Erziehung in der Familie
Finanzielle Förderung der Familie
Kurzinformation
Familienleistungsausgleich Beihilfen
Zur finanziellen Förderung der Familien insbesondere aus staatlichen Mitteln (zum Beispiel Kindergeld, Erziehungsgeld, Unterhaltsvorschussleistungen, steuerliche Erleichterungen, Beihilfen, Stiftung "Mutter und Kind ") liegt ein umfangreiches Informationsangebot über das
Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit, dem bayerischen "Familienministerium" vor.
Das
Zentrum Bayern Familie und Soziales stellt im Internet einen "Familienrechner" zur Verfügung, mit dem der Anspruch auf Bundes- und Landeserziehungsgeld überprüft werden kann.
Über ergänzende kommunale Unterstützungsleistungen informieren die Verwaltungen der Gemeinden und Städte, jeweils für den Wohnort der Familie.
Die örtlichen Jugendämter informieren umfassend über die finanziellen Auswirkungen der Jugendhilfeleistungen, insbesondere auch über die ergänzenden finanziellen Leistungen im Zusammenhang mit den Hilfen zur Erziehung.
Verzeichnis der bayerischen Jugendämter
Unterhaltsvorschuss
Kurzinformation über das Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschußgesetz - UVG)
Das Unterhaltsvorschussgesetz hat die Zielsetzung, den Personenkreis alleinstehender Elternteile durch eine subsidiär eintretende Sozialleistung zu unterstützen. Die Elternteile, die in der Regel besonderen familiären und finanziellen Belastungen ausgesetzt sind, sollen mit dieser staatlichen Unterhaltsleistung gegen Verzögerungen oder den Ausfall der monatlichen privatrechtlichen Leistungen des unterhaltsverpflichteten anderen Elternteils für ihre Kinder finanziell abgesichert werden. Anspruchsberechtigt sind Kinder mit Anspruch auf eine Unterhaltsleistung von dem Elternteil, mit dem sie nicht im Haushalt zusammenleben, ohne Rücksicht auf eigene Staatsangehörigkeit und die Staatsangehörigkeit der Eltern. Die Leistung ist in zweierlei Hinsicht zeitlich beschränkt. Sie wird in zwei Altersstufen (Kinder unter 6 Jahre und Kinder von 6 Jahren bis unter 12 Jahren) als Pauschalbetrag nach den Vorgaben der Regelbetrag-Verordnung für einen Zeitraum von höchstens 72 Monaten gewährt.
Besteht ein Anspruch auf Kindergeld, so ist dieses zur Hälfte auf den Unterhaltsvorschuss anzurechnen.
Nähere Auskünfte geben die zuständigen örtlichen Jugendämter.



