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Staatliches Wächteramt
Heimaufsicht


Kurzinformation

Gesetzestexte (Auszüge):

§ 45 SGB VIII Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
(1) Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

  1. eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
  2. ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
  3. eine Einrichtung betreibt, die
    a) außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder
    b) im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes nicht überwiegend der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist zu versagen, wenn die Betreuung der Kinder oder der Jugendlichen durch geeignete Kräfte nicht gesichert oder in sonstiger Weise das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung nicht gewährleistet ist. Über die Voraussetzungen der Eignung sind Vereinbarungen mit den Trägern der Einrichtungen anzustreben. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet, und der Träger der Einrichtung nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. ...

§ 48 SGB VIII Tätigkeitsuntersagung
Die zuständige Behörde kann dem Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung die weitere Beschäftigung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt.


Der Schutz von Kindern und Jugendlichen, die nicht nur vorübergehend außerhalb des Elternhauses in Einrichtungen leben, ist heute im wesentlichen präventiv und beraterisch ausgerichtet, umfasst aber neben Erlaubnis-, Prüfung- und Meldepflichten seitens der Einrichtungsträger durchaus auch ordnungspolitische und fachlich-orientierte Befugnisse bis hin zur Tätigkeitsuntersagung. Aufgabe des hier ausgeübten staatlichen Wächteramts ist es dabei nicht, die optimale Heimerziehung zu gewährleisten, sondern sicherzustellen, dass Mindeststandards eingehalten werden, die das Wohl der anvertrauten Kinder und Jugendlichen sicherzustellen vermögen (§§ 45 bis 48a SGB VIII). 

Wer also Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages in einem "Heim" (deshalb auch der eingebürgerte Begriff "Heimaufsicht") betreut oder ihnen dort Unterkunft gewährt , bedarf der vorherigen Erlaubnis der für die Aufgaben nach §§ 45 bis 48 a SGB VIII zuständigen Behörde. In Bayern sind dies nach Art. 45 AGSG die Regierungen der sieben Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Schwaben (Anschriften siehe unten).

Diese Betriebserlaubnis kann mit Nebenbestimmungen und Auflagen versehen werden und wird in der Regel erst nach gründlicher Prüfung an Ort und Stelle erteilt. Im Einzelfall wird das örtliche Jugendamt, in dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist, einbezogen.

Mit der Erteilung der Betriebserlaubnis ist die Aufgabe der sog. Heimaufsicht jedoch nicht abgeschlossen. Die zuständigen Fachkräfte haben nach den Erfordernissen des Einzelfalls insbesondere im Gefahrenfall das Recht und die Pflicht (auch unangemeldet) den laufenden Betrieb der Einrichtung zu kontrollieren. Die Aufnahme (und eine bevorstehende Schließung) des Betriebs einer erlaubnispflichtigen Einrichtung ist unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte der zuständigen Behörde anzuzeigen. Etwaige Änderungen und die Zahl der belegten Plätze sind jährlich einmal zu melden.

Zuständige Behörden

Zuständige Behörden für die Aufgaben nach §§ 45 bis 48 a SGB VIII sind die Regierungen (Art. 45 AGSG i. V. m. § 85 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 und 7 SGB VIII)

Anschriften der Regierungen

 


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