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aus: BLJA Mitteilungsblatt 2/2001
Zwischen Hilfe und Repression - Möglichkeiten und Grenzen des Jugendstrafrechts


Zur Problemlage

Obwohl das Tagungsthema1 im Untertitel eine "alarmierende Entwicklung" bezüglich Jugendgewalt diagnostiziert und damit quasi vorgibt, erscheint ein absichernder Blick in statistische Daten und sonstige empirische Erhebungen ratsam.

Anhand der Polizeilichen Kriminalstatistik des Bundes (PKS) lässt sich festhalten, dass jedenfalls seit 1991 ein Ansteigen der Belastung der Kinder und Jugendlichen mit Gewaltkriminalität feststellbar ist. Dass es sich dabei allein um Hellfeld-Daten handelt, hier also nur die angezeigten oder durch Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsorgane entdeckten Taten berücksichtigt sind, sei hervorgehoben. Dies schon deshalb, weil sich gerade die Anzeigebereitschaft über die Jahre verändert haben kann.

Das Schaubild (siehe unten) zu den jungen männlichen Tatverdächtigen, der eigentlichen Problemgruppe, beginnt mit dem Jahr 1991. Denn erst seit diesem Jahr wird in der PKS des Bundes die Gewaltkriminalitäts-Belastung (u. a. Raub, gefährliche und schwere Körperverletzung) für die verschiedenen Altersgruppen als aussagekräftige Relativzahl, nämlich als Tatverdächtige pro 100.000 Einwohner der entsprechenden Altersgruppe (= TVBZ), nachgewiesen. Das Ansetzen bei 1991 muss freilich als relativ willkürlich erscheinen, da die Gewaltkriminalität bereits seit 1987/1988 wieder im Anstieg begriffen ist; zuvor war - nach stetigem Anstieg - seit 1982 ein leichtes Absinken zu beobachten gewesen. Die im Jahre 1995 scheinbar leicht zurückgegangene Gewaltneigung der jüngeren Altersgruppen erklärt sich daraus, dass ab 1995 nur noch die Gewaltdelikte deutscher Tatverdächtiger im Rahmen der TVBZ auf 100.000 deutsche Einwohner verrechnet wurden. Die Herausrechnung der so genannten nichtdeutschen Tatverdächtigen bezweckt, solche statistischen Verzerrungen zu Lasten der in Deutschland wohnenden Ausländer zu vermeiden, die sich etwa durch nicht zur Wohnbevölkerung gehörende ausländische Täter ergeben können. Dass die zur Wohnbevölkerung gehörenden jungen Ausländer eine höhere Belastung mit Gewaltdelikten aufweisen als ihre deutschen Altersgenossen sei festgehalten, ohne dass dieser Unterschied hier näher quantifiziert werden soll.

 Tatverdachtigenbelastungsziffer

Der im Schaubild dargestellten, durchaus beunruhigend anmutenden Entwicklung lassen sich allerdings andersartige Verläufe bei den Verurteiltenzahlen gegenüberstellen. Nach Berechnungen von Wolfgang Heinz ergeben sich anhand der Deliktsgruppen Mord/Totschlag, Raub/Erpressung, qualifizierte Körperverletzung und Vergewaltigung für den Vergleich von 1984 mit 1996 einige überraschende Befunde. Zwar lässt sich bei Raubdelikten und Körperverletzungen deutscher jugendlicher (wie heranwachsender) Tatverdächtiger ein Anstieg verzeichnen, doch liegt diese Zunahme für die Verurteiltenziffer pro 100.000 der entsprechenden Gruppen nur bei einem Bruchteil des anhand der Tatverdächtigenbelastungszahlen festzustellenden Anstiegs. Und bei vorsätzlichen Tötungsdelikten wie bei Vergewaltigung lässt sich anhand der Verurteiltenbelastungsziffer der deutschen Jugendlichen (wie auch Heranwachsenden) gar eine deutliche Abnahme der Deliktsbelastung belegen (vgl. u. a. DVJJ-Journal 1996, 335 ff.).
Die hier aufgezeigten, zur polizeilich gemessenen Deliktsbelastung in teils erheblichem Kontrast stehenden Befunde kann man immerhin partiell aus geändertem Einstellungsverhalten der Staatsanwaltschaften wie auch der Gerichte erklären. Denn die Bereitschaft zur Einstellung des Verfahrens nach Opportunitätsgesichtspunkten bzw. zur Nutzung des jugendstrafrechtlichen "formlosen Erziehungsverfahrens" hat merklich zugenommen. Von daher belegen die niedrigeren Verurteilungsraten tatsächlich nicht etwa eine entsprechend geringe zahlenmäßige Kriminalitätsbelastung. Allerdings verdeutlichen sie, dass ein großer Teil der Gewaltdelikte letztlich Bagatellcharakter aufweist oder jedenfalls keine schwere Kriminalität bedeutet. Anderenfalls wären die Einstellungsentscheidungen der Staatsanwaltschaften und Gerichte nämlich gar nicht denkbar.

Auf den zentralen qualitativen Aspekt von Gewaltkriminalität verweist besonders nachhaltig die Beobachtung von Heinz, dass die Verurteiltenziffer der Jugendlichen für Mord/Totschlag über die letzten anderthalb Jahrzehnte abgenommen hat, obwohl bei diesen Verbrechenstatbeständen Verfahrenseinstellungen im Rahmen eines "formlosen Erziehungsverfahrens" ausscheiden dürften. Bestätigt wird dieser Befund auch durch Polizeidaten, denen zufolge die Gesamtbelastung mit vollendetem Mord oder Totschlag in der Bundesrepublik über die letzten drei Jahrzehnte nicht angestiegen ist, wenn man die Häufigkeitsziffer von derzeit 1,2 - d. h. 1,2 Fälle pro 100.000 Einwohner im Jahre 1998 - als Vergleichsgröße heranzieht. (Der bezüglich Mord und Totschlag auffallende Schwund von den absoluten Zahlen der PKS zur Verurteiltenstatistik erklärt sich weitgehend aus einer Neigung der Polizei, gravierende Körperverletzungen als versuchte Tötungsdelikte zu registrieren.)

Ebenfalls entdramatisierende Ergebnisse hat eine von Pfeiffer und Delzer für den Zeitraum von 1990 bis 1996 in Hannover durchgeführte Aktenanalyse zur Entwicklung der Gewaltdelikte junger Täter erbracht. Dabei wurde die rein zahlenmäßige Erfassung von Raub- und Körperverletzungsdelikten durch eine Untersuchung der jeweiligen Tatschwere - diese gemessen an Gewaltanwendung, Verletzungsfolgen und Schadenshöhe - sowie der sonstigen Tat- und Täterfaktoren ergänzt. Es ergab sich, dass begleitend zu dem zahlenmäßigen Anstieg junger Tatverdächtiger "die durchschnittliche Tatschwere der ... untersuchten Gewaltdelikte zwischen 1990 und 1996 deutlich abgenommen hat". Die Autoren führen das zunehmende Auseinanderfallen von Fallzahlen und Tatschwere zumindest teilweise auf eine "angestiegene Anzeigebereitschaft der Opfer von Jugendgewalt" zurück.

