Jugendmedienschutz
Computerspiel
Kurzinformation
Computerspiele, die als Trägermedium vertrieben werden (d.h. in konkreter, gegenständlicher Form), dürfen Minderjährigen in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesjugendbehörde für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind, § 12 Abs. 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG).
Um unterschiedliche Kennzeichnungen in den einzelnen Bundesländern zu vermeiden und um eine zügige Freigabe zu gewährleisten, bedienen sich die obersten Landesjugendbehörden der Länder für die Bewertung dieser Produkte der Ausschüsse der Unterhaltungs-Software-Selbstkontrolle (USK) als gutachterlicher Stelle.
Die USK prüft auf Antrag der Vertriebsfirmen die vorgelegten Produktionen und beschließt eine Alterskennzeichnung, die den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes entspricht. Eine Verpflichtung zur Vorlagen von Computerspielen bei der USK besteht jedoch nicht. Diese Medien können auch ohne Kennzeichnung vermarktet werden; sie dürfen dann allerdings Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden.
In den Ausschüssen der USK werden Gutachten zu den einzelnen Computerspielen erstellt. Diese Gutachten haben durch die Unterschrift des Ständigen Vertreters der obersten Landesjugendbehörden bei der USK gesetzlich bindende Wirkung.
Computerspiele, die von den obersten Landesjugendbehörden bzw. der USK mit "Keine Jugendfreigabe" gekennzeichnet wurden, können von der "Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien" (BPjM) nicht indiziert werden.
Computerspiele, die nur im Internet gespielt werden, unterliegen dagegen den Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.
Weitere Regelungen betreffen die Abgabe von Bildträgern in Automaten (§ 12 Abs. 4 JuSchG) und den Vertrieb im Verbund mit Zeitschriften (§ 12 Abs. 5 JuSchG).
Das Spielen an öffentlichen Bildschirm-Computerspielen ist nur gestattet, wenn die Programme für die jeweilige Altersstufe freigegeben sind (§ 13 JuSchG). Außerdem dürfen elektronische Bildschirmspielgeräte auf frei zugänglichen öffentlichen (unbeaufsichtigten) Flächen nur aufgestellt werden, wenn ihre Programme für Kinder ab 6 Jahren freigegeben sind (§ 13 Abs. 2 JuSchG).
Publikationen des Landesjugendamts
Claudia Flynn, Udo Schmidt:
Die neue Jugendschutzgesetzgebung (dabei die neue Kennzeichnungspflicht von Computerspielen)
BLJA Mitteilungsblatt 2/2003
Zur vertiefenden Information
Wohin wenden, wenn ...?
- ... Sie Medien als jugendgefährdend einschätzen und einen Indizierungsantrag oder eine Indizierungsanregung vorschlagen möchten?
Behörde oder ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe - ... Sie wissen wollen, ob ein Medium schon indiziert ist?
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
Rochusstrasse 10; 53123 Bonn
oder
Postfach 14 01 65, 53056 Bonn
liste@bundespruefstelle.de
www.bundespruefstelle.de - ... Ihr Anliegen die Alterseinstufung von Computer- und Konsolenspielen betrifft?
Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK)
Marchlewskistrasse 27, D-10243 Berlin
kontakt@usk.de
www.usk.de
oder Ständiger Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden
staendiger.vertreter.oljb@usk.de
Unter www.usk.de haben Sie auch Zugriff auf eine Datenbank, mit deren Hilfe Sie ermitteln können, für welches Alter ein bestimmtes Computerspiel freigegeben ist. - ... Ihr Anliegen die Alterseinstufung oder die Gestaltung von Computerspielen im Internet betrifft?
jugendschutz.net
Wallstraße 11, 55122 Mainz
hotline@jugendschutz.net
www.jugendschutz.net - … Sie nicht sicher sind ob eine Alterseinstufung richtig getroffen wurde?
Bayerischer Mediengutachterausschuss
Postanschrift: c/o Bayerisches Landesjugendamt, Postfach 40 02 60, 80702 München
Tel.: 089/1261-2576
Fax: 089/1261-2280
poststelle@zbfs-blja.bayern.de - ... Ihr Anliegen die Alterseinstufung von Spielen betrifft, die in Bildschirmspielgeräten angeboten werden?
Automaten-Selbstkontrolle (ASK):
Dircksenstraße 49
10178 Berlin
ask@vdai.de
www.automaten-selbstkontrolle.de
oder
Ständiger Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden
st.vertreter.oljb@usk.de - ... Ihr Anliegen das (Fehl-)Verhalten von Personal/ Betreibenden von Internetcafés, Gaststätten oder anderen Gewerbetreibenden betrifft?
Örtliches Jugend-/ Ordnungsamt
Weitere Ansprechpartner:
Spieletests des Kreisjugendamts Kleve: Pädagogische Bewertungen von Computerspielen
http://jugendamt.kreis-kleve.de
Spieleratgeber: Pädagogische Bewertung von Computerspielen
www.spieleratgeber-nrw.de
Spielbar - Informationen der Bundeszentrale für politische Bildung
www.spielbar.de



