Staatliches Wächteramt
Pflegeerlaubnis
Kurzinformation
Die Pflegeerlaubnis ist Ausdruck der staatlichen Fürsorge gegenüber den Kindern, die außerhalb des Elternhauses in einer Familie betreut werden. Die Aufsicht über die Pflegekinder ist eine Aufgabe des jeweils zuständigen örtlichen Jugendamts. Sie umfasst vor allem die Erteilung der Pflegeerlaubnis gemäß § 44 SGB VIII.
Durch diese Schutzvorschrift soll gewährleistet werden, dass das Wohl des Kindes in seiner neuen Familie nicht gefährdet ist. Werden Kinder durch das Jugendamt selbst im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege in eine Familie vermittelt, ist keine zusätzliche Pflegeerlaubnis erforderlich. Hier ist der Schutz des Kindes durch die kontinuierliche Betreuung der Pflegefamilie durch das Jugendamt gewährleistet. Einer Pflegeerlaubnis bedarf es auch nicht, wenn das Kind von Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad, kürzer als acht Wochen oder nur während des Tages betreut wird.
Durch freie Träger angeworbene und im Rahmen der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII belegte Pflegefamilien benötigen grundsätzlich bereits vor einer Belegung (d. h. auch vor der Anbahnungsphase) eine Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII vom örtlich zuständigen Jugendamt, da sie den Befreiungstatbestand des § 44 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII nicht erfüllen (vgl. Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage München 2006, Rdnr. 13 zu § 44).
Die öffentliche Jugendhilfe kann zwar per Vertrag vereinbaren, dass die Unterbringung von Kindern in Vollzeitpflege im Rahmen des § 33 SGB VIII durch Träger der freien Jugendhilfe erfolgt, die Überprüfung der Vollzeitpflegepersonen wie auch die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII sind und bleiben Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe.
Bei der Beurteilung der Erlaubnisfreiheit von Vollzeitpflegestellen im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII handelt es sich nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII um eine andere Aufgabe der Jugendhilfe. Andere Aufgaben der Jugendhilfe im oben bezeichneten Sinn werden gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII dem Grunde nach nur von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nach Satz 2 der Vorschrift nur dann möglich, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist.
Nach § 76 Abs. 1 SGB VIII können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung der anderen Aufgaben nach §§ 42, 50 bis 52a und 53 Abs. 2 bis 4 SGB VIII beteiligt oder mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betraut werden. Die Erlaubniserteilung nach § 44 SGB VIII wird hier nicht explizit genannt und schließt damit eine Beteiligung im Sinne einer Beauftragung freier Jugendhilfeträger aus.
Rechtliche Grundlagen sind neben § 44 SGB VIII insbesondere die Art. 34 - 40 AGSG.
Verfahren
Wollen Personen ein Kind bei sich aufnehmen und fällt die Art der Betreuung nicht unter die in § 44 SGB VIII Abs. 1 genannten Ausnahmeregelungen, müssen sie die Pflegeerlaubnis beim örtlich zuständigen Jugendamt schriftlich oder zur Niederschrift beantragen. Das Jugendamt darf die Pflegeerlaubnis nur erteilen, wenn davon auszugehen ist, dass das Wohl des Kindes in der Pflegestelle gewährleistet ist. Als Kriterien, wann eine Pflegeerlaubnis zu versagen ist, werden in Art. 35 AGSG u. a. folgende genannt:
- keine ausreichenden erzieherischen Fähigkeiten
- Gefährdung des Wohls der in der Familie bereits lebenden Kinder und Jugendlichen
- Nichtbeachtung der von den Personensorgeberechtigten bestimmten Grundrichtung der Erziehung
- Anhaltspunkte für die Gefährdung des sittlichen Wohls des Pflegekindes
- nicht geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
- Krankheiten der Pflegeperson oder anderer im Haushalt lebender Personen, die das Wohl des Kindes nicht nur unerheblich gefährden
- kein ausreichender Wohnraum.
Lebt ein Kind in einer erlaubnispflichtigen Pflegefamilie, so muss diese das zuständige Jugendamt über alle wichtigen Veränderungen in der Pflegefamilie (z. B. über Wohnungswechsel, auftretende Krankheiten, die das Wohl des Kindes gefährden, etc.) unterrichten und auf Wunsch Auskunft über die Pflegestelle und das Kind oder Jugendlichen geben. Ist eine Pflegeerlaubnis erteilt worden, soll das Jugendamt darauf hinwirken, dass zwischen den Personensorgeberechtigten und der Pflegeperson eine vertragliche Vereinbarung über die Ausgestaltung des Pflegeverhältnisses abgeschlossen wird (Pflegevereinbarung Art. 41 AGSG). Die Vermittlung von Pflegestellen kann ungeeigneten Personen oder Vereinigungen vom Jugendamt untersagt werden. Die gewerbsmäßige Vermittlung von Pflegestellen ist verboten.
Aufgaben des Landesjugendamts
Das Landesjugendamt berät und unterstützt die Fachkräfte in den örtlichen Jugendämtern und bei den Trägern der freien Jugendhilfe in ihren Aufgaben und erstellt geeignete Arbeitshilfen für die Praxis.
Vertiefende Informationen
Näheres zur Vollzeitpflege im Rahmen der Hilfen zur Erziehung
Näheres zur Tagespflege im Rahmen der Förderung der Erziehung in der Familie



