Richtlinien zur Förderung der Erziehungsberatungsstellen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
AZ: VI 5/7232/8/06 vom 29.05.2006 (AllMBl 31.07.2006, Seite 250 ff.)
Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung) Zuwendungen für die Beratungsstellen für Eltern, Kinder, Jugendliche und Familien (Erziehungsberatungsstellen) auf der Grundlage des Bayerischen Kinder- und Jugendprogramms, Fortschreibung 1998.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Aufgabenstellung und Förderung der Ehe-, Familien- und Lebensberatung ist mit dieser Richtlinie nicht erfasst.
I. Allgemeine Beschreibung des Förderbereiches
1. Gegenstand und Zweck der Förderung
1.1 Aufgabe der Obersten Landesjugendbehörden ist es, die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern (§ 82 Abs.1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VIII). Davon unberührt bleibt die den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe obliegende Gesamtverantwortung nach § 79 SGB VIII i.V.m. Art. 4 BayKJHG. Der Freistaat Bayern unterstützt mit diesem Förderprogramm die Landkreise und kreisfreien Städte, die im Zusammenwirken mit den freien Trägern der Jugendhilfe zur Erfüllung folgender Aufgaben Erziehungsberatungsstellen in ausreichendem und bedarfsgerechtem Umfang vorhalten:
- Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16 SGB VIII),
- Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ 17 SGB VIII),
- Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge (§ 18 SGB VIII),
- Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII unter Berücksichtigung der §§ 27, 36, 41 SGB VIII),
- Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a, Abs.1 Nr. 1 SGB VIII).
1.2 Erziehungsberatungsstellen sind Teil der örtlichen psychosozialen Grundversorgung und der Krisenhilfe für junge Menschen und Familien. Durch geeignete organisatorische Maßnahmen sind unverhältnismäßige Wartezeiten zu vermeiden.
1.2.1 Eltern, sonstige Erziehungsberechtigte, Familien und junge Menschen erhalten sowohl persönlich, als auch ggf. unter Einsatz des Internets, niederschwellige Beratung. Pädagogische und damit verbundene therapeutische Leistungen werden angeboten. Die Hilfe verfolgt das Ziel zur Lösung persönlicher, intrafamiliärer Probleme und solche des sozialen Umfeldes. Die Ratsuchenden sollen unterstützt werden bei der eigenständigen Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben und beim (Wieder-)Aufbau förderlicher Sozialstations- und Erziehungsbedingungen.
1.2.2 Leistungsinhalte sind insbesondere:
- präventive Förderung der Erziehung in der Familie,
- präventive Multiplikatorenarbeit, insbesondere Zusammenarbeit mit Kindertageseinrichtungen, Schulen, Familienbildungsstätten, Frühförderstellen, Familiengerichten und Selbsthilfegruppen (z. B. Alleinerziehende, Pflege- und/oder Adoptiveltern), sowie Sozialraumorientierung,
- Informationsveranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit,
- psychologisch-psychosoziale Diagnostik,
- Förderung, Verbesserung, Stabilisierung der Entwicklung und soziale Integration von jungen Menschen mit besonderen Schwierigkeiten oder belastenden Erlebnissen wie seelischer, körperlicher sowie sexueller Gewalt,
- kurzfristige Krisenintervention,
- Klärung und Unterstützung bei der Bewältigung intrafamiliärer Beziehungskonflikte oder partnerschaftlicher Konflikte der Eltern und ihrer Auswirkungen auf die Kinder, insbesondere bei Trennung und Scheidung,
- Unterstützung bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge, bei der kindgerechten Durchführung der Umgangsregelungen und der Anbahnung von Besuchskontakten (Sorgerechts- und Umgangsmediation),
- Anregung zu ergänzenden oder weiterführenden Maßnahmen oder Hilfen, unter rechtzeitiger Einschaltung des Jugendamts, sobald sich ein Hilfebedarf nach §§ 27 ff. SGB VIII oder § 35a SGB VIII abzeichnet,
- Mitwirkung bei der Aufstellung, Durchführung und Überprüfung des Hilfeplans gemäß § 36 SGB VIII, soweit Leistungen der Erziehungsberatung zu erbringen sind,
- Kooperation mit anderen relevanten Fachrichtungen (z. B. Kinderärzte, Kinder- und Jugendpsychiater und Psychotherapeuten),
- Qualitätssicherung, insbesondere Kosten-/Nutzeneffizienz und Überprüfung der Maßnahmen und Ergebnisse auf Wirksamkeit (Evaluation).
1.2.3 Aufgabe der Beratungsstellen ist es in der Regel nicht, langfristige Therapien durchzuführen. In Fällen, in denen andere Sozialleistungsträger vorrangig psychotherapeutische bzw. therapeutische Leistungen erbringen oder gewähren müssen, sollen Erziehungsberatungsstellen nicht tätig werden.
2. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Träger der Erziehungsberatungsstellen.
