BLJA Mitteilungsblatt 1/1993
Jugendsozialarbeit
In der Jugendsozialarbeit hat ein neuer Prozess der Selbstverständnisdiskussion begonnen. Die Ursachen hierfür sind vielfältig, wobei wenigstens vier Gründe vorrangig zu sein scheinen: Erstens finden seit einigen Jahren vor dem Hintergrund einer veränderten Lehrstellen- und Arbeitsplatzsituation für junge Menschen neue Überlegungen hinsichtlich der Zukunft der berufsbezogenen Jugendhilfe statt. Zweitens hat sich in den vergangenen Jahren das Problem des "Jugendwohnens" in den Vordergrund gedrängt, dessen sich die Träger der Jugendsozialarbeit in besonderer Weise annahmen. Drittens ergeben sich angesichts der jüngsten gewalttätigen Ausschreitungen Jugendlicher gegen Ausländer und Minderheiten auch Anfragen an die Wirksamkeit der Sozialarbeit innerhalb der Jugendhilfe, wobei sich auch hiervon die Jugendsozialarbeit in besonderer Weise angesprochen fühlen muss. Viertens schließlich hat die besondere Nennung der Jugendsozialarbeit in § 13 SGB VIII durch den Bundesgesetzgeber und die Zurückhaltung der Landesgesetzgeber hinsichtlich einer näheren Ausgestaltung dieser Bestimmung nicht jene Klärung über Funktion und Leistungsumfang der Jugendsozialarbeit erbracht, die deren Träger von dieser gesetzlichen Neuregelung erwartet hatten.
Der Arbeitsausschuss "Jugendsozialarbeit/Berufsbezogene Jugendhilfe" des Landesjugendhilfeausschusses hat nunmehr eine Grundsatzdiskussion zu dieser Thematik begonnen mit dem Ziel, das seinerzeitige Positionspapier zur Jugendsozialarbeit des Landesjugendwohlfahrtsausschusses vom 7. Juli 1982 fortzuschreiben. Mit diesem Beitrag soll versucht werden, die Ausgangssituation dieser Diskussion zu erläutern und einige inhaltlich- fachliche Lösungsansätze zu diskutieren.
Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII
§ 13 SGB VIII beschreibt in Abs. 1 zunächst, an wen sich die Angebote der Jugendsozialarbeit richten sollen: Junge Menschen, "die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind". Sodann enthält dieser Absatz auch, welcher Art diese Leistungen sein sollen: Es sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die schulische und berufliche Ausbildung der jungen Menschen, ihre Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern. Abs. 2 regelt sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen in Jugendhilfe, Abs. 3 die Unterbringung in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung, Abs. 4 die Abstimmung all dieser Maßnahmen mit der Schulverwaltung, der Bundesanstalt für Arbeit, den Trägern betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie den Trägern von Beschäftigungsangeboten.
Sowohl nach dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung wie auch nach der Begründung des Gesetzentwurfs durch die Bundesregierung wird deutlich, dass im Mittelpunkt einer so verstandenen Jugendsozialarbeit die berufliche Integration steht. Im zeitlichen Kontext der Entstehung des KJHG begründet sich diese Schwerpunktsetzung mit der "anhaltenden Jugendarbeitslosigkeit" und damit, "dass trotz einer gewissen Entspannung auf dem Arbeitsmarkt eine Gruppe benachteiligter junger Menschen nicht erfasst wird und ausgegrenzt bleibt". Angesichts steigender Anforderungen aufgrund der technologischen Entwicklung und des damit verbundenen Rückgangs von Einfacharbeitsplätzen dürfte sich diese Problematik noch weiter verschärfen, so die Einschätzung der Bundesregierung (Begründung zum Gesetzentwurf, S. 52). Bemerkenswert ist, dass dieser Begründung auch die Angebote und Maßnahmen der sog. Schulsozialarbeit in den Zusammenhang eines "reibungsloseren Übergangs Jugendlicher von der Schule in ein Ausbildungsverhältnis" gestellt werden (ebenda).
