Jugendschutz
Jugendmedienschutz
Kurzinformation
Medien spielen im Alltag von jungen Menschen eine zentrale Rolle. Einerseits bieten sie dem kompetenten Nutzer positive Nutzungsmöglichkeiten wie Informationsgewinnung, Kommunikation und Lernen; andererseits bergen sie aber auch Risiken, die z.B. von gewalthaltigen, pornographischen oder extremistischen Inhalten ausgehen können. Kinder und Jugendliche müssen lernen, mögliche Gefährdungen selbst zu erkennen, sich kritisch mit ihnen auseinanderzusetzen und sie allein oder zusammen mit anderen zu bewältigen. Auch die Eltern müssen befähigt werden, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.
Der Gesetzgeber hat Vorsorge getroffen, mediale Gefährdungen und Beeinträchtigungen zu begrenzen. In Deutschland findet keine Zensur statt. Meinungs-, Wissenschafts- und Kunstfreiheit sind grundgesetzlich (Artikel 5, Abs. 1 und 3 Grundgesetz (GG)) geschützt. Um diese Freiheiten einerseits zu garantieren und andererseits mit der ebenfalls im Grundgesetz (Art. 1, Abs. 1 i. V. mit Art. 2, Abs. 1 GG) verankerten Aufgabe des Jugendschutzes in Einklang zu bringen, hat der Gesetzgeber ein differenziertes Regelwerk geschaffen, das den unterschiedlichen Grad der Beeinträchtigung bzw. Gefährdung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen berücksichtigt. Der Schutz der Mediennutzer ist dabei auf vier graduell abgestuften Ebenen geregelt.
1. Strafbare Medieninhalte
Die Verbreitung bestimmter Medieninhalte, zum Beispiel solcher, die pornographisch, gewalt-, tier- oder kinderpornographisch sind, zum Rassenhass aufstacheln, zu schweren Straftaten anleiten, unmenschliche Gewalttätigkeit verherrlichen bzw. verharmlosen oder volksverhetzend sind, ist durch Strafgesetze (§§ 86, 130, 130a, 131, 184, 184a oder 184b des Strafgesetzbuches) beschränkt oder ganz verboten. Darüber hinaus ist bei kinderpornographischen Medien auch der Besitz verboten. Solche Medieninhalte dürfen Kindern und Jugendlichen und - mit Ausnahme der einfachen Pornographie - auch Erwachsenen nicht zugänglich gemacht werden. Wer diese Bestimmungen missachtet, macht sich strafbar. Verstöße können von jeder Bürgerin und jedem Bürger bei den Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft / Polizei) angezeigt werden.
2. Schwer jugendgefährdende Medieninhalte
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Medien mit einem bestimmten Inhalt ( Kriegsverherrlichung, Pornographie, Darstellung von Kindern und Jugendlichen in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung sowie die Menschenwürde verletzende Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren usw.) grundsätzlich immer eine schwer jugendgefährdende Wirkung haben.
Bei diesen Medieninhalten ist zu unterscheiden:
Im Rundfunk und Telemedien, also vor allem im Internet, dürfen derartige Medieninhalte Kindern, Jugendlichen, aber auch Erwachsenen (Ausnahme: einfache Pornographie im Internet) nicht zugänglich gemacht werden (Art. 4 JMStV). Wer dagegen verstößt, begeht zumindest eine Ordnungswidrigkeit. Verstöße können von jeder Bürgerin und jedem Bürger bei den Strafverfolgungsbehörden angezeigt werden.
Bei Trägermedien (z.B. Filme, DVDs , Computer- und Konsolenspiele , Tonträger, Druckerzeugnisse ) hingegen dürfen derartige Medieninhalte nicht beworben und - im Unterschied zu Rundfunk und Telemedien - nur Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden (§ 15 JuSchG). Erwachsene haben weiterhin die Möglichkeit, auch schwer jugendgefährdenden Trägermedien zu beziehen und zu nutzen.