3. Zuwendungsvoraussetzungen
3.1 Die Zuwendungsvoraussetzungen sind von allen geförderten Erziehungsberatungsstellen zu erfüllen:
- professionelle und mulitdisziplinäre Besetzung der Beratungsstelle mit Fachkräften der Jugendhilfe
- abgeschlossenes psychologisches Universitäts- oder sozialpädagogisches Fachhochschulstudium, bzw. eine einschlägige Qualifikation mit Abschluss Bachelor oder Master der Fachkräfte,
- andere Fachkräfte können nur in begründeten Fällen bei einschlägiger Berufserfahrung, regelmäßiger Fortbildung und mit Zusatzausbildungen berücksichtigt werden,
- Besetzung einer Beratungsstelle mit mindestens drei Fachpersonalstellen und einer im Umfang angemessenen Verwaltungsstelle.
3.2 Die Zuwendungsempfänger sind im Rahmen der fachlichen und rechtlichen Möglichkeiten verpflichtet, Finanzierungsbeteiligungen Dritter in Anspruch zu nehmen.
3.3 Angemessene Eigenleistungen der Träger sind erforderlich. Geld- und Sachspenden sowie Bußgelder werden als Eigenmittel im Finanzierungsplan anerkannt. Dies gilt nicht für sonstige Geldleistungen, die von Dritten aus Rechtsgründen erbracht werden.
4. Art und Umfang der Förderung
4.1 Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung.
4.2 Für eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft werden folgende Festbeträge zu Grunde gelegt:
- mit abgeschlossenem Universitätsstudium bis zu 19.700 Euro
- mit abgeschlossenem Fachhochschulstudium bis zu 14.300 Euro
- mit abgeschlossener Ausbildung an einer Fachakademie bis zu 10.740 Euro
Je nach Höhe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ist durch die Bewilligungsbehörde eine anteilige Anpassung der Festbeträge vorzunehmen.
4.3 Die maximal mögliche Förderung der einzelnen Zuwendungsempfänger wird auf den jeweiligen fiktiven Förderbetrag im Jahr 2004 festgeschrieben, der sich aufgrund des zu diesem Zeitpunkt gültigen Stellenschlüssels und des Festbetrags nach Nr. 4.2 ergeben hätte. Dies gilt unabhängig von der tatsächlichen Personalbesetzung im Jahr 2004.
4.4 Bei einer länger als sechs Monate dauernden Abweichung von dem zugrunde gelegten Stellenschlüssel nach unten ist der Zuwendungsbetrag von der Bewilligungsbehörde entsprechend zu vermindern. Die Berücksichtigung einer Abweichung von dem zugrunde gelegten Stellenschlüssen nach oben ist ausgeschlossen.
4.5 Bewilligungszeitraum ist das Haushaltsjahr.
4.6 Soweit erforderlich, veranlassen die Bewilligungsbehörden die Auszahlung der staatlichen Zuschüsse in vierteljährlichen Abschlagszahlungen und nehmen die Jahresabrechnung im letzten Viertel des Haushaltsjahres vor.
5. Mehrfachförderungen
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.
II. Verfahren
6. Antrag
6.1 Der Antrag des Trägers der Erziehungsberatungsstelle ist schriftlich unter Verwendung des bei der zuständigen Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucks mit den Antragsunterlagen bis zum 1. März eines Jahres bei dem zuständigen Jugendamt einzureichen. Im Falle der Zusammenarbeit mit einem anderen Träger von Beratungsstellen ist deren Art und Umfang darzustellen. Das Jugendamt leitet den Antrag bis zum 1. April eines Jahres der Bewilligungsbehörde zu. Es nimmt dabei zur Förderungswürdigkeit und zu Art und Umfang seiner Zusammenarbeit mit dem Träger kurz Stellung.
Unterhält ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt eine eigene Erziehungsberatungsstelle sind deren Anträge ebenfalls bis spätestens 1. April eines Jahres der Bewilligungsbehörde zuzuleiten.
6.2 Die Bewilligungsbehörden erstellen eine Liste, auf der von jedem Antrag folgende Daten enthalten sein müssen:
- Anschrift der Erziehungsberatungsstellen,
- Träger der Erziehungsberatungsstellen,
- Personalstand der Erziehungsberatungsstellen nach Berufsgruppen,
- Zuwendungsbetrag.
6.3 Die Liste nach Nr. 6.2 legen die Bewilligungsbehörden spätestens bis zum 1. August eines Jahres beim Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen zur Billigung vor.
7. Bewilligungsbehörden
7.1 Bewilligungsbehörde ist die jeweils zuständige Regierung; diese bewilligt die Zuwendungen und zahlt die Zuschüsse aus, sobald die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
7.2 Die Bewilligungsbehörden i. S. von Nr. 7.1 geben nicht verbrauchte Mittel bis 15. Oktober eines Jahres dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen zurück.