Diese Schwerpunktsetzung in § 13 SGB VIII trug jedoch auch der stattgefundenen Entwicklung im Praxisfeld der Jugendsozialarbeit Rechnung, die sich bei all ihren Maßnahmen im wesentlichen an der Problematik der beruflichen Integration orientierte.
Hinter diesem Sachverhalt steht die implizite Annahme, dass die gesellschaftliche Integration junger Menschen im wesentlichen über die berufliche Integration verläuft. In dem Umfang, wie sich die Probleme der berufliche Integration reduzieren lassen, gelingt soziale Integration und damit das Hineinwachsen der jungen Menschen in die Erwachsenenwelt. Zwar schließt § 13 Abs. 1 SGB VIII nicht aus, dass neben dem Problem der beruflichen Integration auch andere Problemlagen in den Blick genommen werden, welche die gesellschaftliche Integration junger Menschen behindern und ihre ("... soziale Integration fördern"), eine Erweiterung der Leistungen der Jugendsozialarbeit um Angebote zur sozialen Integration unbeachtlich der Problematik der beruflichen Eingliederung wird jedoch durch das Gesetz nicht unbedingt gefördert.
Veränderungen im Prozess gesellschaftlicher Integration junger Menschen
Diese Zuspitzung auf die Problematik der beruflichen Integration ist nun allerdings im wesentlichen aus zwei Gründen fragwürdig geworden:
1. In dem Umfang, wie die Arbeitslosigkeit bei Jugendlichen zurückgeht und der Lehrstellenmangel einem Lehrstellenbewerbermangel weicht, schwindet der unmittelbare legitimatorische Zusammenhang oder Druck auf Leistungen der beruflichen Integration. Aus diesem Grunde wurden im Rahmen der Projekte der berufsbezogenen Jugendhilfe bereits neue Ansätze eines integrierenden Angebots unterschiedlicher Leistungen und Hilfen für junge Menschen entwickelt, die zwar noch an der Problemlage der beruflichen Integration anknüpfen, deren Existenzberechtigung aber daneben bzw. unabhängig davon zu bestehen scheint (Auf diese Problematik wird unten nochmals kurz eingegangen).
2. Es stellt sich immer mehr heraus, dass Probleme der gesellschaftlichen Integration junger Menschen nicht mehr ausschließlich, für einen Teil der Jugendlichen möglicherweise gar nicht mehr vorrangig, über die berufliche Integration vermittelt werden, sondern vielmehr unabhängig davon und daneben bestehen. Diese Überlegungen werden insgesamt durch allgemeinere Entwicklungen in der jungen Generation untermauert, wonach der Beruf zwar nach wie vor ein wichtiger Lebensbereich für junge Menschen ist, aber nicht mehr die alleinige lebensweltliche Orientierung darstellt. So wissen wir zum Beispiel aus Untersuchungen über die gewaltbereite Fußballfanszene, dass viele jungen Menschen dieser Szene durchaus beruflich integriert sind, ihr Sozialverhalten (Gewaltbereitschaft) gleichwohl als desorientiert bezeichnet werden muss.
Neben der beruflichen Integration bestehen also andere Problemlagen, welche die soziale Integration und damit die Eingliederung junger Menschen in die Gesellschaft behindern oder gefährden. Hierbei handelt es sich nun auch nicht unbedingt um "soziale Benachteiligungen" oder "individuelle Beeinträchtigungen" im Sinne einer leichten Behinderung, sondern um eine desorientierende Entwicklung im Sozialverhalten oder einer misslungenen sozialen Integration, die gleichwohl unterhalb der Zugangsmöglichkeiten der Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. liegen. Dass wir es hier mit einem umfänglicheren Problembündel zu tun haben, deutet die Bundesregierung in ihrer Begründung zum Gesetzentwurf zwar an, indem sie schreibt: "Insbesondere sind die Übergänge zwischen den Angeboten der Jugendarbeit und der Jugendfürsorge so fließend geworden, dass die strikte Unterscheidung beider Bereiche in der Jugendhilfe heute als überholt gilt. Dies wird ganz besonders deutlich im Bereich der Jugendsozialarbeit" (ebenda S. 51). Im Gesetzestext selbst verbleibt es dann aber bei der engeren Schnittlinie der berufsbezogenen Jugendhilfe, wenn sie auch nicht als ausschließliche formuliert ist.
