Kindertagesbetreuung
Kindertagespflege
Kurzinformation
Die Kindertagespflege hat durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG), das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) und das Kinderförderungsgesetz (KiföG), die zu Änderungen der Regelungen im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) führten, sowie durch das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) eine grundlegende Neukonzeption erfahren. Sie soll sich dadurch zu einem verlässlichen und qualifizierten Angebot der Kindertagesbetreuung entwickeln. Im Mittelpunkt steht unverändert die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Die Bildung des Kindes auf der Grundlage des Bayerischen Bildungsplans ist dabei ein wichtiger Bestandteil.
Tagespflege wird auch in Zukunft überwiegend im Haushalt der Tagesmutter/des Tagesvaters stattfinden. Zusätzlich ermöglicht der bayerische Gesetzgeber jetzt die Betreuung von bis zu 10 Kindern in Tagespflege auch in geeigneten anderen Räumen (Art. 9 BayKiBiG).
Regelung nach dem SGB VIII
Kindertagespflege soll Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Daher hat die Jugendhilfe den Auftrag, für Kinder unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vorzuhalten (§ 24 SGB VIII). Die Gesamtverantwortung für die Planung obliegt nach den §§ 79, 80 SGB VIII den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe.
Die Förderung in Kindertagespflege umfasst gemäß § 23 SGB VIII:
- die Überprüfung der Eignung einer Tagespflegeperson. Neben persönlichen Eigenschaften wie Zuverlässigkeit, Belastbarkeit sowie Achtung, Interesse und Einfühlungsvermögen gegenüber dem Kind und seiner Familie umfassen die Eignungskriterien auch fachliche, methodische und kooperative Kompetenzen wie z. B. die Fähigkeit zu Reflexion und Dialog. Darüber hinaus muss die Tagespflegeperson über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen hat. Damit sind z. B. Pflegebetreuungspersonen gemeint, die schon über jahrelange Erfahrung verfügen oder die eine (sozial-)pädagogische oder psychologische Ausbildung vorweisen können. Schließlich müssen kindgerechte Räumlichkeiten nachgewiesen werden. In der Regel ist dies bei Betreuung in einem normalen Privathaushalt der Tagespflegeperson der Fall.
- Qualifizierung und Fortbildung der Tagespflegeperson. Der bayerische Gesetzgeber hat für die staatliche Förderung einen Mindestumfang der Qualifizierung von 60 Unterrichtseinheiten (á 45 Minuten) festgelegt. Im Interesse einer Gleichbehandlung aller Tagesbetreuungspersonen in Bayern und eines einheitlichen Qualitätsstandards für die Kindertagespflege ist dieser Umfang auch für die Umsetzung des SGB VIII zu empfehlen. Ausgenommen sind Personen, die eine pädagogische Ausbildung vorweisen können.
- die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person selbst gefunden wurde. Die Bezugnahme auf § 24 SGB VIII bedeutet, dass für Kinder unter drei Jahren eine Pflicht zur Vermittlung besteht, wenn die Eltern einer Erwerbstätigkeit nachgehen, arbeitssuchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, einer Schul- oder Hochschulausbildung befinden, an einer Maßnahme nach SGB II teilnehmen oder diese Leistung für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist. Für Kinder ab dem dritten Lebensjahr kommt Tagespflege eher ergänzend zur Betreuung in Kindertageseinrichtungen in Frage. Es wird nicht mehr geprüft, ob z. B. eine Schulausbildung oder eine Berufstätigkeit beider Elternteile notwendig ist. Die Entscheidung der Eltern wird respektiert.
- die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Diese umfasst neben dem bisherigen Pflegesatz einen angemessenen Beitrag zur Alterssicherung (39,00 Euro pro Kind ) und die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für die Unfallversicherung.
- den Anspruch der Tagespflegeperson auf fachliche Beratung, Begleitung.
- den Anspruch der Erziehungsberechtigten auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege.
- die Pflicht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, für eine Ersatzbetreuung zu sorgen, falls die Tagesbetreuungsperson ausfällt. Damit soll Tagespflege zu einem verlässlichen Betreuungsangebot für Eltern werden.
Pflegeerlaubnis (§ 43 SGB VIII)
Die Neudefinition der Pflegeerlaubnis unterstreicht die Verantwortung der Jugendhilfe für die Tagespflege. Tagesmütter/-väter brauchen nach § 43 SGB VIII bereits ab dem ersten Tageskind, das sie mehr als 15 Stunden außerhalb des Elternhauses, länger als 3 Monate und gegen Entgelt betreuen eine Pflegeerlaubnis. Diese wird nicht mehr kindbezogen erteilt, sondern berechtigt zur Betreuung von gleichzeitig bis zu fünf Kindern und ist auf 5 Jahre befristet. Die 15 Stunden beziehen sich auf die Arbeitszeit der Tagesbetreuungsperson.
