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Jugendgerichtshilfe


Kurzinformation

Im Strafrecht der meisten Länder, so auch in Deutschland, existieren für die Reaktion auf Straftaten junger Menschen eigene strafrechtliche Bestimmungen, die auf die besondere Situation der Heranwachsenden in der Gesellschaft abstellen. Denn Straffälligkeit von Kindern und Jugendlichen ist immer auch unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, ob es sich um eine einmalige, nicht schwerwiegende Verfehlung, einen "Ausrutscher"  innerhalb der Persönlichkeitsentwicklung handelt, oder ob  bedenkliche Anzeichen für beginnende Fehlentwicklungen oder manifeste Störungen in der Sozialentwicklung vorliegen. 

Um diesen erzieherischen Gesichtspunkten gerecht zu werden, wurde - für ganz Deutschland erstmals 1923 - mit dem seither mehrfach veränderten Externer Link - neues Fenster Jugendgerichtsgesetz (JGG)  ein spezielles Jugendstrafrecht geschaffen. Für straffällige junge Menschen bedeutet dies: Nach dem "allgemeinen Strafrecht" (insbesondere dem Strafgesetzbuch - StGB) wird im wesentlichen beurteilt, ob eine Straftat tatsächlich vorliegt. Die möglichen Tatfolgen jedoch können aus der viel differenzierteren und breiteren Reaktionspalette des JGG dem individuellen Bedarf des jungen Menschen entsprechend angepasst werden. Hierzu zählen zum Beispiel: Verwarnung, Weisungen hinsichtlich Ausbildung oder Arbeitsstelle, Wiedergutmachung, Täter-Opfer-Ausgleich, gemeinnützige Sozialdienste, Betreuungshilfe, soziale Trainingskurse, Verkehrserziehungsunterricht, Geldauflagen, Jugendarrest.
Lediglich bei Feststellung einer entsprechenden Schwere der Schuld oder einer so starken Gefährdung des jungen Menschen, dass ohne massive Gegensteuerung mit weiteren nicht unerheblichen Straftaten zu rechnen ist, ist Jugendstrafe vorgeschrieben; diese dauert einerseits zur erzieherischen Einwirkung mindestens 6 Monate, andererseits entsprechend der Lebenserfahrung, dem Zeitempfinden, den Nachreifungsmöglichkeiten und der Lebensperspektive eines jungen Menschen selbst bei Kapitaldelikten maximal 10 Jahre.

Das JGG gilt, wenn ein Jugendlicher (zum Tatzeitpunkt 14 bis 17 Jahre alt) oder ein Heranwachsender (entsprechend 18 bis 20 Jahre alt) einer Straftat verdächtig oder überführt ist (§ 1 JGG). Jugendliche sind strafrechtlich verantwortlich, wenn sie zur Zeit der Tat reif genug sind, das Unrecht dieser Tat einzusehen und auch danach zu handeln (§ 3 JGG). Für strafrechtlich nicht verantwortliche Jugendliche und für Kinder kommen - abgesehen von ggf. notwendigen vormundschaftsrichterlichen Maßnahmen der Einschränkung und Ersetzung der elterlichen Sorge  - ausschließlich erzieherische Leistungen der Jugendhilfe in Betracht. Bei Heranwachsenden hat das Jugendgericht - unter Einbeziehung einer gutachterlichen Äußerung des Jugendamts - zu entscheiden, ob es wegen einer typischen Jugendverfehlung oder der noch nicht voll ausgereiften Persönlichkeit des Angeklagten (§ 105 JGG) das Jugendrecht heranzieht oder ob es auch für die Rechtsfolgen das allgemeine Strafrecht anwendet.

Grundsätzliches zum jugendgerichtlichen Verfahren

Über etwaige strafrechtliche Konsequenzen auf das Verhalten der Jugendlichen und Heranwachsenden entscheidet grundsätzlich das Jugendgericht (spezieller Amtsrichter, bei schweren Delikten zusammen mit zwei Jugendschöffen, bei sehr massiven Straftaten schon als erstinstanzliches Gericht die Jugendkammer beim Landgericht). Lediglich im unteren Deliktbereich und wenn die Straftat nicht bestritten wird, kann schon die Staatsanwaltschaft ohne oder mit bestimmten Auflagen von weiterer Strafverfolgung absehen. Ziel ist in jedem Fall eine erzieherisch angemessene Reaktion, die die Wahrscheinlichkeit von Wiederholungstaten möglichst gering hält und bei Erziehungsbedarf ggf. die notwendigen Einwirkungen sichert. Um dies prüfen zu können, soll das Jugendamt vom Vorwurf einer Straftat eines bis einschließlich 20-Jährigen von der Polizei verständigt werden.

