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Staatliches Wächteramt
Gewalt gegen Kinder und Jugendliche


Kurzinformation

Körperliche und seelische Misshandlung von Kindern, Vernachlässigung, sexueller Missbrauch haben vielfältige Ursachen. Sie zu beseitigen oder wenigstens einzudämmen, zählt zu den wichtigen Aufgaben nicht nur der Kinder- und Jugendhilfe, sie muss in allen Politikbereichen zentrales Leitmotiv sein.

Seit 1.1.2001 besitzt jedes Kind das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung (§ 1631 Absatz 2 BGB). Mit diesem gesetzlich verankerten Anspruch der Kinder wollte der Gesetzgeber einen Bewusstseinswandel in der Gesellschaft anregen. Dieser sollte nicht mit Sanktionen oder Diskriminierung Erziehender, sondern mit einer persönlichkeits- und sozialfördernden Werteeinstellung dem Kind gegenüber, der Stärkung erzieherischer Kompetenz sowie mit entsprechenden Hilfeangeboten einhergehen. Gemäß § 16 Absatz 1 SGB VIII sind die Jugendämter verpflichtet, den Eltern Wege aufzuzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können.

Das Schicksal vernachlässigter, misshandelter oder missbrauchter Kinder und Jugendlicher stellt für die Jugendhilfe in ihrer Alltagspraxis eine drängende Herausforderung dar. Die Fachkräfte in der Jugendhilfe, insbesondere in den Jugendämtern und in den Beratungsstellen, müssen hierbei stets schwer wiegende Abwägungen treffen zwischen dem Recht der Personensorgeberechtigten einerseits und dem notfalls auch gegen deren Willen durchzusetzenden Schutzinteresse der betroffenen Kinder und Jugendlichen andererseits.
Dabei sind sie angesichts zum Teil unglaublicher Erscheinungsformen der Gewalt gegen Kinder als Person, als Mann oder Frau, betroffen und haben Anspruch auf eine loyale und verständnisvolle Unterstützung durch ihre Vorgesetzten und durch die jeweiligen politischen Entscheidungsträger.

Leitsätze für das Handeln in der Jugendhilfe bei Gewalt gegen Kinder und Jugendliche

Leitsätze zu den Erscheinungsformen von Gewalt gegen Kinder und Jugendliche. Diagnostische Schritte.

Die wachsame Beobachtung von Auffälligkeiten, die auf Gewalthandlungen an Kindern oder Jugendlichen hindeuten, ist erste Voraussetzung für rechtzeitiges und umsichtiges sozialpädagogisches Handeln.
Die Wahrnehmung von Anzeichen von Vernachlässigung, Misshandlung oder sexuellem Missbrauch ist zunächst wertungsfrei aufzunehmen und immer nach zwei Seiten durch vertiefende Beobachtungen abzusichern: nach möglichen Erklärungen für — im Hinblick auf die Gewaltproblematik — unbedenkliche Erscheinungsformen und nach möglichen Anzeichen für die Erhärtung der Gewaltvermutung.

Neben der eigenen Beobachtung ist in der Mehrzahl der Fälle eine medizinische und psychologische Diagnose erforderlich und einzuleiten. Bereits in der ersten Phase der Konfrontation mit Gewalt gegen Kinder oder Jugendliche ist die kollegiale Beratung, in der Regel die Einbeziehung von Vorgesetzten unerlässlich.

Am Ende der Abklärung von Erscheinungsformen und der Bewertung diagnostischer Erkenntnisse muss die (vorläufige) Entscheidung stehen, ob im Rahmen des staatlichen Wächteramts - im Sinne des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII - weiter gehende Schritte zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen erforderlich sind, oder ob Gewalt als Anlass weiterer Interventionen ausgeschlossen werden kann, je nach Fallgestaltung mit der dringenden Empfehlung für andere Förderangebote oder Hilfen für die Familie.