Bis zum Erlass einer landesrechtlichen Regelung, die vorsieht, dass die Erlaubnis im Einzelfall für weniger als fünf Kinder erteilt werden kann (z. B. wenn die Räumlichkeiten für fünf Kinder zu klein sind), kann vorläufig eine Einschränkung der Anzahl der Kinder im Einzelfall vorgenommen werden, sofern die Tagespflegeperson ihren Antrag nicht ohnehin auf eine geringere Zahl von Kindern ausrichtet.
Tagesbetreuungspersonen, die eine Pflegeerlaubnis benötigen und/oder vom Jugendamt vermittelt werden, müssen für die Tätigkeit der Tagespflege geeignet sein (siehe oben).
Förderung durch das Land Bayern
In Bayern fördert der Gesetzgeber die qualitativ gut ausgestattete Kindertagespflege kind- und nutzungszeitbezogen nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz. Voraussetzung dafür ist:
- eine Bedarfsanerkennung und damit verbunden eine anteilige Förderung durch die Aufenthaltsgemeinden bzw. alternativ durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Fördervoraussetzungen sind in Art. 20 BayKiBiG und der entsprechenden Durchführungsverordnung geregelt. Die staatlichen Fördermittel erhält der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der diese bei der zuständigen Regierung beantragen kann. Der Förderbetrag errechnet sich nach dem einheitlichen Gewichtungsfaktor 1,3 und der Betreuungszeit des Kindes, die mindestens 10 Sunden wöchentlich betragen muss.
- Gewährleistung der im SGB VIII festgelegten Qualitätskriterien für die Kindertagespflege wie Beratung, Begleitung, Qualifizierung und Ersatzbetreuung. Diese Kriterien werden im BayKiBiG noch konkreter gefasst und teilweise erweitert: Qualifizierung hat im Umfang von 60 Unterrichtseinheiten (a`45 Minuten, siehe Qualifizierungsplan des BLJA), Fortbildung im Umfang von 15 Unterrichtseinheiten jährlich und Ersatzbetreuung durch eine gleichermaßen geeignete Betreuungsperson stattzufinden. Die Geldleistungen an die Tagesmutter/den Tagesvater enthalten zusätzlich einen 20-prozentigen Qualifizierungsaufschlag auf das Tagespflegegeld sowie bei Bedarf einen Beitrag zur Krankenversicherung. Die Tagespflegeperson darf mit dem Kind nicht verwandt oder verschwägert (bis zum 3. Grad) sein und sie muss sich mit unangemeldeten Kontrollen einverstanden erklären.
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Aufgaben des Landesjugendamts
Das Landesjugendamt trägt durch Information, Beratung und Fortbildung der Fachkräfte in den Jugendämtern und Vermittlungsstellen der freien Träger der Jugendhilfe sowie Pflegeelternvereinen zur Qualitätssicherung und -entwicklung der Tagespflege und zur Betreuungsarbeit der Tagesmütter und Tagesväter bei. Für die Qualifizierung von Tagesbetreuungspersonen wurde vom Landesjugendamt ein Curriculum erarbeitet. Die Handreichung "Tagespflege-Tagesmütter-Tagesväter" wird überarbeitet. Für den Vollzug der Erlaubniserteilung zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII werden Materialien erarbeitet und zur Verfügung gestellt.
Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII - Musterbescheid
Musterbescheid im pdf-Format
Musterbescheid im Word-Format
Informationsblatt zur Pflegeerlaubnis
Information im pdf-Format
Information im Word-Format
Antrag zur Erlaubnis zur Kindertagespflege
Antragsformular im pdf-Format
Antragsformular im Word-Format
"Großtagespflege" in Bayern - fachliche Eckpunkte für die Praxis
Publikationen des Landesjugendamts
Lilo Baumann: "Der Bildungsauftrag in der Tagespflege"
BLJA Mitteilungsblatt 03/2007
Claudia Flynn, Inge Däxl: "Neue Entwicklungen in der Kindertagespflege"
BLJA Mitteilungsblatt 2/2006
Qualifizierungsplan (Curriculum) für Tagespflegepersonen
November 2009
Weitere Publikationen
Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag (Hg.): Richtlinien des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags für die Tagespflege nach dem SGB VIII
Deutscher Verein (Hg.): Überarbeitete Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Ausgestaltung der Kindertagespflege nach den §§ 22, 23, 24 SGB VIII
Zur vertiefenden Information
Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags für die Tagespflege nach dem SGB VIII
Inkrafttreten zum 01.08.2009
Siehe auch Textoffice § 23 SGB VIII



