf Merkmalen soll nicht einer Idealisierung der Familie Vorschub geleistet werden. Es ist auch keine erschöpfende Darstellung des Sozialisationsfeldes "Familie". Die konkrete Ausprägung dieser Merkmale unterliegt selbst gesellschaftlichem Wandel, und die typischen Probleme, die sich heute in Familien zeigen, sind hinlänglich bekannt. Die Vorstellungen davon, welche Formen des Zusammenlebens den "Normalitätsbegriff" treffen, unterliegen einem schnellen Wandel. Wäre es doch vor wenigen Jahren kaum möglich erschienen, dass ein gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften (2001) verabschiedet wird.
Gleichwohl muss man davon ausgehen, dass diese Merkmale zusammengenommen einen Kontext darstellen, den ein Kind prinzipiell nicht für längere Zeit entbehren kann, ohne dass seine Entwicklung nachhaltig beeinträchtigt wird. Kinder, die der Erziehungshilfe außerhalb ihres Elternhauses bedürfen, brauchen somit einen Lebenszusammenhang, der möglichst viele dieser Merkmale aufweist.
Bei Jugendlichen wird es vom jeweiligen Einzelfall abhängen, in welcher Weise sie eines Familien- bzw. familienähnlichen Kontextes bedürfen bzw. sie ihn sich wünschen.
Es liegt auf der Hand, dass nicht alle Merkmale für die Organisation eines Erziehungskontextes im Rahmen der Erziehungshilfe ohne weiteres oder überhaupt zur Verfügung stehen. Die in Rede stehenden Formen der Erziehungshilfen werden zunächst daraufhin befragt, ob und in welcher Weise sie o. g. Merkmale strukturell vorsehen. Anschließend werden Hinweise für ihre pädagogische Bedeutung gegeben.
2. Darstellung und Erörterung der Erziehungshilfeformen
2.1 Erziehung in Vollzeitpflege
2.1.1 Die Pflegefamilie
Die Pflegefamilie weist mit zwei Einschränkungen alle o. g. Merkmale der Familienerziehung auf. Die Ausnahme besteht in der fehlenden biologischen Abstammung und in der nicht in jedem Falle langen und feststehenden Dauer der Mitgliedschaft des Pflegekindes. Dies allerdings sind Gegebenheiten, die grundsätzlich mit einer Fremdplazierung verbunden sind. Die Pflegefamilie genießt in gewissem Umfang einen besonderen Schutz (Art. 6 Abs. 1 u. 3 GG i. V. mit § 1632 Abs. 4 BGB).
Eine Pflegefamilie muss sich auf einen vielschichtigen Veränderungs- und Integrationsprozess einlassen, um das Pflegekind für längere Zeit als Mitglied aufzunehmen, insbesondere beinhaltet dies:
- Öffnung/Lockerung der Grenzen nach außen durch die Anforderung, mit dem Jugendamt und den Personensorgeberechtigten zu kooperieren,
- Annahme des Kindes mit seiner Biographie und seinen Problemen,
- Respektierung der Herkunftsfamilie des Kindes,
- Bereitschaft, bestehende Gewohnheiten, Regelungen, Arrangements in der Familie evtl. grundlegend zu verändern.
Die Risiken einer Inpflegegabe bestehen vor allem in einem möglicherweise versteckten Adoptionswunsch der Pflegepersonen, in der Abschottung des Familienlebens nach außen und in der Überforderung, auch im Sinne einer nicht ausreichenden Flexibilität des Familiensystems.
Ist die persönliche Eignung der Pflegepersonen gegeben, so erhöht sich die Flexibilität der Pflegefamilie, indem man ihre Mitglieder ausreichend auf die zu erwartenden Aufgaben vorbereitet und begleitend professionell unterstützt.
Entscheidend ist ebenfalls, die Entwicklungsbedürfnisse des Kindes und die Belastbarkeit der Familie zutreffend einzuschätzen. Es entspricht nicht der Erfahrung, dass Familien nur kleine Kinder und Kinder mit vergleichsweise geringen Entwicklungsproblemen aufnehmen und integrieren können. Allerdings setzt dies immer eine "Passgenauigkeit" zwischen Pflegekind und aufnehmender Familie voraus, das heißt, die Plazierung des Kindes muss mit größter Sorgfalt und Erfahrung vorgenommen werden.
Um geeignete Pflegefamilien zu finden, ist eine Konzeption zur intensiven und kontinuierlichen Öffentlichkeitsarbeit und Werbung zu entwickeln und konsequent umzusetzen.
Erweitern lässt sich das Potenzial an Pflegepersonen, indem man nicht nur die traditionelle Familie im Blick hat, sondern im erweiterten Sinne nach einem "Elternsystem" Ausschau hält. Solche können z. B. sein: nicht verheiratete Paare, alleinstehende Erwachsene, gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften. Darüber hinaus können andere Zielgruppen in Frage kommen. Die o. g. Strukturen sind auch dann noch hinreichend vorhanden.
Eine weitere Möglichkeit, das Potenzial an Pflegepersonen zu erweitern, besteht darin, die Pauschalbeträge gemäß § 39 SGB VIII für die materiellen Aufwendungen und insbesondere die Kosten der Erziehung attraktiv zu gestalten. Orientierungslinie muss dabei eine Bewertung dieser Hilfeerbringung sein, wie sie im Falle der Erziehung eigener Kinder durch Gesetze und Rechtsprechung akzeptiert ist. Es ist nicht anzunehmen, dass allein durch höhere Pauschalbeträge gemäß § 39 SGB VIII die Motivation, sich für das Pflegekind einzusetzen, direkt beeinflusst wird. Es wird jedoch einer Familie leichter fallen, in einer bestimmten Lebensphase Pflegefamilie zu sein, dies als Lebenskonzept zu wählen und nach außen darzustellen, wenn eine gewisse Grundabsicherung vorhanden ist. Darüber hinaus zeigen die Rückmeldungen aus der Praxis, dass unabhängig von den finanziellen Leistungen, der Wunsch und die Erwartung nach umfassender Vorbereitung, Beratung und Begleitung des Pflegeverhältnisses durch den Fachdienst (siehe 2.1.3) immer mehr einen nicht zu unterschätzenden Aspekt für die Bereitschaft zur Aufnahme eines Pflegekindes darstellt.
