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Fachliche Empfehlungen
Gemeinsame Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderungen in Kindertageseinrichtungen - Empfehlungen der BAGLJÄ zur Ausgestaltung


Beschluss der  91. Arbeitstagung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAGLJÄ) vom 28. - 30.11.2001 in Bremen

 

1.  Einführung

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter hat sich im Mai 2000 anhand der beiliegenden Synopse mit der integrativen Erziehung in den einzelnen Bundesländern befasst und eine vertiefende Behandlung dieses wichtigen Themas beschlossen.

Die BAGLJÄ hatte bereits im April 1987 ihren Mitgliedern empfohlen:
"... sich für die gemeinsame Erziehung von behinderten und nicht behinderten Kindern einzusetzen und die entsprechenden Rahmenbedingungen an Hand der vorgelegten Grundsätze in ihren Zuständigkeitsbereichen zu schaffen.
Die BAGLJÄ fordert, dass ... die Mittel im Sinne aller Kinder sachgerecht eingesetzt werden."

Die diesen Beschluss tragenden Grundgedanken sind nach wie vor bedeutsam und waren damals insbesondere:

  • Integration ist vorrangig eine Frage des pädagogischen Bewusstseins und erst danach eine Frage der Rahmenbedingungen.

 

  • Den Bedürfnissen, sowohl von Kindern mit als auch ohne Behinderung, muss entsprochen werden:
    =>   Die Träger der Jugend- und der Sozialhilfe müssen eng zusammenarbeiten.
    =>  In Gruppen findet das gemeinsame Lernen und Leben unter sozialpädagogischen Bedingungen statt.
    =>  Für Kinder mit Behinderungen sollten insbesondere therapeutische Hilfen in Einrichtungen bereitstehen.
    =>   Bei der Finanzierung muss sichergestellt sein, dass die Sozialhilfe im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen (Eingliederungshilfe §§ 39 ff. BSHG) eintritt.

 

  • Jede Form der Integration setzt voraus, dass pädagogische, personelle und räumliche Bedingungen vorhanden sind, die eine den Bedürfnissen aller Kinder gerecht werdende Erziehung garantieren.

 

  • Vorschnelle und unreflektierte Aufnahme von Kindern mit Behinderungen führt zur Überforderung aller Beteiligten.

 

  • Teilstationäre Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern mit Behinderungen sollte nicht ausschließlich an Sonderkindergärten gebunden sein, sondern muss auch in Tageseinrichtungen angeboten werden. Die entsprechenden Rahmenbedingungen sind zu schaffen.

 

  • Grenzen der Integration sind nicht Art und Schwere der Behinderung, sondern Rahmenbedingungen, unter denen Integration sich vollzieht. Die erforderliche Betreuung muss sichergestellt sein. Es darf keine Randgruppe von Kindern mit schwersten Behinderungen zurückbleiben bzw. auf reine Sonderkindergärten verwiesen werden.

Der Ausbau der integrativen Erziehung und ihre inhaltliche Ausgestaltung in den einzelnen Bundesländern ist quantitativ wie auch qualitativ unterschiedlich. Die BAGLJÄ will deshalb mit diesen Empfehlungen zur Ausgestaltung der gemeinsamen Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderungen Entwicklungen in den einzelnen Landesjugendämtern aufgreifen und Eckpunkte formulieren, die eine Hilfe bei der Ausgestaltung von Rahmenbedingungen für eine gemeinsame Erziehung sein können.


2.  Rechtsgrundlagen für die gemeinsame Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderung

Grundgesetz (GG)

Artikel 3, Abs. 1 GG formuliert die Gleichheit vor dem Gesetz als umfassenden Anspruch.
Jeder einzelne Mensch hat ein Grundrecht auf rechtliche Gleichbehandlung.

Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)

Nach § 1 Abs.1 SGB VIII hat jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Jugendhilfe soll zur Verwirklichung dieses Rechts junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII).