Eine Relativierung der Zahlen der Polizeilichen Kriminalstatistik ergibt sich im Übrigen dann, wenn man ganz andere Zugangswege zu Kriminalitätsdaten wählt, nämlich nicht das Deliktshellfeld der registrierten Taten, sondern das umfassendere Bild unter Einschluss des Dunkelfelds ins Auge fasst. Aufschlussreich erscheint hier eine vergleichende Studie von Friedrich Lösel, der eine 1973 an zwei Nürnberger Hauptschulen durchgeführte Delinquenzbefragung an Schülern der Klassenstufe 8 im Jahre 1995 wiederholt hat. Die im Rahmen dieser Dunkelfeldstudie von den Schülern erfragten Gewaltdelikte — nämlich Körperverletzung, Raub, Sachbeschädigung und Bedrohung — ergaben für den Vergleich von 1973 mit 1995 keinen signifikanten Anstieg (u. a. DVJJ-Journal 1998, 115 ff.). Ganz ähnliche Ergebnisse erbrachte eine von Mansel und Hurrelmann in Sachsen durchgeführte, 1990 mit 1996 vergleichende Schülerbefragung. Hingegen wies die in Nordrhein-Westfalen dazu durchgeführte Parallelstudie für die Zeitspanne 1988 bis 1996 einen signifikanten Anstieg in den von Schülern selbst berichteten Gewalthandlungen nach; dabei blieb die Steigerungsrate aber deutlich hinter den in der Polizeilichen Kriminalstatistik nachgewiesenen Steigerungsraten zurück.

Speziell für Gewaltkriminalität von Kindern lässt sich auf eine Analyse des Bayerischen Landeskriminalamts verweisen, die außer einer durchaus beunruhigenden Häufigkeits-Verlaufskurve von 1983 bis 1998 insbesondere eine Aktenauswertung zum Gegenstand hatte. Anhand der 78 acht- bis dreizehnjährigen Tatverdächtigen, die 1995 in München mit Gewaltdelikten registriert wurden, ergab sich eine nachdrückliche Entwarnung unter qualitativem Aspekt: Es handelte sich zumeist um entgleiste Auseinandersetzungen unter Gleichaltrigen, bei welchen Verletzungen nur ganz ausnahmsweise vorsätzlich zugefügt wurden und die selten im Spiel befindlichen Waffen nur zum Imponieren oder Drohen benutzt worden waren.

Betrachtet man die vielgestaltigen, durchaus nicht immer konkordanten Daten aus verschiedenen Erhebungen, dann wird man in der Zusammenschau schwerlich zu einer gänzlichen Entwarnung gelangen können, ganz gewiss aber zu einem differenzierenden Bild:

  • Jugendgewalt ist gerade im Bereich ihrer schweren Verwirklichungsformen durchaus nicht so angewachsen, wie es insbesondere die mediale Wirklichkeit und gelegentlich auch die Polizeiliche Kriminalstatistik glauben machen möchte. Die von den Massenmedien zunehmend in den Vordergrund gestellten und nachgerade "ausgeschlachteten" spektakulären Einzelfälle führen in der Öffentlichkeit zu einer verzerrten Wahrnehmung der Gewaltneigung junger Menschen.
  • Tatsächlich erheblich zugenommen haben die polizeilich registrierten Gewaltdelikte leichteren Zuschnitts. Auch für diesen Bereich weniger dramatischer Taten geben aber die verfügbaren Dunkelfelddaten wie auch neuere Aktenanalysen einigen Anlass zu einer vorsichtigen Interpretation der Polizeilichen Kriminalstatistik.

Zu den Verzerrungen begünstigenden Entstehungsbedingungen der Polizeidaten ("Kriminalpolitik mit der Polizeilichen Kriminalstatistik?") hat etwa Walter in DVJJ-Journal 1996, 335 ff. Näheres festgestellt.

Wenn man auf dieser Basis also nur bedingt von einer "alarmierenden Entwicklung" bezüglich kindlicher und jugendlicher Gewaltdelikte ausgehen muss, besteht dennoch kein Anlass für Entwarnung oder Bagatellisierung. Es erscheint einleuchtend, dem Jugendstrafrechtssystem die Frage zu stellen, ob es die aktuellen Herausforderungen angemessen aufgenommen hat und/oder ob Verbesserungen nahe liegen.

 

Jugendstrafrecht zwischen Hilfe und Repression


1.  Erziehung oder Repression?

Das deutsche Jugendstrafrecht ist zuallererst dem Erziehungsgedanken verpflichtet. Da die Verantwortung der Gesellschaft für die von ihr geprägten Jugendlichen überhaupt nicht geleugnet werden kann, steht die Verpflichtung der Gemeinschaft zur Hilfestellung unabweisbar im Vordergrund des jugendstrafrechtlichen Zugriffs. Und dies gilt umso eindeutiger, je jünger die Täter sind. Dem jungen Täter stehen zum einen nur geringe Ressourcen zur Verfügung, mit Schwierigkeiten selber fertig zu werden, d. h. sich aus eigener Kraft aus Zusammenhängen zu lösen, die zu sozialer Auffälligkeit geführt haben. Des Weiteren fehlt ihm sehr weitgehend Entscheidungsautonomie als unverzichtbare Basis für das Erheben eines Vorwurfs seitens der Gemeinschaft, er hätte sich auch anders - nämlich rechtstreu - verhalten können. Je jünger der Jugendliche ist, desto weniger lässt sich demnach eine Basis für einen tadelnden, repressiven Zugriff reklamieren.

Das deutsche Jugendstrafrecht gibt durchaus in diesem Sinne Präferenzregeln, die hin zur vorrangigen Berücksichtigung rein erziehender Maßnahmen führen. Erst in zweiter Linie sollen Zuchtmittel als helfende und zugleich auch ahndende Sanktionen eingreifen. Und Jugendstrafe als materielle wie formelle Strafe stellt Ultima Ratio im Sanktionsinstrumentarium dar. Interessant ist, dass die obergerichtliche Rechtsprechung diese Erziehungsorientierung noch stärker akzentuiert als im Jugendgerichtsgesetz (JGG) ohnehin schon angelegt. Man bemüht sich, die Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2, 2. Alt. JGG), die vom Gesetzgeber als eindeutig tatausgleichend-repressive Sanktion vorgesehen wurde, mit dem Gedanken des Wohl des Jugendlichen zu verbinden. Dies gelingt naturgemäß nicht bruchlos und hat in der Lehre zu erheblicher Kritik geführt.