Häufig hängen Kinder trotz erfahrener Gewalt stark an ihren Eltern und möchten nicht, dass die Beziehungen zu ihnen beendet werden. Der Verlust eines gewalttätigen Vaters oder einer gewalttätigen Mutter wird oft als zusätzliche Strafe oder als eigene Schuld empfunden. Deshalb ist die Rückversicherung an eine leicht verfügbare und anerkannte Vertrauensperson von entscheidender Bedeutung, sowohl unter dem Gesichtspunkt des Opferschutzes als auch im Hinblick auf die Möglichkeit, über neutrale Dritte eine Verbindung zu den Eltern zu halten.

Bei schweren Formen von Gewalt sind neben den jugendhilferechtlichen Bestimmungen weitere rechtliche Vorschriften zu beachten und bei der Maßnahmenplanung in Rechnung zu stellen. Sozialpädagogische Fachkräfte sollen sich nicht scheuen, bei Unklarheiten juristischen Rat in der eigenen Dienststelle oder auch bei einer juristischen Vertrauensperson einzuholen.

Leitsätze zur sozialpädagogischen Intervention bei Verdacht auf Vernachlässigung, Misshandlung oder sexuellen Missbrauch. Krisenintervention. Familiengericht.

Handlungsleitendes Ziel sozialpädagogischer Intervention im Rahmen der Jugendhilfe ist es, die von Gewalt betroffenen Kinder oder Jugendlichen vor weiterer Beeinträchtigung oder Gefährdung zu schützen (§ 8a SGB VIII), ihnen mit der Herstellung förderlicher Entwicklungschancen wirksam zu helfen und den schwierigen und schmerzlichen Prozess der Verarbeitung des Erlebten zu begleiten. Vor allen anderen Erwägungen ist Jugendhilfe dem Wohl des Kindes verpflichtet (§ 1 SGB VIII).

Bei begründetem Verdacht auf Misshandlung oder Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen müssen die Personensorgeberechtigten mit den Beobachtungen zeit- und zielgerichtet konfrontiert werden. Dies gilt allerdings unter dem Vorbehalt, dass dadurch die Situation für das Kind nicht weiter eskaliert oder gar zu einer zusätzlichen Gefährdung führt. Soweit möglich ist anzustreben, die Eltern oder andere Personensorgeberechtigte zur aktiven Mitarbeit an der sofortigen Einstellung der Gewalthandlungen zu bewegen. Dabei kann der Schutz des Kindes eine zumindest zeitweilige Unterbindung des Kontakts zwischen dem Gewalttäter oder der Gewalttäterin und dem Kind erfordern.

Zur Vermeidung einer Fremdunterbringung des Kindes besteht bei getrennt lebenden Ehegatten nunmehr die rechtliche Möglichkeit, die alleinige Wohnungsbenutzung zu verlangen, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist (§ 1361b BGB). 
Gemäß § 1666a Absatz 1 BGB kann auch das Familiengericht zum Schutze des Kindes vor weiterer Gewalt die Wegweisung des gewalttätigen Elternteils oder Dritten aus der Wohnung anordnen, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfe begegnet werden kann, beispielsweise durch familienunterstützende Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe. 

Mit der Wegweisung aus der vom Kind mit bewohnten Wohnung werden andere konkrete Maßnahmen nicht ausgeschlossen, beispielsweise die Gebote, dass der Täter es unterlässt,

  • sich der Familienwohnung bis auf einen festzusetzenden Umkreis zu nähern,
  • bestimmte Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
  • Kontakt mit dem Kind, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, herbeizuführen.

Wer Beobachtungen von Gewalt gegen Kinder oder Jugendliche dem Jugendamt mitteilt, verdient es, ernst genommen zu werden. Oft kommt der "Melder" aus dem engeren oder weiteren Familienumfeld oder ist selbst Betroffener. Die Mitteilung bedeutet meist eine erhebliche psychische Belastung und will verständnisvoll aufgenommen werden. Sie ersetzt jedoch nicht die eigene Meinungsbildung der Fachkräfte in der Jugendhilfe.

