Jugendschutz
Jugendschutz in der Öffentlichkeit
Kurzinformation
Das wohl bedeutendste und bekannteste Gesetz im Rahmen des ordnungsrechtlichen Jugendschutzes ist das Jugendschutzgesetz (JuSchG). Diese Vorschriften gelten allerdings grundsätzlich nur in der Öffentlichkeit. Für den Schutz von Kindern und Jugendlichen im privaten Bereich sind vorwiegend die Eltern verantwortlich. Das Jugendschutzgesetz gliedert sich in zwei Bereiche: Im ersten Teil ist der Jugendschutz in der Öffentlichkeit geregelt, im zweiten Teil der Jugendschutz in den Medien. Im Jugendschutzgesetz wird nur die Abgabe von Trägermedien näher bestimmt (z.B. Videos, DVDs, Computerspiele, CDs, Plakate, Zeitschriften etc.). Regelungen zum Rundfunk und zum Internet (Telemedien) finden sich im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.
1. Regelungen
a. Aufenthaltsbestimmungen in Gaststätten (§ 4 JuSchG) und bei Tanzveranstaltungen (§ 5 JuSchG)
Der Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen ist Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren grundsätzlich nicht gestattet, es sei denn sie werden von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet (§§ 4 Abs. 1 S. 1, 5 Abs. 1 JuSchG). Allerdings dürfen sie (unabhängig von einer solchen Begleitung) in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr in einer Gaststätte eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen (§ 4 Abs. 1 S.1 JuSchG). Jugendliche ab 16 Jahren ist der Aufenthalt ohne Begleitung bis 24 Uhr gestattet (§§ 4 Abs. 1 S. 2, 5 Abs. 1 JuSchG), in Begleitung einer personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person ohne Zeitbegrenzung.
Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, oder in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben ist Kindern und Jugendlichen ausnahmslos nicht gestattet (§ 4 Abs. 3 JuSchG).
b. Alkoholische Getränke (§ 9 JuSchG)
Das Jugendschutzgesetz sieht für Spirituosen und spirituosenhaltige Getränke (z. B. Alkopops) ein absolutes Abgabeverbot an Kinder und Jugendliche vor. Die Abgabe dieser Erzeugnisse ist daher nur an über 18jährige zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG). Andere alkoholische Getränke wie Bier, Wein und Sekt dürfen aber an Jugendliche über 16 Jahren (bei einer Begleitung durch Personensorgeberechtigte an Jugendliche über 14 Jahren, § 9 Abs. 2 JuSchG) in Gaststätten, Verkaufsstellen und auch sonst in der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen abgegeben werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG). Die genannten Altersgrenzen gelten auch hinsichtlich der Gestattung des Verzehrs in der Öffentlichkeit (§ 9 Abs. 1 a.E. JuSchG).
c. Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren (§ 10 JuSchG)
In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
2. Vollzug des Jugendschutzgesetzes
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen können allerdings nur dann ihre Wirkung entfalten, wenn deren Vollzug sichergestellt ist. Der Vollzug des Jugendschutzgesetzes ist deshalb eine wichtige und entscheidende Aufgabe. Die Zuständigkeit für die Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz obliegt nach Landesrecht den Kreisverwaltungsbehörden. Um die Einhaltung des Jugendschutzes sicherzustellen und Verstöße zu ahnden, besteht die Möglichkeit, aber auch die Notwendigkeit, Kontrollen durchzuführen. Diese können von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde allein, von der Polizei oder von beiden gemeinsam durchgeführt werden. In der Praxis hat sich die Durchführung von gemeinsamen Kontrollen bewährt. Dies ergibt sich auch aus Art. 56 Abs. 1 BayAGSG, der ein vertrauensvolles Zusammenwirken bei Jugendschutzkontrollen vorsieht.
Zur Information aller Beteiligten - der Ausführungsbehörden, der Wirtschaft, aber auch der Eltern und Minderjährigen - haben das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen und das Zentrum Bayern Familie und Soziales - Bayerisches Landesjugendamt in Abstimmung mit dem Staatsministerium des Innern und den Kommunalen Spitzenverbänden umfangreiche
landesweite Vollzugshinweise erarbeitet. Damit sollen insbesondere Zweifelsfragen bei der Auslegung der verschiedenen Gesetze geklärt werden. Mit der Veröffentlichung der Hinweise wurden die Vollzugsbehörden zu verstärkten Kontrollen und einer stärkeren Vernetzung "vor Ort" aufgefordert.
Des Weiteren wurde im Rahmen der Vollzugshinweise ein
landesweit einheitlicher Bußgeldkatalog für Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz veröffentlicht. Dabei wurden die Bußgelder gegenüber den bisher bestehenden Bußgeldkatalogen der einzelnen Kreisverwaltungsbehörden drastisch erhöht; in der Regel erfolgte eine Verdoppelung der jeweiligen Bußgelder.
Aufgaben des Landesjugendamts
Das Landesjugendamt berät und unterstützt die örtlichen Jugendämter in allen Fragen zum gesetzlichen Jugendschutz und erstellt hierzu entsprechende Publikationen (z. B. Mitteilungsblatt; Gesamtkonzept präventiver Kinder- und Jugendschutz) Es werden Gesetzesänderungen angeregt und Fortbildungen für Mitarbeiter/innen der Jugendhilfe durchgeführt. Gemeinsam mit der Aktion Jugendschutz (aj), Landesarbeitsstelle Bayern e. V., werden zweimal jährlich je drei regionale Arbeitskreise für die Jugendschutzfachkräfte in den Jugendämtern zu aktuellen Jugendschutzthemen veranstaltet.
Publikationen des Landesjugendamts
Udo Schmidt: Rechtliche Bewertung von Internetcafes
BLJA Mitteilungsblatt 1/2005
Claudia Flynn, Udo Schmidt: Die neue Jugendschutzgesetzgebung
BLJA Mitteilungsblatt 2/2003
zur vertiefenden Information
Siehe auch Textoffice Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Siehe auch Textoffice Gaststättengesetz (GastG)
Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz
(bekanntgegeben durch AMS vom 06.03.2007, Az. VI 5/7310/14/07; IMS vom 16.03.2007, Az. IC 5-6551-SIF; laufend aktualisiert; Stand: 01.07.2008)
Siehe auch Textoffice § 4 JuSchG (Gaststätten)
Siehe auch Textoffice § 5 JuSchG (Tanzveranstaltungen)
Siehe auch Textoffice § 1 Abs.4 JuSchG (Erziehungsbeauftragten Person)
Siehe auch Textoffice § 6 JuSchG (Spielhallen, Glücksspielen)
Siehe auch Textoffice § 7 JuSchG (Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe)
Siehe auch Textoffice § 8 JuSchG (Jugendgefährdende Orte)
Siehe auch Textoffice § 9 JuSchG (alkoholische Getränke)
Siehe auch Textoffice § 10 JuSchG (Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren)
Empfehlungen zur Festsetzung von Bußgeldern bei Verstößen gegen das JuSchG (incl.
Bußgeldkatalog)
Hinweise zum Vollzug des Gaststättenrechts bei Textoffice § 4 JuSchG (Gaststätten)



