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Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 17. März 2010 (Az.: VI2/7333/6/09)
Förderung von Mütterzentren


2231-A

Förderung von Mütterzentren

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

vom 17.03.2010 Az.: VI2/7333/6/09

Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 Bayerische Haushaltsordnung – BayHO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen zur Förderung von Mütterzentren. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1. Gegenstand und Zweck der Zuwendung

1.1 Mütterzentren sind Einrichtungen der Familienselbsthilfe. Sie sollen an die familiären Lebenszusammenhänge anknüpfen und insbesondere
- feste Anlaufstellen und offene Zugangsmöglichkeiten zum gegenseitigen Kenntnis- und Erfahrungsaustausch in Erziehungs- und Lebensfragen, 
- gegenseitige Hilfen im Laienprinzip sowie 
- ergänzende soziale Dienstleistungen (z. B. Angebote der Kinderbetreuung, Angebote der Eltern- und Familienbildung, Freizeit- und Gruppenangebote)
bieten.

Mütterzentren sollen den Aufbau nachbarschaftlicher Strukturen fördern und durch ihre Anpassung an die Bedürfnisse von Eltern und Kindern, insbesondere auch an deren Zeitrhythmus, die gleichberechtigte Teilnahme der Familien am gesellschaftlichen Leben ermöglichen.

1.2 Die Förderung von Mütterzentren soll neben den Leistungen und institutionellen Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe einen Beitrag zur Erhaltung und Schaffung positiver Lebensbedingungen für Familien und einer kinder- und familienfreundlichen Umwelt leisten und zum Aufbau von Nachbarschafts- und Selbsthilfe anregen. Zuwendungsempfänger

2. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind rechtsfähige und gemeinnützige Personenvereinigungen, die Träger eines Mütterzentrums sind. Erwachsenen- und Familienbildungsstätten können nicht bezuschusst werden.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Mütterzentren werden auf Antrag gefördert, sofern sie
- selbstständig, eigenverantwortlich und selbst organisiert von Müttern und/oder Vätern betrieben werden, 
- für alle interessierten Mütter und Väter offen sind, 
- vor der erstmaligen staatlichen Förderung mindestens ein Jahr tätig waren, 
- mindestens an drei Tagen, mindestens 15 Stunden in der Woche geöffnet sind und davon mindestens zehn Stunden einen offenen Treff betreuen, der ohne Voranmeldung und ohne finanzielle Verpflichtungen besucht werden kann, 
- geeignete öffentlich zugängliche Aufenthaltsmöglichkeiten für Erwachsene und Kinder bieten und 
- mit anderen Mütterzentren und anderen Einrichtungen der Eltern- und Familienbildung und/oder der Jugendhilfe zusammenarbeiten.
Die feste Anstellung von Mitarbeitern schließt eine Förderung nicht aus, wenn das Prinzip der Selbstorganisation erhalten bleibt.

3.2 Das Mütterzentrum muss vom zuständigen Jugendamt im Rahmen der Jugendhilfeplanung als notwendig und geeignet bestätigt werden. Eine finanzielle Beteiligung der örtlich zuständigen kommunalen Gebietskörperschaften ist zwingend erforderlich.

4. Art und Umfang der Förderung

4.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. Zuwendungsfähig sind die für den Betrieb eines Mütterzentrums erforderlichen Ausgaben, insbesondere die dem Angebot des Mütterzentrums entsprechenden, in Selbsthilfe erbrachten Mitarbeiterstunden zur 
- Betreuung von offenen Treffs und 
- Kinderbetreuung, soweit nicht bereits im Rahmen der kindbezogenen Förderung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz erfasst (Art. 20, 21 BayKiBiG in Verbindung mit § 17 AVBayKiBiG).

Hinsichtlich der Mitarbeiterstunden sind pro mithelfende Person bis zu 600 Stunden im Jahr förderfähig. Darüber hinaus gehende Stunden sind nicht zuwendungsfähig.

Die maximale staatliche Förderung für die Aufwandsentschädigung beträgt 5 € pro Stunde. Dieser Betrag kann aus Eigenmitteln des Trägers aufgestockt werden.

Die Zuwendung orientiert sich an den ehrenamtlich erbrachten Mitarbeiterstunden. Der Festbetrag beträgt:

In Selbsthilfe erbrachte
Stunden im Jahr:

Zuwendungsbetrag
in € bis zu:

ab  830 bis 1.080

3.350

ab 1.081 bis 1.330

4.220

ab 1.331 bis 1.580

5.100

ab 1.581 bis 1.830  

5.970

 ab 1.831 bis 2.080  

 6.850

ab 2.081 bis 2.330  

 7.720

ab 2.331 bis 2.580  

8.600

ab 2.581 bis 2.830

9.470

ab 2.831 bis 3.080

10.350

ab 3.081 bis 3.330

11.220

ab 3.331 bis 3.580

12.100

ab 3.581

12.800

Diese Zuwendungsbeträge verringern sich entsprechend, 

- wenn sich die geförderte Maßnahme nicht auf den gesamten Bewilligungszeitraum erstreckt und/oder 
- wenn der Träger im Bewilligungszeitraum einen Überschuss erzielt um die Höhe des Überschusses, höchstens bis zur Zuwendungshöhe.
Der Eigenanteil darf 10 v. H. der Gesamtausgaben nicht unterschreiten.

4.2 Bewilligungszeitraum ist das Haushaltsjahr

5. Mehrfachförderung

Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.

6. Verfahren

Das Zentrum Bayern Familie und Soziales ist zuständig für das Bewilligungs-, Verwendungsnachweis- und Rückförderungsverfahren.
Der Antrag ist schriftlich bis 31. Oktober des Jahres, das dem Förderjahr vorausgeht, beim zuständigen Jugendamt einzureichen. Dieses leitet den Antrag bis 31. Dezember des Vorjahres zusammen mit einer Stellungnahme nach Nummer 3.2 an das Zentrum Bayern Familie und Soziales weiter.
Der Zuwendungsempfänger hat in Form einer Verwendungsbestätigung (Nr. 6.2 ANBest-P) zu versichern, dass die Zuschüsse entsprechend den Vorgaben dieser Richtlinie verwendet worden sind. Sie ist in einfacher Ausfertigung bis 1. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Zusätzlich ist eine Liste der ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen mit den jeweils geleisteten Stunden vorzulegen.

Abweichend von den Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO werden Zinsen aufgrund von Rückforderungsansprüchen nur erhoben, wenn der Gesamtzinsanspruch mehr als 250 € beträgt.

7. In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom  01.01.2010 in Kraft; sie ist zunächst befristet bis 31.12.2012.

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