Eingreifende Maßnahmen erfordern eine sorgfältige Planung und eine fallbezogene, intensive Abstimmung mit den beteiligten Stellen und Einrichtungen. Es sind geeignete organisatorische Vorkehrungen zu treffen, dass im Bedarfsfall frühzeitig interveniert werden kann. Eine für das Kind schonende Krisenintervention wird nur gelingen, wenn bereits vorsorglich geeignete Familienpflegestellen oder besonders geeignete Einrichtungen ausgewählt und auf die mögliche Aufnahme von Gewalt betroffener Kinder oder Jugendlicher vorbereitet sind.

Die Sozialpädagogischen Diagnose-Tabellen sowie der Hilfeplan, der nach § 36 SGB VIII vorgeschrieben ist, sind geeignete Instrumente, den gesamten Prozess der längerfristig angelegten Hilfen zu steuern.

Bei der Herausnahme des Kindes aus der Familie ist die Zusammenarbeit mit dem Familiengericht unerlässlich.

Leitsätze zur Kooperation. Generelle und fallbezogene Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Einrichtungen.

Intervention bei Gewalt gegen Kinder erfordert in der Regel ein Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte, Institutionen, Dienste und Einrichtungen. Es dient dem Erfahrungsaustausch und der Koordination präventiver Maßnahmen oder diagnostischer Verfahren sowie der wirksamen fallbezogenen Abstimmung.
Es empfiehlt sich, mit allen relevanten Institutionen, Diensten und Einrichtungen im eigenen Wirkungskreis ein verlässliches und tragfähiges Netzwerk zu knüpfen, das eine funktionsfähige Kooperationsbasis sicherstellt. Auf dieser Grundlage kann eine rasche Verständigung unter den unmittelbar Beteiligten erfolgen.

Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es, das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt zu stellen und das Mögliche zu tun, damit ihm weitere Schädigungen erspart werden und eine neue Grundlage für eine gedeihliche Entwicklung gelegt werden kann.

Aufgabe der Polizei ist es, die allgemein oder im Einzelfall bestehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren.

Aufgabe der Justiz ist es, im Falle einer strafbaren Handlung den Täter zu ermitteln und strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.
Insbesondere bei schweren Formen von Gewalt soll auch auf eine strafrechtliche Würdigung des Täterverhaltens hingewirkt werden.

Eine Pflicht zur Strafanzeige in Fällen der Misshandlung und des Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen seitens der Fachkräfte in der Jugendhilfe besteht grundsätzlich nicht.
Bei einem eventuellen Strafverfahren ist es Aufgabe des Jugendamts, den Schutz kindlicher Opferzeugen im Strafverfahren vor weiteren Traumatisierungen sicherzustellen.
Die mit einem Fall betrauten Fachkräfte müssen gleichwohl entscheiden (und nur sie), ob sie unter Abwägung der Rechtsgüter von einer Strafanzeige absehen oder selbst Strafanzeige stellen.

Leitsätze zum Datenschutz

Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beschreiben, wie das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Bürgers sicherzustellen ist bzw. unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Daten weiter verwendet werden dürfen oder müssen.

Grundsätzlich verhindern die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht, dass Fachkräfte verschiedener Institutionen vertrauensvoll zusammenarbeiten, um konkrete Gefahren für ein Kind oder einen Jugendlichen zu beseitigen und den Betroffenen wirksam zu helfen.
Im Übrigen gelten die jeweiligen Datenschutzbestimmungen immer für alle Beteiligten. Es gibt keine "hohe" Schwelle von Datenschutzbestimmungen in der Jugendhilfe gegenüber einer "niedrigeren" Schwelle der Justiz und umgekehrt.

Leitsätze zu Personal. Aufwand. Fachberatung

Die pädagogische Arbeit mit Kindern oder Jugendlichen, die von Gewalt bedroht sind oder Misshandlungen und Missbrauch erleiden mussten, erfordert arbeitsorganisatorische Vorkehrungen, klare Verantwortlichkeiten, Umsicht, gründliche Recherchen, intensive Zuwendung, kollegiale Beratung, geduldige Begleitung und nachhaltige Betreuung. Eine besondere Verantwortung kommt hierbei den Leitungsverantwortlichen in den Jugendämtern zu.

