Ministerielle Bekanntmachung
Richtlinie zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 4. Juli 2003 (Az.: VI 5/7209-2/19/03) mit Änderung durch Bekanntmachung vom 27. Oktober 2006 (Az.: VI 5/7209-2/51/06)
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung Zuwendungen für die Jugendsozialarbeit an Schulen gemäß § 13 SGB VIII, auf der Grundlage des Bayerischen Kinder- und Jugendprogramms, Fortschreibung 1998. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Gegenstand der Richtlinie sind nicht Angebote im Rahmen des Gesamtkonzeptes Kinderbetreuung sowie Angebote der Jugendarbeit.
I. Allgemeine Beschreibung des Förderbereiches
1. Gegenstand und Zweck der Förderung
1.1 Den örtlichen Trägem der öffentlichen Jugendhilfe obliegt die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (§ 79 SGB VIII in Verbindung mit Art. 4 BayKJHG). Aufgabe der Obersten Landesjugendbehörden ist, die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern (§ 82 Abs. 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - SGB VIII). Der Freistaat Bayern unterstützt mit diesem Förderprogramm die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII an Hauptschulen, Förderschulen (Hauptschulstufe) sowie an Berufsschulen.
Die Verpflichtung der Schulen zur Zusammenarbeit mit der Jugendsozialarbeit an Schulen ist in Art. 31 BayEUG begründet.
1.2 Ziele, Zielgruppe und Maßnahmen
1.2.1 Jugendsozialarbeit an Schulen richtet sich an junge Menschen mit gravierenden sozialen und erzieherischen Problemen, die zum Ausgleich von Benachteiligungen bzw. zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind. Ziel ist es, deren Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern. Schule ist ein geeigneter Ort, an dem die Jugendhilfe mit ihrem Leistungsspektrum frühzeitig und nachhaltig auf junge Menschen einwirken und auch Eltern rechtzeitig erreichen kann. Durch den Einsatz von sozialpädagogischem Fachpersonal direkt an der Schule wird ein niederschwelliges Hilfeangebot geschaffen.
1.2.2 Jugendsozialarbeit an Schulen richtet sich an junge Menschen, die durch ihr Verhalten, insbesondere durch erhebliche erzieherische, psychosoziale und familiäre Probleme, Schulverweigerung, erhöhte Aggressivität und Gewaltbereitschaft auffallen, deren soziale und berufliche Integration aufgrund von individuellen und/oder sozialen Schwierigkeiten sowie aufgrund eines Migrationshintergrundes erschwert ist.
1.2.3 Junge Menschen werden bei Bedarf beraten, um Lebensbewältigungsstrategien für den Alltag, Schule, Ausbildung und Beruf zu entwickeln. Der Erwerb von sozialen Kompetenzen und Arbeitstugenden sowie die Befähigung zur Konfliktbewältigung sollen mit Methoden der sozialen Gruppenarbeit sowie durch Angebote von Trainingskursen (z. B. Anti-Aggressions-Training, Streitschlichterprogramme) ermöglicht werden. Die soziale Integration wird gezielt durch Kontakte im Gemeinwesen (z. B. zu Vereinen) angebahnt und unterstützt.
Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte werden bei Bedarf beraten mit dem Ziel, die Lösung innerfamiliärer Probleme und solcher des sozialen Umfeldes zu ermöglichen. Bei gravierenden familiären oder erzieherischen Problemen kann unter Regie des Jugendamts auch die Vermittlung anderer Leistungen der Jugendhilfe angezeigt sein. Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte sollen zu einer intensiven Zusammenarbeit mit der Schule und ggf. anderen Einrichtungen der Jugendhilfe motiviert und bei der eigenständigen Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben und beim (Wieder-) Aufbau förderlicher Sozialisations- und Erziehungsbedingungen unterstützt werden.
Die Jugendsozialarbeit an Schulen ist insbesondere mit den Sozialen Diensten des Jugendamts, den Erziehungsberatungsstellen, den schulischen Beratungsdiensten, den Suchtberatungsstellen, der Kinder- und Jugendpsychiatrie, dem Arbeitsamt sowie mit Kindertageseinrichtungen und der offenen und verbandlichen Jugendarbeit zu vernetzen und zu koordinieren. Die strukturelle Zusammenarbeit mit Polizei und Justiz ist aufzubauen.