Jugendsozialarbeit zwischen Jugendarbeit und Hilfen zur Erziehung
Vor diesem Hintergrund stellt sich also die Frage, wie unter gewandelten inneren und äußeren Bedingungen Jugendsozialarbeit in die Gesamtleistungspalette der Jugendhilfe neu eingeordnet werden kann.
Es spricht einiges dafür, den Begriff der sozialen Integration weiterzufassen und Jugendsozialarbeit als ein Bindeglied zwischen Jugendarbeit einerseits und Hilfen zur Erziehung andererseits zu plazieren, mit anderen Worten: sie etwas weiter von der Jugendarbeit entfernt anzusiedeln, gleichzeitig aber den Abstand zu den Hilfen zur Erziehung schärfer zu markieren. Es dürfte im übrigen hilfreich sein, diese Diskussion zunächst einmal von den institutionalisierten Formen der Jugendsozialarbeit abzulösen, da ansonsten die Gefahr besteht, dass diese Diskussion tendenziell immer wieder auf eine Engführung zum "Medium" der beruflichen Integration als den Königsweg gesellschaftlicher Integration hinführt.
Ausgangspunkt dieser Überlegungen sind die allgemeinen Probleme im Übergang vom Jugend- zum Erwachsenenalter. Die Ablösung von der Familie, die Selbstverständigung in der Lebensführung, die Eroberung eines eigenen sozialen Milieus mit spezifischen sozialen Normen, die Vorbereitung auf eine eigenständige Erwerbstätigkeit sind Prozesse, die aus verschiedenen soziologischen Gründen in den hochentwickelten Gesellschaften mit Schwierigkeiten verbunden sind, welche für sich genommen aber auch nicht besonders problematisch sind. Die Herstellung sozialer Beziehungen und Bezüge, die Erarbeitung einer eigenen Lebensorientierung usw. sind klassische Aufgaben der Jugendarbeit. Diese ist freiwillig, erreicht also nur jene, die sich von ihren Angeboten angesprochen fühlen und ein Mindestmaß an sozialer Kompetenz mitbringen. Sie setzt ebenfalls ein Mindestmaß an Selbstorganisationskompetenz voraus und ebenso die Bereitschaft, sich über längere Zeit verbindlich zu engagieren, insbesondere im Hinblick auf die Rekrutierung der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Dies alles ist schwieriger geworden, aber die Funktion der Jugendarbeit bleibt deswegen dem Grunde nach unverändert.
Hilfen zur Erziehung, in Sonderheit bei jungen Menschen setzen einen tatsächlichen Gefährdungstatbestand voraus (eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung ist nicht gewährleistet und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig); Hilfe zur Erziehung fasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen, vgl. § 27 Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII). Hilfen zur Erziehung sollen "bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne von § 13 Abs. 2 einschließen" (§ 27Abs.3 SGB VIII). Jugendliche bzw. junge Volljährige haben in der Regel schon gescheiterte Lebensplanungsversuche hinter sich wenn sie "ein Fall" für Hilfen zur Erziehung werden. Nach gescheiterten oder ausgebliebenen Hilfen zur Erziehung steht in der Regel die Gefahr der Kriminalität, der Drogenabhängigkeit, der Obdachlosigkeit der Prostitution, der allgemeinen Verwahrlosung. Dementsprechend einzelfallbezogen und spezialisiert müssen diese Hilfen ausgebaut sein. Die Selbstheilungskräfte, die Selbstbehauptung und Selbständigkeit des jungen Menschen müssen erst wieder hergestellt werden. Jugendliche in Hilfen zur Erziehung haben in der Regel bereits eine "Jugendhilfekarriere" hinter sich.