Es wird in dieser erzieherischen Bemäntelung des tatausgleichenden Strafens bei schweren Taten eine Lebenslüge des Jugendstrafrechts überdeutlich. Damit meine ich die von der obergerichtlichen Rechtsprechung gepflegte Vorstellung, es gebe keine legitimen Strafwünsche der Allgemeinheit gegenüber straffälligen jungen Menschen, wenn diese Strafbedürfnisse sich nicht aus erzieherischen Erwägungen ableiten lassen. Im Sinne solcher Erziehungsideologie soll das Jugendstrafrecht von der Funktion entlastet werden, der allgemeinen Normbestätigung bzw. der Verteidigung der Rechtsordnung zu dienen.
Realistisch erscheint mir hingegen anzuerkennen, dass Strafrecht immer ganz wesentlich die Aufgabe hat, die Rechtsordnung zu verteidigen. Ohne diese auf die Allgemeinheit ausgerichtete Funktion müsste es nämlich völlig unverständlich bleiben, weshalb die dem Gestrauchelten zu leistende Hilfe gerade in ein Strafrecht mit seinen system-typischen, entwicklungsgefährdenden Nachteilen integriert worden ist.

Für die Dosierung der unleugbaren generalpräventiven - also auf Beeinflussung der Allgemeinheit zielenden - Strafrechtsfunktion im Jugendstrafrecht ist maßgeblich, dass junge Menschen während der Jugendzeit in ihre Rolle als vollwertige Rechtsgenossen - also als Mitglieder der Gesellschaft mit allen Rechten und Pflichten - erst allmählich hineinwachsen. Je näher der einzelne Jugendliche dieser Vollform kommt, umso mehr wird er nahe liegenderweise für sein Fehlverhalten verantwortlich gemacht. Denn je ähnlicher der junge Täter den über ihn Urteilenden ist, umso mehr stellt seine Tat die Rechtstreue seiner Mitbürger in Frage und umso mehr schlägt sich daher das Selbststabilisierungsinteresse der Urteilenden in normstabilisierenden Strafbedürfnissen gegen den Jugendlichen nieder.
In diesem Sinne steht tatausgleichende Repression ganz gewiss bei der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld im Vordergrund. Im Übrigen ist aber auch bei der Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen (§ 17 Abs. 2, 1. Alt. JGG) und bei manchen Zuchtmitteln (§ 15, § 16 JGG) mehr im Spiel als allein die wohlmeinend-erzieherische Einwirkung auf den Täter; vielmehr geht es hier auch darum, dass es allgemein auf Unverständnis stoßen müsste, wenn grob rücksichtslose oder wiederholte Rechtsgut-Angriffe ohne ahndende Antwort bleiben würden. Nicht zuletzt der Gesichtspunkt, dass dem sozialen Umfeld des Täters vermittelt werden muss, inwieweit die Gesellschaft den Normbruch als ernsthaft und nicht hinnehmbar ansieht, bedarf hier der Berücksichtigung.

Wenn nun diese straftheoretische Skizze den Eindruck erwecken sollte, ich würde damit für ein hartes Jugendstrafrecht plädieren, dann möchte ich dem nachdrücklich entgegentreten. Mir ging es zunächst vielmehr darum, Ehrlichkeit beim Umgang mit Straftaten Jugendlicher einzufordern. Die strafende Gesellschaft darf sich einerseits nicht verleugnen. Andererseits aber ist sie gut beraten, wenn sie Revanchegelüste zurückstellt und sich um Sachlichkeit und Professionalität bemüht.
Zu solcher Rationalität gehört zum einen, die Bedeutung des Normbestätigungsanliegens ernst zu nehmen; es darf die auf den Täter selbst wie die auf Tatgeneigte zielende Verdeutlichung der Grenzen akzeptabler Verhaltensspielräume nicht zu kurz kommen. Andererseits geht es gerade im Jugendstrafrecht darum, den entsozialisierenden Wirkungen der Strafrechtsanwendung nachdrücklich entgegenzuwirken; dies bedeutet, in geeigneten Fällen Strafrecht zurückzunehmen. Ein weitergehender Erziehungsansatz ist mit der Idee positiver Einwirkung auf den Täter verbunden, wobei dies ganz gewiss auch unterhalb der Ebene einer Unterbringung in einem Heim, der Psychiatrisierung oder der Inhaftierung verwirklicht werden kann und nach Möglichkeit auch soll.

Als Zwischenergebnis lässt sich festhalten, dass neben Erziehung und Hilfe auch Repression im Jugendstrafrecht einen legitimen Stellenwert hat — zwar nicht als Selbstzweck, aber doch als individualpräventiv wie generalpräventiv funktionale Verdeutlichung gesellschaftlicher Erwartungen. Die Abwägung des Strafaspekts gegen die notwendige Förderung junger Menschen und des Vermeidens strafrechtsinduzierter Sozialisationsschäden stellt sich freilich gerade im Jugendstrafrecht als besonders ernst zu nehmende Aufgabe. Verdeckende Harmonisierungsstrategien erscheinen demgegenüber unangebracht, denn sie begünstigen illusionär wohlmeinendes Urteilen, das durchaus auch zur Schwächung der Rechtsstellung junger Beschuldigter führen kann.


2.  Konsequenzen für die Sanktionierungspraxis

a)  Vorüberlegung zur Sanktionswahl

Der Aufgabe des Jugendstrafrechts - auch beim Umgang mit Gewaltdelikten - wird man m. E. nur dann gerecht, wenn man im Sinne der Grundkonzeption unseres Jugendstrafrechts zunächst den Hilfs- und Resozialisierungsaspekt ins Auge fasst. Ermöglicht wird dies dadurch, dass ganz unabhängig von der repressiven oder integrativen Zielorientierung des Eingriffs in die Rechtssphäre des Täters die strafrechtliche Aktion immer belastend und schon dadurch normverdeutlichend ausfällt.
Allerdings darf diese Einsicht nicht kanonisiert werden; es kommt vielmehr auf eine situationsangemessene Einzelfallanalyse an. Denn unangebrachte Bagatellisierung des Rechtsbruchs irritiert den Täter, sein Umfeld und auch die Allgemeinheit. Damit ist nichts zum für den Täter regelmäßig segensreichen Nicht-entdeckt-Werden gesagt. Wenn aber der Täter ermittelt wird, muss die Reaktion der Gesellschaft in irgendeiner Weise - sei es strafend, sei es durch pädagogischen Einsatz - das Gewicht der Tat reflektieren. Geschieht dies nicht, dann werden gerade auch Erwartungen des Täters düpiert und Normirritationen gefördert. Aussagekräftig hierfür erscheint insbesondere ein von David Farrington mitgeteilter Befund aus der "Cambridge Study in Delinquent Development", wonach die überführten Täter bei nachfolgend ausbleibender Sanktionierung ein deutliches Ansteigen von Folgetaten aufwiesen, hingegen die mit einer Sanktion belegten keine derart auffällige kriminelle Entwicklung nahmen. Dass die notwendige Normbestätigung oder -verdeutlichung dabei nicht durch Härte - etwa im Sinne von Abschreckung - geschehen sollte, haben die positiven Ergebnisse von so genannten Diversionsverfahren hinlänglich belegen können.


b)  Diversion

ba.   Unter "Diversion" versteht man das möglichst weitgehende Vermeiden formeller Sanktionierung und nach Möglichkeit bereits einer gerichtlichen Behandlung von Straftaten. Es geht darum, schädigende Effekte insbesondere einer Verurteilung zu verhindern. Denn ein Gerichtsverfahren schafft schädliche Publicity - trotz grundsätzlicher Nichtöffentlichkeit von Strafverfahren gegen Jugendliche (vgl. § 48 JGG). Des Weiteren will man vermeiden, den Jugendlichen als kriminell zu stigmatisieren, da dies soziale Ausgrenzung begünstigt und in die Entwicklung eines kriminellen Selbstbilds münden kann.