1.2.4 Leistungsinhalte sind insbesondere:
Strukturqualität:
- Aufbau einer tragfähigen Zusammenarbeit zwischen Jugendsozialarbeit und Schule; hierzu ist u. a. eine Klärung der jeweiligen Rollen erforderlich.
Prozessqualität:
- sozialpädagogische Diagnostik,
- Förderung, Verbesserung, Stabilisierung der Entwicklung und sozialen Integration von jungen Menschen mit besonderen Schwierigkeiten in intensiver Zusammenarbeit mit Schulleitung und Lehrkräften,
- Zusammenarbeit mit Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten (z. B. Einzelgespräche, thematische Elterngesprächsrunden, Hausbesuche, Vermittlung und Begleitung des Kontaktes mit Lehrkräften und mit anderen Fachkräften der Jugendhilfe),
- Klärung und Unterstützung bei der Bewältigung von Konflikten in der Schule, mit Lehrkräften, Mitschülerinnen und Mitschülern, zu Hause mit den Eltern, anderen Erziehungsberechtigten, Geschwistern und im sozialen Umfeld,
- Anregung von ergänzenden oder weiterführenden Maßnahmen oder Hilfen, unter rechtzeitiger Einschaltung der Sozialen Dienste des Jugendamts, sobald sich ein Hilfebedarf nch §§ 27 ff. SGB VIII oder § 35 a SGB VIII abzeichnet,
- Mitwirkung bei der Aufstellung, Durchführung und Überprüfung des Hilfeplans gemäß § 36 SGB VIII,
- Kooperation mit allen regional relevanten Institutionen/Einrichtungen gem. Nr. 1.2.3 der Richtlinie in der entsprechenden regionalen Bedeutung.
Ergebnisqualität:
- Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse,
- Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung und Überprüfung der Maßnahmen und Ergebnisse auf Wirksamkeit (Evaluation).
2. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Landkreise, kreisfreie Städte, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sowie rechtsfähige und gemeinnützige Vereine, die einem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe angegliedert sind. Im Einzelfall kann auch eine kreisangehörige Gemeinde Zuwendungsempfänger sein, wenn sie im Einvernehmen mit dem zuständigen Landkreis Träger der Jugendsozialarbeit an Schulen ist.
3. Zuwendungsvoraussetzungen
3.1 Der öffentliche Träger der Jugendhilfe hat im Benehmen mit dem jeweiligen Schulamt bzw. bei Berufs- und Förderschulen mit der jeweiligen Regierung, den Bedarf für die Jugendsozialarbeit an Schulen im Rahmen seiner planerischen Tätigkeiten festzustellen. Der Bedarf ist anhand relevanter sozialräumlicher Indikatoren aus dem Einzugsgebiet der Schule sowie aus Sicht der Schule zu belegen. Indikatoren sind insbesondere soziale Belastungsfaktoren wie Arbeitslosen- und Sozialhilfequote, Trennungs- und Scheidungsrate, Anteil allein Erziehender, Anteil der Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache, Häufigkeit erzieherischer Hilfen, Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz etc. Der Bedarf ist durch den Jugendhilfeausschuss zu bestätigen.
3.2 Es ist ein in Federführung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemeinsam mit dem Schulamt (bzw. bei Berufs- und Förderschulen mit der jeweiligen Regierung), der beteiligten Schule vor Ort und ggf. der Gemeinde und dem Träger der freien Jugendhilfe erarbeitetes Konzept vorzulegen. Das Konzept besteht aus einer Bedarfsanalyse, einer Leistungsbeschreibung und einer Stellenbeschreibung, die das Profil der Jugendsozialarbeit an der betreffenden Schule fixiert. Das Einverständnis mit dem Konzept ist von den Beteiligten durch ihre Unterschrift zu bestätigen.
3.3 Zwischen dem Jugendamt, ggf. Träger der freien Jugendhilfe, ggf. Gemeinde, Schulamt (bzw. bei Berufs- und Förderschulen zuständige Regierung) und Schulleitung der Schule, an der die Jugendsozialarbeit zum Einsatz kommt, ist eine Kooperationsvereinbarung abzuschließen. Hierin werden die Zusammenarbeit und Abstimmung, aber auch die Zuständigkeitsabgrenzungen konkretisiert. Der in der Anlage beigefügte Leitfaden zur Erstellung einer Kooperationsvereinbarung zwischen Jugendhilfe und Schule benennt die grundsätzlich regelungsbedürftigen Eckpunkte der Kooperation.