Die Vorschriften des § 1 Abs. 1und 3 sind zwar lediglich Programmsätze, die für den einzelnen jungen Menschen keine anspruchbegründende Kraft entfalten. Sie sind jedoch eine klare Beschreibung des Programms der Jugendhilfe aus der Sicht des jungen Menschen. Das Recht auf Erziehung ist das Leitmotiv für das gesamte Gesetz. Das Recht nach Abs. 1 hat jeder junge Mensch (Wiesner u. a., SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 2. Auflage § 1 RdNr. 1, 3, 14). Hieraus ergibt sich, dass im Rahmen der Bedarfsplanungen Kinder mit Behinderungen wie Kinder ohne Behinderungen zu berücksichtigen sind. Ihre individuelle und soziale Entwicklung soll gefördert werden. Jugendhilfe soll dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden und abzubauen.
§ 10 SGB VIII regelt das Verhältnis der Leistungen der Jugendhilfe unter anderem zu den Leistungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG).

Nach Abs. 2 gehen die Leistungen der Jugendhilfe denen nach dem BSHG vor. Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG für junge Menschen, die körperlich und geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, gehen hingegen den Leistungen der Jugendhilfe vor.
Im Rahmen der Zusammenarbeit der Träger der Jugend- und Sozialhilfe sollten auch Finanzierungsregelungen möglich sein, bei denen die Leistungen nach dem SGB VIII und die Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG sich gegenseitig ergänzen.
Die Hilfen für Kinder mit Behinderungen müssen so gestaltet sein, dass sie der Art und Schwere der Behinderung angemessen sind.
Eine Verweigerung der Hilfe wegen Art und Schwere der Behinderung ist nicht rechtens.

Bundessozialhilfegesetz (BSHG)

Unterabschnitt 7 des BSHG regelt die Eingliederungshilfe für Behinderte.
§ 39 Abs. 1 BSHG bestimmt, dass Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind, Eingliederungshilfe zu gewähren ist. Den Behinderten stehen die von einer Behinderung Bedrohten gleich (Abs. 2).
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folge zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern (Abs. 3).
Insoweit ergänzt die Behindertenhilfe die Hilfen nach dem SGB VIII und geht ihnen nach § 10 Abs. 2 SGB VIII vor.

Für die im § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BSHG genannten Personen ist nach § 100 BSHG der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, wenn es wegen der Behinderung in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich ist, die Hilfe .... in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung zu gewähren; dies gilt nicht, wenn die Hilfegewährung in der Einrichtung überwiegend aus einem anderen Grunde erforderlich ist.

§ 40 Abs. 1 Satz 2, 2, 2a BSHG regelt die für Kindertageseinrichtungen in Frage kommenden ergänzenden Maßnahmen,
=> ärztlich verordnete Maßnahmen zur Verhütung, Beseitigung oder Milderung der Behinderung;
=> Versorgung mit orthopädischen Hilfsmitteln und
=> heilpädagogische Maßnahmen.

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX)

Mit Wirkung vom 1.7.2001 ist das Neunte Buch Sozialgesetzbuch — Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz ist die Forderung umgesetzt worden, das Recht der Rehabilitation behinderter Menschen weiterzuentwickeln und im SGB IX zusammenzufassen.

Leitlinie ist, dass

  • Regelungen, die für mehrere Sozialleistungsbereiche einheitlich sein können, nur an einer Stelle getroffen werden.
  • Vorschriften, die unterschiedlich sein müssen, nach denselben Gesichtspunkten angeordnet werden.
  • Begriffe und Abgrenzungskriterien aller einschlägigen Regelungen unabhängig von ihrem Standort vereinheitlicht werden.

Für die Jugendhilfe sind insbesondere folgende Regelungen von Bedeutung:

  • Nach § 2 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn diese Beeinträchtigung nach fachlicher Kenntnis zu erwarten ist.