2.1.2 Die Pflegestelle für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche und für solche mit besonderen familiären Problemlagen
§ 33 Satz 2 SGB VIII fordert für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche, geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen. Das Gesetz geht mithin davon aus, dass neben der "klassischen Pflegefamilie" Hilfen in Familien auch für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche möglich sind.
Dem Begriff "besondere Entwicklungsbeeinträchtigung" entspricht ein erhöhter Unterhaltsbedarf dieser Kinder. Dieser bezieht sich sowohl auf die materiellen Aufwendungen als auch auf die Kosten der Erziehung. In solchen Fällen sind daher die Leistungen gemäß § 39 SGB VIII auf die Besonderheiten des Einzelfalles anzupassen. Dies sieht § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ausdrücklich vor. Bei Hilfen gemäß § 33 Satz 2 SGB VIII werden daher im Vergleich zum "normalen" Pflegeverhältnis höhere Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Bei derartigen Leistungen handelt es sich aber nicht um ein Honorar oder Arbeitsentgelt.
Dem Begriff der "besonderen Entwicklungsbeeinträchtigung" und dem mithin bestehenden "besonderen erzieherischen Bedarf' entspricht es, dass ein Mehr an Kooperation mit außerhalb der Familie stehenden Personen erforderlich ist. Pflegepersonen, die eine Hilfe gemäß § 33 Satz 2 SGB VIII übernehmen, müssen daher in besonderem Maße in der Lage sein, mit Fachkräften zusammenzuarbeiten. Für die Hilfen gemäß § 33 Satz 2 SGB VIII ist eine fachliche Ausbildung der Pflegeperson nicht zwingend. Die Erfahrung zeigt, dass für die Qualität der Erziehung für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder eine Fachausbildung nicht zu den unabdingbaren Merkmalen gehört. Sie ist jedoch hilfreich.
Es lässt sich vermuten, dass Pflegestellen deshalb ein erfolgversprechendes Arrangement darstellen, weil alle wesentlichen Merkmale der Familienerziehung vorhanden sind und zusätzlich den außerordentlichen Anforderungen Rechnung getragen wird durch die Bereitschaft der Pflegeeltern, kontinuierliche Beratung und Unterstützung anzunehmen.
2.1.3 Fachdienst Vollzeitpflege
Um zu gewährleisten, dass geeignete Pflegestellen zur Verfügung stehen, qualifiziert fachlich beraten und unterstützt werden (Rechtsanspruch der Pflegeperson: § 37 Abs. 2 SGB VIII), bedarf es zur Wahrnehmung dieser Aufgabe einer fachdienstlichen Leistung in Trägerschaft des Jugendamtes oder in freier Trägerschaft.
2.2 Familienähnliche Formen nach § 34 SGB VIII
2.2.1 Der famillenbezogene Heimplatz/Die Familiengruppe
Der familienbezogene Heimplatz/die Familiengruppe ist gekennzeichnet durch Arrangements, die eine Lebensgemeinschaft von Erziehungsfachkraft und aufgenommenen Kindern vorsehen. Es ergibt sich das äußere Bild eines Familienlebens. Die Gruppe bewohnt eine Wohnung oder ein Haus in einer Ortschaft. Zumindest eine der zuständigen Betreuungspersonen lebt in dieser Wohnung oder in diesem Haus. Die Haushaltsführurig ist vom Heim losgelöst. Die Betreuungspersonen sind ausgebildete Fachkräfte und stehen in einem Arbeitsverhältnis zum Träger. Fachaufsicht und fachliche Anleitung werden von dafür vorgesehenem Fachpersonal des Trägers regelmäßig wahrgenommen.
Die Palette der konzeptionell sich auch unterscheidenden Angebote ist vielfältig und mit verschiedensten Begrifflichkeiten versehen, u. a. Kinderdörfer wären hier zu nennen. Im einzelnen gibt es Unterschiede im Ausmaß, indem die Privatsphäre der Erziehungsperson(en) aufgehoben ist oder in Teilen noch besteht. Zum Beispiel kann die Erziehungsperson im Haus der Gruppe noch eine eigene Wohnung haben, die ausschließlich ihr zur Verfügung steht. Es kann aber auch vorgesehen sein, dass die Erziehungsperson ausschließlich im Haushalt der Gruppe lebt. Unterschiede gibt es auch bezüglich der Einbindung des (Ehe)partners der Erziehungsperson.
Anzutreffen ist auch ein "MIX" aus Erziehungskräften, die außerhalb der Gruppe leben und die Gruppe tagsüber mitbetreuen, und einer "Hauptbezugsperson", die in der Gruppe lebt, also kein von den Kindern getrenntes Privatleben hat. Die Wohnung, das Haus ist in der Regel im Besitz des Trägers oder von diesem angemietet. Aber auch das ist nicht immer der Fall. Es gibt auch die Konstruktion, dass die Betreuungsperson mit den Kindern und Jugendlichen in ihrer eigenen Wohnung lebt.
Eine strukturelle Gemeinsamkeit für alle Varianten dieser Form ist, dass die Betreuungspersonen gegenüber dem Heimträger weisungsgebunden sind.
Der Träger der Einrichtung schließt mit pädagogischen und therapeutischen Kräften Verträge auf arbeitsrechtlicher Grundlage ab.
Die vertragliche Vereinbarung zwischen Einrichtungsträger und pädagogischen Mitarbeitern regelt
- die Form der Zusammenarbeit,
- die pädagogischen Anforderungen, die an die Fachlichkeit und tägliche Arbeit zu stellen sind,
- die Beratung durch Fachdienste,
- die finanzielle Absicherung,
- die unterstützenden Leistungen der Einrichtung (z. B. Urlaubs- und Krankheitsvertretung),
- das Verfahren bei Beendigung dieser Form der erzieherischen Hilfe sowie
- dienst- und fachaufsichtsrechtliche Belange.
Kennzeichnend für diese ausgelagerten Heimplätze ist außerdem, dass in Notfällen (Krankheit) und für den Urlaub der Mitarbeiter eine Vertretungsregelung besteht. Je nach Problematik des Kindes kann auch eine dauerhafte Entlastung durch eine weitere zusätzliche Fachkraft (z. B. Mithilfe einer Teilzeitkraft) oder durch zeitweilige Wohnangebote für das Kind oder den Jugendlichen in einer Heimeinrichtung ermöglicht werden. Freizeitangebote und therapeutische Leistungen der Einrichtung stehen den Kindern und Jugendlichen im Rahmen der erzieherischen Notwendigkeiten hierbei zur Verfügung.