7.3 Bis spätestens 31. Dezember eines Jahres übersenden die Bewilligungsbehörden dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen die Liste der bewilligten Zuwendungen nach den Vorgaben bei Nummer 6.2.
8. Nachweis und Prüfung der Verwendung
8.1 Den Bewilligungsbehören obliegt die Prüfung der Verwendungsnachweise, die aus einem Tätigkeitsbericht, einem zahlenmäßigen Nachweis und einer Bestätigung über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel bestehen. Der Tätigkeitsbericht ist nach dem vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vorgegebenen Gliederungsschema für Jahresberichte zu erstellen.
8.2 Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens 31. März des Folgejahres bei der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde vorzulegen. Diese prüft den Verwendungsnachweis in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.
8.3 Von den im Zusammenhang mit dem Verwendungsnachweis eingereichten Tätigkeitsberichten ist jeweils eine Ausfertigung an das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen weiterzuleiten.
8.4 Sachlich zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf von Bewilligungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen ist die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde. Zinsen werden nur erhoben, wenn der Gesamtanspruch mehr als 255 Euro beträgt.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Die Richtlinie tritt am 1. Januar 2006 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2013.
9.2 Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 tritt die Richtlinie zur Förderung der Erziehungsberatungsstellen vom 15. September 2000 (AIIMBI S. 623) außer Kraft.
9.3 Die beim In-Kraft-Treten dieser Richtlinie bestehenden und schon bisher staatlich geförderten Erziehungsberatungsstellen, welche die in Nummer 3.1 geforderte Zahl an Fachkräften nicht vorhalten, können weiterhin gefördert werden, wenn sie zur Deckung des örtlichen Bedarfs erforderlich sind. Auf die vorrangige Verantwortung der Kommunen, denen nach den §§ 79, 80 SGB VIII die Planungs- und Gesamtverantwortung für Maßnahmen der Jugendhilfe obliegt, wird in diesem Zusammenhang besonders hingewiesen.
Anhang:
Gliederungsschema für Sachberichte der Erziehungsberatungsstellen
(AMS vom 31.05.2006)
1. Allgemeine Angaben zur Beratungsstelle (Anschrift/Telefon/Fax/E-Mail/Internet; Träger; Öffnungszeiten)
2. Personelle Besetzung ( (Berufsbezeichnung; für die Erziehungsberatung relevante Zusatzqualifikationen, insbesondere z. B. psychologischer Psychotherapeut/in, Kinder- und Jugendpsychotherapeut/in, Mediator/in, etc.; Arbeitsstunden)
3. Beschreibung des Leistungsspektrums (z. B. vorbeugende Maßnahmen/Prävention; Diagnostik; Beratung und Therapie; Krisenintervention)
4. Klientenbezogene statistische Angaben (Gesamtzahl der Beratungsfälle - nach Zählweise der Beratungsstelle - ; Zahl der Neuanmeldungen/Beendigungen; Anzahl der aus dem Vorjahr übernommenen Beratungen; Wartezeiten; Altersstruktur und Geschlechterverteilung; Staatsangehörigkeit; regionale Verteilung - nach örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe - ; sozioökonomische Situation der Familien; Familiensituation; Schul- und Ausbildungssituation/Erwerbsstatus)
5. Gründe für die Inanspruchnahme der Beratungsstelle (z. B. eingeschränkte Erziehungskompetenz der Eltern/Personensorgeberechtigten; Belastungen durch familiäre Konflikte; Entwicklungsauffälligkeiten/seelische Probleme; Auffälligkeiten im sozialen Verhalten; schulische/berufliche Probleme. Falls Kommune anderes System fordert, kann dieses angewandt werden)
6. Angaben über geleistete Beratungsarbeit (Fallzuordnung nach dem SGB VIII - Mehrfachnennungen möglich - ; Fallzahlentwicklung; Anzahl der Gesprächskontakte; Dauer der Beratung - Zeitspanne - ; klientenbezogene Leistungen/Formen der Beratung; Beratungssetting; Art des Abschlusses)
7. Interne Qualifizierung und Qualitätssicherung (z. B. Teilnahme an Fort-/Weiterbildungen/Fachtagungen - keine Personenzuordnung - ; Fallreflexion; Supervision; Konzeptentwicklung - Beschreibung - ; Evaluation)
8. Prävention/Multiplikatorenarbeit/Netzwerk (offene Gruppenangebote/Kurse für Kinder/Eltern/Familien; Projektarbeit; Fachberatung; Referententätigkeit; Vernetzung/Kooperation/Austausch mit anderen Institutionen; Praktikantenanleitung)
9. Öffentlichkeits- und Gremienarbeit (z. B. Gremien-/Ausschussarbeit; Presseveröffentlichungen/Fachbeiträge; Tag der offenen Tür; Zahlen, sofern es sich anbietet)
10. Nachrichten und Informationen (z. B. Verabschiedungen, Jubiläen)
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