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Kindertagesbetreuung
Geprüfte Ausbildungsabschlüsse


Kurzinformation

Durch die Einführung der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (AVBayKiBiG) zum 01.08.2005 hat sich auch der Nachweis der pädagogischen Qualifikation des Personals in Kindertageseinrichtungen grundlegend verändert (§ 16 AVBayKiBiG).

Seit dem 01.08.2005 gibt es keine so genannte Gleichwertigkeitsanerkennung mehr, d.h. es besteht keine Möglichkeit mehr, sich pauschal von einer Behörde bescheinigen zu lassen, dass man die pädagogischen Anforderungen für eine Tätigkeit in einer Kindertageseinrichtung erfüllt.

In § 16 AVBayKiBiG werden auch keine Berufe und Berufsgruppen benannt, die explizit für die Arbeit in Kindertageseinrichtungen geeignet erscheinen. Stattdessen werden nur noch allgemeine Vorgaben zu den erforderlichen Qualifikationen gegeben, die die Bewerber/innen bei der Einstellung erfüllen müssen: Fachkräfte sind grundsätzlich Personen mit einer umfassenden fachtheoretischen und fachpraktischen sozialpädagogischen Ausbildung, die durch einen in- oder ausländischen Abschluss mindestens auf dem Niveau einer Fachakademie nachgewiesen wird (§ 16 Abs.1 AVBayKiBiG). Pädagogische Ergänzungskräfte für die Betreuung von Kindern aller Altersgruppen sind hingegen grundsätzlich Personen mit einer mindestens zweijährigen, überwiegend pädagogisch ausgerichteten, abgeschlossenen Ausbildung (§ 16 Abs.4 AVBayKiBiG).

Grundsätzlich hat der Träger einer Einrichtung den Nachweis einer ausreichenden Qualifikation des von ihm zu beschäftigenden Personals zu führen. Es obliegt also dem Träger, bei unklarem Sachverhalt sich vor der beabsichtigten Einstellung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu versichern, ob das betreffende Personal die notwendige berufliche Eignung im Sinne der gesetzlichen Vorgaben besitzt. Lediglich im Einzelfall kann die Aufsichtsbehörde von den gesetzlichen Anforderungen abweichen, wenn die Vermittlung der Bildungs- und Erziehungsziele gleichwertig sichergestellt werden kann (§ 16 Abs.5 AVBayKiBiG).

Der Nachweis über die Eignung wird über Zeugnisse des beruflichen Abschlusses geführt, im Einzelfall zusätzlich über Nachweise praktischer Erfahrung im Bereich institutioneller Kindertagesbetreuung. Als Nachweis kommt auch das positive Ergebnis eines bereits von einer anderen Behörde (z. B. Landesjugendamt) durchgeführten Prüfverfahrens in Betracht. Bestätigt die zuständige Aufsichtsbehörde die entsprechende Qualifikation als Fach- oder Ergänzungskraft, so kann die Einstellung erfolgen. (Für Einzelheiten des Verfahrens wenden Sie sich bitte an die zuständige Aufsichtsbehörde.) Zu Einzelheiten des Verfahrens gibt ebenfalls die zuständige Aufsichtsbehörde Auskunft. 

Aufgaben des Landesjugendamts

Das ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt hat eine beratende Funktion für die zuständigen Aufsichtsbehörden und unterstützt diese im Antrags- bzw. Prüfverfahren. Hierzu führt das Landesjugendamt auf seiner Homepage eine Liste von Einzelfällen, bei denen eine Vergleichbarkeit mit den einschlägigen Qualifikationen als pädagogischer Fach- oder Ergänzungskraft geprüft wurde. Diese Liste wird fortwährend aktualisiert, um allen Beteiligten ein hohes Maß an Transparenz zu ermöglichen. Sie soll als Orientierung für die Aufsichtsbehörden, aber auch für die Träger und die potentiellen Bewerber dienen.

Liste der Einzelfälle

Die Übersicht beinhaltet alle bisher vom Landesjugendamt geprüften Einzelfälle (z. B. nationale und internationale Berufsabschlüsse) mit einer fachlichen Bewertung für den Einsatz als pädagogische Fach- oder Ergänzungskraft in Kindertageseinrichtungen.

Liste der Berufsabschlüsse

Die Übersicht beinhaltet alle bisher anerkannten Berufsabschlüsse – national und international – die dazu befähigen, als pädagogische Kraft in Kindertageseinrichtungen eingesetzt zu werden. Diese basieren auf den gesetzlichen Grundlagen, sowie den bisherigen Entscheidungen, die im Rahmen des Prüfverfahrens getroffen wurden.
Bitte beachten Sie, dass die Liste ausschließlich der persönlichen Information dient und nur eine bedingte Rechtsverbindlichkeit besitzt.
In Zweifelsfällen und bei weiteren Nachfragen setzen Sie sich bitte mit der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde in Verbindung.

Zur vertiefenden Information

Die Übersicht beinhaltet alle bisher geprüften Berufsabschlüsse - national und international mit einer Bewertung der Qualifikation für die Tätigkeit in Kindertageseinrichtungen. Diese basiert auf den gesetzlichen Grundlagen, sowie den bisherigen Entscheidungen, die im Rahmen des Prüfverfahrens getroffen wurde.
Bitte beachten Sie, dass die Liste ausschließlich der persönlichen Information dient und keine Rechtsverbindlichkeit besitzt.
In Zweifelsfällen und bei weiteren Nachfragen setzen Sie sich bitte mit der zuständigen Aufsichtsbehörde in Verbindung.

Excel- Dokument öffnet neues FensterListe bereits geprüfter Berufe

Siehe auch Textoffice
Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (AVBayKiBiG) 

Darüber hinaus haben Bewerber/innen die Möglichkeit, einen Hochschulabschluss von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) bewerten zu lassen. Diese Einschätzung des ZAB können Sie dann auch möglichen Arbeitgebern, den Aufsichtsbehörden oder dem Landesjugendamt vorlegen (lassen). Dies dürfte in der Praxis kein abwegiger Fall sein, da ausländische sozialpädagogische Abschlüsse z. T. nicht vergleichbar sind und daher eine Tätigkeit in einer Kindertageseinrichtung durchaus nahe liegt. Ein solches Verfahren ist allerdings nur bei ausländischen Hochschulabschlüssen möglich.

Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
Lennestr. 6
53113 Bonn
Postanschrift: Postfach 2240, 53012 Bonn
Tel.: 0228/50 13 52-264
Fax:  0228/50 12 29

Für die staatliche Anerkennung von in- und ausländischen Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen gelten andere Regeln. Zuständig dafür ist das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen.

Bayerisches Staatsministerium für
Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Frau Lerch-Wolfrum
Winzererstr. 9
80797 München
Tel.: 089/1261-1210


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