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Jugendschutz
Jugendarbeitsschutz


Kurzinformation

Übermäßige Belastung durch die Berufsarbeit kann gerade bei jungen Menschen zu gesundheitlichen Schäden sowie zur Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Entwicklung führen. Jugendliche treffen nicht selten Arbeitsbedingungen an, die sich in erster Linie am Leistungsvermögen Erwachsener ausrichten; sie verfügen auch noch nicht über die Leistungsfähigkeit und die Erfahrung Erwachsener. Hinzu kommen die zusätzlichen Belastungen durch die schulische und berufliche Ausbildung. Dem Schutz der jugendlichen Beschäftigten muss daher im Rahmen des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz ein hoher Stellenwert eingeräumt werden. Es gilt, Jugendliche am Beginn ihres Berufs- und Arbeitslebens vor Überbeanspruchung und vor den Gefahren am Arbeitsplatz in besonderem Maße zu schützen. Diesem Ziel dient das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) finden sich also allgemeine Bestimmungen für die Beschäftigung von Minderjährigen, insbesondere zeitliche Begrenzungen für die Dauer der Arbeit. Dort ist bestimmt, dass  

  • Jugendliche nicht mehr als 8 Stunden täglich beschäftigt werden dürfen (§ 8 Abs. 1 JArbSchG)
  • Jugendliche nicht mehr als 40 Stunden in der Woche beschäftigt werden dürfen (§ 8 Abs. 1 JArbSchG)
  • In Ausnahmefällen - die genau beschrieben sind (§ 8 Abs. 2 JArbSchG) - die tägliche Arbeitszeit 8,5 Std. betragen darf
  • die tägliche Freizeit der Jugendliche mindestens 12 Stunden lang sein muss (§ 13 JArbSchG)
  • Jugendliche nur in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr beschäftigt werden dürfen (§ 14 JArbSchG)
  • Jugendliche nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden dürfen, die beiden freien Tage sollen aufeinander folgen (§15 JArbSchG)  

Falls der Minderjährige noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt, gelten für diesen die Beschränkungen der Verordnung über den Kinderarbeitschutz (KindArbSchV), die die Beschäftigung von Kindern oder schulpflichtigen Jugendlichen nur in ganz wenigen, genau definierten Bereichen zulässt (§ 2 KindArbSchV), z.B. Austragen von Zeitungen.  

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 24. Februar 1997 wurden die Altersgrenze von Kindern auf 15 Jahre erhöht und Neuregelungen im Hinblick auf die Ausnahmen für die Beschäftigung von Kindern ab 13 Jahren getroffen.
Die Aufsicht über die Ausführungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der einschlägigen Rechtsverordnungen obliegt den Gewerbeaufsichtsämtern. Diese beraten auch in allen Angelegenheiten des Jugendarbeitsschutzes.  

Aufgaben des Landesjugendamts

Das Landesjugendamt berät und unterstützt die örtlichen Jugendämter in allen Fragen zum gesetzlichen Jugendschutz. Die Beratung des Landesjugendamts erstreckt sich mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz auch auf Bereiche, für die zwar andere Behörden (z. B. die Gewerbeaufsichtsbehörden) zuständig sind, die Jugendämter als Fachbehörden jedoch zur pädagogischen Stellungnahme einbezogen werden. Hierzu zählen zum Beispiel die genehmigungspflichtige Beschäftigung von Kindern bei Theatervorstellungen, Musik- und anderen Aufführungen, Werbeveranstaltungen, die Mitwirkungen von Kindern bei Hörfunk- und Fernsehsendungen (z.B. Talkshows) oder die Beachtung des Jugendschutzes bei Großveranstaltungen. Schließlich ist das Landesjugendamt Mitglied im Landesausschuss Jugendarbeitsschutz, dessen Geschäftsführung beim Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen liegt. 

