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Hilfen zur Erziehung
Vollzeitpflege


Kurzinformation

Die Vollzeitpflege gehört zu den klassischen Leistungsangeboten der Jugendhilfe. Die Erziehung eines Kindes in einer anderen als seiner ursprünglichen Familie (Herkunftsfamilie) hat es - in unterschiedlichster Ausprägung - immer schon gegeben. Die Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen in einer Pflegefamilie unterscheidet sich grundsätzlich von anderen Erziehungshilfen, da sie nicht von ausgebildeten Fachkräften erbracht wird, sondern in der Regel von engagierten Laien.

Hinter dem Begriff Vollzeitpflege verbirgt sich eine Vielfalt unterschiedlichster Hilfe-Arrangements, die von der kurzfristigen Aufnahme bis hin zur langfristigen Lebensperspektive für das Kind reichen können. Die konkrete Ausgestaltung der Hilfe richtet sich dabei nach dem erzieherischen Bedarf des Einzelfalls und dem Wohl des zu betreuenden Kindes.

Entsprechend dem Vorrang der elterlichen Erziehung ist die Rückkehr des Kindes in die Herkunftsfamilie innerhalb eines aus kindlicher Perspektive tolerierbaren Zeitraums anzustreben. Ein Grundgedanke der Vollzeitpflege ist es daher, die Herkunftsfamilie während der Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie zu unterstützen, damit sie wieder selbst in die Lage kommt, ihr Kind zu betreuen und zu erziehen.
Erscheint dies von vornherein aussichtslos oder scheitert der Versuch der Rückführung, so ist der Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie als dauerhafte Hilfe anzusehen.

Die konkrete Ausgestaltung der Hilfe sowie die Entscheidung, ob die Hilfe befristet oder auf Dauer anzulegen ist, muss im Rahmen der Hilfeplanung gemäß § 36 SGB VIII mit allen Beteiligten vereinbart und regelmäßig überprüft werden.

Die Jugendämter haben die Aufgabe, geeignete Pflegeeltern für diese Hilfeart bereitzustellen, die vorab gewonnen, beraten und auf ihre Aufgabe vorbereitet werden müssen.
Ist ein Pflegeverhältnis vermittelt worden, soll die Zusammenarbeit zwischen Herkunfts- und Pflegefamilie unterstützt und in schwierigen Situationen vermittelt werden. Zudem soll die Pflegefamilie kontinuierlich begleitet und gleichzeitig die Herkunftsfamilie bei der Verbesserung ihrer Erziehungsbedingungen unterstützt werden.

Die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege ist nicht nur für jüngere Kinder angezeigt, für die die Vermittlungschance relativ groß ist. Auch älteren Kindern oder Kindern mit einer Krankheit oder Behinderung kann eine geeignete Pflegefamilie gute Entwicklungschancen bieten. Das Jugendamt ist gehalten, für diese besonders entwicklungsbeeinträchtigten Kinder geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

Die Leistungsinhalte der Vollzeitpflege sind im Wesentlichen:

  • Dem Kind bzw. Jugendlichen wird in dieser Zeit Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und Erziehung gewährt.
  • Das Kind bzw. der Jugendliche wird in seiner Persönlichkeit, seiner Biografie und seinen Problemen angenommen und in der Verarbeitung der Situation unterstützt.
  • Das Kind bzw. der Jugendliche und seine Herkunftsfamilie erfahren Unterstützung bei der Verbesserung bzw. Wiederherstellung ihrer Beziehungen bzw. Erziehungsfähigkeit.
  • Die Pflegefamilie wird ausreichend vorbereitet und während eines Pflegeverhältnisses begleitet und unterstützt.

Je nach Perspektive der Dauer der Hilfe verändert sich die Gewichtung der Leistungsinhalte. Bei vorhandener Rückkehr-Option liegt der Schwerpunkt auf der Wiederherstellung der Erziehungsfähigkeit der Herkunftsfamilie sowie auf dem Erhalt bzw. der Verbesserung der Beziehung zwischen dem Kind und seiner Herkunftsfamilie.
Soll die Hilfe dem Kind eine dauerhafte Lebensperspektive bieten, verlagert sich der Schwerpunkt. Jetzt muss die Integration in den neuen Familienverband und die diesbezügliche Akzeptanz bei der Herkunftsfamilie gefördert werden, d. h. das Augenmerk liegt vor allem auf der Betreuung und Unterstützung der Pflegefamilie.