    Für die Kinder- und Jugendhilfe soll diese Grundsatzregelung durch eine Änderung von § 35a SGB VIII wie folgt konkretisiert werden:
    "Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf  Eingliederungshilfe, wenn
    - ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
    - daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung von fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist."

 

  • Nach den §§ 5 und 6 SGB IX sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Rehabilitationsträger. Ihr sachlicher Zuständigkeitsbereich umfasst Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Nach den §§ 22, 23 SGB IX sind in allen Kreisen und kreisfreien Städten gemeinsame Textofficestellen aller Rehabilitationsträger zu errichten. Gemeinsame Servicestellen kleinerer Kreise und kreisfreier Städte sind möglich, wenn eine ortsnahe Beratung und Unterstützung der Leistungsberechtigten gewährleistet ist.
    Aufgabe dieser gemeinsamen örtlichen Servicestellen ist eine umfassende Beratung und Unterstützung der Leistungsberechtigten sowie ihrer Betreuer. Dies bezieht sich insbesondere auf:
    - Leistungsvoraussetzungen und Leistungen;
    - Klärung, welcher Rehabilitationsträger zuständig ist (Hinwirkung auf klare und sachdienliche Anträge);
    - die Entscheidung des zuständigen Rehabilitationsträgers in Fällen, in denen die Notwendigkeit von Leistungen zur Teilhabe offenkundig ist, so umfassend vorzubereiten, dass dieser unverzüglich entscheiden kann;
    - bei den Rehabilitationsträgern auf zeitnahe Entscheidungen und Leistungen hinzuwirken;
    - zwischen mehreren Rehabilitationsträgern und Beteiligten auch während der Leistungserbringung zu koordinieren und zu vermitteln.

 

  • In den §§ 55 und 56 SGB IX sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder geregelt, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch, wenn durch die Maßnahme eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt oder die Folgen einer Behinderung beseitigt bzw. gemildert werden können.

 

  • In § 30 SGB IX sind die Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder geregelt. Heilpädagogische Maßnahmen, Leistungen zur Früherkennung, Frühförderung sowie schulvorbereitende Maßnahmen der Schulträger sind als Leistungsbündel zu planen und umzusetzen.  

3.  Gemeinsame Erziehung im Ländervergleich 
     - Sachstand -

Aus der "Datenübersicht zur integrativen Förderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder in Tageseinrichtungen" ergibt sich, dass die Umsetzung der gemeinsamen Erziehung nach Form und Inhalt durch unterschiedliche landesrechtliche Vorgaben geprägt wird.

Aus 14 Landesjugendamtsbereichen sind Konzepte zur integrativen Erziehung zusammengestellt worden. Hierbei ging es insbesondere darum,
- zu sichten, wo es bereits Übereinstimmungen gibt.
- inhaltlich zu prüfen, welche Ziele bundeseinheitlich formuliert werden sollen.
- in den einzelnen Bundesländern zu klären, welche Wege zu der verantwortlichen und voll akzeptierten gemeinsamen Erziehung noch zu gehen sind.

Nach der langen Entwicklungszeit der integrativen Erziehung vor Ort und der hieraus entstandenen Formenvielfalt kommt es jetzt darauf an, bundesweit gültige, gemeinsame Ziele zu formulieren.
Hierzu gehört insbesondere, dass
- alle rechtlichen Möglichkeiten für eine integrative Erziehung umgesetzt und ausgeschöpft werden,
- Rahmenbedingungen für den erzieherischen und den besonderen Hilfebedarf behinderter Kinder gewährleistet sind.

Leistungen und Aufgaben des SGB VIII ebenso wie die Landesausführungsgesetze zum SGB VIII werden von den örtlichen öffentlichen Trägern der Jugendhilfe als kommunale Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen.

