Direkt zum Textbeginn
Bayerisches Staatswappen; hier gelangen Sie zu den Seiten der Bayerischen Staatskanzlei
Zentrum Bayern Familie und Soziales
Bayerisches Landesjugendamt


Home Themen Aufgaben Jugendschutz Jugendmedienschutz Computerspiel

Ende der Servicenavigation
Themen/Aufgaben Ende der Navigation

Externer Link: Eltern im Netz

Externer Link: Das Jugendamt Unterstützung, die ankommt.






Externer Link: Valid CSS!

Externer Link: Valid XHTML 1.0!

Jugendmedienschutz
Computerspiel


Kurzinformation

Computerspiele, die als Trägermedium vertrieben werden (d.h. in konkreter, gegenständlicher Form), dürfen Minderjährigen in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesjugendbehörde für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind, § 12 Abs. 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG).

Um unterschiedliche Kennzeichnungen in den einzelnen Bundesländern zu vermeiden und um eine zügige Freigabe zu gewährleisten, bedienen sich die obersten Landesjugendbehörden der Länder für die Bewertung dieser Produkte der Ausschüsse der Unterhaltungs-Software-Selbstkontrolle (USK) als gutachterlicher Stelle.

Die USK prüft auf Antrag der Vertriebsfirmen die vorgelegten Produktionen und beschließt eine Alterskennzeichnung, die den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes  entspricht. Eine Verpflichtung zur Vorlagen von Computerspielen bei der USK besteht jedoch nicht. Diese Medien können auch ohne Kennzeichnung vermarktet werden; sie dürfen dann allerdings Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden.

In den Ausschüssen der USK werden Gutachten zu den einzelnen Computerspielen erstellt. Diese Gutachten haben durch die Unterschrift des Ständigen Vertreters der obersten Landesjugendbehörden bei der USK gesetzlich bindende Wirkung.

Computerspiele, die von den obersten Landesjugendbehörden bzw. der USK mit "Keine Jugendfreigabe" gekennzeichnet wurden, können von der "Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien" (BPjM) nicht indiziert werden.  

Computerspiele, die nur im Internet gespielt werden, unterliegen dagegen den Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.

Weitere Regelungen betreffen die Abgabe von Bildträgern in Automaten (§ 12 Abs. 4 JuSchG) und den Vertrieb im Verbund mit Zeitschriften (§ 12 Abs. 5 JuSchG). 

Das Spielen an öffentlichen Bildschirm-Computerspielen ist nur gestattet, wenn die Programme für die jeweilige Altersstufe freigegeben sind (§ 13 JuSchG). Außerdem dürfen elektronische Bildschirmspielgeräte auf frei zugänglichen öffentlichen (unbeaufsichtigten) Flächen nur aufgestellt werden, wenn ihre Programme für Kinder ab 6 Jahren freigegeben sind (§ 13 Abs. 2 JuSchG).    

Publikationen des Landesjugendamts 

Claudia Flynn, Udo Schmidt:
Die neue Jugendschutzgesetzgebung (dabei die neue Kennzeichnungspflicht von Computerspielen)
BLJA Mitteilungsblatt 2/2003

Zur vertiefenden Information  

Wohin wenden, wenn ...?
  • ... Sie Medien als jugendgefährdend einschätzen und einen Indizierungsantrag oder eine Indizierungsanregung vorschlagen möchten?
    Behörde oder ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe

  • ... Sie wissen wollen, ob ein Medium schon indiziert ist?
    Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
    Rochusstrasse 10; 53123 Bonn
    oder
    Postfach 14 01 65, 53056 Bonn
    liste@bundespruefstelle.de 
    www.bundespruefstelle.de

  • ... Ihr Anliegen die Alterseinstufung von Computer- und Konsolenspielen betrifft?
    Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK)
    Marchlewskistrasse 27, D-10243 Berlin
    kontakt@usk.de  
    www.usk.de  

    oder  Ständiger Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden
    staendiger.vertreter.oljb@usk.de  

    Unter www.usk.de haben Sie auch Zugriff auf eine Datenbank, mit deren Hilfe Sie ermitteln können, für welches Alter ein bestimmtes Computerspiel freigegeben ist.

  • ... Ihr Anliegen die Alterseinstufung oder die Gestaltung von Computerspielen im Internet betrifft?
    jugendschutz.net
    Wallstraße 11, 55122 Mainz
    hotline@jugendschutz.net 
    www.jugendschutz.net

  • … Sie nicht sicher sind ob eine Alterseinstufung richtig getroffen wurde?
    Bayerischer Mediengutachterausschuss

    Postanschrift: c/o Bayerisches Landesjugendamt, Postfach 40 02 60, 80702 München
    Tel.: 089/1261-2576
    Fax: 089/1261-2280 
    poststelle@zbfs-blja.bayern.de

  • ... Ihr Anliegen die Alterseinstufung von Spielen betrifft, die in Bildschirmspielgeräten angeboten werden?
    Automaten-Selbstkontrolle (ASK):
    Dircksenstraße 49
    10178 Berlin
    ask@vdai.de  
    www.automaten-selbstkontrolle.de  

    oder 
    Ständiger Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden
    st.vertreter.oljb@usk.de  

  • ... Ihr Anliegen das (Fehl-)Verhalten von Personal/ Betreibenden von Internetcafés, Gaststätten oder anderen Gewerbetreibenden betrifft?
    Örtliches Jugend-/ Ordnungsamt  
Weitere Ansprechpartner:

Spieletests des Kreisjugendamts Kleve: Pädagogische Bewertungen von Computerspielen
http://jugendamt.kreis-kleve.de   

Spieleratgeber: Pädagogische Bewertung von Computerspielen
www.spieleratgeber-nrw.de   

Spielbar - Informationen der Bundeszentrale für politische Bildung
www.spielbar.de  

 


verantwortlich
für diese Seite:


Stil wechseln: [ Standard ] [ blau-gelb ] [ Großschrift ] [ Druckansicht ]

top