Gesetzliche Grundlagen

Als Grundlage für die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gilt § 33 SGB VIII, in dem die Hilfe wie folgt beschrieben wird:
"Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie der Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen."

Zusätzlich sind bei der Vollzeitpflege folgende gesetzlichen Bestimmungen zu beachten:

  • § 36 SGB VIII Mitwirkung, Hilfeplan 
  • § 36 a SGB VIII Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung 
  • § 37 SGB VIII Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie 
  • § 1688 BGB Pflegepersonen i. V. m. § 1687 Abs. 1 Satz 3 
  • § 38 SGB VIII Vermittlung bei der Ausübung der Personensorge 
  • § 39 SGB VIII Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen
  • § 44 SGB VIII Erlaubnis zur Vollzeitpflege i. V. m. 
  • Art. 34 ff. AGSG Pflegeerlaubnis und Aufsicht sowie 
  • Art. 41 AGSG Pflegevereinbarung 
  • § 1684 BGB Umgang des Kindes mit den Eltern und 
  • § 1685 BGB Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen 
  • § 1630 BGB Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege 
  • § 1632 BGB Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs, Verbleibensanordnung bei Familienpflege 
  • § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung.

Vertiefende Informationen zur Pflegeerlaubnis

Verfahren

Anspruchsberechtigt sind die Inhaber der Personensorge. Diese müssen beim örtlich zuständigen Jugendamt einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege stellen. Dieser Antrag bedarf keiner bestimmten Form. Wurde von der zuständigen Fachkraft in Zusammenarbeit mit den Personensorgeberechtigten festgestellt, dass die Vollzeitpflege die geeignetste Hilfe darstellt, werden folgende Schritte unternommen:

1. Vorbereitung
Im Vorfeld einer Vermittlung müssen zuerst die Rahmenbedingungen abgeklärt werden. Dazu gehören unter anderem die Abklärung der Bedürfnisse des Kindes und der Herkunftsfamilie sowie die Klärung der Frage, inwieweit eine Rückführung des Kindes in seine Herkunftsfamilie möglich ist.

2. Auswahl der geeigneten Pflegepersonen
Aus den bereits auf ihre allgemeine Eignung hin überprüften Pflegeeltern müssen diejenigen gefunden werden, die für dieses konkrete Pflegeverhältnis am geeignetsten erscheinen. Dabei sind vor allem die Bedarfe des Kindes mit den Möglichkeiten und Ressourcen potenzieller Pflegeeltern zu vergleichen.
Je gründlicher die Auswahl stattfindet und je ausführlicher die Pflegeeltern auf die konkrete Situation vorbereitet wurden, um so günstiger gestaltet sich die Prognose über den Erfolg der Hilfe.

3. Vermittlung
Die konkrete Vermittlung des Kindes beinhaltet die Planung und Vorbereitung der Kontakte des Kindes mit der ausgewählten Pflegefamilie sowie - vor allem am Anfang - deren persönliche Begleitung. Äußern das Kind und die Pflegeeltern den Wunsch der endgültigen Aufnahme des Kindes in den Haushalt der Pflegefamilie, so muss dies ebenfalls vorbereitet und begleitet werden. Zusätzlich sind alle sonstigen Leistungen und Unterstützungsmaßnahmen einzuleiten.
Am Ende der Vermittlung sollten die Rahmenbedingungen nochmals mit allen Beteiligten besprochen und im Hilfeplan festgeschrieben werden.