Die Planung der Tageseinrichtungen (Bedarfsfeststellung, Bedarfsdeckung usw.) ist jenseits der Erfüllung von Rechtsansprüchen ihre Aufgabe. Das SGB VIII und seine Ausführungsgesetze werden als Pflichtaufgabe dem Grunde — aber nicht der Höhe — nach von dem örtlichen öffentlichen Träger der Jugendhilfe wahrgenommen.
Hieraus ergeben sich Unterschiede bei der Ausgestaltung des Tageseinrichtungsangebots, ebenso wie bei der Berücksichtigung behinderter Kinder bei der Bedarfsplanung und -deckung.

Die Einflussnahme der Landesjugendämter auf diesen Bereich der kommunalen Selbstverwaltung bedarf großen Engagements und hoher Überzeugungskraft. Auf die Verpflichtung der Landesjugendämter zur Beratung der örtlichen Träger sowie zur Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen wird hingewiesen (§ 85 Abs. 2 SGB VIII).
Die Regelungen des BSHG zur Eingliederungshilfe werden in acht Landesjugendamtsbereichen — in sehr unterschiedlichem Umfang — in die Ausgestaltung der gemeinsamen Erziehung einbezogen.

Das Recht auf individuelle Entwicklung behinderter Kinder bei gleichzeitiger Vermeidung oder dem Abbau von Benachteiligungen wird in vollem Umfang eingelöst, wenn gleichzeitig die zur Eingliederung erforderlichen Hilfen (Therapie, notwendige orthopädische Hilfen und heilpädagogische Angebote) für behinderte Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen, zur Verfügung stehen.

Die Anwendung der Vorschriften des SGB VIII und des BSHG — unabhängig davon, ob gemeinsame Erziehung in integrativen Gruppen oder mit einzelnen behinderten Kindern in Regeleinrichtungen durchgeführt wird — sichert den Anspruch auf die Betreuung, Bildung und Erziehung (§ 22 SGB VIII) sowie den Anspruch auf Eingliederung (§ 39 BSHG).


3.1  Landesrechtliche Regelungen

Die landesrechtlichen Regelungen zur gemeinsamen Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderung sind unterschiedlich. Sie bestehen hauptsächlich aus:
- landeseinheitlichen Regelungen in der Form von Rahmenvereinbarungen;
- Regelungen der einzelnen Landesjugendämter zum Aufbau integrativer Gruppen und zur Versorgung einzelner Kinder mit Behinderungen in Tageseinrichtungen, gefasst als Arbeitshilfen, Orientierungshilfen, Rahmenkonzeptionen;
- Verordnungen und Richtlinien;
- gesonderten Vorgaben zur Versorgung von Kindern mit leichten Behinderungen und zur Betreuung von Kindern mit schweren Behinderungen;
- trägerspezifischen Versorgungsangeboten in Verbindung mit Beratungskonzepten der Landesjugendämter usw.

Jeweils nach den unterschiedlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten haben sich diese Regelungen entwickelt.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Entwicklung gleichwertiger Lebensverhältnisse wäre es erstrebenswert, im Interesse der Betroffenen zu einer konsequenten Auslegung des Bundesrechts zu gelangen. Dadurch würden insbesondere
- Benachteiligungen ausgeschlossen,
- im Rahmen der integrativen Arbeit die individuelle und soziale Entwicklung und die Förderung jedes Kindes gesichert sowie
- eine drohende Behinderung bzw. eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen beseitigt oder gemildert.


3.2  Gestaltung der Rahmenbedingungen

Für die gemeinsame Betreuung von Kindern mit Behinderungen und ohne Behinderungen reichen die Ausstattungsstandards der Regeleinrichtungen nicht aus.
Eine Veränderung der Rahmenbedingungen ist in allen bekannten Konzeptionen vorgesehen.

Unterschieden wird insbesondere nach
- konzeptionellen Veränderungen, die sowohl den äußeren Rahmen (Gruppengrößen, personelle und räumliche Situation) und die Gestaltung der erzieherischen Aufgaben in integrativen Gruppen betreffen,
- ergänzender Ausstattung mit Zusatzkräften (sozialpäd. Fachkräfte, Heilpädagogen, Therapeuten), der Veränderung von Gruppengrößen und Gruppenkonstellationen, den Anforderungen an räumliche Gegebenheiten, einerseits wegen des besonderen Förderungs- und Versorgungsbedarfs der Kinder mit Behinderungen und um andererseits die gemeinsame Erziehung zu gewährleisten.