Das Jugendgerichtsgesetz ermuntert zur Nutzung des so genannten formlosen Erziehungsverfahrens (vgl. §§ 45, 47 JGG). Neuerdings hat der Gesetzgeber den hier besonders wichtigen Täter-Opfer-Ausgleich (T-O-A) hervorgehoben (§ 45 Abs. 2 S. 2 JGG). Es kann bereits die Jugendgerichtshilfe einen solchen T-O-A einleiten und betreuen, wobei der Täter regelmäßig auch materiellen Schadensersatz leistet oder zu leisten sich verpflichtet. Im Weiteren wird der Staatsanwalt das Verfahren einstellen, wenn er im konkreten Fall die Ziele des Strafrechts schon durch den T-O-A erfüllt sieht. Hier geht es vor allem um Erziehung des Täters dadurch, dass der mit den Konsequenzen seiner Tat konfrontiert wird und für die Tatfolgen Verantwortung zu übernehmen lernt. Der Täter muss für den Ausgleich der materiellen Tatfolgen selbst aufkommen und er hat sich obendrein der Begegnung mit dem Opfer zu stellen. Ein zur Erziehung hinzukommendes strafendes Element ist also unübersehbar. Des Weiteren werden die Genugtuungsbedürfnisse des Tatopfers ernst genommen, was für die Bewältigung eines Delikt-Traumas förderlich ausfallen kann. Und letztlich wird ein indirekter, aber wirksamer Druck zur Entschädigung des Opfers ausgeübt, wodurch sich in vielen Fällen eine zivilrechtliche Rechtsverfolgung erübrigt.
Den T-O-A hier besonders hervorzuheben, mag angesichts des Themas Gewaltkriminalität irritieren. Tatsächlich hat sich aber der T-O-A auch im Bereich der Gewaltkriminalität als Mittel zur frühzeitigen Beendigung eines Strafverfahrens bewährt, dies speziell bei Körperverletzung, die nachgerade als die ausgleichstaugliche Deliktart gilt.

Im Zusammenhang mit Gewaltkriminalität kommt auch eine Vereinbarung mit dem Täter in Betracht, dass dieser Arbeitsleistungen erbringt. Die Erfüllung der Leistung kann speziell in Fällen ohne Schadensersatzverpflichtung - evtl. ergänzend zu T-O-A - eine hinreichende Basis für die Einstellung des Verfahrens abgeben (vgl. § 45 Abs. 2 JGG).

Die Einleitung solcher erzieherischer Maßnahmen im Vorfeld einer möglichen gerichtlichen Hauptverhandlung kann - wie schon erwähnt - von der Jugendgerichtshilfe vorgenommen werden. Vielfach wird aber der Staatsanwalt selbst dies mit dem Jugendlichen vereinbaren oder unter Einschaltung des Richters vorgehen (§ 45 Abs. 3 JGG) und nach Erfüllung der Verpflichtungen durch den Jugendlichen das Verfahren einstellen. Erkennt der Staatsanwalt aber, dass angesichts der Tatschwere oder der Erziehungsdefizite die zuvor auf Anregung der Jugendgerichtshilfe erbrachten Leistungen des Täters nicht ausreichen, dann wird die Staatsanwaltschaft das Geleistete beim weiteren Vorgehen und das Gericht es bei seiner Entscheidung anzurechnen haben.


bb.   Von zentraler Bedeutung ist die Frage nach den Auswirkungen solchen entkriminalisierenden Vorgehens unter dem Erziehungsaspekt. Denn es muss sich die Diversionsidee der Überprüfung anhand der Effekte in der Praxis stellen. Tatsächlich haben Evaluationsstudien zur Sanktionseffizienz ergeben, dass - zumindest rein erfolgsstatistisch - "weniger mehr ist". D. h. ein weitgehendes Nutzen von Diversionsmöglichkeiten, zumindest aber das Meiden stationärer Sanktionen versprechen mehr Erfolg hinsichtlich des Verhinderns von Rückfall als ein strafzentriertes, insbesondere hartes Vorgehen.

Nahe liegenderweise hält man solchen Vergleichsuntersuchungen aber immer wieder entgegen, die stärker Auffälligen und von daher mit härteren Sanktionen Bedachten seien ja wohl auch diejenigen, die von vornherein mehr rückfallgefährdet gewesen seien. Der Methodeneinwand, dass lediglich die sanktionsleitenden Negativprognosen der Staatsanwälte und Richter bestätigt worden seien, konnte neuerdings aber wesentlich entkräftet werden. Unter Auswertung der vorfindbaren regionalen Sanktionsunterschiede stellte eine Konstanzer Forschergruppe um Wolfgang Heinz fest, dass auch in Gegenden, in welchen bei bestimmten Formen der Alltagskriminalität routinemäßig das Verfahren eingestellt wird, der weitgehende Verzicht auf Individualprognosen nichts an der besonders geringen Rückfälligkeit der informell Sanktionierten - d. h. der mit einer Verfahrenseinstellung Bedachten - ändert. Eine Interpretation der Befunde ganz wesentlich auch als Sanktionseffekte und nicht vorrangig als Selektionseffekte infolge Sanktionsprognosen erscheint somit gerechtfertigt.

Was aber besagen solche bezüglich des "formlosen Erziehungsverfahrens" ermutigenden spezialpräventiven Ergebnisse speziell für Gewaltkriminalität? Zunächst einmal ist zu problematisieren, dass etwa die methodisch gut abgesicherten Evaluationsdaten der Konstanzer Forschergruppe sich speziell auf Rückfall nach Diebstahl und nach Fahren ohne Fahrerlaubnis beziehen. Eine Verallgemeinerung hinein in die Gewaltdelikte erscheint von daher methodisch ungesichert. Freilich hat sich auf anderer Ebene zeigen lassen, dass insbesondere T-O-A als Diversionsmaßnahme so gestaltet werden kann, dass dem Täter das Gewicht seiner Tat vielfach sogar besser verdeutlicht wird als bei einer routinemäßig ablaufenden Verurteilung; denn diese führt auf Seiten des Täters häufig eher zur Abwehr des justiziellen und gesellschaftlichen Vorwurfs als zu einer wirklich inhaltlichen Auseinandersetzung mit den das Tatopfer treffenden Tatfolgen. Hieran lässt sich gut deutlich machen, dass man mit Diversion keinesfalls pauschal die Vorstellung eines bagatellisierenden Umgangs mit Kriminalität verbinden sollte.