4. Begleitung
Bei der Begleitung und Betreuung eines Pflegeverhältnisses muss zwischen Pflegekind, Pflegefamilie und Herkunftsfamilie unterschieden werden. Das Pflegekind muss in der Verarbeitung seiner besonderen Situation unterstützt werden. Die Pflegeeltern brauchen Unterstützung und Beratung in ihrer gelebten Alltagssituation sowie begleitende weiterqualifizierende Maßnahmen. Die Herkunftsfamilie muss entweder bei der Wiederherstellung ihrer Erziehungsfähigkeit oder der Verarbeitung der dauerhaften Trennung von ihrem Kind unterstützt werden.
Zusätzlich ist die Fachkraft gefordert, die Besuchskontakte zu planen, zu gestalten und im Bedarfsfall zu begleiten sowie im Konfliktfall zu vermitteln.

5. Beendigung
Das Ende eines Pflegeverhältnisses kann durch unterschiedliche Situationen eintreten. Es ist dabei zwischen der Rückführung des Kindes, dem Wechsel der Hilfeart und der Verselbstständigung des jungen Menschen zu unterscheiden.
Unabhängig vom Grund muss die Beendigung gründlich und eingehend geplant und begleitet werden. Auch ist es erforderlich, eventuell notwendige weiterführende Hilfen für das Kind bzw. den Jugendlichen und/oder die Herkunftsfamilie in die Wege zu leiten.
Manchmal kann aus unterschiedlichen Gründen und trotz aller Bemühungen ein abrupter Abbruch nicht verhindert werden. Da hier eine Vorbereitung der Beendigung nicht möglich ist, ist es Aufgabe der Fachkraft, möglichst schnell eine Lösung zu finden und mit den Beteiligten den Abbruch zu verarbeiten.

Haben Personen Interesse an der Aufnahme eines Pflegekindes und wollen sich hierüber beraten lassen, richten sie ihren Wunsch zunächst ebenfalls an das örtliche Jugendamt.
Das anschließende Bewerbungsverfahren ist ein zweiseitiger Entscheidungsprozess. Bewerber müssen sich entscheiden, ob sie Pflegefamilie werden wollen und das Jugendamt muss die Entscheidung treffen, ob es die Bewerber grundsätzlich für die Aufnahme eines Pflegekindes geeignet hält. Dabei müssen beide Seiten Informationen erhalten und geben. Eine Entscheidung mit erheblicher Tragweite, wie sie die Aufnahme eines Kindes darstellt, bedarf einer gewissen Reifung, die nicht beliebig komprimiert werden kann. Während dieses Beratungsprozesses können Einzelgespräche, Hausbesuche, Informationsveranstaltungen, Seminare sowie Literaturstudium zum Einsatz kommen. Das Ergebnis dieses Prozesses ist den Bewerbern mitzuteilen.

Die Änderungen des familiengerichtlichen Verfahrens durch das FamFG mit Wirkung zum 1. September 2009 umfassen bzw. tangieren auch fragen der Pflegekinderhilfe.

So kann die Entscheidung des Familiengerichts insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn

  • ein gewaltgefährdetes Kind im Rahmen eines Pflegeverhältnisses untergebracht werden soll,
  • im Rahmen eines Pflegeverhältnisses Sorgerechte der Ursprungsfamilie aud ander übertragen werden sollen,
  • eine gerichtliche Umgangsregelung notwendig oder zum Beispiel von vormaligen Pflegepersonen angestrebt wird.


Aufgaben des Landesjugendamts

Das Landesjugendamt unterstützt die örtlichen Jugendhilfeträger allgemein, indem es Arbeitshilfen zur Verfügung stellt, in schwierigen Fragen beratend zur Seite steht und die Mitarbeiter in dem jeweiligen Aufgabenfeld fortbildet.

Darüber hinaus ist es im Pflegekinderwesen Aufgabe des Landesjugendamts (§ 85 Abs. 2 Nr. 5 SGB VIII), in schwierigen Einzelfällen bei der Vermittlung von Kindern unmittelbar behilflich zu sein.
Für die von den örtlichen Vermittlungsstellen dem Landesjugendamt gemeldeten Kinder werden bayernweit geeignete Pflegeeltern gesucht. Dazu gehören die Durchsicht der Liste der beim Landesjugendamt gemeldeten Pflegeelternbewerber, die gezielte Nachfrage bei einzelnen Jugendämtern und die Erstellung einer Kurzbiografie des Kindes, die an alle Vermittlungsstellen in Bayern versandt wird.