Es gibt eine große und möglicherweise zunehmende Zahl junger Menschen, die zur Ereichung "einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit" weiterführender sozialpädagogischer Begleitung bedürfen, ohne dass sie so gefährdet wären, dass Hilfen zur Erziehung angezeigt sind. Positiv formuliert: Jugendliche, deren soziale Integration, hier also die Erreichung einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit im Übergang vom Jugendalter zum Erwachsenensein wegen besonderer innerer oder äußerer Umstände ohne zusätzliche Hilfen scheitern könnte, wird präventiv eine sozialpädagogische Begleitung angeboten. Dies kann (oder muss) auch ein soziales Milieu sein, das sich deutlich gegenüber offenkundig gefährdenden Milieus abhebt, aber gleiche funktionale Leistungen (Geborgenheit, Perspektive, Anregung, Orientierung) erbringt. Es geht also um die Absicherung und Stützung des Verselbständigungsprozesses, während Hilfen zur Erziehung weitergehend an der Wiederherstellung und Aufrechterhaltung des Verselbständigungsprozesses arbeiten.
Von daher ist es erklärlich, dass bestimmte Formen der Jugendsozialarbeit neben den klassischen Formen insbesondere der berufsbezogenen Jugendhilfe von zwei Seiten her entwickelt wurden: Von der Jugendarbeit her, in der sich insbesondere im Bereich der offenen Jugendarbeit in Freizeitheimen funktionale Leistungen der Jugendsozialarbeit entwickelt haben (im Sinne einer sozialpädagogischen Begleitung und Stützung). Von den Hilfen zur Erziehung her (insbesondere der Heimerziehung), indem im Rahmen des Verselbständigungsprozesses Leistungen aus dem engeren Bereich der Hilfe zur Erziehung nach vorne verlagert werden (z. B. Außenwohngruppen, Jugendwohngemeinschaften als Übergang zum selbständigen Leben, vgl. hierzu auch § 41 Abs.4 SGB VIII).
Jugendsozialarbeit und gesellschaftliche Problemlagen
Jugendsozialarbeit ist ähnlich wie die Jugendarbeit stärker von den gesellschaftlichen Problemlagen und Rahmenbedingungen abhängig, welche das Selbständigwerden und das Erwachsenwerden von Jugendlichen erschweren. Am Beispiel der Diskussion über das sog. Jugendwohnen, lässt sich zeigen, dass diese Problemlagen einem ständigen Wandel unterworfen sind. Ebenso müssten sich die Schwerpunkte im Leistungsangebot Jugendsozialarbeit stärker zeitaktuell verändern. Im Gegensatz dazu wirken sich bei den Hilfen zur Erziehung gesellschaftliche Problemlagen weniger direkt aus. So ließe sich am Beispiel notwendiger Fremderziehung von Kindern oder Jugendlichen aufzeigen, dass zwar ein gewisser Umfang der Problemlage zeitaktuell aus einem starken Anstieg der sogenannten Scheidungswaisen resultiert, es sich aber hierbei nicht um ein qualitativ neues Phänomen handelt. Im Gegensatz dazu stellt sich für die Jugendsozialarbeit die Problemlage auch qualitativ immer wieder neu dar.
Jugendsozialarbeit operiert deshalb am nächsten an gesellschaftlichen Mängelsituationen, welche das Erwachsenwerden erschweren, sie ist am ehesten der Bereich der Jugendhilfe, den man als gesellschaftlichen Reparaturbetrieb kennzeichnen könnte (Jugendarbeitslosigkeit: Jugendberufshilfe; Wohnungsnot: Jugendwohnen; Mangel an schützenden und fördernden sozialen Milieus: Straßensozialarbeit; Funktionsveränderung der familiären Erziehungsleistung: Freizeitheime).
