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Erziehung in der Familie
Wohnformen für Mütter-Väter-Kinder


Kurzinformation

Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder im Sinne des § 19 SGB VIII sind Einrichtungen wie beispielsweise Mutter-Kind-Einrichtungen oder betreute Wohnformen wie etwa Wohngemeinschaften.
In jedem Fall stellt der Träger Wohnraum bereit, verbunden mit dem für die Zielgruppe notwendigen Betreuungs- und Beratungsangebot.

Den allein Erziehenden stehen qualifizierte Fachkräfte in den Einrichtungen zur Seite.

Gesetzliche Grundlage

§ 19   Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder

(1)  1Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. 2Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. 3Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.
(2)   Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, daß die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt und eine Berufstätigkeit aufnimmt.
(3)   Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe von § 40 umfassen.


Angebote für junge Mütter und Väter nach § 19 SGB VIII sind ein Teil präventiver Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz. Sie haben ihren Platz daher im zweiten Abschnitt des SGB VIII, der vorrangig die Stärkung der Erziehungsverantwortung und -fähigkeit von Eltern zum Ziel hat. Mütter/Väter erhalten durch den Aufenthalt in einer betreuten Wohnform die Möglichkeit, mit fachlicher Begleitung eine für sie oft mehrfach belastete Lebenssituation zu bewältigen.

Adressaten sind Mütter und Väter, die allein für mindestens ein Kind unter 6 Jahren zu sorgen haben und dazu noch nicht in der Lage sind, sowie schwangere Frauen in Konfliktsituationen. Mit "Alleinsorge" ist nicht das "Sorgerecht" gemeint, sondern die tatsächliche Sorge und Verantwortung für das Kind.

Im Mittelpunkt der Leistung steht die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung der Mutter/des Vaters mit dem Ziel, Perspektiven für ein eigenständiges Leben auf der Grundlage einer tragfähigen Mutter-/Vater-Kind-Beziehung zu entwickeln. Für eine schwangere Mutter kann es dabei auch um die Entscheidung für Alternativen wie z. B. eine Freigabe des Kindes zur Adoption gehen.
Persönlichkeitsentwicklung, Übernahme der Elternrolle und Entwicklung von Lebensperspektiven setzen Bereitschaft und Fähigkeit dazu voraus. Das heißt, dass die Grenzen der Förderung nach § 19 SGB VIII dort erreicht sind, wo Mütter/Väter vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage oder nicht willens sind, für ihre Kinder die Erziehungsverantwortung zu übernehmen.

Der Gesetzgeber hat in § 19 SGB VIII keine Altersbegrenzung vorgegeben. In aller Regel sind aber mit der Zielgruppe junge Mütter/Väter gemeint, deren Entwicklung hin zur Übernahme von Verantwortung für ein Kind und positiver Lebensbewältigung aufgrund ihrer Jugend und ungünstiger Sozialisationsbedingungen noch nicht abgeschlossen ist.
Sie sollen die Chance erhalten, im geschützten Rahmen eine stabile, positive Mutter-/Vater-Kind-Beziehung herstellen zu können. Besondere Bedeutung kommt aber auch dem Hinwirken auf eine schulische oder berufliche Ausbildung oder Berufstätigkeit der jungen Mütter/Väter zu sowie dem Erwerb lebenspraktischer Kompetenzen, um das Leben nach dem Aufenthalt in der Einrichtung mit dem Kind bewältigen zu können ohne Abhängigkeit von Sozialhilfe.

Die Leistungen nach § 19 SGB VIII werden stationär in Einrichtungen mit unterschiedlicher Betreuungsintensität erbracht. Je nach individuellem Unterstützungsbedarf reicht das Betreuungsangebot von fachlicher Begleitung stundenweise über Tag mit Rufbereitschaft bis hin zur 24-Stunden-Betreuung über Tag und Nacht.

Über die Gewährung der Leistung nach § 19 SGB VIII entscheidet das örtlich zuständige Jugendamt im Einzelfall.
Obwohl die Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII nicht zwingend erforderlich ist wie bei den Hilfen zur Erziehung nach § 27 ff. SGB VIII, gehört sie doch zum fachlichen Standard der Ausgestaltung des § 19 SGB VIII. Sie stellt sicher, dass die Leistung zeit- und zielgerichtet erbracht wird.

Die Beschäftigung qualifizierter Fachkräfte in den Einrichtungen gehört gleichfalls zum fachlichen Standard.

Die Finanzierung der Leistung für Mutter/Vater und Kind erfolgt durch Vereinbarungen zwischen dem Leistungserbringer (in der Regel Träger der freien Jugendhilfe) und dem Kostenträger der öffentlichen Jugendhilfe über Rahmenentgeltvereinbarungen gemäß § 78 SGB VIII.
In Einzelfällen kann es zu Abgrenzungsproblemen im Zusammenhang mit den §§ 72 und 39 BSHG kommen.

Aufgaben des Landesjugendamts

Das Landesjugendamt unterstützt und berät die Jugendämter und die freien Träger der Jugendhilfe.

Zur vertiefenden Information

Empfehlungen des Deutschen Vereins "Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19 SGB VIII) - ein Hilfeangebot für zwei Generationen". Frankfurt 1999.

§ 19 SGB VIII als Grundlage für die Hilfegewährung in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder aus der Sicht des Gesetzgebers. Dr. Reinhard Wiesner, Aufsatz im Nachrichtendienst des Deutschen Vereins (NDV), Heft 8/1998.

Däxl, Inge: Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder. Fachliche Grundlagen des § 19 SGB VIII - Möglichkeiten und Grenzen
BLJA Mitteilungsblatt 4/2004

Verzeichnis der Mutter/Vater-Kind-Einrichtungen in Bayern

 


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