Zeichnet sich eine Vermittlungsmöglichkeit ab, klären die zuständigen örtlichen Jugendämter das weitere Vorgehen. In schwierigen Fällen besteht die Möglichkeit, dass das Landesjugendamt am weiteren Verlauf der Vermittlung beteiligt wird.

Damit möglichst schnell geeignete Bewerber gefunden werden, führt das Landesjugendamt Gespräche mit potenziellen Pflegeeltern über deren genaue Aufnahmemöglichkeiten und -grenzen durch.
Die beim Landesjugendamt registrierten Bewerber werden entweder von dem zuständigen Jugendamt gemeldet oder bewerben sich direkt.

Bei der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen ausländischer europäischer Gerichte (außer Dänemark) sind die Regelungen des Internationales Familienrechtsverfahrensgesetzes zu beachten, die die Vorgaben der sogenannten Brüssel IIa-Verordnung konkretisieren. Dieses zufolge bedarf die Unterbringung eines Kindes aus dem europäischen Ausland in einer Pflegefamilie in Bayern  der Zustimmung des Landesjugendamts. Ein solches Konsultationsverfahren ist auch durchzuführen wenn ein Kind aus Bayern im europäischen Ausland in Pflege gegeben werden soll. Siehe Europäisches Familienrecht.


Publikationen des Landesjugendamts

Vollzeitpflege - Arbeitshilfe für die Praxis der Jugendhilfe
Annemarie Renges et al., 2. überarbeitete Auflage, München 2009.
Neu: Fragebögen für Verwandtenpflegebewerber und "Checkliste"

Adoptions- und Pflegekindervermittlung. Gesprächsleitfaden und Arbeitshilfe für Fachkräfte der Adoptions- und Pflegekindervermittlungsstellen
Text und Redaktion: Sibylle Parhofer, Jörg Reinhardt; 2. überarbeitete Auflage, München 2003.
Dazu gehörig: Fragebogen im 5er Pack. (Die 8 verschiedenen Fragebögen sind jeweils nur im 5er-Pack erhältlich.)

Adoptions- und Pflegekindervermittlung. Eignungsüberprüfung von Bewerbern in der Adoptions- und Pflegekindervermittlung
Text: Angelika Wunsch; München 2003.

Wir lernen uns kennen. Ein Bilderbuch für neue Eltern - von Krabbelkindern bis zu Zwölfjährigen
Mit freundlicher Genehmigung der British Agencies for Adoption and Fostering. 6. unveränderte Auflage, München 2005. (Einzelbestellungen von Adoptiv- und Pflegeeltern kostenlos).

Das neue FamFG und seine Auswrkungen auf die öffentliche Jugendhilfe
Red. Beitrag Mitteilungsblatt Bayerisches Landesjugendamt Nr. 4/2009, S. 1- 18.

Schönecker, L.: FamFG und Pflegekinderhilfe.
JAmt Heft 11/2009, S. 525 - 530.

siehe Schriften. Service

PDF-Dokument öffnet neues Fenster Sonstige weiterführende Publikationen

Fachliche Empfehlungen

Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags für die Vollzeitpflege nach dem SGB VIII
Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags vom 01. Januar 2009 (Aktualisierung vom 01.01.2010)

Das neue FamFG und seine Auswirkungen auf die öffentliche Jugendhilfe
Red. Beitrag. Mitteilungsblatt Bayerisches Landesjugendamt Nr. 4/2009, S. 1 - 18

Schönecker, L.: FamFG und Pflegekinderhilfe. JAmt Heft 11/2009, S. 525 - 530

Hilfe zur Erziehung in Pflegefamilien und in familienähnlichen Formen
Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter, November 2002


Orientierungspunkte zur Abgrenzung zwischen § 33 i.V.m. § 44 und § 34 i.V.m. § 45 SGB VIII Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 26.10.1998

 


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