Inwieweit erfüllt dieses "Setting" Merkmale von Familienerziehung? Das Merkmal 3 (Alltagsbezug des Erziehungsgeschehens) ist voll erfüllt. Ebenfalls erwartbar ist Merkmal 4 (Körperlichkeit) und in gewissem Maße - was die Darstellung nach außen betrifft - auch Merkmal 5 (Normalität). Die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Familie durch eine Erwerbstätigkeit "am Markt" ist nicht gegeben.
Die größten Abweichungen bestehen in dem strukturellen Nichtvorhandensein des Merkmals 1 (Einmaligkeit) und des Risikos des Merkmals 2 (Dauerhaftigkeit).
Das Arbeitsverhältnis in dieser Organisationsform ist kein typisches: Für die meiste Zeit im Jahr sind für die Beschäftigten Arbeit und Privatleben nicht mehr zu trennen. Das setzt die Bereitschaft voraus, die Arbeit als allumfassende (Lebens)aufgabe zu begreifen. Selbstverständlich muss damit auch ein hohes Maß an Selbstständigkeit einhergehen - trotz vorhandener Weisungsgebundenheit. Dies gilt entsprechend für die Bewirtschaftung der Mittel und deren Belegpflicht.
Das größte Risiko besteht darin, dass die Betreuungspersonen dieses Lebenskonzept nicht lange genug durchhalten, um den Kindern eine dauerhafte Beziehung (bis mindestens zur Volljährigkeit) zu bieten. Eine berufliche Umorientierung der Mitarbeiter bedeutet für die Kinder den Verlust ihrer Bezugsperson.
Das Merkmal 1 kann nicht erfüllt werden: Einmaligkeit kann man nicht herstellen, solange es sich um Plätze handelt, die vorgehalten, d. h. geplant werden und die selbstverständlich bei einem Wechsel von Kindern wieder besetzt werden müssen. Ein Problem für die verbleibenden Kinder wird darin bestehen, dass sie sich im Moment eines Mitgliederwechsels innerhalb der Gruppe bewusst werden, dass sie nicht in einer Familie leben. Ihren Platz wird auch einmal ein anderes Kind einnehmen.
Andererseits erhält diese Organisationsform ihre Qualität u. a. dadurch, dass die Mitglieder (insbesondere die Betreuungspersonen!) sich im Alltag als Familie fühlen. Nur dann werden Einsatz, Identifikation und Bindungen entstehen, d. h. die notwendigen Energien und Belohnungen fließen.
Fachlich ist es erforderlich, über Maßnahmen nachzudenken, wie die strukturell unvermeidbaren Widersprüche erträglich gemacht werden können. Das könnte z. B. in einer behutsamen Form der Wiederbesetzung eines Platzes bestehen, in dem Versuch, die Alterszusammensetzung der Kinder zyklisch vorzusehen, so dass gewisse "natürliche" Einschnitte des Wechsels entstehen. Hierzu sind weitere Erfahrungen zu machen und aufzuarbeiten.
Bezüglich der Betreuungspersonen ist der Anstellungsträger besonders gefordert. Kontinuierliche fachliche Beratung muss gesichert sein. Die Belastbarkeit der Betreuungspersonen ist sorgfältig im Auge zu behalten. Die Anzahl der Plätze und die vorgesehene Dauer des gesamten Arrangements sind daraufhin immer wieder zu überprüfen. Es muss Vorsorge getroffen worden sein für eine neue Berufs- und Lebensperspektive, wenn die Belastbarkeitsgrenze der Betreuungspersonen absehbar wird.
2.2.2 Das Kleinstheim
Kleinstheime sind selbstständige eingruppige Einrichtungen, die von ein oder zwei Fachkräften mit Berufserfahrung gegründet und geführt werden. Die "Betreiber" leben mit ihren eigenen und den aufgenommenen Kindern entweder im eigenen oder in einem angemieteten Haus. Je nach Problematik und Zahl der zu betreuenden Kinder kommt noch eine sozialpädagogische Fachkraft von "außen" hinzu.
Bis auf die für unsere Gesellschaft inzwischen ungewöhnliche Anzahl von Kindern in einer familialen Lebensgemeinschaft vollziehen sich die Lebens- und Arbeitsabläufe wie in einer Familie.
Das Kleinstheim ist in den Merkmalen vergleichbar einer ausgelagerten Familiengruppe eines Heimes. Der wesentliche Unterschied des Kleinstheimes zur Familiengruppe liegt in der Selbstständigkeit und Eigenverantwortung der "Betreiber". Sie sind mehr als Erzieher/innen einer Familiengruppe auf sich selbst gestellt. Als selbstständige Inhaber eines Heimes können sie für sich kaum Arbeitszeitregelungen und nur selten einen Anspruch auf Freizeit und Ferien ohne Kinder praktizieren. Ferner gibt es kein pädagogisches, therapeutisches und freizeitbezogenes Rahmenangebot einer größeren Einrichtung oder Trägers.
Ergänzende Hilfen in der Erziehung der Kinder müssen sie wie jede andere Familie bei Beratungsstellen oder Vereinen in der jeweiligen Gemeinde bzw. Stadt suchen. Während die Familiengruppe über die Einrichtung belegt wird, muss das Kleinstheim seine Belegung selbst sichern. Schon ein bis zwei nicht belegte Plätze können die Existenz gefährden.
Kleinstheime leben mehr noch als Familiengruppen in dem ständigen Spannungsfeld zwischen ihrer Privat- und Intimsphäre als Familie und der von den Behörden und der Öffentlichkeit allgemein erwarteten Transparenz und Leistungsfähigkeit einer Einrichtung.
Dieses Dilemma zwischen Privatheit und Öffentlichkeit, zwischen Familie und Einrichtung mag von den Kindern unterschiedlich erlebt werden, kann aber erhebliche Belastungen für die "Betreiber" zur Folge haben. Strukturelle Probleme liegen in der Aufgabenfülle, in den fehlenden Delegationsmöglichkeiten und in der Alleinverantwortung. Daher sind Supervision und kontinuierliche Beratung erforderlich. Betreiber von Kleinsteinrichtungen organisieren fachliche Beratung und Supervision selbst.