Diese gesetzlichen Regelungen gelten auch für andere Träger- bzw. Telemedien, deren Inhalte aus anderen Gründen offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden.
3. Jugendgefährdende Medieninhalte
Sind Medien geeignet, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, so gelten sie als jugendgefährdend.
Auf Antrag bzw. Anregung entscheidet die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM), ob eine Jugendgefährdung vorliegt (Indizierung). Ist das der Fall, werden diese Produkte in eine Liste der jugendgefährdenden (indizierten) Medien aufgenommen (§ 18 JuSchG). Antragsberechtigt sind die Obersten Landesjugendbehörden, die Landesjugendämter, die Jugendämter, das Bundesjugendministerium sowie die zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz (Kommission für Jugendmedienschutz). Die Bundesprüfstelle wird aber auch auf Anregung eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe oder einer sonstigen Behörde tätig. Jede Bürgerin, jeder Bürger kann zudem bei einer Behörde oder anerkannten Jugendhilfeeinrichtungen in ihrer/seiner Nähe auf ein Medium mit möglicherweise jugendgefährdendem Inhalt hinweisen und so auf die Einleitung eines Indizierungsverfahrens hinwirken.
Indizierte Medien dürfen weder beworben noch Kindern und Jugendlichen zugänglich gemacht werden. Die Indizierung hat jedoch nicht das generelle Verbot eines Mediums zur Folge. Sie soll nur verhindern, dass Kinder und Jugendliche mit jugendgefährdenden Medien konfrontiert werden. Erwachsene haben weiterhin die Möglichkeit, auch indizierte Medien zu beziehen und zu nutzen.
Indizierte Medien sollen praktisch "unsichtbar" für Minderjährige werden. Es ist verboten sie im Hörfunk und Fernsehen zu verbreiten. Im Internet dürfen solche Inhalte nur in sogenannten "geschlossenen Benutzergruppen" angeboten werden, bei denen von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass nur Erwachsene Zugriff haben.
Nicht zuständig ist die BPjM für Rundfunk- und Fernsehinhalte sowie für Filme, Videos und Computerspiele, die mit einer Alterskennzeichnung versehen wurden.
4. Jugendbeeinträchtigende Medieninhalte
Bestimmte Medieninhalte sind zwar nicht als jugendgefährdend einzustufen, sie können aber geeignet sein, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen eines bestimmten Alters oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen (Kinder- und Jugendbeeinträchtigung).
a. Filme, Videos, DVDs sowie Computer- und Konsolenspiele dürfen deshalb nur dann an Kinder und Jugendliche verkauft oder ihnen auf andere Weise zugänglich gemacht werden (z. B. Kino oder Internetcafé), wenn sie eine Altersfreigabe erhalten haben. Die Altersfreigaben werden von Selbstkontrollorganen (Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft - FSK - Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle - USK - für Spielprogramme) im Zusammenwirken mit den Obersten Landesjugendbehörden erteilt. Sie wirken als rechtsverbindliche, nach dem Alter abgestufte Abgabe- und Zuggangsbeschränkungen (§§ 11, 12 JuSchG). Sie sind keine pädagogischen Empfehlungen. Die Kennzeichnung erfolgt nach Altersstufen (§ 14 JuSchG):
- Freigegeben ohne Altersbeschränkung
- Freigegeben ab sechs Jahren
- Freigegeben ab zwölf Jahren
- Freigegeben ab sechzehn Jahren
- Keine Jugendfreigabe
b. Bei anderen Trägermedien (z. B. CDs, Hefte, Bücher) sieht das Gesetz bei Jugendbeeinträchtigungen keine Altersfreigaben vor.
c. Damit Kinder und Jugendliche keine Inhalte sehen, die für ihre Altersstufe nicht geeignet sind, wird im Fernsehen und Internet der Schutz junger Menschen vor jugendbeeinträchtigenden Inhalten durch technische oder sonstige Mittel oder durch die Wahl der Sendezeit gewährleistet (Art. 5 JMStV). Im Fernsehen dürfen Filme, die "ab 16 Jahren" freigegeben wurden, erst nach 22 Uhr gesendet werden. Bei einer Kennzeichnung "ab 18" darf eine Ausstrahlung erst nach 23 Uhr erfolgen.