Publikationen

Jugendarbeitsschutzgesetz.
Bezug kostenlos über: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, Winzererstraße 9, 80797 München, Tel.: 089/1261-01, Internet: http://www.verwaltung.bayern.de/Gesamtliste-.613.3810103/index.htm

Klare Sache. Jugendarbeitsschutz und Kinderarbeitsschutzverordnung
Bezug kostenlos über: Bundesministerium für Arbeit und Soziales , Wilhelmstr. 49, 10117 Berlin Tel.: 03018/5271111, Fax: 03018/5272254. Email: info@bmas.bund.de 

Zur vertiefenden Information 

Weitere Ansprechpartner:

Die bayerischen Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen

Zuständigkeitsbereich: Regierungsbezirk Mittelfranken
Bemerkung: mit Gewerbeärztlichem Dienst
Regierung von Mittelfranken, Gewerbeaufsichtsamt
Roonstraße 20
90429 Nürnberg
Tel.: 09 11 / 9 28 - 0
Fax: 09 11 / 9 28 - 29 99
E-Mail: gewerbeaufsichtsamt@reg-mfr.bayern.de
www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufg_abt/abt70000.htm
www.regierung.mittelfranken.bayern.de

Zuständigkeitsbereich: Regierungsbezirk Niederbayern
Bemerkung: Gewerbeärztlicher Dienst in Regensburg
Regierung von Niederbayern, Gewerbeaufsichtsamt
Gestütstraße 10
84028 Landshut
Tel.: 08 71 / 8 08 - 01
Fax: 08 71 / 8 08 - 17 99
E-Mail: poststelle@reg-nb.bayern.de
www.regierung.niederbayern.bayern.de/wirueberuns/organisation/gaa.htm
www.regierung.niederbayern.bayern.de

Zuständigkeitsbereich: Regierungsbezirk Oberbayern
Bemerkung: mit Gewerbeärztlichem Dienst
Regierung von Oberbayern, Gewerbeaufsichtsamt
Heßstraße 130
80797 München
Tel.: 0 89 / 21 76 - 1
Fax: 0 89 / 21 76 - 31 02
E-Mail: poststelle@reg-ob.bayern.de
www.gaa-m.bayern.de
www.regierung.oberbayern.bayern.de

Zuständigkeitsbereich: Regierungsbezirk Oberfranken
Bemerkung: mit Gewerbeärztlichem Dienst
Regierung von Oberfranken, Gewerbeaufsichtsamt
Oberer Bürglaß 34-36
96450 Coburg
Tel.: 0 95 61 / 74 19 - 0
Fax: 0 95 61 / 74 19 - 1 00
E-Mail: poststelle@reg-ofr.bayern.de
www.regierung.oberfranken.bayern.de/gaa
www.regierung.oberfranken.bayern.de  

Zuständigkeitsbereich: Regierungsbezirk Oberpfalz
Bemerkung: mit Gewerbeärztlichem Dienst
Regierung der Oberpfalz, Gewerbeaufsichtsamt
Bertoldstraße 2
93047 Regensburg
Tel.: 09 41 / 50 25 - 0
Fax: 09 41 / 50 25 - 1 14
E-Mail: gewerbeaufsichtsamt@reg-opf.bayern.de
www.regierung.oberpfalz.bayern.de/leistungen/gewerbeaufsicht/index.htm
www.regierung.oberpfalz.bayern.de

Zuständigkeitsbereich: Regierungsbezirk Unterfranken
Bemerkung: mit Gewerbeärztlichem Dienst
Regierung von Unterfranken, Gewerbeaufsichtsamt
Georg-Eydel-Straße 13
97082 Würzburg
Tel.: 09 31 / 3 80 - 00
Fax: 09 31 / 3 80 - 18 03
E-Mail: gaa@reg-ufr.bayern.de
www.regierung.unterfranken.bayern.de/unsere_aufgaben/gaa/uebersicht.html
www.regierung.unterfranken.bayern.de

Zuständigkeitsbereich: Regierungsbezirk Schwaben
Bemerkung: mit Gewerbeärztlichem Dienst
Regierung von Schwaben, Gewerbeaufsichtsamt
Morellstraße 30 d
86159 Augsburg
Tel.: 08 21 / 3 27 - 01
Fax: 08 21 / 3 27 - 27 00
E-Mail: gaa@reg-schw.bayern.de
www.regierung.schwaben.bayern.de 
www.regierung.schwaben.bayern.de/Aufgaben/GAA/Gewerbeaufsichtsamt.php?PFAD=/index.php:/index2.php 
 

Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz)

Verordnung über den Kinderarbeitsschutz

Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem JArbSchG

Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen bei Veranstaltungen

Mitwirkung der Schulen beim Vollzug des Jugendarbeitsschutzgesetzes 

 


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