Die erforderlichen Veränderungen werden in unterschiedlichen Formen und Kombinationen vorgenommen. Die Bandbreite der Förderung für Kinder mit Behinderungen innerhalb der integrativen Konzepte ist außerordentlich groß, sie reicht von optimalen Kombinationen der verschiedenen Fachkompetenzen bis hin zu minimaler Unterstützung.

Bei drei Ansätzen lassen sich länderübergreifende Annäherungen und Übereinstimmungen erkennen.
=> Integrative Gruppen:
- Die Gruppenstärken sind grundsätzlich reduziert und variieren in der Regel zwischen 12 und 18 Plätzen.
- Die Gruppenkonstellationen werden unter integrativen Gesichtspunkten geplant und altersgemischt zusammengesetzt. Die Anzahl der Kinder mit Behinderungen variiert zwischen 1 bis 5.
- Personelle Veränderungen sind in unterschiedlichen Formen nach Zahl und Art der Ausbildung auf die Aufgaben ausgerichtet.
- Therapeutische Hilfen und andere behinderungsspezifische Aufgaben sind im Konzept in der Einrichtung oder sind ergänzend vorgesehen.
- Das Raumprogramm beinhaltet u. a. zusätzliche Räume, ausreichende Bewegungsfläche, ausreichende Ausstattung.
=> Einzelintegration (einzelne, für Kinder mit Behinderungen vorgehaltene Plätze):
— Die Gruppenstärkenreduzierung wird unterschiedlich gehandhabt: die Begrenzung auf 20 Plätze pro Gruppe / Aushandeln von Platzreduzierungen / Verzicht auf Gruppenstärkenreduzierung.
- In der Regelkindergartengruppe sind Aufnahmen zwischen 1 bis 3 Kindern mit Behinderungen möglich.
- Zur personellen Besetzung gibt es unterschiedliche Vorgaben: von einer grundsätzlich höheren Personalbemessung bis zum stundenweise ergänzenden Einsatz durch Kräfte mit oder ohne besondere Qualifikationen.
- Therapeutische Hilfen können einbezogen werden.
- Räume sollen ausreichend vorhanden sein.

In einigen Länderregelungen werden diese Plätze als nicht geeignet für Kinder mit schweren Behinderungen gesehen.

Die aufgeführten Integrationsformen sind als methodische Ansätze genannt. Die Mehrzahl der Landesjugendämter sieht die Formen nebeneinander vor, um die Integration von Kindern mit Behinderungen in Tageseinrichtungen zu sichern.

Es kann von Vorteil sein, unterschiedliche Wege der gemeinsamen Erziehung nebeneinander anzubieten. Jede Lösung muss jedoch daraufhin geprüft werden, ob sichergestellt ist, dass Benachteiligungen vermieden werden.

Es muss gewährleistet werden, dass

  • Kindern mit Behinderungen nicht aus Unkenntnis, aus Kostengründen oder aus "ideologischen" Gründen die für die Gesamtentwicklung erforderliche Sorgfalt und Zuwendung vorenthalten wird.
  • alle Kinder mit Behinderungen - unabhängig von Art und Schwere der Behinderung - im Rahmen der gemeinsamen Erziehung mit Kindergartenplätzen versorgt werden.
  • Kinder mit schweren Behinderungen nicht wegen Mangel an entsprechend ausgestatteten Plätzen auf Sonderkindergärten zurückverwiesen werden.
  • die Plätze für Kinder mit Behinderungen sowohl die Anforderungen an Betreuung, Bildung und Erziehung (soziale Integration) erfüllen, als auch die erforderlichen Hilfen im Rahmen der Eingliederhilfe (heilpädagogische und therapeutische Hilfen) angeboten werden.
  • die Jugendhilfeplanung die Kinder mit Behinderungen mit berücksichtigt.