Für die Aufgabenwahrnehmung gilt der Grundsatz: Nicht das Kind oder der Jugendliche darf weitergereicht werden, sondern die verantwortliche Fachkraft muss die fachkundige Unterstützung erfahren, damit sie dem Kind oder dem Jugendlichen gerecht werden kann.
In die Organisation eines Jugendamts umgesetzt stellen sich diese Anforderungen zwingend in den Faktoren Zeit und Personal dar.

Wo die Entscheidungsträger über die verfügbaren Ressourcen des Jugendamts oder anderer beteiligter Stellen keine ausreichende Kapazität zur Verfügung stellen, kann den Kindern und Jugendlichen auch nicht ausreichend und angemessen geholfen werden.
Die Fachkräfte der Jugendhilfe bemühen sich, ihre Arbeit so effektiv und effizient wie möglich zu gestalten. Aber das geduldige Anhören eines misshandelten Kindes kann durch Rationalisierungsmaßnahmen nicht im Aufwand gegen "Null" gesetzt werden. Wenigstens diese Wahrhaftigkeit ist die Gesellschaft den misshandelten Kindern schuldig.

Die Leitsätze sind entnommen aus: "Schützen - Helfen - Begleiten" und wurden entsprechend der gesetzlichen Neuregelungen ergänzt.

Publikationen des Landesjugendamts

Empfehlungen zur Umsetzung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII
Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 15. März 2006 

ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt (Hg.):
Sozialpädagogische Diagnose. Arbeitshilfe zur Feststellung des erzieherischen Bedarfs
München, Neuauflage 2008.

ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt (Hg.):
Hilfeplan. Aufstellung, Mitwirkung, Zusammenarbeit. Arbeitshilfe für die Praxis der Hilfe zur Erziehung
München, Neuauflage 2008.

ZBFS - Bayerisches Langesjugendamt (Hg.): 
Schützen - Helfen - Begleiten. Handreichung zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung
Red.: Dr. Robert Sauter, Hans Hillmeier, Gertraud Huber; aktualisierte Auflage, München 2008.

Heilmann, S.:
Wann muss das Jugendamt eingreifen? Eine Behörde zwischen Elternrecht und Kindeswohl
BLJA Mitteilungsblatt 1/2002.

Kron-Klees, Friedhelm:
Von der Fremdmeldung zur Hilfe. Über den Umgang mit Vernachlässigung, Misshandlung und Missbrauch von Kindern in Familien - Reflexionen aus der Praxis Öffentlicher Jugendhilfe
BLJA Mitteilungsblatt 3/2000

siehe Schriften. Service

siehe Fortbildungs- und Beratungsangebote des Bayerischen Landesjugendamtes zum Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII 

Stiftung "Bündnis für Kinder - gegen Gewalt"

Anlässlich der Bayerischen Kinderschutzkonferenz am 1. März 2000 hat Ministerpräsident Dr. Edmund Stoiber die Stiftung "Bündnis für Kinder - gegen Gewalt" ins Leben gerufen. Mit dem Schwerpunkt, Gewalt bereits in ihrer Entstehung zu verhindern, versteht sich die Stiftung als Vermittler, um den Kinderschutz zu vernetzen, zu fördern und einem breiten Forum zugänglich zu machen. 
Aus Spenden und Erträgen der Stiftung werden innovative eltern- und kinderbezogene Projekte gefördert, beispielsweise die Elternkurse "Starke Eltern - starke Kinder" sowie Gewaltpräventionsprogramme, die in Kindergärten, Schulen oder sonstigen Einrichtungen eingebunden werden können. 
Weitere Informationen einschließlich der Kriterien zur Beurteilung der Projektanträge sind auf der Webseite der Stiftung unter Externer Link - neues Fenster www.buendnis-fuer-kinder.de abrufbar.

Zur vertiefenden Information

Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. (Hg.): Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Umsetzung des § 8a SGB VIII, Berlin 2006.

Qualitätsmerkmale und Rahmenbedingungen eines wirksamen Kinderschutzes in Deutschland. Gemeinsame Empfehlungen der Jugend- und Familienministerkonferenz und der Kommunalen Spitzenverbände, Beschluss der Jugend- und Familienministerkonferenz am 31.05./01.06.2007 in Potsdam.

 


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