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Staatliches Wächteramt
Familiengericht


Kurzinformation

Das Familiengericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts und beschäftigt sich nach § 23b Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) mit folgenden Familiensachen (zitiert nach Schönfelder, H.: Deutsche Gesetze. Textsammlung. München: Verlag C. H. Beck, Stand Februar 2008): 

1. Ehesachen (siehe unten);
2. Verfahren betreffend die elterliche Sorge für ein Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist (siehe unten);
3. Verfahren über die Regelung des Umgangs mit einem Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist (siehe unten);
4. Verfahren über die Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche Sorge besteht;
5. Streitigkeiten, die die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen;
6. Streitigkeiten, die die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen
7. Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen;
8. Verfahren über Regelungen nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats;
8a. Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor der Antragstellung geführt haben;
9. Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind;
10. Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
11. Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1347/ 2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Annerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (ABL. EG Nr. L 160 S. 19) und nach dem Zweiten Teil des Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. IS.701), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288);
12. Kindschaftssachen;
13. Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
14. Verfahren nach § 1303 Abs. 2 bis 4, § 1308 Abs. 2 und § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
15. Lebenspartnerschaftssachen.

Ehesachen (§ 23b Absatz 1 Nr. 1 GVG)

Die Regelung des Versorgungsausgleichs ist, wenn dieser nicht ausgeschlossen wurde, mit dem Scheidungsverfahren zwingend verbunden. Folgesachen im Zusammenhang mit einer Ehescheidung hingegen werden nur durch Antrag einer der Parteien an das Familiengericht geregelt, darunter fallen:

  • die Regelung der elterlichen Sorge,
  • die Regelung des Umgangsrechts,
  • die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
  • der Ehegatten- und Kindesunterhalt,
  • die Nutzung der Ehewohnung,
  • die Aufteilung des Hausrats und der Zugewinnausgleich.

Verfahren betreffend die elterliche Sorge und die Umgangsrechte (§ 23b Absatz 1 Nr. 2 und 3 GVG)

Das Familiengericht ist danach zuständig für:

  • die Entscheidung über erforderliche Maßnahmen nach einer Inobhutnahme des Kindes oder Jugendlichen bei Widerspruch des Personensorgeberechtigten (§ 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII),
  • die Ersetzung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Sorgeerklärung bei beschränkt geschäftsfähigen Elternteilen (§ 1626c Absatz 2 Satz 3 BGB),
  • die Übertragung der Entscheidung in Angelegenheiten der elterlichen Sorge, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, auf einen Elternteil (§ 1628 BGB),
  • die Entziehung der Vertretungsmacht eines Elternteils für bestimmte Angelegenheiten (§ 1629 Absatz 2 Satz 3 BGB), die Entscheidung in einer Angelegenheit,
  • die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft, wenn sich Eltern und Pfleger nicht einigen können (§ 1630 Absatz 2 BGB),
  • die Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf eine Pflegeperson, wenn das Kind längere Zeit in Familienpflege gegeben wird (§ 1630 Absatz 3 BGB),
  • die Unterstützung der Eltern bei der Ausübung der Personensorge (§ 1631 Absatz 3 BGB),
  • die Genehmigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung des Kindes (§ 1631b BGB),
  • Streitigkeiten um die Herausgabe eines Kindes und die Bestimmung des Umgangs sowie Verbleibensanordnung bei Familienpflege (§ 1632 Absatz 3 und 4 BGB),
  • die Entgegennahme des Vermögensverzeichnisses der Eltern und Anordnung der Ersatzvornahme (§ 1640 Absatz 1 und 3 BGB),
  • die Genehmigung von bestimmten Rechtsgeschäften, die von den Eltern für das Kind getätigt werden (§ 1643 Absatz 1 BGB),
  • die Genehmigung der Vermögensüberlassung an das Kind (§ 1644 BGB),
  • die Genehmigung eines neuen Erwerbsgeschäftes im Namen des Kindes (§ 1654 BGB),
  • das Treffen erforderlicher Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung (§ 1666 Absatz 1 BGB),
  • die Ersetzung der Sorgeerklärung (§ 1666 Absatz 3 und 4 BGB) und das Ergreifen von Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der Familie verbunden ist (§ 1666a BGB),
  • das Treffen gerichtlicher Maßnahmen bei der Gefährdung des Kindesvermögens (§ 1667 BGB),
  • die Feststellung über das Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis (§ 1674 BGB),
  • die Übertragung der elterlichen Sorge auf den überlebenden Elternteil (§ Absatz 2 BGB),
  • die Übertragung der elterlichen Sorge nach Todeserklärung eines Elternteils (§ 1681 Absatz 2 BGB),
  • die Entgegennahme des Vermögensverhältnisses bei einer Wiederheirat des vermögenssorgeberechtigten Elternteils und Gestattung über die Auseinandersetzung (§ 1683 BGB),
  • die Entscheidung über den Umfang des Umgangs und das Treffen von Umgangsregelungen (§ 1684 Absatz 3 BGB) und, wenn es zum Wohl des Kindes erforderlich ist, das Treffen einer Umgangseinschränkung bzw. eines Umgangsausschlusses (§ 1684 Absatz 4 BGB),
  • die Entscheidung in Streitigkeiten bezüglich der Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes (§ 1686 BGB),
  • die Entscheidung über Befugnisse der Pflegeeltern (§ 1688 Absatz 3 und 4 BGB).