 

4.  Grundgedanken und Argumentationshilfen zur inhaltlichen Ausgestaltung der integrativen Erziehung

Die gemeinsame Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderungen in Tageseinrichtungen ist ein ganzheitliches Angebot der Betreuung, Bildung und Erziehung der Kinder.

Kind

Zugrunde liegt der gemeinsamen Erziehung der Gedanke, die Lebenssituationen und das Lebensumfeld von Kindern und ihren Familien im wohnortnahen Kindergarten zu berücksichtigen und sowohl Kindern mit als auch ohne Behinderungen für ihre Entwicklung Impulse und wichtige gemeinsame Erfahrungen zu bieten. Im Mittelpunkt stehen die Beziehungen, die Kinder miteinander eingehen. Gemeinsame Spielprozesse nehmen einen zentralen Stellenwert in der Entwicklungsförderung ein, da sie den Kindern vielfältige Lernimpulse geben.

Fachkräfte

Vorausgesetzt werden Kenntnisse über grundlegende Förder- und Entwicklungszusammenhänge durch sozialpädagogische Fachkräfte, ggf. mit Zusatzqualifikation, die den individuellen Entwicklungsgang eines jeden Kindes beobachten und erkennen müssen. Es sollen hierbei nicht die Schwächen und Defizite der Kinder im Vordergrund stehen, sondern ihre Stärken müssen erkannt und im gemeinsamen Alltag gefördert werden.
Dabei ist von wesentlicher Bedeutung, dass der Grundgedanke der gemeinsamen Erziehung vom Gesamtteam der Einrichtung mitgetragen und gelebt wird. Wichtige Voraussetzung hierfür ist der stetige Informationsaustausch untereinander und die kollegiale Beratung im Team.

Jedes Kind stellt andere Anforderungen an die Einrichtung, so dass die sozialpädagogischen Fachkräfte bereit und fähig sein müssen, die spezifischen Förderbedürfnisse des Kindes mit Behinderungen zu erkennen und anzunehmen.
Weitere Grundlagen für eine qualifizierte gemeinsame Erziehung von Kindern mit Behinderungen sind demnach die Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften und -diensten, vorbereitende und begleitende Fachberatung, die Wahrnehmung von Fortbildungsangeboten, die Teilnahme an Arbeitskreisen, der Austausch mit Eltern und gemeinsame Reflexionsprozesse im Team.

Therapie

Die therapeutische Versorgung sollte fester Bestandteil der Gesamtkonzeption sein. Dabei ist anzustreben, dass die medizinische und integrative therapeutische Versorgung der Kinder mit Behinderungen im Rahmen eines ganzheitlichen Ansatzes in das Alltagsgeschehen eingebunden ist, zumindest muss aber eine Zusammenarbeit mit therapeutischen Fachkräften angestrebt werden.
Durch die gemeinsame Arbeit wird die Zusammenarbeit der Fachkräfte gefördert und die Integrationswirkung der Förderung sichergestellt.

Eltern

Einen besonderen Stellenwert hat in der gemeinsamen Erziehung die Zusammenarbeit mit den Eltern. Alle Eltern werden als Experten für ihre Kinder gesehen; sie haben eine Fülle von Informationen über ihr Kind, die den sozialpädagogischen Fachkräften im Umgang mit dem Kind hilfreich sein werden. Eltern können den sozialpädagogischen Fachkräften und die sozialpädagogischen Fachkräfte den Eltern gegenseitige Berater sein.
Aus Sicht der Eltern von Kindern mit Behinderungen kann die wohnortnahe gemeinsame Erziehung auch für sie selbst eine soziale Integration darstellen. Es ist Aufgabe der sozialpädagogischen Fachkräfte, die Kontakte unter den Eltern zu stärken und zu fördern, um einer Isolation der Familien von Kindern mit Behinderungen vorzubeugen.