Freilich ist dieser Bagatellisierungs-Vorwurf gegen Diversion dann ernst zu nehmen, wenn es weniger um ein entformalisiertes Erziehungsverfahren im eigentlichen Sinne geht als schlicht um Arbeitsentlastung für Staatsanwaltschaft und Gerichte. Zwar hat dieser Entlastungseffekt es begünstigt, dass Diversion im deutschen Jugendstrafrecht zum Erfolgsmodell wurde. Zugleich ist damit aber die Gefahr bestimmter Formen der Erledigung von Strafverfahren verknüpft, die gerade bei Gewaltdelikten dem Täter ein ganz unangemessenes Signal im Sinne von "war ja nicht so schlimm" geben würde. Man denke an das bloße Versenden eines Formschreibens an den Beschuldigten, das ihn mahnt, keine Straftaten mehr zu begehen, da er das nächste Mal mit gravierenden Sanktionen zu rechnen habe.


bc.  Über die Auswirkungen der Diversionspolitik auf das allgemeine Rechtsbewusstsein und die Normtreue der Mitbürger ist wenig Gesichertes zu berichten. Freilich gilt diese Unsicherheit für den Bereich der generalpräventiven Wirkung des Strafrechts — also für die Frage der Beeinflussung der Normtreue der Allgemeinheit — überhaupt. Als geklärt gelten kann immerhin, dass die Entscheidung für oder gegen eine Straftat nur wenig von der vorgestellten Sanktionshärte abhängt, sondern vor allem von der wahrgenommenen Wahrscheinlichkeit, für die Tat überhaupt verantwortlich gemacht zu werden. Im Übrigen erscheint es plausibel, Bagatellisierungen von Normbrüchen für problematisch zu halten. Da Befragungen der Bevölkerung aber eindeutig gezeigt haben, dass etwa Schadensersatzverpflichtungen und T-O-A als akzeptable Reaktionen bis hinein in den Bereich mittlerer Gewaltdelikte angesehen werden, ist unter dem Aspekt generalpräventiver Wirkungen jedenfalls bei solchen Diversionsmaßnahmen kein Problem erkennbar.


c)  Formelle Sanktionen

Nahe liegenderweise stellt ein allein vom Staatsanwalt betriebenes formloses Erziehungsverfahren im Bereich der Gewaltkriminalität dann nicht die erste Wahl dar, wenn es sich um schwerere Formen von Gewalt handelt oder erhebliche Rückfälligkeit vorliegt. Die Einschaltung des Jugendrichters bzw. -gerichts ist hier von quantitativ wie inhaltlich großer Bedeutung. Obwohl Einstellungen des Verfahrens unter Beteiligung des Richters (§ 45 Abs. 3) oder durch den Richter (§ 47 JGG) möglich sind, haben die formellen Sanktionen des Jugendstrafrechts - speziell Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe - gerade in diesem Deliktsfeld große Bedeutung.


ca.  An Erziehungsmaßregeln kommen neben der sehr eingreifenden Sanktion der Heimunterbringung (§ 12 Nr. 2 JGG) insbesondere Weisungen (§ 10 JGG) in Betracht, die die Lebensführung des Jugendlichen reglementieren. Zu denken ist etwa an die Weisung, bestimmte Versuchungs- oder Überforderungslagen zu meiden. Etwa kann einem gewaltgeneigten Fußballfan für eine Zeit lang (vgl. § 11 Abs. 1 S. 1 JGG) verboten werden, Spiele "seiner" Mannschaft zu besuchen.
Zwischen Täter-Opfer-Ausgleich als unverzichtbarerweise im Kern freiwilliger Leistung des Täters und Schadensersatz als erzwingbarem Sanktionsbestandteil ist zu differenzieren.2  
Besonders hervorhebenswert und vielversprechend ist die Anordnung der Teilnahme an einem "sozialen Trainingskurs" (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 JGG). Im Rahmen von pädagogisch geleiteten Gruppensitzungen soll der Jugendliche Verhaltenstechniken erlernen, Konflikte gewaltlos zu lösen oder zumindest zu überstehen; darüber hinaus geht es im optimalen Fall sogar um Förderung der Persönlichkeitsentwicklung. "Mehrfach- und Wiederholungstäter aus dem mittleren Bereich der Gewaltkriminalität" bilden eine besonders "typische Klientel" solcher vom Gesetzgeber in den Weisungskatalog aufgenommenen sozialen Trainingskurse.3


cb.   Zuchtmittel als ahndende Sanktionen sollen dem Täter unter erzieherischem Aspekt ein Stopp-Signal geben und ihm die Gewichtigkeit seiner Verfehlung verdeutlichen. Freilich lässt sich Ahndung richtigerweise zugleich als auf das soziale Umfeld des Täters bezogene repressive Maßnahme begreifen, die also auch generalpräventiv zu verstehen ist.

Bei Gewaltdelikten in Betracht kommen wird die Verhängung von Auflagen, etwa einer Wiedergutmachungsauflage, wenn der freiwillig zu erbringende und inhaltlich weitergehende T-O-A nicht erfolgt ist. Noch seltener genutzt als die Wiedergutmachungsverpflichtung wird die Auflage, sich beim Tatopfer zu entschuldigen; diese Zurückhaltung ist zu begrüßen, da ein Entschuldigungszwang m. E. verfassungsrechtlich hoch problematisch ist. Ganz anders erfreut sich die Arbeitsauflage bei den Richtern größter Beliebtheit (1997: 30.451 der insgesamt 87.807 nach Jugendstrafrecht Verurteilten). Es soll durch sozialpädagogisch betreute Arbeitsprogramme den Tätern ihre Verantwortung für die von der Gesellschaft als durchaus ernsthaft eingestufte Tat verdeutlicht werden.

Insbesondere bei schwereren Gewaltdelikten, bei Wiederholungstaten oder bei Rückfälligkeit kommt Jugendarrest in Betracht. Dieser kann mindestens zwei Tage bzw. eine Freizeit dauern und maximal 4 Wochen als Dauerarrest (§ 16 JGG). Der Jugendarrest stellt wie Jugendstrafe Freiheitsentzug dar und kann schon deshalb eine nachdrückliche Missbilligung seitens der Rechtsgemeinschaft zum Ausdruck bringen; der Repressionsaspekt gewinnt hier unübersehbar Gewicht, auch wenn als eigentliche Zielrichtung die nachdrückliche Einwirkung auf den Jugendlichen gilt. Dem Jugendlichen soll in Form einer Warnung deutlich gemacht werden, was ihm bei Rückfälligkeit dann im Rahmen einer sehr viel längeren Jugendstrafe droht. Zudem soll er in der Abgeschiedenheit des Arrestvollzugs zur Einkehr finden.

Neuerdings hat der Gesetzgeber für den Jugendarrest auch den Aspekt der Erziehung und der Hilfeleistung zugunsten gefährdeter Jugendlicher hervorgehoben (§ 90 Abs. 1 S. 2, 3 JGG). Denn es hat die herkömmliche "short sharp shock"-Idee inzwischen erheblich an Überzeugungskraft eingebüßt. Man wirft dem Jugendarrest vor, dass er allzu sehr auf illusionäre Abschreckungserwartungen setze und keine positiven, aufbauenden Potenziale enthalte. Tatsächlich belegen Rückfallquoten nach Jugendarrest von etwa 70 %, dass hohe Erfolgserwartungen ohne Grundlage wären.