Das Jugendamt hat als Fachbehörde über seine Fachkräfte in der Jugendgerichtshilfe (JGH) in den Verfahren nach dem JGG mitzuwirken oder diese Aufgaben an freie Träger zu delegieren:

  • Von Beginn an durch Kontaktaufnahme mit den jungen Menschen (bei Jugendlichen außerdem mit deren Eltern) und nach Abstimmung mit diesen ggf. auch mit weiteren Bezugspersonen prüfen, ob Leistungen der Jugendhilfe oder andere soziale Maßnahmen in Betracht kommen. Aufgrund dieser Information kann die Staatsanwaltschaft im übrigen prüfen, ob damit ein weiteres justizielles Verfahren entbehrlich ist.
  • Die jungen Menschen und ggf. ihre Erziehungsberechtigten im gesamten Verfahren beraten und unterstützen, etwa
    • durch Information über den voraussichtlichen Verfahrensablauf und die weiteren Konsequenzen,
    • darüber, wie der Täter selbst durch Schadenswiedergutmachung aktiv an einer Begrenzung der Folgen für ihn und den Geschädigten mitwirken kann, oder
    • durch Gewährung, Organisation oder Vermittlung von weitergehenden Hilfen.
  • Entscheidungshilfen für Staatsanwaltschaft und Gericht in sämtlichen Stadien des Verfahrens, also z.B. hinsichtlich möglicher Einstellung, bei drohender oder erfolgter Untersuchungshaft (ggf. Entwicklung von U-Haft-Alternativen), vor dem Urteilsausspruch durch die Darlegung der erzieherischen, sozialen und sonstigen jugendhilferelevanten Gesichtspunkte.
  • Übernahme von Betreuungsaufgaben und Mitteilung an das Gericht über den Erfolg dieser Maßnahmen in den Fällen, bei denen  jungen Menschen vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft bestimmte Pflichten auferlegt wurden.

Die "Jugendgerichtshilfe" (JGH) ist also zugleich Hilfe für junge Menschen im Zusammenhang mit Jugendstrafverfahren als auch in bestimmten Bereichen Unterstützung für das Jugendgericht.

Aufgaben des Landesjugendamtes

Das Landesjugendamt unterstützt die Jugendämter und die von den Jugendämtern in diese Aufgaben einbezogenen freien Träger durch Beratung in schwierigen Einzelfällen, durch Hilfen bei der konzeptionellen Weiterentwicklung der Jugendhilfeangebote, wie Betreuungsweisung, soziale Trainingskurse, Täter-Opfer-Ausgleich oder etwa Haftentscheidungshilfen, durch die Herausgabe der "Empfehlungen für die Jugendgerichtshilfe in Bayern" (Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 15.7.1992) sowie durch Fortbildungsangebote.

Publikationen des Landesjugendamts

Streng, Franz: Zwischen Hilfe und Repression - Möglichkeiten und Grenzen des Jugendstrafrechts
in: BLJA Mitteilungsblatt 2/2001

Empfehlungen zur Jugendgerichtshilfe. Aufgaben der Jugendhilfe in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz
Gesetzesstand 1.4.1993. München 1993.

Nebenstrafen und Nebenfolgen in der Jugendgerichtsbarkeit
München 2006.

siehe Schriften. Service

Weitere empfohlene Veröffentlichungen

Reihe "recht", hrsg. vom Bundesministerium der Justiz (Beiträge zu verschiedensten Bereichen auch des Jugendrechts und seiner Fortentwicklung, auch zu einzelnen ambulanten Maßnahmen).
Bezug: Bundesministerium der Justiz, Referat II A 5, Jerusalemer Str. 27, 10117 Berlin, Tel.: 030/2025-9276, Fax 030/2025-9242.

"Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe - ZJJ" (vormals DVJJ-Journal) und andere Veröffentlichungen der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. (DVJJ). Anschrift: Lützerodestr. 9, 30161 Hannover, Tel.: 0511/3483640, Fax: 0511/3180660, info@dvjj.de, Externer Link - neues Fenster www.dvjj.de. (Regionalgruppen in Nord- und Südbayern)

Zur vertiefenden Informationen

"Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Verhütung der Jugendkriminalität"
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, der Justiz, für Unterricht und Kultus sowie für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 3.3.1999

Richtlinien zum Jugendgerichtsgesetz (RiJGG)
vom 14./15. April 1994

 


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