Zuständig für die einheitliche Medienaufsicht im Internet und Rundfunk ist die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) als Organ der Landesmedienanstalten. Dabei erfolgt die Kontrolle nach dem Prinzip der "regulierten Selbstkontrolle": die Verantwortung bleibt in erster Linie bei der Medienwirtschaft selbst. Deren Einrichtungen der Selbstkontrolle (Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) und Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia (FSM)) überprüfen die Angebote zunächst in Eigenverantwortung. Ihre Entscheidungen können durch die Aufsicht korrigiert werden, wenn sieh ihren Beurteilungsspielraum überschritten haben.
Im Internet drängt jugendschutz.net auf die Einhaltung des Jugendschutzes und sorgt dafür, dass Anbieter problematische Inhalte rasch verändern, löschen oder für Kinder und Jugendliche sperren. jugendschutz.net bearbeitet eingehende Beschwerden über Verstöße gegen den Jugendschutz. Vor allem aber recherchiert das Team selbst und surft - wie eine Art Patrouille - im Internet. Verstöße werden bei den Betreibern beanstandet. Weigern sich Anbieter, Verstöße zu beseitigen, schaltet jugendschutz.net die Medienaufsicht - die KJM - ein. Diese kann Angebote untersagen oder Ordnungsgelder bis zu 500.000 Euro verhängen.
Aufgaben des Landesjugendamts
Sichtung und Bewertung von Medien
Das Landesjugendamt als eine zuständige Behörde zur Sicherstellung des Jugendschutzes führt im Medienbereich stichprobenartig Kontrollen durch. Daneben werden Schwerpunktkontrollen zu aktuellen Themenbereichen durchgeführt (z.B. Rechtsextremismus, deutscher Rap). Beschwerden aus der Bevölkerung und von Fachkreisen werden mit Unterstützung der zuständigen Stellen bearbeitet. Bei jugendgefährdenden Inhalten stellt das Landesjugendamt ggf. Indizierungsanträge an die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.
Das Landesjugendamt übt auch direkten Einfluss auf die Spruchpraxis der FSK, der USK, der FSF sowie der Prüfgruppen der Kommission für Jugendmedienschutz aus, da Mitarbeiter des Landesjugendamtes in den jeweiligen Ausschüsse mitarbeiten. Das Landesjugendamt überprüft auch stichprobenartig Entscheidungen der FSK und der USK, z.T. auch der FSF und der FSM. Erscheint eine Entscheidung problematisch oder erhält das Landesjugendamt von anderer Seite Hinweise auf solche Entscheidungen, nimmt es selbst eine Sichtung vor. Auf der Basis dieser Meinungsbildung werden geeignete Maßnahmen (z.B. Widerspruchsverfahren, Appellationen) eingeleitet oder angeregt.
Bayerischer Mediengutachterausschuss
Die Geschäftsführung dieses Gremiums obliegt dem Bayerischen Landesjugendamt. Der Bayerische Mediengutachterausschuss berät und unterstützt die oberste Landesjugendbehörde bei ihren Entscheidungen, die die inhaltliche oder grundsätzliche Bewertung von Medien betreffen, insbesondere im Hinblick auf einschlägige Paragraphen der Jugendschutzgesetze. In Einzelfällen wird zur vertieften Bearbeitung bzw. Vorbereitung eines Einspruchsverfahrens der obersten Landesjugendbehörde gegen eine Altersfreigabe (so genannte Appellation) der Bayerische Mediengutachterausschuss (BMGA) einbezogen
In diesem Gremium sind folgende Institutionen vertreten:
Aktion Jugendschutz, Landesarbeitsstelle Bayern e. V.