Weiterhin fordert man in der Literatur (siehe etwa Übersicht in DVJJ-Journal 1995, 91 ff.) daher die Abschaffung des Jugendarrests . Ich möchte mir diese Forderung nicht zu eigen machen, da speziell die Abschaffung des Dauerarrests problematische Konsequenzen im Sinne eines Ausweichens auf eine im Einzelfall zu hoch angesiedelte Jugendstrafe nach sich ziehen könnte. Auch wäre zu besorgen, dass in der Folge eine legislative Absenkung der bisher bei sechs Monaten liegenden Mindeststrafdrohung für Jugendstrafe gerade diese besonders problematische Sanktionsform nach unten hin öffnen würde. Für die Zukunft wird man daher vor allem eine Arrestreform im Sinne einer konstruktiven Vollzugsgestaltung speziell des Dauerarrests ins Auge fassen müssen. Im Übrigen erscheint es aber unabweisbar, dass der Richter nach Möglichkeit konstruktive Alternativen zu Jugendarrest in Betracht zieht; im Bereich der Zuchtmittel ist an die Arbeitsauflage oder die Wiedergutmachungsauflage zu denken und im Bereich der Erziehungsmaßregeln an die Verpflichtung zur Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs.


cc.   Die Jugendstrafe als Ultima Ratio kommt als so genannte "Schuldstrafe" (§ 17 II 2. Alt. JGG) bei schweren Gewaltdelikten, insbesondere Tötungsdelikten, zur Anwendung. Im Übrigen werden auch Taten der darunter liegenden Schwerekategorie vor allem bei Rückfalltätern mit Jugendstrafe geahndet, nämlich mit Jugendstrafe wegen "schädlicher Neigungen" (§ 17 II 1. Alt. JGG). Bei Verhängung von Jugendstrafe ist das die Reaktionsbedürfnisse der Gesellschaft aufnehmende repressive Element unübersehbar. Zugleich bietet bei vollstreckbarer Jugendstrafe die Unterbringung des Täters in einer Anstalt grundsätzlich die Möglichkeit zu intensiver erzieherischer Einwirkung. Freilich dürfen an diese pädagogische Beeinflussung keine hohen Erwartungen gestellt werden. Die Konzentration von sozial, psychisch und kriminell erheblich Vorbelasteten in den Anstalten schafft vielfältige Probleme, die die gegebenen Behandlungsressourcen überfordern. Und dass diese Überforderung durch den inzwischen sehr hohen Ausländeranteil unter den Gefangenen noch zugenommen hat, sei besonderes hervorgehoben.

Immerhin als Modellversuche werden in verschiedenen Anstalten derzeit sozialtherapeutische Spezialprogramme für besonders aggressive Gewalttäter entwickelt. Ersten Berichten zufolge scheinen diese Programme, bei denen nicht zuletzt Konfrontationselemente zum Tragen kommen, jedenfalls für bestimmte hoch gefährdete Populationen durchaus erfolgversprechend — dargestellt etwa im DVJJ-Journal 1993, 33 ff. und 1998, 361 ff. Freilich bleibt diese positive Perspektive deshalb ambivalent, weil man grundsätzlich davon ausgehen muss, dass Behandlung in Freiheit für den Regelfall die besseren Erfolgschancen verkörpert.4

Im Ergebnis haben Rückfallstudien aus neuerer Zeit allgemeine Rückfälle (im Sinne jeder erneuten Verurteilung) von 80 - 90 % nach Entlassung aus dem Strafvollzug ergeben; und gut 55 % der Entlassenen kehrten innerhalb des Beobachtungszeitraums von 4 bis 5 Jahren wegen einer erneuten gewichtigen Tat in den Strafvollzug zurück. Auch die zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe wartet allerdings mit einer allgemeinen Rückfallquote von ca. 75 % auf.

Die insgesamt wenig ermutigende Bilanz bedarf unter dem Gesichtspunkt der Art der Rückfälligkeit freilich der Differenzierung. Es erweist sich nämlich regelmäßig, dass gerade Gewalttäter seltener einschlägig rückfällig werden als Täter anderer Deliktgruppen.


cd.   Die nach Jugendstrafvollzug sehr hohen allgemeinen Rückfallquoten sind notwendigerweise mit aller Vorsicht zu interpretieren. Sie belegen zwar ganz sicher, dass Strafvollzug kein Allheilmittel sein kann und dass die Idee des erzieherisch gedachten Wegsperrens hochproblematisch ist. Andererseits lässt sich nicht ausschließen, dass der im Rückfall sich äußernde Misserfolg des Strafvollzugs auch ein bloß vorläufiger ist, oder dass sich als relativer Erfolg immerhin eine Reduzierung der Tatschwere ergeben hat.

Besonders zu beachten ist zudem, dass die Quote der Rückfälle schon durch die Urteilspraxis der Gerichte vorprogrammiert ist. Je stärker die Richter nämlich der Resozialisierungspotenz des Jugendstrafvollzugs misstrauen und diesen fast nur noch auf hoch rückfallgefährdete Täter anwenden, um so höher wird schon wegen dieser Negativ-Selektion der Gefangenenpopulation die Rückfallquote nach Entlassung ausfallen. Wenn also die zu einer Bewährungsstrafe oder zu Jugendarrest Verurteilten weniger starke Rückfallneigung zeigen als die ehemaligen Gefangenen, so dürfte dies weniger der unterschiedlichen Effizienz dieser Sanktionen zu verdanken sein, als vielmehr den prognostischen Vorüberlegungen der Richter, die Jugendstrafe für hoch Gefährdete reservieren — falls nicht schon die Tatschwere an sich die Verhängung von Jugendstrafe erzwingt.


ce.   Für eine nur kleine Extremgruppe von Gewalttätern mag sich schließlich die Frage einer Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt (§ 7 JGG i. V. m. § 63 StGB) stellen; dabei handelt es sich um eine freiheitsentziehende Sanktion, die mindestens so einschneidend ausfällt wie vollstreckbare Jugendstrafe. In Frage kommt diese Maßregel der Besserung und Sicherung aber nur beim Vorliegen schwerer psychischer Defekte, die nicht als bloße Reifestörungen verstanden werden können; zudem muss der Täter als für die Gemeinschaft gefährlich anzusehen sein.

Die jugendgerichtliche Praxis ist mit der Anordnung einer Unterbringung gemäß § 63 StGB sehr zurückhaltend (1997 lediglich 17-mal gegen Jugendliche), wobei der Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass eine solche Maßnahme "nur in besonderen Ausnahmefällen gerechtfertigt sein kann". Dieser Vorbehalt ist auch bei mit Gewaltdelikten auffällig gewordenen Jugendlichen angebracht. Denn in den fraglichen Anstalten fehlen weiterhin die wünschenswerten therapeutischen Ressourcen sowie geeignete gleichaltrige Kommunikationspartner; der Aufenthalt in einer solch extremen "totalen Institution" kann einer normalen Persönlichkeitsentwicklung schwerlich dienlich sein. Vorzuziehen sein wird jedenfalls die Durchführung der notwendigen Therapie im Rahmen einer Heimunterbringung oder auch im Rahmen des Jugendstrafvollzugs, wenn Sicherungsbelange oder die Durchführung der notwendigen Behandlung eine stationäre Unterbringung unerlässlich machen.


d)  Zwischenergebnis

Die bisherige Darstellung konnte unter dem Aspekt der Rückfallverhinderung wenig Mut dazu machen, mit primär repressiven Methoden und insbesondere mit Freiheitsentziehung auf Jugendkriminalität zu reagieren. Daher muss im Vordergrund der Überlegungen stehen, konstruktive Sanktionsalternativen zu nutzen.