Jugendsozialarbeit als Unterstützungsangebot zur gesellschaftlichen Integration junger Menschen
Ein neuer konzeptioneller Zugriff einer umfassenden Jugendsozialarbeit müsste von folgenden Überlegungen ausgehen: Im Mittelpunkt steht die soziale Integration für Jugendliche, deren Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 SGB VIII) aufgrund besonderer sozialer Bedingungen ohne sozialpädagogische Begleitung und Unterstützung zu scheitern droht. Jeweils zeitbezogen, das heißt im Blick auf die vorfindbaren gesellschaftlichen Rahmenbedingungen des Aufwachsens, wäre herauszufiltern, an welchen sozialen Problemlagen sich eine positive oder negative Entwicklung in der gesellschaftlichen Integration aktuell entscheidet. Im Sinne eines vorbeugenden Leistungsangebots wäre mit den Mitteln der Jugendsozialarbeit zu verhindern, dass aus der Gefährdung einer normalen sozialen Entwicklung eine erhebliche Gefährdung der individuellen Persönlichkeitsentwicklung entsteht, an deren Ende soziale Desintegration stehen würde.
Solche Gefährdungsmomente sind heute insbesondere:
1. (Nach wie vor) die berufliche Integration für besondere und schwierige Zielgruppen.
2. Wohnung/Unterkunft als Voraussetzung selbständiger Lebensführung oder als Folgeproblem erzwungener beruflicher Mobilität.
3. Desorientierende soziale Milieus (extreme Gruppierungen, Straßengruppen, gewaltbereite Gruppen, Drogenszene, Prostituiertenmilieu).
4. Kulturelle Anpassungsschwierigkeiten (ausländische Jugendliche, Jugendliche aus Aussiedlerfamilien).
Die Leistungsangebote müssten methodisch an den Selbstbehauptungskräften und Selbstgestaltungsmöglichkeiten der jungen Menschen anknüpfen und sie unmittelbar in eine normale selbständige Lebensführung entlassen können. Es muss nochmals betont werden, dass diese vier Problemlagen gleichzeitig an der Schnittlinie zu jugend- und familienpolitischen Entscheidungsbereichen operieren. Insoweit käme der Jugendsozialarbeit auch die Funktion zu, gerade im Blick auf die von ihr angesprochenen jungen Menschen § 1 Abs. 3 Nr. 4 SGB VIII ernst zu nehmen, nämlich mit dazu beizutragen, "positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen".
Die Zusammenhänge können an den genannten Problemlagen wenigstens andeutungsweise näher konkretisiert werden: Die Frage der beruflichen Integration stellt sich heute nicht mehr primär als eine Frage der Mängelverwaltung dar. Vielmehr ist insbesondere das Berufsausbildungssystem im wesentlichen davon gekennzeichnet, dass sich die Schere zwischen erhöhten Ausbildungsanforderungen einerseits und der Entwertung einfacher Schulabschlüsse und einfacher Tätigkeiten im beruflichen Leben andererseits immer weiter auftut. Soweit dieser Prozess durch den technologischen Fortschritt in der industriellen Produktion ausgelöst wird, ist er nicht umkehrbar, die Problemlage als solche wird auf Dauer bestehen bleiben. Eine Entlastung für die Aufgabenstellung der Jugendsozialarbeit (Jugendberufshilfe) wäre nur insoweit denkbar, als das berufliche Ausbildungssystem selbst etwa durch eine interne Differenzierung der beruflichen Ausbildung diesem Sachverhalt Rechnung trägt. Die Aufrechterhaltung der Fixierung auf immer anspruchsvollere Berufsbilder im Rahmen der beruflichen Ausbildung wird jedenfalls den "Sockel" beruflich nicht integrierbarer Menschen eher wachsen lassen. Ähnlich verhält es sich im Komplex des sogenannten Jugendwohnens. Von Spezialfällen abgesehen, in denen die auswärtige Unterbringung junger Menschen während der Berufsausbildung schon lange notwendig ist (z. B. Blockschülerheime, spezielle Ausbildungsstätten in den großen Städten, Schülerheime), entstand und besteht diese Problematik primär wegen der Überhitzung des Wohnungsmarkts. Dabei geht es nicht nur darum, dass junge Menschen, und hier wiederum bestimmte Problemgruppen, auf dem Wohnungsmarkt nicht unterkommen, vielmehr besteht die Problematik auch darin, das insbesondere in den Ballungsgebieten oftmals im gewohnten sozialen Umfeld keine eigene Wohnung gefunden wird mit der Folge, dass eine eigene Wohnung mit einem Wohnortwechsel verbunden ist, woraus oftmals erst Probleme sozialer Desintegration entstehen. Ein nachfragegerechter Wohnungsmarkt hätte das Problem des sogenannten Jugendwohnens jedenfalls nicht mit der heutigen Brisanz entstehen lassen. Probleme des Wohnungsmarkts werden also als Probleme in die Jugendhilfe transferiert. Das Anwachsen schwieriger und ungünstiger Familienverhältnisse verstärkt diese Problemlage.