2.2.3 An Gemeinschaften orientiert: Die Wohngruppe, die Wohngemeinschaft
Bereits seit längerer Zeit werden für junge Menschen während ihrer letzten Schuljahre oder ihrer Berufsausbildung gemeinschaftlich orientierte Formen der Unterbringung vorgehalten. Es geht um die Vorbereitung auf ein selbstständiges Leben; Fertigkeiten zur Organisation des Alltags sollen erlernt und die normative Integration in die Gesellschaft soll gefestigt werden. Obgleich hier anstelle des Modells von Familie das Modell von Gemeinschaftlichkeit zwischen etwa Gleichaltrigen und - je nach Konzeption - zwischen Betreuenden und jungen Menschen tritt, gibt es zu den vorangegangenen Formen in einigen Punkten vergleichbare Merkmale und vergleichbare fachliche Anforderungen.
Da die jungen Menschen mit den betreuenden Fachkräften ihren Haushalt in allen Aspekten selbst erledigen, ist die Alltagsnähe und Ganzheitlichkeit des "Erziehungskontextes" gegeben. Auch Körperlichkeit wird eine Rolle spielen, wenn auch nicht in der lebenszyklischen Ausprägung wie in der Familie. All dies stiftet allerdings noch nicht Gemeinschaftlichkeit, welche als erzieherisches Mittel eingesetzt werden soll. Gemeinschaftlichkeit kann wachsen, indem die durch Betreuer gesetzten Regeln auf ein Minimum beschränkt werden. Die Betreuungspersonen unterstützen die Bewohner darin, sich selbst Regeln für ihr Zusammenleben zu geben. Dieser Prozess ist dann auch in seinem Ergebnis als einzigartig erfahrbar. Eine auf Konsens und Freiwilligkeit aufgebaute Struktur des Zusammenlebens wird empfindlich gestört durch personellen Wechsel. Das Sich-Einstellen auf neue Mitglieder bzw. neues Personal kostet für alle Beteiligten, auch für das Personal, viel Energie und Geschick. Gemeinschaftlichkeit bleibt im Zeitablauf stets ungesichert. Bei drohendem (emotionalen) Rückzug der Mitglieder kann sich, eine stärkere Verregelung durch die Betreuungspersonen als prekärer Ausweg erweisen: Die Institution wird gesichert in ihrem Ablauf, Gemeinschaftlichkeit als Ergebnis von Einzigartigkeit ist desto mehr in Frage gestellt.
Im Ergebnis stellen sich Anforderungen in ähnlicher Richtung wie bei den oben dargestellten Formen im Rahmen von § 34 SGB VIII. Die Sicherstellung fachlicher Anleitung und Beratung der Fachkräfte ist in jedem Fall zu gewährleisten. Es müssen Vorsorge, Phantasie und ggf. auch entsprechende Geldmittel freigesetzt werden, um personelle Wechsel in solchen Gemeinschaften auf ein vertretbares Maß zu beschränken.
3. Die Beziehung zwischen Herkunfts- und Pflegefamilie bzw. Familiengruppe, Kleinstheim
Der praktische Umgang mit diesem Thema fordert Eltern, Pflegeltern sowie die sozialpädagogischen Fachkräfte in der Regel außerordentlich.
Für eine erfolgreiche Erziehungshilfe ist Kompetenz in der positiven Gestaltung dieser Beziehung von besonderer Bedeutung.
3.1 Strukturelle Ausgangsbedingungen
Mit der Aufnahme eines Pflegekindes erweitert sich das bisherige Familiensystem um das Familiensystem des Pflegekindes. Es entsteht ein erweitertes Elternsystem , worin die Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung unterschiedlich verteilt ist.
Idealtypisch heißt das:
Die bisher hauptverantwortlichen Eltern überlassen den Pflegepersonen die Erziehung und Versorgung ihres Kindes. Sie können damit nur noch einen Teil ihrer Verantwortung wahrnehmen. Sie müssen auf das nahe Zusammenleben mit ihrem Kind verzichten und sind je nach Verlauf des Hilfeprozesses in einer mehr oder weniger schwierigen Position, die gekennzeichnet sein kann durch Schuld- und Versagensgefühle, Ohnmacht und u. U. sogar Hass. Das Mitgefühl für ihre Lage ist oft gering.
Die Pflegepersonen übernehmen im Auftrag des Jugendamtes die Hauptverantwortung für die Erziehung. Sie sollen die fehlende Funktionalität der Herkunftsfamilie ausgleichen und dem Kind weitere Entwicklungen ermöglichen und ggf. an der Rückkehr zu seinen Eltern mitwirken.
Pflegekinder müssen die Möglichkeit haben, sich mit ihrer Herkunft und ihrer Lebensgeschichte auseinander zu setzen. Das schließt mit ein, die Beziehung zur Herkunftsfamilie aufrecht erhalten zu können. So sehr Pflegeeltern ihr Bestes geben, die Pflegekinder wissen, dass sie nicht die leiblichen Kinder sind.
Mit Beginn eines Pflegeverhältnisses entsteht also ein höchst kompliziertes und störanfälliges Beziehungsgefüge. Probleme entstehen in der Regel durch rivalisierende Haltungen der Erwachsenen um die Rolle der besseren Eltern. Dadurch geraten Pflegekinder leicht in Loyalitätskonflikte und in das sogenannte pathologische Beziehungsdreieck.
Das so beschriebene Problemfeld findet sich von der Grundstruktur her genauso bei Familiengruppen in Einrichtungen und Kleinstheimen wieder.
3.2. Voraussetzungen für tragfähige Beziehungen zwischen Eltern und Pflegeeltern bzw. sozialpädagogischen Fachkräften in Familiengruppen und Kleinstheimen
- Eltern und Pflegepersonen erkennen die bestimmenden Merkmale eines Pflegeverhältnisses an und beziehen ihr Verhalten auf diese Realitäten.
