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Staatliches Wächteramt
Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen


Kurzinformation

Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII (Neufassung von 2005) ist erforderlich, wenn sich ein Minderjähriger in einer akuten Krise oder dringenden Gefahr befindet und deshalb zur Krisenintervention, Beratung, Klärung weiterer Notwendigkeiten, Vermittlung, Unterstützung und erforderlichenfalls Vorbereitung und Einleitung weiterer Hilfeangebote die vorübergehende Aufnahme bzw. Unterbringung in sicherer Umgebung (Obhut) erforderlich ist. Dies kann zum Beispiel bei einer geeigneten Person (Bereitschafts- oder Kurzzeitpflegefamilie), in einer Einrichtung (Zufluchtstätte, Jugendnotdienst, Heim) oder in einer sonstigen Wohnform erfolgen. Aufgabe und Ziel der Unterbringung ist es zu klären, was weiter geschehen soll, ohne dass — nach Möglichkeit — ähnliche überfordernde bzw. gefährdende Situationen wieder auftreten. Das Jugendamt hat für das Wohl des Minderjährigen zu sorgen, ihn zu beraten, Hilfen aufzuzeigen. Es ist berechtigt, während der Inobhutnahme alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind.

Die örtlichen Jugendämter haben für diese Fälle der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen entsprechende Unterbringungsmöglichkeiten vorbereitet, zum Beispiel in besonders geeigneten Pflegefamilien (sog. Bereitschaftspflege), in eigenen Einrichtungen oder in Einrichtungen freier Träger, zum Teil im Zusammenwirken mit benachbarten Jugendämtern. Außerhalb der üblichen Dienstzeiten sind viele Jugendämter oder andere, mit dieser Aufgabe betraute Stellen für den Notfall durch einen Bereitschaftsdienst erreichbar. Die jeweils aktuellen Telefonnummern sind in der Regel den Polizeidienststellen bekannt.

Die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, also in der Regel die Eltern, sind im Falle der Inobhutnahme unverzüglich, meist telefonisch, zu verständigen. Wenn diese der Inobhutnahme widersprechen, hat das Jugendamt ihnen unverzüglich das Kind bzw. den Jugendlichen zu übergeben oder — wenn es von einer dortigen Gefährdung ausgeht — eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen anzuregen bzw. zu beantragen. Letzteres gilt auch, wenn kein Personensorge- oder Erziehungsberechtigter erreichbar ist. Das Jugendamt kann also keine "Kinder wegnehmen", da im Streitfall immer das Familiengericht entscheiden muss.

Die Inobhutnahme wird  zum  Beispiel durch einvernehmliche Abholung des Minderjährigen durch seine Eltern, durch eine anschließende Hilfe zur Erziehung oder durch eine sonstige für das Kind bzw. den Jugendlichen und ihre Eltern akzeptable Lösung beendet.
Für ausländische Kinder und Jugendliche, die unbegleitet nach Deutschland kommen und deren Personensorge- oder Erziehungsberechtigte sich nicht im Inland aufhalten, muss unverzüglich ein Vormund oder Pfleger bestellt werden.

Jedes Kind und jeder Jugendliche hat im übrigen gemäß § 8 SGB VIII das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden. Sie können dort auch ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten beraten werden, wenn die Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt oder gefährdet würde. Andererseits haben Kinder bzw. Jugendliche, die vom Jugendamt in Obhut genommen worden sind, das Recht, unverzüglich eine Person ihres Vertrauens zu informieren.

Aufgabe des Landesjugendamts

Das Landesjugendamt unterstützt die Jugendämter und die von den Jugendämtern in diese Aufgaben einbezogenen freien Träger durch Beratung in schwierigen Einzelfällen, durch Hilfen bei der konzeptionellen Weiterentwicklung der Jugendhilfeangebote und durch Fortbildungsangebote.
Fachliche Empfehlungen zur Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII sind am 9. Oktober 2007 vom Landesjugendhilfeausschuss einstimmig beschlossen worden.

Zur vertiefenden Information

Trenczek, Th.: Inobhutnahme: Krisenintervention und Schutzgewährung durch die Jugendhilfe — §§ 8a, 42 SGB VIII, Stuttgart 2008

 


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