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Jugendmedienschutz
Film. Video. DVD


Kurzinformation

Nach den Jugendschutzbestimmungen darf Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur gestattet werden, wenn die Filme von der zuständigen obersten Landesbehörde (in Bayern das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen) zur Vorführung freigegeben wurden, § 11 Abs. 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG).

Videofilme, DVDs und vergleichbare Bildträger (z. B. Bild-Platten oder CD-ROM) dürfen Minderjährigen in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesjugendbehörde für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind, § 12 Abs. 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG).

Um unterschiedliche Kennzeichnungen in den einzelnen Bundesländern zu vermeiden und um eine zügige Freigabe zu gewährleisten, bedienen sich die obersten Landesjugendbehörden der Länder für die Bewertung dieser Produkte der Ausschüsse der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) als gutachterlicher Stelle.

Die FSK prüft auf Antrag der Vertriebsfirmen die vorgelegten Produktionen und beschließt eine Alterskennzeichnung, die den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes  entspricht. Eine Verpflichtung zur Vorlage von Filmen, Videos oder DVDs bei der FSK besteht jedoch nicht. Diese Medien können auch ohne Kennzeichnung vermarktet werden; sie dürfen dann allerdings Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit  nicht vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden.

In den Ausschüssen der FSK werden von den beteiligten Sachverständigen für Jugendschutz Gutachten zu den einzelnen Filmen erstellt. Diese Gutachten haben durch die Unterschrift des Ständigen Vertreters der obersten Landesjugendbehörden bei der FSK gesetzlich bindende Wirkung.

Filme, Videos und DVDs, die von den obersten Landesjugendbehörden bzw. der FSK mit "Keine Jugendfreigabe" gekennzeichnet wurden, können von der "Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien" (BPjM) nicht indiziert werden.

Publikationen des Landesjugendamts

Schmidt Udo: Vertrieb von Zeitschriften mit Bildträgern
BLJA Mitteilungsblatt 5/2005

Margret Albers: Welche Filme brauchen Kinder?
BLJA Mitteilungsblatt 1/2003  

Zur vertiefenden Informationen

Wohin wenden, wenn ...?
  • ... Sie Medien als jugendgefährdend einschätzen und einen Indizierungsantrag oder eine Indizierungsanregung vorschlagen möchten?
    Behörde oder ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe

  • ... Sie wissen wollen, ob ein Medium schon indiziert ist?
    Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
    Rochusstrasse 10
    53123 Bonn
    oder
    Postfach 14 01 65
    53056 Bonn
    liste@bundespruefstelle.de 
    www.bundespruefstelle.de

  • ... Ihr Anliegen die Alterseinstufung von Kinofilmen, Filmen auf DVD und Videokassetten betrifft?
    Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK)
    Kreuzberger Ring 56
    65205 Wiesbaden
    fsk@spio-fsk.de  
    www.fsk.de  
    oder 
    Ständiger Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden
    staendigervertreter@spio-fsk.de

  • ... Ihr Anliegen einen Kinofilm, einen Film auf DVD oder eine Videokassetten betrifft, die keine Altersfreigabe hat?
    Örtliches Jugendamt, anerkannter Träger der freien Jugendhilfe, andere Behörde

  • ... Ihr Anliegen das (Fehl-)Verhalten von Kino-, Videothekenpersonal/-betreibende betrifft?
    Örtliches Jugend-/ Ordnungsamt
Weitere Ansprechpartner:

Aktion Jugendschutz, Landesarbeitsstelle Bayern e. V.
Fasaneriestraße 17, 80636 München
info@aj-bayern.de
089/1215730 
www.bayern.jugendschutz.de/ajbayern/Medien.aspx

Zentralstelle des Freistaats Bayern zur Bekämpfung gewaltdarstellender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften bei der Generalstaatsanwaltschaft München
Postfach, 80097 München

Bayerischer Mediengutachterausschuss
Postanschrift: c/o Bayerisches Landesjugendamt, Postfach 40 02 60, 80702 München
Tel. 089/1261-2576
Fax: 089/1261-2280 
poststelle@zbfs-blja.bayern.de

 


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