Die Pflegepersonen akzeptieren, dass das Pflegekind leibliche Eltern hat und einen Anspruch darauf hat, die Beziehungen zu ihnen aufrecht zu erhalten und sich mit seiner Herkunft auseinander zu setzen. Sie glauben nicht, zu leiblichen Eltern werden zu können. Wie die Eltern verzichten sie auf einen exklusiven Beziehungsanspruch und setzen sich mit ihren Gefühlen von Angst und Abwehr vor der evtl. Rückkehr des Kindes zu seinen Eltern auseinander. Sie achten die Bindung des Kindes an seine Eltern, sie lehnen die Eltern nicht ab und vermitteln dies dem Pflegekind.
Die Eltern akzeptieren die Pflegepersonen grundsätzlich als hauptverantwortliche Erziehungspersonen und gehen davon aus, dass diese alles tun, damit das Kind es bei ihnen gut hat. Sie bejahen, dass das Kind u. U. enge emotionale Bindungen zu den Pflegepersonen eingeht. Damit verzichten sie auf einen ausschließlichen Beziehungsanspruch. Wichtig ist, dass sie die Pflegepersonen achten und auf die Beziehung des Kindes zu ihnen keinen Einfluss nehmen. Die Auseinandersetzung mit den eigenen Gefühlen von Ohnmacht, Schuld und Hass ist ebenfalls hilfreich. - Kooperation auf der Erwachsenenebene ist notwendig, um das (Pflege-)Kind nicht in Loyalitätskonflikte zu bringen.
Eltern und Pflegepersonen sollen ein erweitertes Elternsystem bilden und Verantwortung tragen, auf dieser Ebene eine tragfähige Beziehung aufbauen, um sich einander in den Elternfunktionen zu ergänzen. (Dies schließt nicht aus, dass dieser Anspruch im Einzelfall weder realisierbar noch angezeigt sein kann).
Diese Voraussetzungen sind idealtypisch dargestellt und keineswegs einfach herstellbar. Gelingt es aber den Beteiligten nicht, sich ihnen anzunähern, wird ein umfangreiches Problemfeld geschaffen und ausgedehnt mit der erheblichen Gefahr des Scheiterns der Hilfe.
4. Exkurs: Grundsätzliche Anmerkungen zum Verhältnis zwischen Herkunftsfamilie, Pflegefamilie/Heimträger und Jugendamt aus rechtlicher Sicht
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Herkunftsfamilie, dem Jugendamt und der Pflegeperson bzw. einem freien Träger der Jugendhilfe sind vielfältig. Es kann deshalb hier nur auf die wichtigsten Eckpunkte hingewiesen werden:
- Das SGB VIII schreibt das Recht eines jeden jungen Menschen auf Erziehung fest. Das Erziehungsrecht und die Erziehungspflicht liegen bei den Eltern, wie es das Grundgesetz bestimmt und im SGB VIII wiederholt und damit betont wird. Das Erziehungsrecht und die Erziehungspflicht werden durch die Gewährung von Hilfe zur Erziehung außerhalb des Elternhauses grundsätzlich nicht aufgehoben.
- Den Personensorgeberechtigten steht aus § 27 SGB VIII ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung gegen den örtlichen öffentlichen Träger der Jugendhilfe zu. Hierbei handelt es sich um ein subjektiven öffentlich-rechtlichen Anspruch. Die Entscheidung ist verwaltungsrechtlich überprüfbar.
- Das Rechtsverhältnis zwischen Jugendamt und Heimträger sowie zwischen Jugendamt und Pflegeperson in Bezug auf die (auch nicht rechtsförmliche) Erteilung der Pflegeerlaubnis ist öffentlich-rechtlich.
Während die Vereinbarungen nach § 78 b SGB VIII zwischen Jugendamt und Einrichtungsträger öffentlich-rechtlicher Natur sind, ist der Pflegevertrag zwischen Jugendamt und Pflegeperson dem Privatrecht zuzuordnen. - Von zentraler Bedeutung im Dreiecksverhältnis Jugendamt, Herkunftsfamilie und Pflegeperson bzw. Einrichtungsträger ist die Hilfeplanung und daraus resultierend der zwischen diesen ausgehandelte Hilfeplan nach § 36 SGB VIII. Er bildet die Grundlage für Entscheidungen, ist selbst aber kein Verwaltungsakt. Allerdings unterliegt die auf dem Hilfeplan beruhende Entscheidung, wenn auch eingeschränkt, einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung.
- Pflegepersonen und Heimpersonal sind grundsätzlich berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden und in diesen Angelegenheiten die/den Personensorgeberechtigten zu vertreten (§ 1688 BGB).
- Zwischen dem freien Träger bzw. dessen Arbeitnehmern/der Pflegefamilie und der Herkunftsfamilie bestehen (i. d. R.) zumindest faktische Beziehungen. Diese sollen durch die Hilfeplanung in wesentlichen Eckpunkten konsensual geklärt sein. Inwieweit diese justiziabel sind, ist bislang nicht geklärt. Es sind die Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
- Das Jugendamt hat zum Wohl der Kinder und Jugendlichen die Zusammenarbeit zwischen der Pflegeperson bzw. den Fachkräften der Einrichtung und den Eltern zu fördern und zu begleiten. Es soll zugleich durch Beratung und Unterstützung der Herkunftsfamilie dafür sorgen, dass die Erziehungsbedingungen dort in einem für das Kind oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraum nachhaltig so weit verbessert werden, dass sie ihr Kind oder ihren Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist dies nicht erreichbar, so soll eine andere, auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden (§ 37 Abs. 2 SGB VIII). Letzteres setzt nicht zwingend eine bereits gescheiterte Rückkehr in die Herkunftsfamilie voraus.
- Neben den genannten bestehen weitere spezielle Regelungen, die die Rechtsbeziehungen zwischen Kind/Jugendlichen und seiner Familie, Pflegepersonen/Einrichtung und deren Träger sowie Jugendamt betreffen. Insbesondere sind dies die Vorschriften der §§ 1630, 1632 Abs. 4, 1684, 1685 BGB und der §§ 37 Abs. 2 und 3, 38 und 50 Abs. 1 SGB VIII.
