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Jugendmedienschutz
Printmedium
Tonträger


Kurzinformation

Printmedien - also alle gedruckten Medien (z. B. Zeitschriften, Plattencover, Spielkarten, Plakate), sowie Tonträger (z. B. Musik-CDs, oder - Kassetten) werden nicht nach Altersstufen gekennzeichnet und freigegeben, wie dies bei Filmen und Computerspielen der Fall ist. "Schriften" und andere Informationsträger sind deshalb zunächst für jeden zugänglich. Dies entspricht auch dem Verfassungsgebot der grundsätzlichen Meinungsfreiheit (Art. 5 Grundgesetz). Eingeschränkt wird die Freiheit der Meinungsäußerung nur dann, wenn Kinder und Jugendliche durch den Inhalt Schaden nehmen können; hierzu sind gesetzliche Bestimmungen "zum Schutze der Jugend" (Art. 5 Abs. 2 Grundgesetz) erforderlich.
Die Einordnung von Medien als jugendgefährdend erfolgt auf der Grundlage des Jugendschutzgesetzes (JuSchG). Zuständige Stelle ist die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM). Wird ein Medium von der Bundesprüfstelle als jugendgefährdend beurteilt - man spricht dann von "Indizierung" - , darf für dieses Medium weder geworben, noch darf es Kindern und Jugendlichen angeboten oder überlassen werden. Für Erwachsene bleibt es jedoch weiterhin zugänglich.

Antragsberechtigt sind die Obersten Landesjugendbehörden, die Landesjugendämter, die Jugendämter, das Bundesjugendministerium sowie die zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz (Kommission für Jugendmedienschutz). Die BPjM wird aber auch auf Anregung eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe oder einer sonstigen Behörde tätig. Jede Bürgerin, jeder Bürger kann zudem bei einer Behörde oder anerkannten Jugendhilfeeinrichtungen in ihrer/seiner Nähe auf ein Medium mit möglicherweise jugendgefährdendem Inhalt hinweisen und so auf die Einleitung eines Indizierungsverfahrens hinwirken.

Publikationen des Landesjugendamtes

Luitpold Will: Reichweiten von Print-Jugendmedien
BLJA Mitteilungsblatt 2/2006

Zur vertiefenden Information

Wohin wenden, wenn ...?
  • ... Sie sich über den Inhalt einer rechtsradikalen CD beschweren wollen?
    Bayerisches Landesamt für Verfassungsschutz
    Knorrstr. 139, 80037 München
    www.verfassungsschutz.bayern.de
    poststelle@lfv.bayern.de

  •  ... Sie Medien als jugendgefährdend einschätzen und einen Indizierungsantrag oder eine Indizierungsanregung vorschlagen möchten?
    Behörde oder ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe

  •  ... Sie wissen wollen, ob ein Medium schon indiziert ist? 
    Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien 
    Rochusstrasse 10, 53123 Bonn
    oder
    Postfach 14 01 65; 53056 Bonn
    liste@bundespruefstelle.de
    www.bundespruefstelle.de

  •  ... Sie sich über Inhalte von Zeitungen, Magazine oder redaktionelle Inhalte von Online-Diensten beschweren wollen?
    Deutscher Presserat
    Postfach 7160, 53071 Bonn
    Infos und Beschwerdeformular: www.presserat.de

  •  ... Sie sich über den Inhalt einer Werbung beschweren wollen?
    Deutscher Werberat
    Am Weidendamm 1A, 10117 Berlin
    werberat@werberat.de
    www.werberat.de 

 


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