Das Abgleiten junger Menschen in gefährdende soziale Milieus weist einen inneren Zusammenhang mit der schwindenden Bindungswirkung traditioneller sozialer Milieus auf. Die sogenannte aufsuchende Straßensozialarbeit (streetwork), welche in diesen Fällen vielfach als Mittel der Wahl gilt, wird perspektivisch nur insoweit erfolgreich sein können, als sie eben nicht nur aufsuchen, sondern auch in stabilisierende soziale Milieus integrieren kann. So fehlt es etwa gerade in diesem Bereich an einem vorhandenen Bindeglied zwischen dem sozialen Lernen im Rahmen der Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII) und der Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 29 SGB VIII (soziale Gruppenarbeit). Dieses Verbindungsglied wäre an sich exakt über den § 13 SGB VIII "Jugendsozialarbeit herzustellen".
Ein anderer Hinweis ergibt sich aus dem Konzept eines "integrierten Angebots" aus der berufsbezogenen Jugendhilfe heraus: Es geht um eine Vernetzung beruflicher Integration mit Hilfen zur Alltagsbewältigung, Krisenintervention, Beratung und ähnlichem Denkt man diesen Ansatz weiter, so müssten im Grunde genommen "Jugendsozialarbeitszentren" entstehen, bei denen Maßnahmen der berufsbezogenen Jugendhilfe, in Sonderheit jene in Zusammenarbeit mit der Arbeitsverwaltung, nur einen (entbehrlichen) Teil der Aktivitäten darstellen, der vor dem Hintergrund eines gesicherten Bestandes eines solchen Jugendsozialarbeitszentrums durchaus konjunkturabhängig gestaltet werden könnte.
Es mag auffallen, dass die sogenannte Schulsozialarbeit in dieser Aufstellung nicht enthalten ist. Dies hat seinen logischen Grund zunächst darin, dass die Schule selbst nicht als gefährdender Sozialbereich betrachtet werden kann. Soweit die Schule mit problematischem Sozialverhalten konfrontiert ist, liegt es in ihrem erzieherischen Auftrag, dem entsprechend zu begegnen. Es verwundert nicht, dass die bisher vorfindbaren Konzepte einer Schulsozialarbeit von einer sozialpädagogischen Unterstützung der Lehrer bis hin zu einem umfassenden Jugendhilfeangebot an der Schule reichen. Sofern an der Schule soziale Problemlagen sichtbar werden, die über die pädagogischen Möglichkeiten der Schule hinausweisen, wären die Problemlagen jedoch über eigenständige Leistungsangebote der Jugendhilfe aufzugreifen, welche zu einer lebensweltorientierten Integrationshilfe imstande wären. Neben einer Ausweitung des Konzepts "Hort an der Schule" wäre hier eher an einen engeren Verbund zwischen Schule einerseits und den Leistungsträgern der Jugendhilfe andererseits zu denken. Auch hierfür gibt es Konzepte und Modelle (vgl. hierzu auch die gemeinsame Bekanntmachung zur Zusammenarbeit zwischen Schulen und Erziehungsberatungsstellen in Bayern der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Arbeit und Sozialordnung vom 18.07.1989, veröffentlicht im ALLMBL Nr. 19 vom 25.09.89).
Robert Sauter