5. Zur Abgrenzung zwischen § 33 i. V. m. § 44 und § 34 i. V. m. § 45 SGB VIII
Ein klassisches Unterscheidungskriterium stellt einerseits auf die Hilfe zur Erziehung in einer Familie und andererseits auf Hilfe zur Erziehung in einer Institution ab. Da das pädagogische Setting der Hilfen gemäß § 34 SGB VIII zunehmend familienähnlich gestaltet wird und sich Pflegefamilien in zunehmendem Maße auch besonders entwicklungsbeeinträchtigter Kinder annehmen, stellt sich die Frage, an welchen Merkmalen beide Hilfeformen abzugrenzen sind.
Die gängige Definition, wonach unter Einrichtung im Sinne des § 45 SGB VIII eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von sächlichen und persönlichen Mitteln zu einem bestimmten Zweck unter der Verantwortung eines Trägers zu verstehen ist, ihr Bestand und Charakter vom Wechsel der Personen, denen sie zu dienen bestimmt ist, weitgehend unabhängig ist, gilt anerkanntermaßen für alle Standardfälle als hinreichend praktikabel. Definitionen dieser Art scheinen jedoch dann zu versagen, wenn es durch die Praxis zu einer inhaltlichen Verschiebung in der Bedeutung der Einzeltatbestände kommt, also z. B. dann, wenn es, wie bei Verbundsystemen, mitunter lediglich zu einem rechtstheoretischen Trägerkonstrukt kommt, das eher die Züge einer Interessenvertretung trägt.
Vor diesem Hintergrund erscheint es notwendig, Definitionsinhalte auf die konstitutiven Wesensmerkmale zu reduzieren. Solche unabdingbaren Merkmale sind bezogen auf
5.1 Heim und sonstige betreute Wohnformen (§ 34 i. V. m. § 45 SGB VIII):
- Es ist eine Mindestplatzzahl vorgesehen (nur bei landesrechtlichen Vorgaben).
- Die Betreuung hat eine Orts- und Gebäudebezogenheit.
- Die Betreuung ist vom Wechsel der Betreuungspersonen unabhängig.
- Die Betreuung ist vom Wechsel der zu betreuenden jungen Menschen unabhängig.
- Die Betreuungskräfte stehen in einem Arbeitsverhältnis oder sonstigen weisungsgebundenen Verhältnis zum Träger.
In diesem Kontext ist auf die sogenannte Scheinselbstständigkeitsregelung hinzuweisen, die seit dem 01.01.1999 gültig ist. Die gesetzlichen Vorgaben dieser Regelung bewirken, vor allem für die Träger der Jugendhilfe, die für die Betreuung von Kindern/Jugendlichen freie Mitarbeiter/innen beschäftigen, dass aus steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Gründen geprüft sein muss, ob eventuell eine Scheinselbstständigkeit vorliegt. - Der Träger hat Zugang zu den Räumlichkeiten.
- Es besteht ein organisatorischer Gesamtzusammenhang von Träger und Einrichtungen.
- Der Zweck der Einrichtung entspricht der Zielsetzung des § 34 SGB VIII.
Die bisherige Rechtsprechung und Spruchstellenpraxis neigt dazu, den Einrichtungsbegriff weit zu fassen.
5.2 Pflegestelle (§ 33 i. V. m. § 44 SGB VIII):
- Pflegeeltern sind die Betreuungs- und Bezugspersonen.
- Das Betreuungsverhältnis ist an ein bestimmtes Kind gebunden.
- Es besteht kein Anstellungsverhältnis oder ein sonstiges weisungsgebundenes Verhältnis zu einem Maßnahmeträger.
- Die Zahl der Pflegekinder ist nach oben begrenzt.
- Pflegeperson und Pflegekind leben im Privathaushalt der Pflegeperson.
6. Finanzierungsfragen
6.1 Finanzierung von Pflegestellen gem. § 33 SGB VIII
Bei der Finanzierung von Pflegestellen gem. § 33 SGB VIII zeigt sich ein wesentlicher Unterschied zur Finanzierung von Hilfeformen im Rahmen des § 34 SGB VIII.
Die regelmäßigen finanziellen Leistungen beinhalten:
- die Pauschale für den laufenden Lebensunterhalt des Kindes (materielle Aufwendungen) u n d
- die Pauschale für die Kosten der Erziehung (Erziehungsbeitrag).
Die Pauschalen können auf Tagessätze umgerechnet werden. Hervorzuheben ist, dass der Erziehungsbeitrag kein Gehalt ist.
Die Pauschalbeträge für den laufenden Lebensunterhalt des Kindes werden gem. § 39 SGB VIII und entsprechenden Landesregelungen festgelegt und fortgeschrieben. Im Einzelfall kann es geboten sein, über den Pauschalbetrag hinauszugehen (z. B. in Form eines Mietzuschusses). Zusätzliche Leistungen für Ferienmaßnahmen, Weihnachtszuschüsse, Nachhilfeunterricht usw. erhält die Pflegefamilie auf der Grundlage des § 39 Abs. 3 SGB VIII. Diese zusätzlichen Leistungen sollen sich am individuellen Bedarf orientieren und Raum für flexible, angemessene Einzelentscheidungen geben.
Die pädagogische Arbeit in einer Pflegefamilie ist nicht geringer zu bewerten als die in einem Heim. Bei der Festsetzung und Fortschreibung der Pauschale für die Kosten der Erziehung muss dieses Faktum berücksichtigt werden.
Die festgesetzten Beträge sollen sich nach der jeweiligen (typisierten) Bedarfslage des Einzelfalls richten, z. B. "klassische" Pflegefamilie oder Pflegefamilien für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder/Jugendliche. Darüber hinaus kann es weitere Differenzierungskriterien geben, z. B. Krankheit des Pflegekindes oder besondere Anforderungen in Bezug auf Zusammenarbeit mit der Herkunftsfamilie.
Für die schwierige Arbeit der Familie ist es notwendig, dass Mittel für Supervision und Fortbildung den Pflegepersonen zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus entstehen Kosten der Beratung. Soweit sich das Jugendamt anderer Träger für die Werbung, Auswahl, Vorbereitung, Vermittlung und Beratung der Pflegefamilien bedient, sind diese Kosten ebenfalls zu tragen.
6.2 Finanzierung der familienähnlichen Formen nach § 34 SGB VIII
Für die familienähnlichen Formen nach § 34 SGB VIIII (2.2.1. bis 2.2.3) kommt im Gegensatz zu den unter 2.1.1und 2.1.2 dargestellten Formen ein völlig anderes Finanzierungssystem zur Anwendung. Sie unterliegen dem Anwendungsbereich des § 78 a SGB VIII und somit gelten für sie die Regelungen der §§ 78 b bis 78 g SGB VIII (Abschluss von Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen).