Kooperation zwischen Jugendhilfe und Justiz

In nahezu allen familiengerichtlichen Verfahren ist eine gelungene Kooperation zwischen den beteiligten Professionen, speziell auch zwischen Jugendhilfe und Justiz, Voraussetzung für eine dem Kindeswohl förderliche Entscheidung. In Scheidungsverfahren teilt das Gericht dem Jugendamt nach § 622 Zivilprozessordnung (ZPO) mit, wenn minderjährige Kinder in der Familie leben, damit dieses die Möglichkeit hat, möglichst frühzeitig Beratungsleistungen anzubieten. In Verfahren, die die Person eines Kindes betreffen, soll das Gericht nach § 52 Abs. 1 FGG die Beteiligten so früh wie möglich anhören und auf bestehende Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hinweisen. Das Gericht hat zudem nach § 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) die Möglichkeit, das Verfahren zugunsten außergerichtlicher Beratung auszusetzen, soweit dies nicht zu einer für das Kindeswohl nachteiligen Verzögerung führt. Auch im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens nach § 52 a FGG verweist das Gericht auf die Möglichkeit der Beratung durch die Träger der Jugendhilfe. 

Die Anhörung des Jugendamts durch das Familiengericht (§ 49a FGG), aber auch die Mitwirkung in Verfahren vor den  Familiengerichten (§ 50 SGB VIII) werden vielfach beeinflusst von der Qualität der Kooperationsstrukturen zwischen Jugendamt und Familiengericht. Vor allem im Falle einer Anrufung des Familiengerichts durch das Jugendamt bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a Abs.3 SGB VIII) ist eine Kooperation zwischen Jugendhilfe und Justiz zwingend notwendig.

Um die Kooperation zu verbessern wurden vermehrt Arbeitskreise und Runde Tische in den Amtsgerichtsbezirken eingerichtet. Im Landkreis Cochem-Zell (Rheinland Pfalz) z. B. wurde vom Arbeitskreis Trennung und Scheidung ein Kooperationsansatz entwickelt, der zur Vermeidung bzw. Verminderung von Konfliktpotenzial bei Trennungs- und Scheidungskonflikten beiträgt. In Regensburg hat sich ein vormaliges Modellprojekt einer gerichtsnahen Beratung am Amtsgericht etabliert und wurde in die Regelförderung übernommen. Im Rahmen der Beratung direkt am Amtsgericht sollen hier konkrete und praktikable Regelungen zum Sorge- und Umgangsrecht gefunden und vereinbart werden.


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