Vernetzung der Hilfen

Im Rahmen der Erstellung des Gesamtplans ist es notwendig, dass alle Verantwortlichen zusammenwirken und ihre Förder- und Hilfsmaßnahmen aufeinander abstimmen. Die örtliche Kooperation und die Vernetzung aller beteiligten Stellen in einem Jugendamtsbereich ist anzustreben mit dem Ziel, eine differenzierte Bedarfsfeststellung und Angebotsplanung zu entwickeln, um ausreichend und bedarfsorientiert Plätze anzubieten. Hierüber kann auch ein ausreichendes ergänzendes Hilfsangebot wohnortnah sichergestellt werden (z. B. therapeutische Maßnahmen). Beteiligte Stellen sind: das Jugendamt, die Tageseinrichtungen, die Träger, die Eltern, die Fachberatung, die Frühförderstellen, die sozialpädiatrischen Zentren, der regionale Arbeitskreis der integrativ arbeitenden Tageseinrichtungen, der überörtliche Träger der Sozialhilfe und das Landesjugendamt.

Öffentlichkeitsarbeit

Durch öffentlichkeitswirksame Aktionen und Medien sollte die gemeinsame Erziehung im Gespräch bleiben (Reden über die gemeinsame Erziehung, Handzettel, Presseartikel usw.). Wichtig sind schriftliche Informationen über die gemeinsame Erziehung, die für alle Beteiligten übersichtlich und verständlich dargestellt sind.

 

5.  Finanzierung

Die großen methodischen Unterschiede bei der gemeinsamen Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderungen in den einzelnen Landesjugendamtsbereichen setzen sich bei den Finanzierungsregelungen fort.

In den Länderregelungen finden sich vielfältige Varianten. Sie reichen vom Ausschöpfen und Verknüpfen aller Finanzierungsansprüche aus der Jugendhilfe, der Sozialhilfe und Krankenkasse bis hin zum Verzicht auf Mittel.

Aufgabe der Landesjugendämter wird es auch insoweit sein, durch Entwicklung von Modellen und Beratung von Entscheidungsträgern auf sachgerechte Lösungen hinzuwirken, und insbesondere auch Krankenkassen finanziell verantwortlich einzubinden.

 

6.  Zusammenfassung

Eine weitgehende Annäherung der Landesjugendämter an ein gemeinsames Vorgehen bei der Umsetzung der rechtlichen Vorgaben in die Praxis dient dem Wohl aller Kinder, da von der gemeinsamen Erziehung nicht nur das Kind mit Behinderung profitiert, sondern hier ein gemeinsamer Prozess beginnt, bei dem alle Beteiligten gewinnen.

In Anbetracht der außerordentlich vielschichtigen und differenzierten Lösungen für die gemeinsame Erziehung in den einzelnen Landesjugendamtsbereichen wird es sehr schwierig werden, eine einheitliche Konzeption für die Umsetzung der gemeinsamen Erziehung von Kindern mit Behinderungen und ohne Behinderungen zu erreichen. Dennoch ist es sinnvoll, aus den gemeinsamen Zielen einen Weg zu entwickeln, der diese Ziele integriert, ohne die länderspezifischen Besonderheiten zu nivellieren.

In Zeiten europaweiter grenzüberschreitender Regelungen vieler gesellschaftlich bedeutender Aspekte ist es notwenig, für die Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderung eine gemeinsame, die länderspezifischen Regelungen berücksichtigende Konzeption zu entwickeln.

Die gemeinsame Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderung hat sich als positiv herausgestellt und sollte so früh wie möglich begonnen werden. Die Fortführung in den schulischen wie in außerschulischen Bereichen wird in vielen Ländern angestrebt und umgesetzt. Durch die unterschiedlichen Begegnungsmöglichkeiten wird langfristig der gesellschaftliche Blick dahingehend verändert, dass weniger Ausgrenzung stattfindet.

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