Die an der Jugendstrafrechtspflege Beteiligten haben im Rahmen der grundsätzlichen Offenheit des Jugendgerichtsgesetzes für Innovationen neue Sanktions- und Behandlungsformen entwickelt, die mehr Erfolg versprechen als insbesondere Jugendarrest oder Strafvollzug.5

Zu warnen ist freilich vor Bagatellisierungen. Grenzen zu setzen sollte Handlungsmaxime bereits dann sein, wenn Fehlentwicklungen und drohende Delinquenz erkennbar werden. Vorbeugen ist besser als Strafen! Gelingt solche wünschenswerte Vorsorge nicht, dann muss die Gesellschaft ihre Wertordnung in der Reaktion auf gewichtige Straftaten unmissverständlich deutlich machen. Dabei sollte die angemessene Rücksichtnahme auf die jeweilige Entwicklungsphase des Täters aber selbstverständlich sein, da eben diese Rücksichtnahme Teil unserer zu verteidigenden Wertordnung ist.

 

Jugendstrafrecht als Antwort auf Kinderdelinquenz?

Besondere Aufmerksamkeit haben in letzter Zeit Gewalttaten von Kindern - also von unter 14-Jährigen - gefunden. Und in der Konsequenz wurde der Ruf nach einer Absenkung der Strafmündigkeitsgrenze von derzeit 14 Jahren auf 12 Jahre laut.

Der Vorschlag eines Einsatzes des Strafrechts gegen Kinder ist freilich schon deshalb verfehlt, weil Strafrecht - auch in Form des Jugendstrafrechts - ganz zentral der Zuweisung von Tatverantwortung und derart dem Tatausgleich dient (ausführliche Begründung des Autors in DVJJ-Journal 1997, 379 ff.). Tatverantwortung setzt jedoch eine Selbstbestimmungsfähigkeit des Handelnden voraus, wie sie Kindern regelmäßig nicht zu eigen ist. Eine Absenkung der Strafmündigkeitsgrenze ins Kindesalter hinein lässt sich demnach bereits straftheoretisch nicht rechtfertigen. Überdies ist das Strafverfahren für den kindgemäß altersentsprechend ausgeformten, erzieherischen Zugriff nur unzulänglich ausgestattet und strukturell wenig geeignet.

Dieser Stellungnahme lässt sich auch nicht durchschlagend entgegenhalten, dass in den angelsächsischen Ländern die Strafmündigkeitsgrenze schon bei sieben bis zehn Jahren liegt und in der Schweiz bei sieben Jahren. Zum einen haben diese Modelle ihrerseits erhebliche Kritik auf sich gezogen und stehen derzeit in der kriminalpolitischen Debatte. Zum anderen sind die jeweiligen gesetzlichen Altersgrenzen immer im Zusammenhang mit landesspezifischen prozeduralen Regelungen und mit Begrenzungen der auf junge Beschuldigte anwendbaren Sanktionen zu sehen. Bei Berücksichtigung dessen fallen die Unterschiede letztlich deutlich weniger einschneidend aus, als es bei bloßem Blick in eine Länder vergleichende Tabelle der Altersgrenzen zunächst scheint (vgl. hierzu Klosinski , DVJJ-Journal 1997, 402 ff.). Unzweifelhaft ist aus meiner Sicht jedenfalls, dass sich eine Absenkung der Strafmündigkeitsgrenze ohne grundsätzliche Umgestaltung des herkömmlichen Jugend(straf)gerichts zu einem echten Jugend(hilfe)gericht von vornherein verbietet.

Gerade auch angesichts des Rechtsvergleichs ergibt sich, dass die sinnvolle Alternative zu einer Herabsetzung der Strafmündigkeitsgrenze in einem Überdenken der derzeitigen Jugendhilfepraxis liegt. Jugendrecht darf sich - trotz der unzweifelhaft im Vordergrund stehenden Hilfeorientierung - nicht scheuen, einen energischen erzieherischen Eingriff vorzunehmen, wenn sich im Einzelfall eine unheilvolle Entwicklung anbahnt. Auch die Unterbringung in einem Heim mit pädagogischer Intensivbetreuung darf dann kein Tabu sein, auch wenn man der so genannten geschlossenen Unterbringung weithin ablehnend gegenübersteht. Handlungsleitend im Vordergrund stehen sollte, dass eine regelrechte "frühkriminelle Karriere" im eigenen Interesse des verwahrlosungsgefährdeten Kindes wie auch im Interesse der Mitbürger als den potenziellen Opfern verhindert wird. Das Abwarten, bis etwa ein gewalttätiges Kind "endlich" strafmündig wird, lässt sich nicht verantworten.

 

Schluss

Der Blick zurück auf das Dargestellte mag enttäuschend anmuten. Patentrezepte zur strafrechtlichen Bekämpfung der Kinder- und Jugendgewalt sind nicht erkennbar. Vielmehr wurde unübersehbar deutlich, dass Strafrecht nur zu fragmentarischem wie punktuellem Zugriff in der Lage ist.
Von fragmentarischem Zugriff spreche ich deshalb, weil sehr viele, wenn nicht sogar die meisten Täter im Dunkelfeld bleiben. Und in vielen bekannt gewordenen Fällen geringer Tatschwere wird deshalb das Strafrecht weiter zurückgedrängt, weil die Justiz ihre Ressourcen auf die wichtigeren Fälle konzentrieren muss. Solche Entdramatisierung kann durchaus auch als Positivum gesehen werden, wenn dadurch nämlich nach einer "deliktischen Episode" als einmaligem Fehltritt dem Täter der Weg zur Rückkehr in die Normalität erleichtert wird. Freilich bleibt die bereits thematisierte Gefahr der Bagatellisierung zu beachten; d. h. Sanktionsverzicht sollte vom Täter wie von seinem Umfeld als Geschenk seitens der Gemeinschaft verstanden werden können, nicht aber als Indifferenz oder gar Dummheit.

Von einem regelmäßig nur punktuellen Zugriff ist deshalb auszugehen, weil Strafrecht eine positive Gestaltung des Lebenszuschnitts insgesamt nicht zum Gegenstand hat, sondern für den Regelfall lediglich in ganz begrenzte Lebensbereiche eingreift. Obwohl Jugendstrafrecht weniger als Tat- denn als Täterstrafrecht angelegt ist, verbleibt es in der ganz großen Mehrzahl der Fälle bei einem zeitlich wie thematisch engen und von daher erzieherisch marginalen Eingriff in die Lebensführung des Täters. Dies hat gewiss Vorteile unter dem Aspekt, dass möglichst wenige schädliche Wirkungen hervorgerufen werden. Die andere Seite der Medaille ist freilich, dass auch erzieherische Effizienzerwartungen weithin illusionär anmuten.

