Direkt zum Textbeginn
Bayerisches Staatswappen; hier gelangen Sie zu den Seiten der Bayerischen Staatskanzlei
Zentrum Bayern Familie und Soziales
Bayerisches Landesjugendamt


Home Themen Aufgaben Zuständigkeiten Kosten Förderung Förderung

Ende der Servicenavigation
Themen/Aufgaben Ende der Navigation

Externer Link: Eltern im Netz

Externer Link: Das Jugendamt Unterstützung, die ankommt.






Externer Link: Valid CSS!

Externer Link: Valid XHTML 1.0!

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 02.01.2007 Nr. VI 4/7358/21/06
Richtlinie zur Förderung der Tagespflegestruktur nach § 3 Abs.3 Nr. 6 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes und Änderungsgesetzes
(Tagespflegestrukturförderrichtlinie - TPStrukturR)


Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere den Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung - BayHO) Zuwendungen für Maßnahmen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreie Städte) zum Aufbau einer bedarfsgerechten Tagespflegestruktur. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Abschnitt I: Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs

1. Zweck der Förderung

1Der Aufbau einer Tagespflegestruktur in den Kommunen (Landkreise und kreisfreie Städte) ist Voraussetzung für die Bereitstellung eines flächendeckenden Angebots an Kindertagespflege. 2Hierfür bedarf es eines Anreizsystems in Form einer zeitlich auf die Jahre 2007 bis 2010 befristeten staatlichen Anschubfinanzierung.

2. Gegenstand der Förderung

Der Freistaat Bayern gewährt Leistungen zum Aufbau einer bedarfsgerechten Tagespflegestruktur.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreie Städte) im Freistaat Bayern.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

1Die Förderung erfolgt unter den Voraussetzungen des Art. 20 Nrn. 1 bis 3 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG). 2Die durchzuführenden Qualifizierungsmaßnahmen müssen die Voraussetzungen des § 18 Nr. 1 Satz 2 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (AVBayKiBiG) erfüllen. 3Die Förderung setzt den Aufbau einer bedarfsgerechten Tagespflegestruktur voraus; hierzu zählen Maßnahmen zur

  • Qualifikation, Fortbildung, Beratung, Vermittlung der Tagespflegepersonen und Aufsicht über die Tagespflegepersonen,
  • Beratung von Tagespflegepersonen und von Eltern,
  • Gestaltung von Übergängen von der Tagespflege zur Kindertageseinrichtung,
  • Organisation und Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen zur Vernetzung und gegenseitigen Unterstützung der Tagespflegepersonen und der Ersatztagespflegepersonen mit den Kindern.

5. Art und Umfang der Zuwendung

5.1 Art der Förderung

Die Förderung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen der Projektförderung in Form von Pauschalbeträgen an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Einwohnerzahlen gestaffelt ausgereicht.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind alle mit dem Aufbau einer Tagespflegestruktur verbundenen zusätzlichen Ausgaben des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder einer von ihm beauftragten Stelle für die unter Nr. 4 genannten Maßnahmen. 2Im Einzelnen können Kosten für die folgenden Maßnahmen der Förderung als zuwendungsfähig anerkannt werden:

  • Beauftragung eines Tagespflegevereins mit den Aufgaben nach Nr. 4,
  • Ausgaben für Vorhaltekosten von monatlich bis zu 1.000 Euro je Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Bereithaltung von Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen oder Mütterzentren für den Fall der Verhinderung einer Tagespflegeperson,
  • Personalkosten für die Qualifikation, Fortbildung, Beratung von Tagespflegepersonen,
  • Anmietung von Räumlichkeiten einschließlich Unterhaltskosten (z.B. Strom, Versicherungen),
  • Ausstattung von Räumlichkeiten (z.B. Ankauf von Spielmaterialen, Außenspielgeräten, Kinderbüchern, Fachliteratur, Einrichtungsgegenständen zur Erziehung, Bildung und Betreuung, Büroausstattung),
  • Bauliche Einzelmaßnahmen bis zu 5.000 Euro. Werden geförderte Baumaßnahmen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren anderen Zwecken zugeführt, so hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die gewährten Finanzhilfen anteilsmäßig zurück zu erstatten.
  • Öffentlichkeitsarbeit bis zu 5.000 Euro.

5.3 Förderumfang

Jugendamtsbezirke mit einer Einwohnerzahl (Stand 31. Dezember 2005 nach den Daten des Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung)

  • bis 150.000 Einwohner erhalten 45.000 Euro,
  • bis 300.000 Einwohner erhalten 70.000 Euro,
  • über 300.000 Einwohner erhalten 100.000 Euro,

höchstens jedoch die tatsächlich entstandenen zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.4 Dauer

1Für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2010 wird einmalig und für längstens einen Bewilligungszeitraum die Förderung ausgereicht. 2Möglicher Bewilligungszeitraum sind zwölf aufeinander folgende Monate.

6. Mehrfachförderung

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern, des Bundes oder der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch genommen werden. 2Die kindbezogene Förderung der Tagespflege nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz ist vorrangig.

 

Abschnitt II: Verfahren

7. Antragstellung und Bewilligung, Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns

7.1 Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen den Antrag bei der Regierung von Niederbayern (Bewilligungsbehörde), Regierungsplatz 54, 84028 Landshut.

7.2 Über die Einwilligung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen.

8. Auszahlung

Die Auszahlung erfolgt an den beantragenden örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder an eine von ihm beauftragte Stelle am Ende des Bewilligungszeitraums nach Vorlage des Verwendungsnachweises.

9. Verfahren bei nicht oder nicht vollständigem Mittelabruf im Bewilligungszeitraum

Nicht oder nicht vollständig abgerufene Mittel verfallen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums und können nicht erneut beantragt und bewilligt werden.

10. Verwendungsnachweis

1Der Verwendungsnachweis besteht in einem zahlenmäßigen Nachweis und einem Sachbericht, er ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums vorzulegen. 2Mit der Vorlage des Verwendungsnachweises bestätigt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, dass die für die Förderung der Tagespflegestruktur geltend gemachten zusätzlichen Ausgaben zuwendungsfähig sind im Sinn von Nr. 5.2 und im Bewilligungszeitraum entstanden sind.

11. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

zurück zur Startseite Förderung 


verantwortlich
für diese Seite:


Stil wechseln: [ Standard ] [ blau-gelb ] [ Großschrift ] [ Druckansicht ]

top