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aus: BLJA Mitteilungsblatt 1/2005
Rechtliche Bewertung von Internetcafes


Internetcafes sind bei Kindern und Jugendlichen sehr beliebt. Sie werden sowohl von kommerziellen Anbietern betrieben, finden sich aber auch in Einrichtungen der Jugendhilfe und Jugendpflege oder in Schulen. Bei einer rechtlichen Bewertung von öffentlich betriebenen Internetcafes sind unter Jugendschutzgesichtspunkten primär folgende Aspekte relevant:

1. Ist ein Internetcafe eine Spielhalle?

Das Berliner Oberverwaltungsgericht hat in zwei Verfahren entschieden (Beschluss v. 17.12.2002, OVG 1 S 67.02 und Urteil v. 12.05.2004, OVG 1 B 20.03), dass Internetcafes einer Spielhallenkonzession gemäß § 33i GewO bedürfen, wenn die aufgestellten Computer sämtlich oder in ihrer überwiegenden Anzahl bestimmungsgemäß als Unterhaltungsspiele benutzt werden können. Es kommt nicht darauf an, ob sie tatsächlich überwiegend zu diesem Zweck genutzt werden.
Hintergrund der Gerichtsentscheidungen war die Tatsache, dass bei den kontrollierten Internetcafes in Berlin überwiegend entweder gar kein Internetanschluss vorhanden war bzw. bei vorhandenen Internetzugängen die Besucher das Internetcafe hauptsächlich dazu nutzten, um gegeneinander Spiele mit gewalttätigem Inhalt zu spielen.

Aufgrund des einheitlich zu verstehenden Spielhallenbegriffs in § 33i GewO und § 6 Abs. 1 JuSchG sollte nach Ansicht des Bayerischen Landesjugendamtes im Hinblick auf diese Gerichtsentscheidungen für den Bereich des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit noch deutlicher zwischen klassischen Internetcafes und Internetcafes mit Spielmöglichkeiten differenziert werden.

1.1 Internetcafes ohne Spielmöglichkeiten

Lokalitäten, die PCs zur unentgeltlichen oder auch entgeltlichen Nutzung zur Verfügung stellen, um dem Kunden die Möglichkeiten des Internets zu eröffnen, sind durchaus positiv zu bewerten. Sie ermöglichen es auch benachteiligten Jugendlichen die für das Leben in der modernen Informationsgesellschaft notwendigen Schlüsselqualifikationen zu erwerben.
Allerdings hält das Landesjugendamt folgende Auflagen zur Sicherstellung des Jugendschutzes in solchen Örtlichkeiten für notwendig:

  • Installierung einer geeigneten Filtersoftware zur Blockierung beeinträchtigender Inhalte,
  • gelegentliche stichprobenartige Kontrolle der aufgerufenen Seiten durch Kontroll- oder Servicepersonal,
  • gelegentliche Kontrolle der Internetprotokolle,
  • einsehbares Aufstellen der Bildschirme, so dass eine gewisse soziale Kontrolle durch die Öffentlichkeit gewährleistet ist.

1.2 Internetcafes mit Spielmöglichkeiten

Werden PCs unentgeltlich oder entgeltlich sowohl für die Nutzung des Internets, als auch für das Spielen am einzelnen PC oder in Local Area Networks (LAN) zur Verfügung gestellt, so ist zu unterscheiden:

1.2.1 Internetcafes mit vereinzelten Spielmöglichkeiten

Internetcafes, die nur im geringen Umfang Spielmöglichkeiten eröffnen, sind nach der oben genannten Rechtsprechung nicht als Spielhalle einzuordnen.
Jedoch muss sichergestellt sein, dass Kinder und Jugendliche dort nur solche Spiele spielen, die für ihre jeweilige Altersgruppe von den Obersten Landesjugendbehörden der Länder freigegeben und gekennzeichnet wurden. Des Weiteren muss sichergestellt werden, dass an einem solchen Ort keine Spiele gespielt werden, die eine Kennzeichnung mit "keine Jugendfreigabe" haben, die nicht gekennzeichnet, die indiziert oder gar strafrechtlich relevant sind.
Nach Auffassung des Bayerischen Landesjugendamtes sind hier unter Jugendschutzgesichtspunkten deutlich höhere Kontrollanforderungen an den Betreiber zu stellen.
Über die Anforderungen hinausgehend, die Internetcafes ohne Spielmöglichkeiten erfüllen müssen, werden daher folgende Sicherheitsmaßnahmen für notwendig erachtet: Aufstellung einer geeigneten und verbindlichen Nutzerordnung, Zuteilung bestimmter PCs für Nutzergruppen nach § 14 JuSchG und Bestückung mit dementsprechenden altersangemessenen Spielen, eine ständige Kontrolle durch geeignetes Aufsichtspersonal.

Falls diese Rahmenbedingungen nicht eingehalten werden, kann es sich bei der Lokalität um einen jugendgefährdenden Ort gemäß § 8 JuSchG handeln, so dass die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden können.

1.2.2 Internetcafes als Spielhalle

Ein Internetcafe mit Spielmöglichkeit ist dann als Spielhalle einzuordnen, wenn

  • die Mehrzahl der PCs keinen Zugang zum Internet haben und/oder
  • wenn auf der Mehrzahl der zur Verfügung gestellten PCs Spiele - abgesehen von den mit dem Betriebssystem mitgelieferten Spielen - vorinstalliert sind, die den Kunden zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden.

Kindern und Jugendlichen darf nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) der Zutritt zu solchen Internetcafes/Spielhallen nicht gestattet werden (vgl. § 6 Abs. 1 JuSchG).

Zeitlich begrenzte Veranstaltungen, wie z. B. LAN-Parties sind wegen ihres vorübergehenden Charakters nicht als Spielhalle im Sinne des § 6 JuSchG zu bewerten, wenn die Veranstaltung nicht nur Unterhaltungszwecken dient, sondern auch die Entwicklung von Medienkompetenz fördert oder arbeits- bzw. bildungspolitischen Zwecken dient.

2. Internetcafe als Gaststätte?

Eine Gaststätte im Sinne des § 4 Abs. 1 JuSchG ist grundsätzlich jeder Schank- und Speisebetrieb im Sinne des § 1 Gaststättengesetz (GastG). Maßgeblich ist das Anbieten von Getränken und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle. Im Wesentlichen entsprechen sich die Gaststättenbegriffe des § 1 GastG und des § 4 Abs. 1 JuSchG. Eine Ausnahme ist jedoch für den Stehausschank nichtalkoholische Getränke anzunehmen, da der Schutzzweck des § 4 Abs. 1 JuSchG vor allem der Alkoholprävention dient. (vgl. Liesching: Jugendschutz, Kommentar, 4. Aufl. 2004 zu § 4 Rn. 3). Gleiches muss beim Anbieten von nichtalkoholischen Getränken in Automaten bzw. Kühlschränken gelten. Handelt es sich demnach nicht um eine Gaststätte, so gelten die Aufenthaltsbeschränkungen des § 4 Abs. 1 JuSchG für Minderjährige nicht.

Ist ein Internetcafe dagegen als Gaststätte zu qualifizieren, so darf grundsätzlich Jugendlichen über 16 Jahren die Anwesenheit zwischen 5 und 23 Uhr gestattet werden, Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren dagegen nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten bzw. erziehungsbeauftragten Person (Ausnahmen in § 4 Abs. 1 und 2 JuSchG).

Handelt es sich um eine Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe, so gelten für unbegleitete Kinder oder Jugendliche keine Aufenthaltsbeschränkungen bzw. Zeitgrenzen (§ 4 Abs. 2 JuSchG).

Udo Schmidt

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