Erziehung in der Familie
Beratung zur Ausübung der Personensorge
Kurzinformation
Gerade nach einer Trennung oder Scheidung hat es sich gezeigt, dass es insbesondere bei der Ausübung von Umgangsrechten und -pflichten verstärkt zu Problemen kommt. Zum Wohl des Kindes gehört (in der Regel) der Umgang mit seinen beiden Elternteilen, aber auch der Umgang mit anderen Personen, zu denen Bindungen aufgebaut worden sind und deren Aufrechterhaltung für die Entwicklung des Kindes förderlich sind. Das sog. Umgangsrecht ist ein einklagbares Recht; das Familiengericht kann nicht nur über den Umfang und seine Ausübung gegenüber Dritten nähere Regelungen treffen sondern zum Beispiel auch anordnen, dass ein Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist - ein sog. "begleiteter Umgang" gemäß § 1684 Abs. 4 BGB.
Schwerpunkt der Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsersatzansprüchen und bei der Ausübung des Umgangsrechts ist es also, gerichtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen und in den Fällen, in denen eine richterliche Anordnung zu einem begleiteten Umgang erfolgt ist, die Beteiligten zu einem eigenverantwortlichen Umgang mit dem Kind ohne Begleitung zu befähigen.
Anspruchsinhaber des Beratungs- und Unterstützungsangebots nach § 18 Abs. 1 SGB VIII sind alle alleinerziehenden Väter und Mütter (unabhängig von der Inhabe des Sorgerechts).
§ 18 Abs. 2 SGB VIII gibt der Mutter eines Kindes, mit dessen Vater sie nicht verheiratet ist, für das sie aber alleiniges Sorgerecht besitzt, Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt, ihre eigenen Ansprüche auf Unterhalt (einschließlich Entbindungskosten) gegen den Vater geltend zu machen.
§ 18 Abs. 3 SGB VIII gibt Kindern, Jugendlichen, Eltern und anderen umgangsberechtigten dritten Personen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Durch die Kindschaftsrechtsreform ist das Umgangsrecht entscheidend weiterentwickelt und verbessert worden. Das Kind hat ein eigenes Recht auf Umgang mit beiden Eltern, so wie jeder Elternteil zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet und berechtigt ist. Zum Kreis der Umgangsberechtigten zählen auch Großeltern, Stiefeltern und Pflegeeltern sowie andere Personen, zu denen das Kind oder der Jugendliche wichtige Beziehungen und Bindungen entwickelt hat und damit dem Wohle des Kindes dienen. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, sowie bei der Herstellung von Umgangskontakten soll ebenso vermittelt und Hilfestellung gegeben werden.
§ 18 Abs. 4 gibt jungen Volljährigen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- und Unterhaltsersatzansprüchen.
Aufgaben des Landesjugendamts
Das Landesjugendamt unterstützt die örtlichen Jugendämter bei der Erfüllung ihrer Beratungs- und Unterstützungsaufgaben durch Fachberatung und Fortbildung.
Publikationen des Landesjugendamts
Bayerisches Landesjugendamt (Hg.):
Verfahrenspflegschaft. Dokumentation der Tagung für Familienrichter und leitende Fachkräfte in Jugendämtern vom 7.1. - 9.1.2004 in Fischbachau
Redaktion: Karin Herzinger, Hans Hillmeier, München 2004.
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hg.): Deutsche Standards zum begleiteten Umgang. Empfehlungen für die Praxis. C. H. Beck Verlag, München 2008.
Kindschaftsrechtsreform, Informationen und Arbeitshilfen für die Praxis der Jugendämter. Materialien aus den Informationstagen im März 1998 und der 4. Gesamtbayerischen Jugendamtsleitungstagung vom 4. - 6. Mai 1998 in Rosenheim. München 1998.
siehe Schriften. Service
Verzeichnis der Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen in Bayern
Verzeichnis der Erziehungsberatungsstellen in Bayern