Als gleichermaßen illusionär einzustufen ist die in der Bevölkerung verbreitete Erwartung einer hohen Abschreckungseffizienz des Strafrechts. Eine Reihe von Untersuchungen hat gezeigt, dass die einem Rechtsstaat adäquate Sanktionshärte kaum abzuschrecken vermag. Mehr Wirkung verspricht eine hohe Entdeckungs- und Aufklärungswahrscheinlichkeit. Freilich versagt auch solche Abschreckung in Fällen ernsthafter Tatmotivation häufig, weil sie vielfach zu bloßen Ausweichstrategien der wirklich Tatgeneigten führt - nämlich hinein in weniger riskant erscheinende Deliktsverwirklichungen. Die ohnehin zur Normtreue Bereiten hingegen glauben nur zu gerne an eine - ihre Grundhaltung bekräftigende - Abschreckungseffizienz. Freilich ist die Entdeckungs- und Aufklärungswahrscheinlichkeit nicht Thema der Strafrechtsanwendung, sondern Aspekt der ihr vorgelagerten Anzeigebereitschaft in der Bevölkerung sowie der polizeilichen Ermittlungseffizienz.

Angesicht dieser Analysen verdient die Frage nach den gesellschaftlichen Hintergründen der Kriminalitätsentwicklung und nach gesellschaftlichen Präventionskonzepten absolute Priorität. Diese Kollektivdimension wird gerade durch die über die Jahre erheblich angestiegene Delinquenzfälligkeit der jungen Menschen unübersehbar hervorgehoben. Denn gerade solche Veränderungen lassen sich unter Hinweis auf die schwierige Entwicklungsphase "Jugend" nicht erklären; als bloß biologische oder individuelle Problemphase verstanden, trifft diese nämlich jede nachwachsende Generation in gleicher Weise. Die spezifische Entwicklung der Jugend- und auch Kinderkriminalität in bestimmten Epochen kann daher nur als Fieberkurve verstanden werden, die den Gesundheits- oder Krankheitszustand der Gesellschaft bezüglich wesentlicher Funktionen anzeigt. Eine die Erwachsenenwelt entlastende Schuldzuweisung an die eigentlichen Opfer gesellschaftlicher Unzulänglichkeiten - nämlich an die angeblich so verrohte "heutige Jugend" - verbietet sich von daher bereits im Ansatz.

Da der Eingriff der Behörden und der Justiz letztlich immer zu spät kommt und lediglich begrenzte Effekte zu zeitigen vermag, muss der Ansatzpunkt für frühe Kriminalprävention in einer sensibleren Familien-, Sozial- und Jugendschutzpolitik gesucht werden. Nicht zuletzt ist die Verantwortung der Eltern für ihre Kinder in Erinnerung zu rufen und den Erziehungspersonen Unterstützung bei der gewiss nicht leichten Erziehungs- und Betreuungsaufgabe zu leisten.

Prof. Dr. Franz Streng

Professor für Strafrecht und Kriminologie,
Universität Erlangen-Nürnberg


Anmerkungen:

1 Prof. Streng stellte dem Landesjugendamt seinen Vortrag zur Verfügung, den er auf einer Tagung mit dem Titel "Hilflos? Gewalt bei Kindern und Jugendlichen" (24./25. März 2000 in Nürnberg) der Katholischen Akademie in Bayern gehalten hatte.

2 Auch auf der Ebene der Verurteilung zu Weisungen spielt der Täter-Opfer-Ausgleich eine Rolle. Es kann angeordnet werden, dass der Verurteilte sich darum zu bemühen hat, "einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen" (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 JGG). Ich will freilich nicht unterschlagen, dass mir ein "Entschuldigungszwang" hoch problematisch vorkommt. Solch sanktionsförmiges Erzwingen einer Re-Privatisierung von Konflikten kann Aufgabe des Strafrechts gerade nicht sein. Zu schützen ist nicht nur das Tatopfer vor Funktionalisierung, sondern auch der Täter in seinem Persönlichkeitsrecht. Zudem erscheint die Erwartung friedensstiftender und resozialisierungsfördernder Effekte von Wiedergutmachung nur dann realistisch, wenn diese von ernsthaftem Bemühen und von Einsicht des Täters getragen ist.

3 Da entsprechende Weisungen als durchaus belastende Sanktionen angesehen werden, sieht das Gesetz vor, dass eine Dauer von sechs Monaten nicht überschritten werden soll (§ 11 Abs. 1 S. 2, 2. Hs. JGG).

4 So bleibt es bei folgender — wenngleich verallgemeinernder und thesenhafter — Problemanalyse zum Jugendstrafvollzug: Zunächst einmal gilt für jede Form vollstreckbarer Jugendstrafe, dass sie den Jugendlichen in allerdeutlichster Form als "Kriminellen" abstempelt. Diese Stigmatisierung ruft gesellschaftliche Reaktionen hervor, die die Eingliederung bzw. Wiedereingliederung des Jugendlichen in die Gesellschaft — teils ganz massiv — behindern. Kommt es zum Vollzug der Jugendstrafe in einer Strafanstalt, dann werden soziale Bindungen, die dem Jugendlichen Halt geben könnten, zerrissen oder zumindest gefährdet. Auch wenn diese sozialen Anbindungen vielfach für die Schaffung der kriminogenen Problemlagen verantwortlich waren, ist letztlich der Verlust von Bindungen doch eher schädlich als nützlich. Der Vollzug von Jugendstrafe führt zum Verlust von Arbeitsplatz oder Lehrstelle. Die Möglichkeiten zur Fortsetzung der Lehre im Strafvollzug sind begrenzt. Im Übrigen fehlt es für berufliche Ausbildung im Strafvollzug zumeist schon an ausreichender Vollzugsdauer. Die Reglementierung des Lebens im Strafvollzug behindert in ganz erheblichem Maße das Erlernen von Selbstverantwortung. Der Vollzug von Jugendstrafe führt die erziehungsbedürftigen Jugendlichen hinein in die "hohe Schule des Verbrechens". Die große Ansteckungsgefahr, die im engsten Kontakt mit den in der kriminellen Karriere schon weiter fortgeschrittenen Mitinsassen liegt, wird von keinem Sachkenner geleugnet. Gewalttätige Verhaltensweisen werden in den Erfahrungen mit der Anstaltssubkultur eher verfestigt als entschärft.

5 Empfehlenswert erscheint es insbesondere, wenn vonseiten der Jugendgerichtshilfe vor Verurteilung ein T-O-A eingeleitet und betreut wird, der vom Täter dann freiwillig auf sich genommen wird und in der Folge dem Staatsanwalt oder Richter Entscheidungsspielräume hin zur Entkriminalisierung eröffnet. Aber auch im Rahmen eines Hauptverfahrens, das durch Urteil abgeschlossen wird, stehen konstruktive Sanktionen zur Verfügung, die dem rein repressiven Vorgehen erzieherisch überlegen sind und bei der Rechtsgemeinschaft Zustimmung finden können.

 

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