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Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Förderrichtlinien für die landesweite Gewährung von Fahrkostenzuschüssen
(Richtlinien über Fahrkostenzuschüsse 2003 Bayern - RfkzBay 2003)


Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung - BayHO) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.  

1.   Zweck und Gegenstand der Förderung

Die Fahrkostenzuschüsse sollen Auszubildenden, die am 27. Mai 2003 noch keinen Ausbildungsplatz haben, einen Anreiz bieten, einen weiter entfernten Ausbildungsplatz anzunehmen.

2.   Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Auszubildenden.

3.   Fördervoraussetzungen

3.1  Den Zuschuss kann nur erhalten, wer
3.1.1 am 27. Mai 2003 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Bayern hat, ausgenommen die Arbeitsamtsbezirke Bamberg, Bayreuth, Coburg, Hof, Schwandorf oder Weiden, für die die Richtlinien über Fahrkostenzuschüsse vom 1. April 2003 (AIIMBI S. 149) gelten.
3.1.2 zwischen dem 27. Mai 2003 und dem 29. Februar 2004 einen Ausbildungsvertrag abschließt und damit
3.1.3 im Ausbildungsjahr 2003/2004 eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung zu einem anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne der §§ 25, 48 bis 48 b des Berufsbildungsgesetzes oder §§ 25, 42 b bis 42 d der Handwerksordnung beginnt oder fortsetzt, und
3.1.4 die Ausbildungsstelle nicht in zumutbarer Zeit erreichen kann; zumutbar ist eine tägliche Gesamtwegezeit von 2 1/2 Stunden.

3.2  Von der Förderung ist ausgeschlossen, wer
3.2.1 das 25. Lebensjahr vor dem 27. Mai 2003 vollendet hat oder
3.2.2 bereits eine Ausbildung nach Nr. 3.1.3, die eine in der Regel mindestens zweijährige Ausbildungszeit voraussetzt, abgeschlossen hat - die Stufenausbildung gilt hierbei über alle Stufen hinweg als eine einheitliche Ausbildung -, oder wer einen vergleichbaren landes- oder bundesrechtlich geregelten Berufsabschluss erworben hat oder
3.2.3 Berufsausbildungsbeihilfe (§ 59 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuchs — SGB III), Ausbildungsgeld (§ 104 SGB III) oder Ersatz von Teilnahmekosten (§ 109 SGB III) erhält.

4.   Art und Umfang der Förderung

4.1  1Der Zuschuss wird für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses gewährt. 2Er beträgt maximal 200 € pro Kalendermonat. 3Im August - dem üblichen Urlaubsmonat - wird der Zuschuss nicht gewährt.

4.2   Die Höhe des Zuschusses wird wie folgt ermittelt:
4.2.1 1Soweit öffentliche Verkehrsmittel (ausgenommen Taxi) benutzt werden, sind die tatsächlich entstandenen Kosten maßgebend. 2Im Übrigen wird für jeden mit Kraftfahrzeug gefahrenen Entfernungskilometer ein Pauschbetrag von monatlich 5 € gewährt.
4.2.2 1Der Eigenanteil des Zuschussempfängers beträgt 100 € pro Monat. 2Wegen des Verwaltungsaufwandes werden Beträge unter 10 € nicht ausbezahlt (Bagatellgrenze).

5.   Verfahren

5.1  1Der Antrag ist beim Arbeitsamt zu stellen. 2Mit dem Antrag ist eine Kopie des Ausbildungsvertrages vorzulegen. 3Zuständig für das gesamte Verfahren einschließlich etwaiger Rückforderung ist das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

5.2  1Der Antrag ist - abweichend von VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO - binnen drei Monaten nach Abschluss des Ausbildungsvertrages zu stellen. 2Der Ausbildungsvertrag gilt spätestens mit Beginn der Ausbildung als abgeschlossen, frühestens jedoch mit Bekanntmachung dieser Richtlinien.

5.3  Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ist dem Arbeitsamt eine Bestätigung des Ausbildungsbetriebes über die Dauer des Ausbildungsverhältnisses vorzulegen.  

6.   Geltungsdauer

1 Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 27. Mai 2003 in Kraft.
2 Sie tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2007 außer Kraft.  

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