Die Leistungsvereinbarung beinhaltet Inhalt, Umfang und Qualität der angebotenen Leistung auf der Basis der vom Einrichtungsträger erstellten Leistungsbeschreibung.
Mit der Qualitätsentwicklungsvereinbarung werden die Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualitäts des Leistungsangebots sowie geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität abgestimmt.
Die Entgeltvereinbarung umfasst differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen. Grundlage für die Entgeltvereinbarung sind die in der Leistungs- und Qualitätsentwicklung festgelegten Leistungs- und Qualitätsmerkmale.
Die Vereinbarungen sind von dem zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe mit den Einrichtungsträgern zu schließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind.
Der Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen wird in § 78 c SGB VIII konkretisiert; für die Ausgestaltung der Leistungsvereinbarung werden Leistungsmerkmale beispielhaft aufgeführt.
Die in den Bundesländern abgeschlossenen Rahmenverträge nach § 78 f SGB VIII stecken den inhaltlichen Rahmen für die auf der örtlichen Ebene im einzelnen abzuschließenden Vereinbarungen ab. Die Rahmenverträge dienen der örtlichen Ebene zur Orientierung beim Abschluss der Vereinbarungen; sie sollen auch zu einer weitgehend einheitlichen Handhabung dieses Finanzierungssystems beitragen.
Die Vereinbarungen, deren Laufzeit die Vertragspartner festlegen, werden für einen zukünftigen Zeitraum abgeschlossen. Ein Verlust- oder Gewinnausgleich ist unzulässig.
In Streit- und Konfliktfällen können die Vertragsparteien auf Antrag die in ihrem Bundesland bestehende Schiedsstelle nach § 78 g SGB VIII anrufen. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle steht der Verwaltungsgerichtsweg offen.
7. Verfahren beim Wechsel der örtlichen Zuständigkeit bei Hilfen nach § 33 SGB VIII
Die örtliche Zuständigkeit ist im § 86 SGB VIII geregelt. In ihrem Hauptanwendungsfall richtet sie sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern oder eines Elternteils und nur hilfsweise nach dem Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen.
In der Praxis kommt es bedauerlicherweise wiederholt zu Problemen bei der Kostenerstattung und bei der örtlichen Zuständigkeit von Hilfen gemäß § 33 Satz 2 SGB VIII. Hingegen treten entsprechende Schwierigkeiten bei den teureren Hilfen gemäß § 34 SGB VIII in der Regel nicht auf. Um die einzelne Erziehungshilfe nicht unnötig zu beeinträchtigen, ist daher die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Trägern dringend geboten. Viele der in diesem Zusammenhang auftretenden Probleme lassen sich durch Kooperationen im Vorfeld vermeiden.
Zur rechtlichen Auslegung komplizierter Einzelfälle wird auf die Spezialliteratur verwiesen.
Bei Hilfen zur Erziehung nach den §§ 33 und 34 SGB VIII hat das in § 36 SGB VIII vorgeschriebene kooperative Verfahren eine außerordentlich große Bedeutung, weil dieses die allgemeinen Verfahrensvorschriften des SGB I im Sinne eines spezifischen jugendhilferechtlichen Verwaltungsverfahrens systematisiert und weiter entwickelt hat und damit die Garantiefunktion für die Anspruchsverwirklichung steigert.
Bei der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen gibt es für alle Beteiligten etwas Gemeinsames, das sie verbindet, es ist die Sorge um das Wohl derjenigen Kinder und Jugendlichen, die - aus welchen Gründen auch immer - nicht bei ihren Eltern leben können.
Wird diese Sorge ernst genommen (als Garantiefunktion für die Anspruchsverwirklichung), ergeben sich bei voraussichtlichem Wechsel der Zuständigkeit besondere Konsequenzen für die Zusammenarbeit auf Fachkräfteebene, damit dieser Wechsel möglichst störungsfrei und ohne Nachteile für die Pflegekinder und ihre Pflegeeltern gelingt.
In vielen Fällen sind an einem Vermittlungsvorgang verschiedene Vermittlungsstellen öffentlicher und freier Träger beteiligt. Hier ist enge und partnerschaftliche Zusammenarbeit unerlässlich. Diese sollte zum frühestmöglichen Zeitpunkt angestrebt werden, damit in jedem Einzelfall sichergestellt ist, dass
- die Auswahl der Pflegestelle in Absprache zwischen den Vermittlungsstellen und einvernehmlich erfolgt,
- die notwendigen Informationen zur Situation des Kindes, Jugendlichen und seiner Herkunftsfamilie (vorläufiger Hilfeplan) dem Jugendamt am Wohnort der Pflegeeltern rechtzeitig vorliegen,
- die potenziellen Pflegeeltern in der Lage sind, sich auf die besonderen Bedürfnisse des Kindes/Jugendlichen einzustellen und mit der Herkunftsfamilie zusammenzuarbeiten (Erstellen des Hilfeplanes vom Jugendamt, das für das Kind/Jugendlichen und die Herkunftsfamilie zuständig ist),
- Absprachen zwischen den beteiligten Jugendämtern im Hinblick auf den Vermittlungsprozess erfolgen,
- die weitere Beratung, Überprüfung und Fortschreibung des Hilfeplanes beim vermittelnden Jugendamt verbleibt (siehe §§ 33 und 36 SGB VIII),
- bei Fortschreibung des Hilfeplanes das Jugendamt am Wohnort der Pflegestelle beteiligt wird,
- das am Wohnort der Pflegeeltern zuständige Jugendamt laufend informiert wird, wenn nach 2 Jahren zu erwarten ist (§ 86 Abs. 6 SGB VIII), dass das Kind auf Dauer in der Pflegefamilie verbleibt, die Übergabe der Zuständigkeit auf Fachkräfteebene rechtzeitig vorbereitet wird. Hierzu gehören auch Absprachen über die weitere Zusammenarbeit zwischen Pflege- und Herkunftsfamilie.