Zentralstelle des Freistaates Bayern zur Bekämpfung gewaltdarstellender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften bei der Generalstaatsanwaltschaft München
Fachstelle Medien und Kommunikation
Bayerische Landeszentrale für neue Medien
Stadtjugendamt München
Stadtjugendamt Regensburg
Kreisjugendamt Fürstenfeldbruck
Institut für Film und Bild in Wissenschaft und Unterricht
Gäste:
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Aufgaben:
1. Überprüfung von Medieninhalten
1.1. Überprüfung von Altersfreigaben für Filme und Bildträger mit Filmen und Spielen
- Begutachtung von Filmen, Videokassetten, DVDs und vergleichbaren Bildträgern sowie Computerspielen
- Empfehlung geeigneter Maßnahmen an die oberste Jugendbehörde (Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen)
- Erarbeitung von Appellationsentwürfen
2. Sonstige fachliche Arbeiten
- Stellungnahmen zu Fernsehsendungen
- Empfehlung für Kennzeichnungen nach § 14 Abs. 2 JuSchG
- Begutachtung von medienpädagogischen Produktionen
3. Hinweise zum Vollzug des Jugendschutzgesetzes
- Anregungen zur Verbesserung der gesetzlichen Rahmenbedingungen
- Anregungen zur Verbesserung des Verfahrens der Begutachtung
- Anregung von wissenschaftlichen Untersuchungen
4. Informationsaustausch zwischen allen Mitgliedern zu Fragen des Jugendmedienschutzes
5. Beratung bei der Bestellung von Vertretern des Landes Bayern bei der FSK und USK
Weitere Aufgaben
Neben den Kontrollaufgaben bemüht sich das Landesjugendamt kontinuierlich um verbesserte Kontakte zu Ansprechpartnern bei den Medienanbietern (Jugendschutzreferenten) und Kontrollinstanzen. Ein wichtiges Ziel ist dabei die Verständigung über Kriterien der Beurteilungspraxis von Medien. Darüber hinaus geht es immer auch darum, die notwendige Sensibilität für Fragen des Jugendmedienschutzes wach zu halten.
Das Landesjugendamt arbeitet auch an einer Vernetzung der relevanten Jugendschutzinstitutionen im Medienbereich, um einen einheitlichen und abgestimmten Beurteilungsmaßstab der bayerischen Institutionen und Prüfer zu gewährleisten.
Daneben berät das Landesjugendamt die Jugendämter und freien Träger bei Rechtsfragen im Zusammenhang mit Medien (z.B. Internet-Cafés).
Außerdem erarbeitet es Stellungnahmen zu grundsätzlichen Fragen, nicht zuletzt auch im Hinblick auf mögliche gesetzgeberische Aktivitäten.
Zur vertiefenden Information
Siehe auch Textoffice Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Siehe auch Textoffice Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)
Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz
(bekanntgegeben durch AMS vom 06.03.2007, Az. VI 5/7310/14/07; IMS vom 16.03.2007, Az. IC 5-6551-SIF; laufend aktualisiert; Stand: 01.07.2008 und AMS vom 08.12.2009, Az. VI 5/7310/63/09)
Siehe auch Textoffice § 11 JuSchG (Filmveranstaltungen)
Siehe auch Textoffice § 12 JuSchG (Bildträger mit Filmen oder Spielen)
Siehe auch Textoffice § 13 JuSchG (Bildschirmspielgeräte)
Siehe auch Textoffice § 14 JuSchG (Kennzeichnung von Filmen und Film- und Spielprogrammen)
Siehe auch Textoffice § 15 JuSchG (Jugendgefährdende Trägermedien)
Siehe auch Textoffice § 18 JuSchG (Liste jugendgefährdender Medien)
Empfehlungen zur Festsetzung von Bußgeldern bei Verstößen gegen das JuSchG (incl.
Bußgeldkatalog)
Näheres zu Filmen, Videos, DVDs
Näheres zu Printmedien, Tonträger



