Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 24. Oktober 2002, Az.: I 2/2941/2/02
Richtlinien zur Förderung der Durchführung des freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) in Bayern - FSJ-FörderR
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung) Zuwendungen an die zugelassenen Träger zur Durchführung des FSJ in Bayern.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
I. Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs
1. Zweck der Förderung
Ziel der Förderung ist es, in Bayern die Anzahl der Helferplätze nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2002 (BGBl I S. 2596) - künftig FSJ-G genannt - zu sichern und die bedarfsgerechte Ausweitung von Helferplätzen bei den Trägern zu unterstützen.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden Maßnahmen der zugelassenen Träger des FSJ zur pädagogischen Begleitung der Helferinnen und Helfer.
Insbesondere kommen in Betracht:
2.1.1 Kosten der Seminare für die Helferinnen und Helfer im Rahmen des § 2 Abs. 3 FSJ-G (25 Tage je Projektjahr).
2.1.2 Kosten des pädagogischen Fachpersonals zur Begleitung der Helferinnen und Helfer gemäß § 2 Abs. 3 FSJ-G.
2.1.3 Kosten der zentralen Stelle des Trägers für die pädagogische Begleitung nach § 2 Abs. 3 FSJ-G.
2.2 Nicht förderungsfähig sind die laufenden Kosten für die Helferinnen und Helfer.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die gemäß § 5 Abs. 1 FSJ-G zugelassenen Träger des FSJ in Bayern.
4. Fördervoraussetzungen
Zuwendungsfähig sind Maßnahmen für Helferinnen und Helfer in bayerischen Einsatzstellen.
5. Art und Umfang der Zuwendung
5.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Festbetrag im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben:
5.2.1 Kosten der Seminare
Zuwendungsfähig sind die im Rahmen der Durchführung der Seminare entstehenden
- notwendigen Übernachtungs- und Verpflegungskosten,
- Kosten ortsüblichen Umfangs für die Nutzung von Räumen,
- notwendigen Reisekosten für die Seminarteilnehmer,
- Kosten für Referenten und Honorarkräfte entsprechend der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 24. November 1995 (AllMBl S. 999) in der jeweils gültigen Fassung,
- Kosten für angemessenes Lern-, Lehr- und sonstiges Arbeitsmaterial,
soweit keine Kostenerstattung von anderer Seite erfolgt.
5.2.2 Kosten für pädagogische Fachkräfte
Zuwendungsfähig sind Personalkosten für haupt- und nebenberufliche pädagogische Fachkräfte. Regelmäßig wird je 40 Helferinnen und Helfer eine Vollzeitkraft anerkannt. Die Förderungsfähigkeit beschränkt sich auf die Kosten für vergleichbare Beschäftigte im staatlichen Dienst,
soweit keine Kostenerstattung von anderer Seite erfolgt.
5.2.3 Kosten der zentralen Stelle für die pädagogische Begleitung nach § 2 Abs. 3 FSJ-G
Zuwendungsfähig sind eindeutig abgrenzbare und mit der pädagogischen Begleitung in unmittelbarem Zusammenhang stehende
- Verwaltungskosten der zentralen Stelle,
- Kosten für Einsatzstellenbesuche der Fachkräfte,
soweit keine Kostenerstattung von anderer Seite erfolgt.
5.3 Umfang der Förderung und Förderzeitraum
5.3.1 Umfang der Förderung
Die Förderung erfolgt als Festbetrag je tatsächlich tätiger/tätigem Helferin/Helfer und je nach Dienstmonaten.
- Die Höhe der Pauschale beträgt bis zu 335 EURO bei mindestens zwölfmonatiger Dienstzeit,
bei Dienstzeiten von weniger als zwölf Monaten beträgt die Pauschale bis zu 26 EURO je vollen Dienstmonat.
5.3.2 Förderzeitraum
Die Förderung erfolgt nach FSJ-Projektjahren (1. September bis 31. August des Folgejahres).
5.4 Auszahlung der Zuwendung
Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt in Raten unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorschriften bis zu höchstens 80 v. H. innerhalb des Förderzeitraumes. Die Restzahlung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
6. Entfallen der Förderung
Unbeschadet der Regelung in Nummer 5.2 entfällt eine Förderung nach diesen Richtlinien, wenn für die Maßnahme anderweitige Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. Die Förderung entfällt ebenfalls, wenn die Maßnahme über ein Programm der Europäischen Union oder aus Mitteln des Bundesamtes für den Zivildienst gefördert wird. Maßnahmen, deren förderungsfähige Gesamtkosten unter 1 000 EURO liegen, werden nicht gefördert.
II. Verfahren
7. Antragsverfahren und Durchführung
7.1 Anträge sind schriftlich jeweils zum 31. Oktober beim Bayerischen Landesamt für Versorgung und Familienförderung (BLVF) in 95447 Bayreuth, einzureichen. Für die Antragstellung und den Verwendungsnachweis sind die beim BLVF verfügbaren Formblätter zu verwenden.
7.2 Das BLVF prüft die Anträge, bewilligt die Zuwendungen und ist für die Prüfung des Verwendungsnachweises einschließlich etwaiger Rückforderungen zuständig.
III. Schlussbestimmungen
8. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
8.1 Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. September 2002 in Kraft, sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
8.2 Mit Wirkung vom 1. September 2002 treten die Richtlinien zur Förderung der Durchführung des freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) in Bayern vom 4. Mai 1999 (AllMBl S. 660) außer Kraft.
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