Jugendmedienschutz
Fernsehen
Hörfunk
Kurzinformation
Während auf Printmedien sowie auf Kino-, Videofilme, DVDs und Computerspiele die Regelungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) Anwendung finden, hat der Gesetzgeber für den Bereich des Fernsehens (wie auch für das Internet) mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) eigene Regelungen und Kontrollinstanzen vorgesehen.
Die Kriterien, die dem Jugendschutz im Fernsehen zugrunde liegen, ähneln denjenigen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) und stellen soweit als möglich Bezüge zu anderen Vorschriften und bereits erfolgten Alterseinstufungen her. Sie sind in §§ 4, 5 JMStV festgelegt.
Die Einhaltung dieser Jugendschutzbestimmungen muss jeder Programmanbieter in eigener Verantwortung gewährleisten. Viele private Anbieter bedienen sich dafür der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF), einer anerkannten Selbstkontrolleinrichtung als gutachterlicher Stelle. Eine aufsichtsrechtliche Kontrolle erfolgt durch die Fernsehräte der öffentlich-rechtlichen Sender bzw. durch die zuständigen Landesmedienanstalten und deren Medienräten bei privaten Sendern. Zudem muss jeder Sender einen Jugendschutzbeauftragten bestellen. Jeder Anbieter kann sich einer Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle anschließen, die die Einhaltung der Bestimmungen des Staatsvertrags überprüft. Die Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen gegen Jugendschutzbestimmungen durch die zuständige Landesmedienzentrale sind dann eingeschränkt.
Zur einheitlichen Aufgabenwahrnehmung bezüglich der Angebote privater Fernsehsender wurde die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) gegründet. Sie handelt als Organ für die jeweils zuständige Landesmedienanstalt.
Bei Beanstandungen, Fragen und Hinweisen sind die Ansprechpartner zunächst die Jugendschutzbeauftragten der einzelnen Sendeanstalten. Eine Beschwerde kann aber auch direkt an das zuständige Kontrollorgan gerichtet werden. (Zuständige Landesmedienanstalt, KJM, Rundfunkrat, Medienrat). Bei privaten Anbietern kann auch die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) eingeschaltet werden.
Zur vertiefende Information
Wohin wenden, wenn ...?
- ... Sie ein Anliegen haben, das die Uhrzeit der Ausstrahlung der Sendung eines privaten Fernsehsenders betrifft, oder
- ... Sie Fragen oder Anmerkungen zur Zulässigkeit der Ausstrahlung einer Sendung eines privaten Fernsehsenders haben?
Die oder der Jugendschutzbeauftragte des jeweiligen Senders (Adressen finden sich in der TV-Sender-Datenbank: www.alm.de/programmveranstalter) oder
- als Aufsichtsorgan - die Kommission für Jugendmedienschutz
KJM-Stabsstelle, c/o Bayerische Landeszentrale für neue Medien
Heinrich-Lübke-Str. 27, D-81737 München
stabsstelle@kjm-online.de
www.kjm-online.de
bzw. die jeweils zuständige Landesmedienanstalt (zu finden ebenfalls in der o.g. Datenbank "TV-Veranstalter") oder
die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF)
Heidestr. 3,10557 Berlin
hotline@fsf.de
www.fsf.de
- ... Sie ein Anliegen haben, das die Uhrzeit der Ausstrahlung der Sendung eines öffentlich rechtlichen Senders betrifft, oder
- ... Sie Fragen oder Anmerkungen zur Zulässigkeit einer Sendung eines öffentlich-rechtlichen Senders haben?
Die oder der Jugendschutzbeauftragte des jeweiligen Senders (Adressen finden sich in der TV-Sender-Datenbank: www.alm.de/programmveranstalter) oder
- als Aufsichtsorgan der Selbstverwaltung - an den Rundfunkrat des jeweiligen Senders.
- ... Ihr Anliegen die Ausstrahlung eines Beitrags im Bayerischen Fernsehen betrifft
Bayerischer Rundfunk (BR), Anstalt des öffentlichen Rechts
Postanschrift: Rundfunkplatz 1, 80335 München
Tel.: 089/5900-01
Fax: 089/5900-2375
BRinfo@br-mail.de
www.br-online.de
- … Sie pädagogische Informationen zum aktuellen Fernsehprogramm wollen?
Flimmo - Programmberatung für Eltern e.V.:
www.flimmo.de
Weitere Ansprechpartner
Gesellschaft für Medienpädagogik und Kommunikationskultur (GMK)
www.gmk-net.de
Aktion Jugendschutz, Landesarbeitstelle Bayern e.V.
www.elterntalk.net/elterntalk/default.aspx
Flimmo - Programmberatung für Eltern e.V.
Informationen zum aktuellen Fernsehprogramm
www.flimmo.de