Bei Umzug der Pflegeeltern in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Jugendamtes ist die Übergabe auf Fachkräfteebene ebenfalls rechtzeitig vorzubereiten. In Bezug auf die Anerkennung der Kosten muss Leitgedanke der Vertrauensschutz für die Familie sein hinsichtlich der Bedingungen, unter denen sie sich als Pflegestelle zur Verfügung gestellt hatte.
Die Einhaltung der oben skizzierten Verfahrensweise bietet eine gute Voraussetzung für eine erfolgreiche Zusammenarbeit. Ist dies nicht der Fall, so ist diese einzufordern; § 86 c SGB VIII unterstützt diese Forderung nachhaltig.
8. Zusammenfassung
Stationäre Erziehungshilfen, die Merkmale einer Familienerziehung aufweisen, gibt es inzwischen in vielfältigen Varianten und organisatorischen Arrangements. Dies erhöht grundsätzlich die Chance der Kinder und Jugendlichen, einen für sie geeigneten Erziehungskontext zu finden. Es scheint, dass Lösungen (Angebote) in Anbindung an Einrichtungsträger derzeit eine größere Formenvielfalt aufweisen, als es im Bereich des Pflegekinderwesens der Fall ist. Wichtig für die zukünftige Entwicklung der Hilfen zur Erziehung ist, dass diese Entwicklung leistungsbezogen bzw. bedarfsbezogen und nicht "institutionsbezogen" erfolgt. Institutionelle Lösungen müssen stets Antworten auf zunächst unabhängig davon festgestellte und anerkannte Probleme sein.
Die Möglichkeiten der Erziehungshilfe in Vollzeitpflege, die sie prinzipiell zu bieten hat, sind noch nicht hinreichend ausgeschöpft. Anstrengungen im dargestellten Sinne entsprechen den Absichten des Gesetzgebers, denn dieser geht von der Gleichrangigkeit der Hilfen aus. Darüber hinaus sollte in diesem Papier deutlich werden, inwiefern Pflegefamilien in ihrer Vielfältigkeit für Kinder und Jugendliche eine geeignete, erfolgsversprechende Unterbringungsform sein können.
Die wichtigsten Grundbedingungen für eine qualifizierte Pflegekinderarbeit werden nachfolgend zusammengefasst:
- Um geeignete Pflegefamilien bzw. Personen zu finden, ist eine kontinuierliche, aussagekräftige Öffentlichkeitsarbeit und Werbung notwendig.
- Erweitern lässt sich das Potenzial an Pflegefamilien, indem auch andere "Elternsysteme" zugelassen werden, z. B. nicht verheiratete Paare, alleinstehende Erwachsene, gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften.
- Die Belastbarkeit und die Flexibilität einer Pflegefamilie können erhöht werden, indem man ihre Mitglieder ausreichend auf die zu erwartende pädagogische Aufgabe vorbereitet (z. B. Pflegeelternschule, Vorbereitungsseminare ). Dies gilt für alle Formen von Pflegestellen, unabhängig von der fachlichen Ausbildung der Pflegepersonen.
- Für die verantwortungsvolle und angemessene Aufgabenwahrnehmung der Pflegefamilie ist es notwendig, dass diese regelmäßig beraten wird. Die Beratung muss institutionell verankert sein. Zusätzlich sind Fortbildung und Supervision anzubieten. Probleme werden so frühzeitig erkannt und Abbrüche weitestgehend vermieden.
- Pflegepersonen sind Partner der Jugendhilfe. Die pädagogische Arbeit in einer Pflegefamilie ist nicht geringer zu bewerten als die in einem Heim. Dies muss bei der Gestaltung des Pauschalbetrages für die Kosten der Erziehung berücksichtigt werden. Nebenkosten sollen sich am individuellen Bedarf des Kindes orientieren und Raum für flexible angemessene Einzelentscheidungen geben. Zuverlässigkeit der Bedingungen, auch bei Ortswechsel, müssen gegeben sein.
Praktische Erfahrungen und Untersuchungen zeigen, dass Pflegefamilien qualifizierte pädagogische Arbeit leisten können, wenn die entsprechende Anerkennung und Unterstützung gegeben wird.
Familienähnliche Hilfen, die an Einrichtungsträger angebunden sind, bieten vielfältige Möglichkeiten. Es gibt aber, wie dargestellt, auch Grenzen und Risiken.
Das für die Hilfeplanung verantwortliche Jugendamt hat deshalb auch hier bei der Betreuung und Begleitung des Einzelfalles eine besondere Verantwortung.
Es hat mit darauf zu achten, dass der Träger die Merkmale von Familienerziehung (soweit prinzipiell möglich) einlöst. Bei der Vielzahl von Mischformen ist die Durchschaubarkeit von Strukturen nicht immer leicht möglich.
Der Träger hat zu gewährleisten, dass
- entsprechend der gebotenen pädagogischen Leistung das Entgelt differenziert ausgewiesen wird (Transparenz),
- der pädagogische Alltag so konstant wie nur möglich gestaltet wird (Krankheit, Urlaub, Fluktuation und nahtlose Belegung stellen hohe Anforderungen an den Heimträger und die pädagogischen Fachkräfte),
- für diese verantwortungsvolle pädagogische Tätigkeit geeignete Fachkräfte ausgewählt werden. Nicht jeder kann die Nähe und Intensität von Beziehungen, die nötig sind, aushalten,
- die kontinuierliche Beratung, Supervision und Fortbildung der Fachkräfte gesichert ist,
- die Fachkräfte neue berufliche Perspektiven entwickeln können, wenn ihre Belastungsgrenze absehbar wird,
- die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten klar geregelt und nach außen erkennbar sind,
- komplexe Strukturen, institutionelle Vorgänge und die Vielgestaltigkeit der Angebote die pädagogische Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen so wenig wie möglich behindern (keine Reibungsverluste).
Bei allen vorhandenen Unzulänglichkeiten steht fest, dass die "familienähnlichen Formen" in den letzten Jahren an Attraktivität gewonnen haben. Es bedarf noch einiger Anstrengungen, bis es zu einer gleichen Bedeutung der Familienerziehung nach § 33 und § 34 SGB VIII mit denen der sonstigen Hilfeformen gemäß § 34 SGB VIII kommt.
Anlage: Abgrenzungskriterien und Unterscheidungsmerkmale für die erzieherischen Hilfen