3.4 Es ist eine Fachkraft der Jugendhilfe mit abgeschlossenem sozialpädagogischem Fachhochschulstudium einzusetzen. Diese hat ihre Aufgaben in den Räumlichkeiten der Schule wahrzunehmen. Die Tätigkeit einer vollbeschäftigten Fachkraft kann sich auf zwei Schulen erstrecken. Die wöchentliche Mindestarbeitszeit beträgt die Hälfte einer vollzeitbeschäftigten Fachkraft.
3.5 Die Zuwendungsempfänger sind im Rahmen der fachlichen und rechtlichen Möglichkeiten verpflichtet, angebotene Finanzierungsbeteiligungen Dritter, insbesondere der Arbeitsverwaltung sowie Sonstiger (z. B. Sachaufwandsträger der Schulen) in Anspruch zu nehmen.
3.6 Die staatliche Förderung setzt eine mindestens gleich hohe Beteiligung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe voraus. Im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann dessen Finanzierungsanteil auch anteilig oder ganz durch eine kreisangehörige Gemeinde übernommen werden.
3.7 Angemessene Eigenleistungen der freien Träger sind erforderlich. Geld- und Sachspenden sowie Bußgelder werden als Eigenmittel im Finanzierungsplan anerkannt. Dies gilt nicht für sonstige Geldleistungen, die von Dritten aus Rechtsgründen erbracht werden.
4. Art und Umfang der Förderung
4.1 Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung. Die Zuwendung beträgt bis zu 16.360 Euro (Pauschale).
4.2 Zuwendungsfähig sind die Kosten für eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft. Bei Teilzeitbeschäftigung wird der Teil der Pauschale berücksichtigt, der dem Verhältnis der vereinbarten zur tariflichen Arbeitszeit entspricht. Die Pauschale verringert sich um ein Zwölftel für jeden vollen Monat des Bewilligungszeitraumes, in dem eine Stelle nicht besetzt ist oder insbesondere wegen Krankheit, Mutterschutz, Erziehungsurlaub ein tariflicher oder gesetzlicher Vergütungsanspruch nicht besteht. Dies gilt nicht, wenn eine Ersatzkraft beschäftigt wird und entsprechende Personalkosten für den Anstellungsträger tatsächlich anfallen.
5. Mehrfachförderung
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für die Maßnahme andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.
II. Verfahren
6. Die Regierungen sind für das Zuwendungsverfahren zuständig. Sie entscheiden nach fachlichen Prioritätensetzungen im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen über die staatliche Förderung.
7. Der Antrag besteht aus einer aussagekräftigen Konzeption, einer Kooperationsvereinbarung sowie einem Kosten- und Finanzierungsplan. Er ist bis zum 1. Oktober des Vorjahres der Förderung der örtlich zuständigen Regierung zuzuleiten. Übernimmt ein freier Träger der Jugendhilfe oder eine kreisangehörige Gemeinde die Trägerschaft, ist der Antrag schriftlich zunächst beim zuständigen Jugendamt bis 1. September des Vorjahres der Förderung einzureichen. Das Jugendamt leitet den Antrag ergänzt um eine Stellungnahme zur finanziellen Beteiligung an die zuständige Regierung weiter.
8. Bei Rückforderung von Zuwendungen werden Zinsen nur erhoben, wenn der Gesamtzinsanspruch mehr als 250 Euro beträgt.
9. In-Kraft-Treten; Übergangsbestimmung
9.1 Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft und gilt befristet bis 31. Dezember 2012.
9.2 Abweichend von Nr. 3.2 und 3.3 der Richtlinie haben Projektträger, die vor In-Kraft-Treten der Richtlinie in die Förderung aufgenommen wurden bzw. ihren Antrag gestellt haben, Kooperationsvereinbarungen und Stellenbeschreibungen bis spätestens 1. September 2003 nachzureichen.
zurück zur Startseite JaS - Jugendsozialarbeit an Schulen
zurück zur Startseite Förderung
zurück zur Startseite Ministerielle Bekannmachungen



