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Örtliche Jugendhilfeplanung


Kurzinformation

Gesetzestext
§ 80 SGB VIII - Jugendhilfeplanung
"(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung

  1. den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,
  2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und
  3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, daß auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.

(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, daß insbesondere

  1. Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können,
  2. ein möglichst wirksames vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist,
  3. junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden,
  4. Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zweck sind sie vom Jugendhilfeausschuß, soweit sie überörtlich tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuß zu hören. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, daß die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen."  


Das Kinder- und Jugendhilfegesetz sieht die Jugendämter in der Verpflichtung, alles Notwendige vorzuhalten, dass jedem jungen Menschen die Möglichkeit zur "Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit" gewährleistet werden kann (§ 1 SGB VIII). Hierfür steht den Jugendämtern eine breite Palette höchst unterschiedlicher Leistungen und Handlungsorientierungen zur Verfügung: Beratung, Betreuung, Erziehung, Bildung junger Menschen, aber auch Aufsicht, Schutz und notfalls kurzfristige Eingriffe in Krisensituationen kennzeichnen die Vielfalt der Aufgabenstellung. Jugendhilfeplanung ist das Instrument, die Gewährleistungsverantwortung mit der Steuerung der Haushalte genauso wie mit der Aufgabenverteilung zwischen den örtlich auftretenden Trägern der Jugendhilfe zu vereinbaren. Dabei müssen Gesichtspunkte wie Qualität, Effizienz, Wirtschaftlichkeit und Effektivität und Kontinuität mit einbezogen werden. Jugendhilfeplanung unterstreicht insbesondere durch stetige Fortschreibung und Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis der Jugendämter als moderne Sozialbehörden. Im Mittelpunkt stehen die jungen Menschen und ihre Familien. Jugendhilfeplanung soll nicht über den Kopf von Bürgern und freien Trägern hinweg passieren, sondern diese beteiligen, um zukunftsorientierte und bürgernahe Beratung und Unterstützung zu gewährleisten.

Jugendhilfeplanung sollte in folgenden Phasen ablaufen:

  • Zielfindung und Beschluss des Jugendhilfeausschusses ("Planung der Planung")
  • Bestandserhebung
  • Bedarfsermittlung
  • Bedarfsanalyse
  • Maßnahmenplanung und Umsetzung
  • kontinuierliche Fortschreibung

Die Förderung freier Träger der Jugendhilfe kann von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, ihre Maßnahmen, Einrichtungen und Dienste in den Rahmen der Jugendhilfeplanung zu stellen.

Aufgaben des Landesjugendamts

Das Landesjugendamt berät und unterstützt die örtlichen Jugendämter in allen Fragen der Jugendhilfeplanung und erstellt entsprechende Publikationen. 1994 wurde ein "Landesarbeitskreis Jugendhilfeplanung" ins Leben gerufen, der sich aus den Jugendhilfeplanerinnen und -planern der bayerischen Jugendämter zusammensetzt. Er hat die Aufgabe, den Erfahrungsaustausch zwischen den Jugendämtern zu fördern und gemeinsame Planungsgrundlagen zu erarbeiten. Nach Bedarf werden zusätzliche Fortbildungsveranstaltungen angeboten.

Zur Startseite Landesarbeitskreis Jugendhilfeplanung

Publikationen des Landesjugendamts

Überlegungen zur örtlichen Jugendhilfeplanung
München 1993

Strukturierungsempfehlung für eine ergebnisorientierte örtliche Jugendhilfeplanung
Arbeitsbuch, München 1995   

Mitteilungsblatt:

  • Fokus Jugendhilfeplanung, MittBl. 6/2007
  • Fachtagung "Fokus Jugendhilfeplanung", MittBl. 4/2006
  • Die Neuen kommen... , MittBl. 6/2005
  • Fokus Jugendhilfeplanung, MittBl. 5/2005
  • Neue Wege, MittBl. 1/2005
  • Ergebnisqualität, MittBl 5/1999
  • Effektivität in der Jugendhilfe durch Jugendhilfeplanung, MittBl 4/1999
  • Jugend ist Zukunft - Mehr Lobby für Kinder und Jugendliche durch Planung, MittBl 1/1997
  • Vorschlag für eine Stellenbeschreibung für eine/n Jugendhilfeplanerin/Jugendhilfeplaner, MittBl 3/1996
  • Beteiligung an der örtlichen Jugendhilfeplanung, MittBl 3/1995
  • Ein Märchen: Die sparsame Familie, MittBl 1/1994
  • Handlungsgebot der Jugendhilfe im Jahr der Familie, MittBl 1/1994
  • Sparfaktor Jugendhilfeplanung?, MittBl 2/1993

Gemeinsame Empfehlungen des Bayerischen Landesjugendamts und des Bayerischen Jugendrings zur Beteiligung von Instituten an der örtlichen Jugendhilfeplanung
INFO BLJA Nr. 41/1 vom 23.9.93

Planungsprämissen für die örtliche Jugendhilfeplanung
(Landesarbeitskreis Jugendhilfeplanung 8.3.1995)

 


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